Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässiger Strafschärfung wegen religiöser Eidesleistung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 515/56
Datum
01.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Weiden in Bezug auf den Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung die religiöse Beteuerung des Meineids straferschwerend gewertet. Der BGH stellt klar, dass § 66 StPO für Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung denselben Strafrahmen vorsieht und verlangt konkrete Feststellungen zur Öffentlichkeitswirkung des Meineids; fehlen diese, ist der Strafausspruch zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafzumessung darf nicht erschwerend berücksichtigt werden, dass der Eid unter religiöser Beteuerung geleistet wurde, weil § 66 StPO für beide Formen denselben Strafrahmen vorsieht.

2

Die Annahme, ein Meineid habe öffentliches Ärgernis erregt, bedarf eigener, konkreter Feststellungen, dass der Eid weiteren Kreisen bekannt geworden ist und größere Erregung hervorgerufen hat.

3

Die Tatsache, dass eine falsche Aussage beschworen wurde, darf nicht doppelt straferschwerend berücksichtigt werden; das Gesetz regelt die Eidesleistung mit oder ohne religiöse Beteuerung gleich.

4

Beweiswürdigungen oder Strafzumessungserwägungen, die auf pauschalen, nicht ausreichenden Feststellungen beruhen und das Strafmaß beeinflusst haben könnten, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 25. September 1956

Rubrum

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 25. September 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Juni 1955 wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids in Tateinheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision führte zur Aufhebung dieser Entscheidung. Nunmehr hat die Strafkammer gegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die mit der er die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg. Beide Rügen können wegen ihres engen Zusammenhangs gemeinsam erörtert werden.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Wahrheitsliebe der Zeugen in letzter Zeit allgemein und insbesondere auch in seinem Gerichtsbezirk erheblich nachgelassen hat. Es durfte daher den allgemeinen Abschreckungsgedanken straferschwerend berücksichtigen. Dass die Strafkammer ihn im Verhältnis zur Schuld des Angeklagten überbewertet habe, ist nicht ersichtlich.

Dagegen ist es nicht zu billigen, dass das Landgericht zuungunsten des Beschwerdeführers angeführt hat, dass gerade in der hiesigen Gegend bei der Religionsfreundlichkeit der oberpfälzischen ländlichen Bevölkerung ein Meineidsdelikt wegen der darin erblickten Gotteslästerung in besonderem Maße und nicht unberechtigt öffentliches Ärgernis erregt. Zunächst fehlt es an einer Feststellung, dass der Meineid des Angeklagten weiteren Kreisen bekannt geworden ist und größere Erregung hervorgerufen hat. Der Beschwerdeführer leistete den Meineid in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung, das sich gegen seine Schwägerin richtete. Angeklagt war ein Streit um die Benutzung einer Baracke. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Meineid nie durch die mündliche oder religiöse Beteuerung erhärtet wurde (vgl. BGHSt 8, 304; 309).

Das Gericht sieht die Verletzung der Eidespflicht wegen ihrer größeren Unwürdigkeit in einem höheren Strafrahmen vor.

Der Tatbestand, dass die falsche Aussage beschworen wurde, darf daher im Einzelfall nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden. Im Übrigen hat das Gesetz bestimmt, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann (§ 66 StPO).

Für beide Formen der Eidesleistung ist derselbe Strafrahmen vorgesehen. Es ist deshalb nicht zulässig, eine höhere Strafe auszusprechen, weil der Täter den Eid unter der religiösen Beteuerung geleistet hat; und zwar auch dann nicht, wenn ein größerer Personenkreis eine solche Eidesverletzung als besonders verwerflich ansieht.

Da nicht auszuschließen ist, dass der Verstoß die Höhe der wegen des Meineids ausgesprochenen Strafe und auch im Übrigen zuungunsten des Beschwerdeführers das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine übrigen in der Revisionsbegründungsschrift vorgebrachten Bedenken gegen die Strafbemessung geltend zu machen.

Die Aufhebung ist nicht auf die rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Erna ██ zu erstrecken, da das Landgericht hinsichtlich des von ihr geleisteten Meineids die strafzumessungserwägung nicht straferschwerend berücksichtigt hat.

Montel Dr. Hörchner Dr. Pestz Bundesrichter Dr. Hübner Hengsberger

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