Meineid im Eidesnotstand: Nichtbelehrung über § 55 StPO als zusätzlicher Milderungsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 68/58
- Datum
- 22.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) scheidet aus, wenn die Handlung zugleich der (strafosen) Selbstbegünstigung dient und eine Begünstigung des Dritten nicht vom eigenen Begünstigungsinteresse trennbar ist.
Die Anwendung des § 157 StGB (Eidesnotstand) schließt die Berücksichtigung weiterer strafmildernder Umstände nicht aus.
Ein zusätzlicher Strafmilderungsgrund kann darin liegen, dass ein Zeuge in Unkenntnis eines Aussageverweigerungsrechts nach § 55 StPO aussagt und schwört; dies gilt auch, wenn dem vernehmenden Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar war.
Die Verurteilung wegen Begünstigung kann im Revisionsverfahren nach § 354 Abs. 1 StPO entfallen, wenn der festgestellte Sachverhalt nur straflose Selbstbegünstigung zulässt oder eine solche nicht ausschließbar ist.
Bei der Strafzumessung darf eine Strafschärfung nicht darauf gestützt werden, dass der Eid in religiöser Form („unter Anrufung Gottes“) geleistet wurde (vgl. § 66 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 27. November 1957
Leitsatz
Neben dem Eidesnotstand (§ 157 StGB) ist es ein weiterer Strafmilderungsgrund, wenn ein Zeuge in Unkenntnis eines Aussageverweigerungsrechts aussagt und schwört. Dies gilt auch dann, wenn dem vernehmenden Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar war (in Fortentwicklung von BGHSt 8, 186, 190, 191).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 27. November 1957 a) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Begünstigung entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Meineids, begangen im Eidesnotstand, in Tateinheit mit Begünstigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision, die Verfahrens- und Sachrügen erhebt, hat teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
An einem Samstag im Mai 1956 gegen Mittag befuhren der Dachdecker Konrad J. ███ ██ (junior) mit einem Volkswagen, hinter ihm der Angeklagte mit einem Opel-Caravan und anschließend der Maurer Adolf Sch████ auf einem NSU-Kraftrad, auf dessen Nebensitz sich der stark angetrunkene Maurer Mersch befand, in gleicher Fahrtrichtung eine Straße außerhalb Li█████. Die Straße ist asphaltiert, eben und in gutem Zustand, sie war zu der angegebenen Zeit trocken. Die befestigte Fahrbahn ist breit. Alle drei Fahrzeuge fuhren mit einer Stundengeschwindigkeit von etwa 70 km/h und hielten einen Abstand von durchschnittlich 20 Meter von Fahrzeug zu Fahrzeug. Sie fuhren in dieser Weise zunächst eine Strecke von etwa einem Kilometer hintereinander her. Als sie eine dort befindliche leichte Rechtskurve durchfahren und wieder eine freie und gerade Strecke vor sich hatten, überholten sie zunächst den Bauarbeiter F██████, der mit einem Fahrrad in der gleichen Richtung fuhr. Kurz darauf kamen sie an den Arbeitern ███████ und St████████ vorbei, die sich ebenfalls auf Fahrrädern in derselben Richtung bewegten. In Höhe eines Ravengehöfts, das in Fahrtrichtung der Beteiligten an der rechten Seite der Straße liegt, wollte der an der Spitze fahrende K. J. Ma█████████ mit seinem Volkswagen nach rechts in die Einfahrt dieses Grundstücks einbiegen. Er zeigte die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung nicht rechtzeitig an, sondern bremste plötzlich und zog dabei, um besser einbiegen zu können, sein Fahrzeug nach links zur Straßenmitte hin. Der ihm nachfolgende, durch dieses Fahrverhalten █████████ überraschte Angeklagte riss daraufhin seinen Opel-Wagen schnell nach links herüber, um einen Zusammenstoß mit Ma█████████ zu vermeiden. Er geriet dabei mit den linken Rädern seines Fahrzeuges in die unmittelbare Nähe des linken unbefestigten Fahrbahnrandes, dicht an den Straßengraben. Der nachfolgende Kraftradfahrer Sch████ hatte kurz zuvor zum Überholen angesetzt und befand sich bereits links seitlich in Höhe des Hecks des Wagens des Angeklagten. Er musste nunmehr infolge der plötzlichen Sperrung seiner Fahrbahn scharf bremsen. Er wollte dann noch rechts am Angeklagten und links an ███ vorbeifahren. Sein Versuch misslang jedoch, weil seine Maschine ins Schleudern geriet. Er stieß dabei mit dem rechten Knie gegen den hinteren linken Kotflügel des von █████████ gesteuerten Volkswagens und drehte sich dann um die eigene Achse. Durch das plötzliche Bremsen stürzte der Mitfahrer Mersch vom Motorrad, wo er liegen blieb. ██████ wurde nur leicht verletzt und bewusstlos liegen gelassen.
Der Angeklagte, der das Unfallgeräusch bemerkt hatte, brachte sein Fahrzeug zum Stehen und kümmerte sich zunächst um den verletzten Mitfahrer Mersch, der jedoch alsbald von einem zufällig vorbeikommenden Arzt untersucht wurde. Anschließend wandte sich der Angeklagte an █████████ und stellte ihn wegen seines Fahrverhaltens zur Rede. Er warf ihm vor, Ma█████████ habe seine Richtungsänderung nicht angezeigt, seine Geschwindigkeit ganz plötzlich und unerwartet herabgemindert und sei weit nach links ausgebogen. Dabei schrie er ihn an: ████████████ „Deinetwegen wäre ich beinahe in den Graben gefahren!“ █████████ wehrte sich gegen diese Vorwürfe nicht. Der Verletzte Mersch wurde dann von einem vorbeikommenden Krankenwagen aufgenommen, in dem auch Sch████ mitfuhr.
Das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Beteiligung an diesem Verkehrsunfall wurde von der Staatsanwaltschaft mangels Beweises eingestellt; nachdem er und █████ bei ihren verantwortlichen Vernehmungen vor der Polizei insoweit völlig übereinstimmend angegeben hatten, dass Ma█████████ seinen Winker zeitig genug nach rechts herausgelegt und dass der Angeklagte entsprechend früh genug erkannt habe, dass Ma█████████ seinen Wagen nach rechts in die Einfahrt lenken wollte.
In dem wegen dieses Unfalls angestrengten Strafverfahren vor dem Schöffengericht in Lippstadt gegen ██████ ███ Sch████ und ██████ – 3 Ms 131/56 – sagte der Angeklagte am 20. November 1956 als Zeuge unter Eid aus, der ihm voranfahrende █████ habe seine Absicht des Rechtsabbiegens so frühzeitig, schätzungsweise 100 Meter vor der Grundstückseinfahrt durch Herauslegen des rechten Winkers und Herabminderung der Fahrgeschwindigkeit bekanntgegeben, dass er, der Angeklagte, sich darauf rechtzeitig habe einstellen können. Er habe daraufhin seine Blinklichtanlage nach links betätigt und den Volkswagen ████████████ ordnungsgemäß überholt. Ma█████████ sei auch nicht über die Mitte der Straße hinausgefahren, so dass für ihn, den Angeklagten, keine Veranlassung bestanden habe, so weit nach links auszuweichen, dass er auf den linken Randstreifen hätte kommen können. Als daraufhin dem Angeklagten vorgehalten wurde, dass er doch unmittelbar nach dem Unfall mit ██████████ wegen dessen, auch ihn gefährdender verkehrswidriger Fahrweise geschimpft habe, erklärte der Angeklagte, er habe nicht ████, sondern ███████ gemeint gehabt. Diese beschworene Aussage des Angeklagten war falsch. ██████████ wurde jedoch auf Grund dieser Aussage wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Sch████ wurde wegen verkehrswidrigen und rücksichtslosen zu schnellen Fahrens an unübersichtlicher Stelle und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Wochen, der Beifahrer Mersch wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Woche Haft verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte Sch████ Berufung ein. Vor der Strafkammer des Landgerichts in Paderborn bestätigte der Angeklagte am 26. April 1957 als Zeuge erneut unter Eid, der an der Spitze fahrende K. d. Ma█████████ habe den Winker rechtzeitig nach rechts herausgelegt; er selbst sei durch dessen Fahrverhalten in keiner Weise behindert worden. Im Übrigen sagte er diesmal aus, er vermöge sich an eine Auseinandersetzung mit █████████ nicht mehr zu erinnern; müsse aber einräumen, dass er Ma█████████ die geschilderten Vorwürfe gemacht haben könne. Auch diese, unter Berufung auf den früher geleisteten Eid erstattete Aussage des Angeklagten (Bl. 112 R der Akten 3 Ms 131/56) war unrichtig. Das Berufungsgericht sprach Sch████ mangels Beweises frei, und zwar auf Grund der eidlichen Aussagen der Zeugen St████████ und ███ und der uneidlichen Bekundung des Zeugen ███████. Diese hatten übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte nach dem Unfall dem Verkehrsteilnehmer ███ (jr.) heftige Vorwürfe darüber gemacht habe, dass dieser plötzlich abgestoppt und seine Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt habe und zunächst nach links ausgebogen sei.
II. Verfahrensrügen
1) Die Notwendigkeit, einen Verkehrs-Sachverständigen zu hören und eine Augenscheins-Einnahme vorzunehmen, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen. Dazu gab auch das von der Verteidigung vor dem Hauptverhandlungstermin mit Schutzschrift vom 15. November 1957 überreichte private Gutachten des Ingenieurs H. Mi█████████████ (Bl. 54, 58 a. A.) keine Veranlassung, das nach einer Besichtigung der Unfallstelle durch diesen und Rechtsanwalt Dr. Kn██████████████ erstellt worden war. Das nicht übermäßig verwickelte Unfallgeschehen konnte das Landgericht auf Grund der Vernehmung von Tatzeugen selbst klären und beurteilen. Zudem kam es im jetzigen Verfahren nicht so sehr auf den gesamten Unfallhergang, sondern im Wesentlichen darauf an, ob der Angeklagte gleich nach dem Zusammenstoß ██████████ Vorwürfe wegen dessen Fahrweise gemacht, dies jedoch als Zeuge der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt und überdies in bewusst unwahrer Weise █████████ Fahrverhalten als einwandfrei bezeichnet hat. Das gibt in jener Eingabe auch der Verteidiger letztlich zu (Bl. 55 oben d. A.). Beweisanträge in dieser Richtung sind von ihm oder dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Rügen wird im Rahmen der sachlich-rechtlichen Erörterung eingegangen.
2) Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des Verteidigers beschlossen, die Ärztin ██████████████ gutachtlich zu folgendem zu hören: Der Angeklagte habe zur Zeit des Unfalls und in den Monaten danach an einer Konzentrationsschwäche und Kreislaufstörungen solchen Ausmaßes gelitten, dass ihm der Vorgang des Unfalltages bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung aus dem Gedächtnis entschwunden sein könne (Bl. 64 R d. A.). Diese Ärztin wurde hierzu als Sachverständige vernommen. Das Landgericht hat dem Angeklagten den von ihm behaupteten Gedächtnisverlust nicht geglaubt. Es weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein derartiges nicht alltägliches Vorkommnis wegen seiner Besonderheit und der Eindrucksstärke besonders lange im Gedächtnis hafte. Dies gelte auch für den Angeklagten, der sich als „bestens orientiert“ gezeigt habe. Die Strafkammer befand sich dabei in Übereinstimmung mit dem Gutachten der genannten Sachverständigen (S. 12, 13 UA). Der Hilfsantrag der Verteidigung, einen weiteren Sachverständigen zu hören, ist rechtlich einwandfrei abgelehnt worden (S. 13 UA; § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Es sei nur zusätzlich bemerkt, dass sich der Angeklagte jetzt mit seinem Angriff gegen das Gutachten seiner eigenen langjährigen und von ihm selbst benannten Hausärztin wendet, deren Sachkunde er nicht in Zweifel gezogen hatte (S. 13 UA). Der Hinweis des vor dem Senat aufgetretenen Verteidigers auf die Notwendigkeit der Anhörung des medizinischen Ordinarius einer Universität geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Tatrichter ein solches Erfordernis hätte aufdrängen sollen. In dem Hilfsantrag war nur allgemein von einem „Sachverständigen“ die Rede (Bl. 68 d. A.).
3) Die Aufklärungsrüge bezüglich der Gründe des Erbleichens und fast Ohnmächtigwerdens des 26 Jahre alten Zeugen ███████ (jr.) ist offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer benötigte keinen Arzt, um festzustellen, dass dieser Zeuge „in seiner Unsicherheit bei der mehrfachen Änderung seiner Aussage förmlich sein schlechtes Gewissen zur Schau getragen“ hat (S. 9, 10 UA; Bl. 62, 63 d. A.).
4) Mit der weiteren Verfahrensbeschwerde will die Verteidigung anscheinend eine Verletzung des § 59 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Nr. 3 StPO geltend machen. Von der Beeidigung des als Zeugen vernommenen Vaters ████ ist gemäß Beschluss wegen Verdachts der Begünstigung oder der Beteiligung abgesehen worden. Er hatte übrigens, als er vereidigt werden sollte, erklärt, dass er den Eid nicht leisten könne und nicht leisten wolle, weil der Vorgang bereits ein Jahr zurückliege (Bl. 64 d. A.), was das Landgericht (S. 11 UA) als fadenscheinige Begründung bezeichnet. Das von der Strafkammer beobachtete Verfahren ist nicht gesetzeswidrig. Die wahlweise Annahme von zwei Beteiligungsarten war zulässig (RG Rep. 9, 76; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 8 b zu § 60 StPO). Auf welchen Tatsachen der Verdacht des Tatrichters beruhte, brauchte er in dem Beschluss nicht anzugeben (RGSt 12, 123). In den Urteilsgründen wird darüber hinaus dazu ausgeführt, die Aussage des Vaters Ma█████████ erwecke „den Verdacht, dass auch er am Zustandekommen der falschen Aussage (des Angeklagten) beteiligt ist. Hierbei ist noch zu bemerken, dass, wie der Angeklagte zugegeben hat, er mit dem Zeugen Ma█████████ bekannt ist und dieser Zeuge ihm nach dem Unfall die Übernahme von Dachdeckerarbeiten an seinem Hause angeboten hat“ (S. 11 UA).
5) Die Rüge schließlich, es hätten noch genauere Feststellungen über den Unfallzeitpunkt getroffen werden müssen, geht offensichtlich fehl.
III. Sachlich-rechtliche Erörterungen
1) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids ist rechtlich nicht angreifbar.
Die Strafkammer hat auf Grund eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte bei seinen beiden beschworenen Aussagen vom 20. November 1956 und 26. April 1957 falsche Angaben gemacht hat (S. 6 ff. UA).
Zunächst hat das Landgericht zu voller Gewissheit für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte nach dem Unfall an Ort und Stelle dem Verkehrsteilnehmer ███ (jr.) wegen dessen vorschriftswidrigen Fahrverhaltens heftige Vorwürfe gemacht hat und dass diese auch seinem Eindruck von ██████ Fahrweise entsprachen. Die Strafkammer führt weiter aus, dass diese ins Einzelne gehenden Vorhaltungen des Angeklagten nicht aus einer durch das Unfallgeschehen bei ihm hervorgerufenen Erregung heraus frei erfunden sein konnten. Die Richtigkeit dieser Vorwürfe des Angeklagten ist, wie das Urteil darlegt, von verschiedenen Zeugen bestätigt worden. Diese hatten sämtlich wahrgenommen, dass der Angeklagte mit seinem Caravan plötzlich und so weit nach links auswich, dass er schon in Gefahr war, in den Graben zu geraten (S. 8 UA; vergl. auch im Zusammenhang damit den bereits erwähnten Zuruf an Ma█████████: „Deinetwegen wäre ich beinahe in den Graben gefahren!“).
Es heißt weiter in den Urteilsgründen: „Nach den gesamten Umständen kann der Angeklagte nur durch das nicht rechtzeitige Anzeigen der Absicht des Rechtsabbiegens seitens ██████████ und dessen unvermutetes Linksausholen zu einem so scharfen und demzufolge zu weiten Linksabbiegen veranlasst worden sein“ (S. 8 UA).
Damit wollte die Strafkammer offenbar lediglich zum Ausdruck bringen, sie habe aus allen angeführten Beweisgründen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nur durch das nicht rechtzeitige Herauslegen des Winkers und das unerwartete Linksausscheren ████████ zu seiner plötzlichen Ausweichbewegung veranlasst worden ist. Dass eine andere Erklärung denkgesetzlich unmöglich ist, wollte das Landgericht ersichtlich damit nicht sagen. Der vom Tatrichter gezogene Schluss war möglich. Zwingend brauchte er nicht zu sein. Zudem ist auch nicht ersichtlich, welchen anderen Anlass der Angeklagte zu seiner Fahrbewegung gehabt haben sollte als den vom Landgericht genannten. Er fuhr allein in Richtung Lipperbruch (S. 2 UA). Hin anderes Fahrzeug als das von Ma█████████ befand sich dort nicht vor ihm. Die Strafkammer konnte bei ihrer Würdigung dahingestellt lassen, ob ███████ seinen Winker überhaupt oder gar nicht herausgelegt hat. Dass der Tatrichter diese Frage, als insoweit nicht völlig sicher zu klären, unentschieden ließ, spricht gerade für seine gewissenhafte und vorsichtige Beweiswürdigung. Für ihn konnte, wie er zutreffend darlegt, die insoweit einwandfrei zu treffende Feststellung genügen, dass Ma█████████ jedenfalls seinen Winker nicht so frühzeitig herausgestellt hatte, dass sich die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer darauf einrichten konnten (§§ 1, 17 Abs. 1 StVO). Ein zu spätes Zeigen des Winkers änderte nichts an der Verkehrswidrigkeit des Verhaltens von ████. Inwiefern diese Darlegungen des Landgerichts wie der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger meinte rechtsirrig sein sollen, ist nicht einzusehen.
Fehl geht auch das Vorbringen der Verteidigung in der Revisionsbegründung und vor dem Senat: Die vom Landgericht festgestellte Fahrweise ████████ sei technisch, denkgesetzlich und erfahrungsmäßig nicht möglich; die ganze Verkehrslage müsse eine andere gewesen sein. Wie die tägliche Erfahrung lehrt, war die Würdigung des Verhaltens ███████ angesichts der Wendigkeit solcher Motorräder auch technisch möglich. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es kam hier im Übrigen nicht so sehr darauf an, wie sich ███████ verhielt, sondern darauf, wie ██ gefahren ist, in welche Lage dadurch der Angeklagte geriet, wie er █████████ gegenüber nachher reagiert und später dessen Fahrweise geschildert hat.
Auch der innere Tatbestand des fortgesetzten Meineids ist vom Landgericht mit aller Deutlichkeit dargetan (S. 9, 11, 13 UA). Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass sich der Angeklagte noch im Zeitpunkt der Eidesleistungen an den wahren Sachverhalt, wie ihn das Landgericht für erwiesen hält, erinnert und dass er in beiden Fällen bewusst falsch ausgesagt hat; und zwar obwohl er vor der ersten Vereidigung auf die gegen seine Aussage bestehenden Bedenken nachdrücklich hingewiesen worden war (S. 4 d. A.). Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Strafkammer sonst noch hätte ausdrücken sollen, um ihre Überzeugung kundzutun. Das Landgericht war sich dabei durchaus darüber klar, dass der Angeklagte bisher unbestraft ist und dass er als verlässlicher Geschäftsmann und strebsamer Mensch geachtet wird (S. 14 UA). Diese Umstände schlossen aber die hier getroffene Schuldfeststellung nicht aus. Dass der Angeklagte, wie in der Revisionsverhandlung vorgebracht wurde, „tief religiös“ sei, steht nicht im Urteil. Im Übrigen kommt es vor, dass auch sehr glaubige Menschen einmal das achte Gebot übertreten. Die Strafkammer hat überdies zugunsten des Angeklagten ungeachtet seines Leugnens der Meinung Ausdruck gegeben, „dass er sich innerlich wegen seiner Tat anklagt, sie also im Grunde bereut“ (S. 14 UA). Inwiefern diese Überzeugung des Tatrichters, die zudem gerade für seine sorgsame, allseitige Würdigung der Einstellung und Lage des Angeklagten spricht, einen Widerspruch enthalten soll, ist nicht zu erkennen.
Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Meineids ist nach alledem rechtlich nicht angreifbar.
2) Die Verurteilung wegen persönlicher Begünstigung (§§ 257, 73 StGB) kann allerdings nicht bestehen bleiben, und zwar aus dem vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Selbstbegünstigung (BGH NJW 1952, 754 Nr. 24; BGHSt 2, 375, 378).
Wie die Feststellungen ergeben, hatte der Angeklagte bereits bei seiner verantwortlichen Vernehmung vom 6. Juli 1956 bei der Polizei sowohl ██████████ wie zugleich sich selbst begünstigt. Erst auf Grund seiner damaligen, mit den Angaben ██████████ übereinstimmenden Darstellung wurde das Verfahren gegen ihn (den Angeklagten) eingestellt (S. 3 UA). Hier liegt also die Selbstbegünstigung auf der Hand. Jedenfalls lässt sie sich nicht ausschließen. Bei seinen eidlichen Aussagen vor Gericht war für den Angeklagten „der Gedanke, an die Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung wegen Begünstigung, mitbestimmend“ (S. 13 unten UA). Das bedeutet, dass er auch durch seine gerichtlichen Aussagen nicht nur erneut ██████████, sondern zugleich sich selbst begünstigen, das heißt der Gefahr einer Bestrafung wegen der falschen polizeilichen Aussage zugunsten ███████████ vom 6. Juli 1956 entziehen wollte. Damit entfällt – wegen der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung – die Verurteilung wegen Begünstigung (BGHSt 2, 375, 378 mit Nachweisen).
Die tateinheitliche Verurteilung insoweit musste daher von hier aus beseitigt werden (§ 354 Abs. 1 StPO); die wegen Meineids blieb dagegen unberührt.
Das Entfallen der Verurteilung wegen Begünstigung hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen zur Folge. In den Strafzumessungserwägungen (S. 14 UA) wird zwar die Begünstigung nicht erwähnt. Die Annahme, dass diese tateinheitliche Verurteilung die Strafhöhe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, liegt daher nicht sehr nahe. Sie lässt sich indes nicht völlig ausschließen.
Der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat noch geltend gemacht, der zweimalige (fortgesetzte) Meineid des Angeklagten wäre vermieden worden, wenn das Gericht ihn jeweils pflichtgemäß unvereidigt gelassen hätte. Dazu ist zu sagen: Der § 60 Nr. 3 StPO kam insofern nicht in Betracht, als in dieser Vorschrift vom Verdacht der Begünstigung die Rede ist; denn es lag, wie schon dargelegt, zugleich Selbstbegünstigung vor (BGHSt 9, 71 ff.). Ob der Angeklagte damals wegen Verdachts der Beteiligung (auch im Fall des § 60 Nr. 3 StPO) hätte unvereidigt bleiben müssen, kann zweifelhaft sein, weil er nach dem Ergebnis der beiden Hauptverhandlungen vor dem Schöffengericht und der Berufungsstrafkammer einer schuldhaften Beteiligung an dem Unfallgeschehen offensichtlich nicht verdächtig erschien (BGHSt 10, 65, 70).
Der Tatrichter hat nun zwar dem Angeklagten mildernde Umstände und die Rechtswohltat des § 157 StGB (Eidesnotstand) zugebilligt, allerdings, mit Rücksicht auf die fortgesetzte Eidesverletzung (BGHSt 8, 301, 320, 321) folgerichtig nur wegen der vor den Falscheiden durch die Aussage bei der Polizei begangenen Begünstigung (S. 13 UA; BGH NJW 1956, 920, 921 Nr. 23). Jedenfalls schließt das Eingreifen des § 157 StGB nach BGHSt 8, 186, 190, 191 die Anerkennung weiterer mildernder Gesichtspunkte nicht aus. Diese könnten hier darin liegen, dass der Angeklagte nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. In dem Fall BGHSt 8, 186 ff. waren zwar mildernde Umstände versagt worden; außerdem hatte der Bundesgerichtshof dort die Nichtbelehrung aus § 55 StPO als „vorschriftswidrig“ bezeichnet. Aus dieser Entscheidung lässt sich jedoch, auch wenn dem Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar war, der allgemeine Grundsatz ableiten, dass es, unbeschadet des § 157 StGB, einen weiteren Milderungsgrund darstellt, wenn ein Zeuge aussagt und schwört in Unkenntnis dessen, dass er die Antwort auf einzelne Fragen und gegebenenfalls demzufolge die ganze Aussage hätte verweigern können. So kann die Lage für den Angeklagten auch hier gewesen sein. Anders wäre die Beurteilung, wollte man annehmen, der Angeklagte hätte auch im Fall einer Belehrung (aus § 55 StPO) (Zeuge) ausgesagt (vgl. dazu: S. 13 UA: „von vornherein entschlossen“). Dann würde nur ein Eidesnotstand i. S. des § 157 StGB vorgelegen haben, den die Strafkammer, wie gesagt, bereits anerkannt hat. Auf jeden Fall hat der Tatrichter schon strafmildernd berücksichtigt, der Angeklagte habe „einmal vor der Polizei die Unwahrheit gesagt und dann nicht den Mut aufgebracht, sein Fehlverhalten zu bekennen und sich so in größere Schuld verstrickt“ (S. 14 UA).
Da die Strafkammer erneut über die Strafbemessung zu befinden hat, wird sie Gelegenheit haben, auch zu den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Das Landgericht hat noch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte die unwahre Aussage zweimal mit dem Eid „unter Anrufung Gottes“ bekräftigt habe (S. 14 UA). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre es allerdings mit Rücksicht auf § 66 Abs. 2 StPO nicht zulässig, eine höhere Strafe deshalb auszusprechen, weil der Täter den falschen Eid in der religiösen Form geleistet habe (1 StR 515/56 vom 1. März 1957). Indes hat der Tatrichter offenbar nicht aus diesem Grund eine Strafschärfung vorgenommen. Entscheidend waren für ihn vielmehr der zweimal geleistete Meineid, sowie die durch den ersten falschen Eid bewirkte Freisprechung ████████████ und deren Folgen (etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens gegen diesen und dergleichen). Zwar ist jeder Meineid ein „Angriff auf die Rechtspflege“ (BGHSt 8, 320). Auch ist dem Gesichtspunkt, dass diese „auf die Wahrheit von Zeugenaussagen unbedingt angewiesen ist“, bereits im gesetzlichen Strafrahmen des § 154 StGB Rechnung getragen. Das Landgericht betont aber den erheblichen Angriff auf die Rechtspflege. So betrachtet ist diese Erwägung rechtlich unbedenklich (Schönke/Schröder, 8. Aufl., Anm. IX 3 zu § 154 StGB).
IV. Es war sonach zu entscheiden, wie geschehen. Der Generalbundesanwalt hatte ebenfalls Beseitigung der Verurteilung wegen Begünstigung, im Übrigen aber Verwerfung der Revision beantragt. Er ging davon aus, dass die Strafbemessung durch die tateinheitliche Verurteilung aus § 257 StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinträchtigt worden und der Strafausspruch auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden sei.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Krumme | Seibert |