BGH: Meineid – Strafzumessung bei möglichem Eidesnotstand und Zeugnisverweigerungsrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 277/58
- Datum
- 25.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eidesnotstand nach § 157 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die Abwendung der Strafverfolgung nicht der einzige Beweggrund für die Falschaussage ist.
Unterlässt das Tatgericht bei der Strafzumessung die Erörterung naheliegender Milderungsgründe (insbesondere § 157 StGB), kann der Strafausspruch revisionsrechtlich keinen Bestand haben.
Im Fall der Annahme eines Eidesnotstands ist § 161 Abs. 1 StGB zu beachten; die Anordnung von Ehrverlustfolgen ist in den Fällen der §§ 157, 158 StGB ausgeschlossen.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert nicht, einer bereits verhängten Nebenstrafe im zweiten Rechtsgang eine andere, schon zuvor gegebene rechtliche Grundlage zu geben, sofern Art und Höhe der Strafe nicht verschärft werden.
Die unterbliebene Prüfung, ob dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zugestanden hätte, kann als Strafmilderungsgrund bei der Bewertung eines Meineids in Betracht kommen, sofern nicht feststeht, dass der Zeuge auch bei Belehrung zur Falschaussage entschlossen gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. März 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den Elektrotechniker und Verkäufer █████, geboren am ██, aus ████,
2.) den █████████ █████████, geboren am ████,
wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Horst ██ (Sohn) wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 1958, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten Ferdinand ██ (Vater) gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Horst ██ (Sohn) wegen Meineids und wegen zweimaliger erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre sowie die Eidesfähigkeit aberkannt. Ferner hat die Strafkammer gegen den Angeklagten Ferdinand ██ (Vater), unter Freisprechung im Übrigen, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zwei Monate Gefängnis verhängt; die Vollstreckung der Strafe wurde bei ihm zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen ihre Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten ███████. Sie rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Während das Rechtsmittel Horst ██████ teilweise Erfolg hat, ist die Revision des Angeklagten Ferdinand ██ (Vater) unbegründet.
Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgendes festgestellt:
Horst ██ lernte die damalige Ehefrau Lieselotte ███ geb. KC im Frühjahr 1955 bei einer DO-Firma kennen. Er zeigte bald ein auffallendes Interesse für sie. Anfang November 1955 sah die alte Frau Alma ███ (sen.), wie Frau WC. und Horst ██ eng umschlungen die Treppe heraufkamen und dass Frau WC. am Ende der Treppe Horst ██ umarmte. Wenige Tage später hielten sich die beiden um die Mittagszeit allein in der elterlichen Wohnung von Frau ███ auf. Frau ███ konnte feststellen, dass sie sich eingeschlossen hatten. Horst ██ entfernte sich erst nach einem Aufenthalt von etwa einer halben Stunde. Ende November verließ Frau ██ ihren Ehemann und zog zu ihren Eltern. Silvester 1955 verbrachte Frau WC.__ mit ihren Eltern bei ███, wobei auch Horst ██ zugegen war.
Am ██ ███ 1956 hatte Ferdinand ███ (Vater) Geburtstag. Zu der aus diesem Anlass veranstalteten Feier erschienen am Nachmittag der Sohn Wilfried ███ mit seiner Frau Maria, ferner die (verheiratete) Tochter Else ███ (mit Familie) sowie das mit ██████ entfernt verwandte Ehepaar Herbert und Felicitas KoC__; Herbert █████ ist ein Neffe von Frau ███ (sen.). Gegen 20 Uhr traf auch Horst ██ zusammen mit Frau ███ ein, die er den Anwesenden als „Fraulein ██████“ vorstellte und ständig als sein „Schätzchen“ bezeichnete. Die beiden setzten sich dicht zueinander. Sie schmiegte sich an ihn und er streichelte ihre Hände und ihren Schoß. Sie gingen außerdem einmal für etwa eine Viertelstunde aus dem Zimmer. Frau Maria ███ (jun.) und die Eheleute KoC__ empfanden das Verhalten der beiden mit Rücksicht auf zwei anwesende Kinder als anstößig. Die Eheleute ███ gingen bereits kurz nach 21 Uhr wieder fort. Horst ██ brachte Frau WC. gegen Mitternacht zum Omnibus und kehrte erst gegen 1 Uhr früh zurück.
Der Ehemann WC. behauptete als Beklagter und Widerkläger im Ehescheidungsverfahren, seine Frau unterhalte mit Horst ██ ein ehewidriges Verhältnis. Horst ██ wurde daraufhin am 2. März 1956 von dem Einzelrichter hierüber uneidlich als Zeuge vernommen. Er gab zwar zu, mehrere Male im Beisein von Frau WC.__ in deren elterlicher Wohnung gewesen zu sein. Im Übrigen aber bestritt er, irgendwelche ehewidrigen Beziehungen zu ihr unterhalten zu haben. Das Beisammensein an Silvesterabend 1955 und bei der Geburtstagsfeier verschwieg er.
Einige Tage nach dieser Vernehmung hielt Herbert KoC___ dem Angeklagten Horst ██ vor, dass er vor Gericht die Unwahrheit gesagt habe. Dieser erwiderte, er habe ja noch nicht geschworen und könne vor Gericht sagen, was er wolle.
Anfang März wollten die Angeklagten █████ (Vater und Sohn) Wilfried ██████ besuchen, trafen aber nur dessen Frau Maria an. Sie versuchten, diese zu überreden, vor Gericht auszusagen und zu beschwören, dass sie nichts gesehen habe, was als Ehewidrigkeit Frau █████████ gewertet werden könne. Frau Maria ███ blieb aber, ungeachtet der Drohungen der beiden Angeklagten, uneingeschüchtert.
Wenige Tage nach Ostern 1956 beschlossen beide Angeklagten, auch die Eheleute █████ aufzusuchen. Horst ███ versuchte seinem Vetter (Herb. KoC___) und dessen Frau klarzumachen, dass sie nicht sagen dürften, was sich am Abend des ████ 1956 (bei der Geburtstagsfeier) tatsächlich abgespielt habe. Nach einem Wortwechsel wies Herbert ██████ die Angeklagten aus der Wohnung. Der Vater █████ war nicht zu Wort gekommen.
Horst ██ wurde nunmehr am 7. Juni 1956 vor der mit dem Ehescheidungsverfahren befassten Zivilkammer als Zeuge gehört. Horst ██ gab jetzt zu, dass Frau WC.__ Silvester 1955 und am ████ 1956 bei seinen Eltern in der Wohnung gewesen sei. Er bestritt aber nach wie vor, dass es zwischen ihnen zu Vertraulichkeiten oder Ehewidrigkeiten gekommen sei. Er beschwor anschließend seine Aussage.
Die Strafkammer legt dar, dass der Angeklagte Horst ██ als Zeuge vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen und sich der erfolglosen Anstiftung in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Bezüglich des Vaters ██ hat das Landgericht erfolglose Anstiftung zum Meineid in einem Fall (gegenüber Maria ███) angenommen.
Hinsichtlich des Angeklagten Horst ██ führt die Strafkammer ferner aus: „In einem sogenannten Eidesnotstand im Sinne des § 157 StGB hat sich ████ nicht befunden. Es fehlte an einer vorausgegangenen strafbaren Handlung. Zwar stellt bereits seine erste falsche uneidliche Aussage vom 2. März 1956 ein Vergehen im Sinne des § 153 StGB dar. Diese frühere uneidliche Falschaussage ist aber durch die Beeidigung zu einem Teil des Meineids, also zu einer einzigen einheitlichen Tat geworden (vgl. BGHSt 8, 301).“
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht Horst ██ unter anderem zugutegehalten, dass er sich „aus falsch verstandener Kavalierspflicht zu der Tat hat hinreißen lassen“. Andererseits wurde strafschärfend gewertet, dass ein Teil seiner Verwandten mehrfach versucht hatte, ihn zu bewegen, die Wahrheit zu sagen und keinen Meineid zu schwören. „Dass er trotzdem falsch geschworen hat, wirft ein bezeichnendes Licht auf seinen Charakter und lässt eine erhebliche verbrecherische Neigung erkennen.“
II. Horst ██:
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht offensichtlich fehl. Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit den von Frau █████ geschilderten Vorkommnissen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Die von der Revision erwähnte Frau FC hat ersichtlich nichts Wesentliches bekunden können. Weder Horst ██ noch sein Verteidiger haben eine Augenscheinseinnahme beantragt.
Die mehrfachen Rügen einer Verletzung der Grundsätze der Lebenserfahrung und der Rechtswohltat des Zweifels gehen fehl. Die Verteidigung versucht hiermit vergebens, die rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters anzugreifen (§§ 261, 337 StPO). Er war von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Der Verteidiger kann mit der Revision nicht geltend machen, dass die Strafkammer diesbezüglich Zweifel hätte haben müssen (JW 1955, 172, mit Nachweisen). Das Landgericht hat bei seiner sorgfältigen Beweiswürdigung berücksichtigt, dass während der Geburtstagsfeier teilweise eine gespannte Stimmung bestand. Die Zeugen Eheleute JC haben übrigens nicht, wie die Revision behauptet, Liebkosungen zwischen Frau ██ und Horst ██ „entschieden in Abrede gestellt“ (S. 4 der Revisionsbegründung). Vielmehr haben sie bekundet, dass ihnen in dieser Hinsicht „nichts Besonderes aufgefallen sei und sie keine der beschriebenen Zärtlichkeiten gesehen hätten“ (S. 13 UA). Das Landgericht hat es jedoch für möglich erklärt, dass JC___, die schon sehr früh gingen, nichts Besonderes aufgefallen ist. Zudem hat Frau ██ (senior) ihre dem Sohn Horst entlastende Aussage, nach Gegenüberstellung, erheblich eingeschränkt und schließlich behauptet, sich an nichts mehr erinnern zu können (S. 12 UA). Dass Horst ██ nach den Urteilsfeststellungen sofort nach seinem Eintreffen mit Frau █████ dieser gegenüber zärtlich wurde (S. 6 UA), hat der Tatrichter bei der Würdigung der Aussagen der Eheleute JC sicherlich nicht übersehen.
Auch sonst ist der Schuldspruch rechtlich einwandfrei. Fortsetzungszusammenhang bezüglich der mehrfachen erfolglosen Anstiftung zum Meineid kam schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. u. a. RGSt 70, 334, 335).
Dagegen ergeben sich bezüglich der Strafzumessung gewisse rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat zu § 157 StGB die Möglichkeit nicht erörtert, dass Horst ████ die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen der erfolglosen Anstiftungen zum Meineid abzuwenden. Diese Annahme, welche die Verteidigung selbst nicht ins Feld führt, liegt allerdings nicht besonders nahe; denn das Landgericht legt, wie schon erwähnt, dar, Horst █████ habe sich aus falsch verstandener Kavalierspflicht zu dem Meineid hinreißen lassen (S. 19 UA; BGHSt 8, 301, 321).
Immerhin kann Eidesnotstand im Sinne des § 157 Abs. 1 StGB auch dann gegeben sein, wenn er nicht der einzige Beweggrund gewesen ist (BGHSt 2, 379, 380).
Sollte das Eingreifen des § 157 StGB bejaht werden, wird § 161 Abs. 1 StGB zu beachten sein („mit Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158“). Der vom Landgericht ausgesprochene Ehrverlust war indes schon auf Grund der Verurteilung wegen der erfolglosen Anstiftung zum Meineid geboten (BGH NJW 1956, 1686 Nr. 11). Der § 358 Abs. 2 StPO verbietet lediglich eine Schlechterstellung in Art und Höhe der Strafe (BGHSt 7, 87). Dies käme hier nicht in Betracht, da nur die Nebenstrafe eine andere, bereits ursprünglich vorliegende rechtliche Grundlage erhielte. Ungerechtfertigte Vorteile soll das genannte Verbot dem Angeklagten nicht verschaffen (BGHSt 11, 319, 323). Ob der Tatrichter für den Fall der Annahme des Eidesnotstandes die Strafe mildern will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 157 Abs. 1 StGB).
Das Landgericht hat übrigens unerörtert gelassen, ob nicht Horst ██ nach § 384 Nr. 2 ZPO sein Zeugnis hätte verweigern können, wenn er darüber – wozu allerdings eine Verpflichtung nicht bestand – belehrt worden wäre. Dies könnte ein Milderungsgrund hinsichtlich des Meineids sein (BGH 4 StR 274/53 vom 6. August 1953). Die Grundsätze jener Entscheidung des 1. Ferien-Strafsenats hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1958 – 4 StR 68/58 – bestätigt (S. 14 der Gründe).
Auch deshalb kann der Strafausspruch gegenüber Horst ██ und zwar insgesamt nicht bestehen bleiben. Die Beurteilung wäre allerdings dann insoweit eine andere, wenn dieser Angeklagte, wofür manches spricht, auch für den Fall einer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht entschlossen war, falsch auszusagen (BGH a. a. O.). Dies wird der Tatrichter zu prüfen haben.
III. Die Verurteilung des Vaters ███ lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Der Strafausspruch ihm gegenüber ist durch die bei Horst ██████ möglicherweise unterlaufenen Rechtsfehler ersichtlich nicht beeinflusst. Seine Revision ist nach alledem in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Bundesrichter Dr. Sauer Rothberg Krumme ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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