Anstiftung zum Meineid: Vereidigungsverbot (§60 Nr.3 StPO) rechtfertigt keine Strafmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 397/63
- Datum
- 22.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanwendung des Vereidigungsverbots nach §60 Nr.3 StPO zugunsten eines angestifteten Zeugen kann dem Anstifter nicht als strafmildernder Umstand angerechnet werden.
Ein Verstoß des Gerichts gegen die Vorschrift des §60 Nr.3 StPO kann allenfalls die Situation des Zeugen betreffen; der Anstifter, der den Zeugen in die Lage gebracht hat, kann daraus keinen Strafmilderungsgrund ableiten.
Bei festgestellter erheblicher vermindeter Zurechnungsfähigkeit kann das Gericht nach §154 Abs.2 StGB mildern und zugleich aus anderen Erwägungen von weitergehender Milderung absehen.
Eine Belehrung nach §55 StPO ist nur dann erforderlich, wenn die beabsichtigte Aussage den Zeugen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt oder konkrete Anhaltspunkte für Fremdeinwirkung bestehen.
Das Ermessen des Tatrichters bei der Strafzumessung ist von der Revision nur wegen Rechtsfehlern überprüfbar; das Urteil hat nur die bestimmenden Gründe (§267 Abs.3 StPO) darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 10. Mai 1963
Rubrum
StGB § 154 Abs. 2; StPO §§ 60 Nr. 3, 267 Abs. 3
Dem Anstifter zum Meineid kann es nicht strafmildernd zugute kommen, dass der Vereidigung des Angestifteten nach § 60 Nr. 3 StPO entgegenstand.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 1963 – 1 StR 397/63
In der Strafsache gegen den Straßen- und Tiefbaumeister Rudolf █████ █ aus ██, geboren am ██ 1911 in ██, wegen Anstiftung zum Meineid hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. Mai 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen den Angeklagten ███ fand 1962 ein Strafverfahren statt, in dem ihm u. a. vorgeworfen wurde, unter Alkoholeinfluss einen Kraftfahrzeugunfall herbeigeführt und dann Fahrerflucht begangen zu haben. Um einen Freispruch zu erzielen, gewann er die späteren Mitangeklagten ██ und ██ ████, ihn in der Hauptverhandlung durch frei erfundene Aussagen zu entlasten, die er ihnen wiederholt vorerzählte und eintrichterte. Tatsächlich machten dann ██████ und ██████, die der Angeklagte zur Hauptverhandlung als Zeugen mitbrachte, diese unwahren Aussagen. Sie wurden beide darauf vereidigt.
Das Landgericht hat ██████, die zur Tatzeit noch Heranwachsende waren, wegen Meineids zu je sieben Monaten Gefängnis, ██████ wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen der Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat außerdem auf dauernde Eidesunfähigkeit der drei Angeklagten und gegen ██████ auf dreijährigen Ehrverlust erkannt.
Gegen dieses Urteil hat nur ██████ Revision eingelegt, die, wie dem Zusammenhang der Revisionsbegründung entnommen werden kann, auf das Strafmaß beschränkt ist. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte, der zur Tatzeit unter erheblichen neurotischen Störungen litt, sich bei der Begehung der Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befand. Es hat ihm deshalb mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zugestanden, die Strafe jedoch dann nicht mehr zusätzlich nach Versuchsgründen gemildert. Das war zulässig. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe diese Möglichkeit übersehen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
Das Landgericht sah die Tat des Angeklagten, der zwei junge, von ihm abhängige Menschen meineidig gemacht hatte und dem, wie die Strafkammer sagt, offensichtlich jedes Mittel recht war, um seinen Führerschein zu retten, mit guten Gründen als so schwerwiegend an, dass es sich gerade noch zur Zubilligung mildernder Umstände entschließen konnte. Darin kommt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es ganz bewusst von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB abgesehen hat.
2. Die Revision meint unter Berufung auf BGHSt 3, 38, 186, das Landgericht habe die Möglichkeit der Strafmilderung übersehen, die darin gelegen habe, dass § 60 Nr. 3 StPO der Vereidigung ███ und ██████ entgegenstand. Die Rüge ist unbegründet.
Allerdings hätte der Richter seinerzeit beide Zeugen nicht vereidigen dürfen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, was das Landgericht jetzt festgestellt hat, oder wenn es auch nur einen entsprechenden Verdacht gehabt hätte. Denn zu Gunsten eines Beschuldigten bei einer späteren Vernehmung als Zeuge die Unwahrheit zu sagen, um diesen der Bestrafung zu entziehen, kann eine Begünstigung liegen (RGSt 20, 233; RG JW 1929, 27, 30; 1936, 2806).
Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass dem Richter, der die Eide abnahm, Umstände bekannt waren, die ihn dazu nötigten, die Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen. Denn die Tatsache allein, dass er gewisse Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben hatte und sie deshalb wiederholt belehrte und zur Wahrheit ermahnte, bedeutete in dieser Hinsicht noch nichts, weil wegen des bloßen Verdachts, dass der Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstige, die Vereidigung nicht unterbleiben darf (BGHSt 1, 360). Daraus ergibt sich, dass dem Richter, als er seinerzeit beide Zeugen vereidigte, kein Fehler bei der Handhabung des § 60 Nr. 3 StPO unterlaufen ist; denn von einem Fehler des Richters könnte nur gesprochen werden, wenn er nach den ihm bekannten Tatsachen und Umständen von der Vereidigung der Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO hätte absehen müssen.
Die tatsächliche Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden strafbaren Handlung kann für einen falsch aussagenden Zeugen, dessen Beteiligung dem Gericht nicht bekannt ist und bei dem auch kein Verdacht einer solchen Beteiligung besteht, kein möglicher Strafzumessungsgrund unter dem Gesichtspunkt sein, dass das Gericht unwissentlich § 60 Nr. 3 StPO „verletzt“ habe.
Der Umstand kann und darf nach Ansicht des Senats nicht unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 60 Nr. 3 StPO, den das Gericht ja gar nicht in vorwerfbarer Weise verletzt hat, sondern nur unter dem sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt des § 157 StGB berücksichtigt werden.
Allerdings könnte zweifelhaft sein, ob der Senat sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zur Entscheidung des 4. Strafsenats vom 22. Mai 1958 – 4 StR 68/58 (NJW 1958, 1835 Nr. 11 = LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 44) setzen würde. Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf § 55 StPO und spricht aus, selbst dann könne als strafmindernd berücksichtigt werden, dass ein Zeuge nicht nach dieser Vorschrift belehrt worden sei, wenn dem Gericht eine solche Pflicht nicht erkennbar gewesen sei. Es ist aber nicht recht einzusehen, dass für die §§ 55 und 60 Nr. 3 StPO insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten könnten.
Doch kann hier dahinstehen, ob den Senat jene Entscheidung gemäß § 136 Abs. 1 GVG bindet. Aus der Nichtbeachtung des Vereidigungsverbots kann nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb kein Grund zur Milderung der Strafe abgeleitet werden, weil sie so oder so jedenfalls nicht dem Anstifter zugutekommen kann. Nur mit dem Zeugen, um dessen Vereidigung es geht und der durch den Fideseid in eine besondere Konfliktlage gerät, hat es die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO zu tun, nicht mit dem Anstifter zur Falschaussage, der den Zeugen überhaupt erst in den Konflikt mit der Eidespflicht gebracht hat und dem an der Täuschung des Gerichts durch das falsche Zeugnis, damit aber an der Nichtanwendung des § 60 Nr. 3 StPO in besonderem Maße gelegen ist. Es geht nicht an, ihm einen Umstand zur Milde anzurechnen, in dem sich das Verworfliche seines verbrecherischen
Handelns besonders ausprägt (vgl. auch BGHSt 1, 22, 28).
Hinzu kommt noch folgende Überlegung: Ein Angeklagter, der einen Zeugen dazu bestimmt, für ihn vor Gericht falsch auszusagen und die falsche Aussage auch zu beschwören, schafft gerade und allein durch die Anstiftung eine Lage, die das Gericht, wenn sie ihm bekannt wäre, dazu zwingen würde, von der Vereidigung des Zeugen wegen Verdachts der Begünstigung abzusehen. Wenn es geboten oder auch nur zulässig wäre, die unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung zum Meineid strafbare Herbeiführung eines Sachverhalts, der das Gericht zur Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO zwingt, für den Anstifter strafmildernd zu berücksichtigen, liefe das im Ergebnis auf die sinnwidrige Forderung hinaus, dass die Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes der Anstiftung zum Meineid für den Handelnden als Strafmilderungsgrund gerechnet werden müsste oder dürfte. Wie aus der Verwirklichung des der Strafzumessung zugrundeliegenden strafbaren Tatbestandes kein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden darf, kann und darf aus ihr auch kein Strafmilderungsgrund hergeleitet werden.
3. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe dem Angeklagten zugute halten müssen, dass █████████ ██ vor ihrer Vernehmung nicht nach § 55 StPO belehrt worden sind, ist schon im Ausgangspunkt verfehlt, weil zu einer solchen Belehrung kein Anlass bestand. Denn das Thema, über das die Zeugen aussagen sollten, war einzig und allein das Unfallgeschehen und seine Vorgeschichte, mit dem sie überhaupt nichts zu tun hatten. Ihre wahrheitsgemäße Aussage hierzu hätte einfach darin bestanden, dass sie bei dem Unfall nicht zugegen und auch vorher nicht mit ██ ██████ zusammen waren. Sie enthielt also nichts, was ████████ █████ der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzte. Zu einer Belehrung nach § 55 StPO hätte der vernehmende Richter erst Anlass gehabt, wenn er Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Zeugen durch Dritte gehabt und die Vernehmung auf diesen Punkt erstrecken wollte.
4. Was die Revision sonst noch ausführt, geht daran vorbei, dass sich die Strafzumessung nach dem Ermessen des Tatrichters bestimmt, in das mit der Revision nicht eingegriffen werden kann, und dass das Gericht nur die bestimmenden Gründe der Strafzumessung in den Urteilsgründen anzuführen hat (§ 267 Abs. 3 StPO).
| Landgericht Kempten | Dr. Seibert | Hübner | |||
| Geier | Willms | Sanders |