Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 504/62
Datum
18.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids ein. Der BGH bestätigte die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, erkannte jedoch einen Rechtsfehler in den Strafzumessungsgründen. Die Kammer hatte mögliche Milderungsgründe – § 157 StGB (Eidesnotstand) und das Unterlassen der Belehrung nach § 384 ZPO – nicht berücksichtigt. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen des Tatrichters sind nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden; das Schweigen der Urteilsgründe zu einzelnen Beweismitteln steht einer tragfähigen Überzeugungsbildung nicht per se entgegen.

2

Bei der Strafzumessung ist als mildernder Umstand § 157 StGB (Eidesnotstand) zu berücksichtigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung falsch ausgesagt hat.

3

Das Unterlassen, einen als Zeugen vernommenen Beteiligten auf sein Recht nach § 384 Nr. 2 ZPO hinzuweisen, kann als zusätzlicher Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, soweit sich nicht ergibt, dass der Zeuge von vornherein zur Falschaussage entschlossen war.

4

Unterbleibt die Berücksichtigung eines rechtlich relevanten Milderungsgrundes in den Strafzumessungsgründen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 14. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmied Rudolf ███ aus ███████ bei ███, geboren █████████ 1937 in ██ █████, Kreis ███ wegen Meineides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. September 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Feststellungen sind jedoch widerspruchsfrei getroffen, und die Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler, insbesondere keine Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgesetze oder den Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Die Strafkammer brauchte sich in den Urteilsgründen auch nicht, wie die Revision anscheinend meint, mit sämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinanderzusetzen (§ 267 StPO).

Aus dem Schweigen der Gründe zu einem Beweisgeschehen in der Hauptverhandlung kann noch nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe dieses ungewürdigt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Verhandlung geschöpft (BGH NJW 1951, 325).

2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts sind unbegründet. Insbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, die Strafkammer könne übersehen haben, dass das Urteil des Landgerichts vom 8. April 1960 noch nicht rechtskräftig geworden ist. Der Tatrichter durfte auch ein noch nicht rechtskräftiges, nur vorläufig vollstreckbares Urteil schon als beträchtlichen Schaden für den Angeklagten bezeichnen; er meinte mit „beträchtlichem Schaden“ die durch das Urteil für den Angeklagten geschaffene Lage.

Die Strafzumessungsgründe enthalten jedoch einen von der Revision nicht ausdrücklich gerügten, aber auf die Sachrüge von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.

Die Kammer hat dem Angeklagten Strafmilderung nach § 157 StGB zuerkannt, weil nicht auszuschließen sei, dass er die falsche Aussage gemacht habe, um eine gerichtliche Bestrafung von sich abzuwenden. Die Zivilkammer hatte den von ihr als Zeugen vernommenen Angeklagten nicht auf sein Recht hingewiesen, das Zeugnis gemäß § 384 Nr. 2 ZPO zu verweigern. Zwar besteht nach § 384 ZPO keine Verpflichtung, einen Zeugen auf das Recht hinzuweisen, dass er die Aussage unter den Voraussetzungen des § 384 Nr. 2 ZPO verweigern darf. In dem Unterlassen der Belehrung kann aber neben dem Eidesnotstand (§ 157 StGB) ein weiterer Strafmilderungsgrund liegen, sofern der Zeuge nicht von vornherein zu einer falschen Aussage entschlossen gewesen sein sollte (BGH, Urteil vom 25. September 1958 – 4 StR 277/58 und vom 29. Mai 1959 – 4 StR 110/59; die zuletzt genannte Entscheidung für den Fall, dass der vernehmende Richter in einem Zivilprozess den Angeklagten, der dort als Partei über eigene strafbare Handlungen vernommen wird, nicht auf sein Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen hat, wenn auch ein solcher Hinweis in der ZPO nicht vorgeschrieben ist; vgl. im Übrigen auch BGHSt 8, 49, 186, 190).

Diese zusätzliche Möglichkeit einer Strafmilderung hat die Strafkammer erkennbar übersehen.

Dafür, dass der Angeklagte den Meineid auch bei einer Belehrung geschworen hätte, dass er also von vornherein auf jeden Fall zu einer falschen Aussage entschlossen gewesen sein sollte, ergeben die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nichts.

Dr. GeierFischerMai
HübnerSanders

Zitiert (2)