BGH: Verminderte Zurechnungsfähigkeit bei hoher BAK – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 110/59
- Datum
- 05.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) kann bereits bei einem Blutalkoholgehalt von über 2 ‰ in Betracht kommen; die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Täters ab.
Weicht das Tatgericht in der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit von sachverständigen Erwägungen ab bzw. schließt sich nur deren „persönlicher Meinung“ an, bedarf es einer nachvollziehbaren Darstellung der gutachtlichen Begründung und der gerichtlichen Gegenargumente, damit eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.
Für die Beurteilung des Hemmungsvermögens bei Alkoholisierung sind neben Ausfallerscheinungen auch körperliche Dispositionen und situative Belastungen zu erörtern; bloßes Erinnerungsvermögen, äußerer Eindruck von „Nüchternheit“ und geordnetes Nachtatverhalten sind hierfür nicht allein entscheidend.
Eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat setzt voraus, dass die Tötung als Mittel der Verdeckung eingesetzt wird; gleichwohl kann bei bedingtem Tötungsvorsatz Mord aus anderen Merkmalen (z.B. niedrige Beweggründe) in Betracht kommen.
Fahrlässige Tötung und später gefasster Tötungsvorsatz können in Tatmehrheit stehen, auch wenn das Lebensrechtsgut durch das vorherige fahrlässige Verhalten bereits in seiner Vernichtung begriffen war und beide Handlungen von fortgesetzter Unfallflucht begleitet werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München I, 29. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromechaniker Anton ██ aus ██████, Kreis K____, geboren am ███ ████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes, Unfallflucht, fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Pflitner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C____ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter als Urkundsbeamter für Recht,
erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 29. Oktober 1958 im Strafausspruch und hinsichtlich der Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, ferner wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Falle und weiterhin wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Dem Angeklagten ist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt worden. Sein Kraftfahrzeug wurde eingezogen. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.) Am Sonntag, dem 10.11.1957, hielt sich der Angeklagte ab 14 Uhr bis nach 22 Uhr mit Freunden in verschiedenen Gaststätten in K______ auf. Er trank während dieser Zeit höchstens 9 halbe Liter Bier. Den Weg zu den einzelnen Gaststätten legte er mit seinem Auto zurück.
Nachdem sich der Angeklagte gegen 23 Uhr von seinen Freunden A) und BCD getrennt hatte, wollte er noch mit seinem Auto allein eine Spazierfahrt nach EK unternehmen und fuhr deshalb die DC____straße in K____ stadtauswärts.
Er war zu dieser Zeit infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses (Blutalkoholgehalt 2,2 bis 2,5 Promille) nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Infolge dieses Zustandes sah der mit Abblendlicht über 50 km/h fahrende Angeklagte trotz guter Sichtverhältnisse den Rentner Franz ████, der mit seinem Fahrrad in gleicher Richtung ohne Rückbeleuchtung etwa 1½ bis 2 m vom rechten (südlichen) Straßenrand entfernt fuhr, zu spät, um ihn noch gefahrlos überholen zu können. Der Angeklagte lenkte zwar sein Fahrzeug noch nach links, das Fahrrad des █████ wurde aber von der rechten, hinteren Seite seines Fahrzeugs erfasst, zwischen der rückwärtigen Stoßstange und dem Chassis eingeklemmt und ein Stück mitgeschleift. █████ fiel auf die Fahrbahn und blieb dort regungslos liegen; er erlitt durch den Sturz einige nicht lebensgefährliche Verletzungen. Durch scharfes Bremsen brachte der Angeklagte sein Fahrzeug mit dem Vorderteil auf dem nördlichen Gehsteig vor dem Anwesen DC____straße ███ etwa senkrecht zur Fahrbahn zum Halten. Das Fahrrad des █████ lag einige Meter rechts vom Auto des Angeklagten ebenfalls am nördlichen Fahrbahnrand. █████ selbst lag hinter dem Auto etwa in der Mitte der Fahrbahn, ungefähr parallel zum Straßenrand mit dem Kopf stadteinwärts.
Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 8,40 m breit und geteert. Sie war zur Unfallzeit infolge eines vorangegangenen leichten Regens etwas nass. Die geradlinig verlaufende Straße ist mit einer Neonbeleuchtung ausgestattet; eine Neonröhre befindet sich unmittelbar über der Unfallstelle. Die Sicht war durch die Wetterung nicht getrübt.
2.) Als der Angeklagte nach dem Unfall sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hatte und rechts neben seinem Fahrzeug das stark beschädigte Fahrrad des ████ liegen sah, kam ihm zum Bewusstsein, dass er den Unfall infolge seines alkoholisierten Zustandes verschuldet hatte und dass eine Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung am Unfall im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe nicht nur eine erneute Bestrafung, sondern vor allem den Führerscheinentzug auf längere Zeit nach sich ziehen würde. Um sich diesen Feststellungen zu entziehen, entschloss er sich, so schnell wie möglich stadteinwärts zu fliehen, zumal er in den anliegenden Häusern Licht brennen sah und deshalb bei dem starken Geräusch, das durch den Zusammenstoß mit dem Fahrrad verursacht worden war, jeden Augenblick mit dem Erscheinen von Personen rechnete, die zu Feststellungen bereit waren. Der Angeklagte fuhr daher, um sein auf dem Gehsteig stehendes Fahrzeug in die beabsichtigte Fahrtrichtung zu bringen, in einem Rechtsbogen möglichst rasch nach rückwärts. Dabei fuhr er mit den linken Rädern seines Fahrzeugs quer über den Körper des verletzt auf der Fahrbahn liegenden ████. Infolge des Überfahrens trug ████ beiderseitige Rippenserienbrüche davon, die für seinen Tod ursächlich waren. Der Angeklagte hatte zwar vor dem Zurückstoßen einen Blick durch das rückwärtige Fenster seines Wagens geworfen, er hatte aber hierbei unwiderlegbar den auf der Straße liegenden ████ nicht gesehen. Er hätte jedoch, wie das Schwurgericht ausführt, auf Grund der vorausgegangenen Ereignisse und der Tatsache, dass er das beschädigte Fahrrad des ████ rechts neben seinem Fahrzeug auf der Straße liegen sah, bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, zu der er unter den ihm bekannten Umständen verpflichtet und persönlich in der Lage war, erkennen und voraussehen können, dass der von ihm angefahrene Radfahrer möglicherweise hinter seinem Fahrzeug auf der Straße liege und von ihm beim Rückwärtsstoßen überfahren und dadurch tödlich verletzt werden könne.
3.) Nach dem Zurückstoßen stand der Angeklagte mit seinem Wagen in Richtung stadteinwärts. Er sah nun den verletzten ████ 4 bis 5 m senkrecht vor seinem Wagen im Lichte der Neon-Straßenlampe und im Strahl seines eigenen Scheinwerfers regungslos auf der Straße liegen. Er war sich in diesem Augenblick bewusst, dass er den Verletzten beim Rückwärtsstoßen überfahren hatte, zumal sein Wagen hierbei merklich angehoben worden war. Obwohl der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, dass der vor seinem Wagen liegende Verunglückte noch am Leben sei, entschloss er sich, um bei der weiteren Ausführung seines Fluchtplans keinen Augenblick zu verlieren, aus hemmungsloser, krasser Selbstsucht geradewegs über den vor seinem Wagen liegenden Menschen hinwegzufahren, wobei er es in Rechnung stellte und innerlich billigte, dass dieser durch sein Handeln getötet oder zumindest der Eintritt des Todes beschleunigt werde. In Ausführung dieses Entschlusses fuhr er, nachdem er auch noch die Beleuchtung seines Fahrzeugs ausgeschaltet hatte, mit größtmöglicher Beschleunigung auf den Körper des ████ los. Dieser blieb beim Überrollen an der Unterseite des Fahrzeugs hängen und wurde über 40 m weit auf der Straße mitgeschleift. Als das Fahrzeug dann beim Überfahren eines Kanaldeckels erschüttert wurde, löste sich der Körper des Schwerverletzten und blieb auf der Straße liegen.
Der Angeklagte, der bemerkt hatte, dass der Körper mitgeschleift wurde, trotzdem aber seine Flucht mit zunehmender Geschwindigkeit fortgesetzt hatte, bog, nachdem sich der Körper vom Fahrzeug gelöst hatte, in die nächste rechte Seitenstraße (PC____straße) ein und fuhr auf Umwegen nach Hause. Dort oder auf dem Weg dorthin versuchte er mit einem nassen Lappen die am Fahrgestell des Wagens befindlichen Blutspuren zu beseitigen und legte sich dann zu Bett. Etwa eine Stunde später wurde er von der Polizei festgenommen. Die um 1.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 2,0 Promille.
Franz █████ verstarb am 15.11.1957 im Kreiskrankenhaus K____ an einer Fettembolie, die durch die beim ersten Überfahren seines Körpers verursachten Rippenserienbrüche (Ziffer 2) herbeigeführt worden war.
Das Schwurgericht hat den Sachverhalt zu 1) dahin gewürdigt, dass der Angeklagte sich eines Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht habe (§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 230, 73 StGB). Es hat dazu ausgeführt, der Angeklagte hätte bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, zu der er als Kraftfahrer verpflichtet und persönlich imstande gewesen sei, erkennen und voraussehen können, dass infolge des vorangegangenen, nicht unerheblichen Alkoholgenusses seine Reaktionsfähigkeit und sein Sehvermögen, zumal zur Nachtzeit und bei der festgestellten Geschwindigkeit, so herabgemindert gewesen sei, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen und dass es dadurch zu einem Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen könne.
Hätte beim Angeklagten keine die Fahruntüchtigkeit begründende Alkoholbeeinflussung vorgelegen, so hätte er den Radfahrer, obwohl dieser kein Rücklicht, sondern nur 2 Rückstrahler am Fahrrad gehabt habe, bei den festgestellten guten Sichtverhältnissen so rechtzeitig gesehen, dass er ihm noch hätte ausweichen können. Das Mitverschulden des Verletzten, das darin zu erblicken sei, dass er sein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet und nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten hätte, habe lediglich im Strafmaß Berücksichtigung finden können.
Die rechtliche Würdigung des zu 2) festgestellten Sachverhalts hat das Schwurgericht dahin vorgenommen, der Angeklagte habe sich eines Vergehens der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) und in Tateinheit eines Vergehens der fahrlässigen Tötung (§§ 222, 73 StGB) schuldig gemacht. Er habe infolge Unachtsamkeit und unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm persönlich zumutbaren Sorgfalt den Körper des Verletzten beim Umkehren überfahren und dadurch dessen Tod verursacht.
Hinsichtlich des Sachverhalts zu 3) führt das Schwurgericht aus, eine Verurteilung wegen vollendeten Mordes habe deshalb nicht stattfinden können, weil die tödlichen Verletzungen dem Verunglückten ausschließlich beim Zurückstoßen zugefügt worden seien. Das zweite Überfahren habe den eingetretenen Erfolg weder herbeigeführt noch nachweislich beschleunigt. Es liege mithin versuchter Mord (§§ 211, 43 StGB) vor. Der Angeklagte habe die Tötung des █████ billigend in Kauf genommen. Es sei nicht erwiesen, dass er diesen habe töten wollen, um ihn als Zeugen auszuschalten und dadurch die vorangegangene Straftat zu verdecken. Es sei ihm jedoch darauf angekommen, keinen Augenblick zu verlieren, um sich der Feststellung seines Fahrzeugs durch dritte Personen zu entziehen. Sein Verhalten sei durch eine hemmungslose triebhafte Eigensucht gekennzeichnet. Dieses Motiv sei besonders verwerflich und verächtlich und stehe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe. Dessen sei sich der Angeklagte bei seinem Tun auch bewusst gewesen. Er habe mithin aus niedrigen Beweggründen gehandelt.
Weiterhin führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich gewesen. Es ist zur Überzeugung gelangt, dass keine durch den Alkoholeinfluss oder durch andere Ursachen bedingte Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, durch die seine Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre. Sein Blutalkoholgehalt habe am folgenden Tage um 1.50 Uhr 2 Promille betragen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sp____ habe sich der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit auf mindestens 2,2 und höchstens 2,5 ‰ belaufen. Zugunsten des Angeklagten sei der Höchstwert von 2,5 ‰ zugrunde gelegt worden. Er sei zwar zur Tatzeit absolut fahruntüchtig, aber nicht erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen.
Der Angeklagte sei an Alkohol gewöhnt. Er trinke häufig und große Mengen. Er habe selbst nicht behauptet, dass er sich zur Tatzeit erheblich betrunken gefühlt habe. Er habe sich im Gegenteil noch für fahrtüchtig gehalten. Auch auf die Zeugen ████████ und BCD habe er keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Sie hätten auch bekundet, dass er sehr viel Alkohol vertrage. Außerdem könne er sich, wie die Hauptverhandlung ergeben habe, an alle Vorgänge vor und nach der Tat genau erinnern. Er sei auch nach dem Unfall in der Lage gewesen, sein Fahrzeug schnell zu wenden und rasch ohne Unfall nach Hause (etwa 5 km) zu gelangen, seinen Wagen dort richtig abzustellen und sich in das Bett zu begeben. Es sei ihm auch nicht übel gewesen, er habe sich vielmehr wohl gefühlt. Auch auf die Polizeibeamten, die den Angeklagten etwa eine Stunde nach der Tat aus dem Bett geholt hatten, habe er einen nüchternen Eindruck gemacht und sofort sinnvoll und überlegt reagiert und bei seiner Vernehmung klare Antworten gegeben.
Die beiden Sachverständigen Dr. G____ und Dr. ██ hatten zwar erklärt, dass sie den § 51 Abs. 2 StGB bei dem Grade der Alkoholbeeinflussung nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen könnten, der Angeklagte aber nach ihrer „persönlichen Meinung“ zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen sei. Das sei auch die Auffassung des Schwurgerichts, zu der es auf Grund einer eingehenden Würdigung sämtlicher Tatumstände, insbesondere aber des Verhaltens des Angeklagten vor und unmittelbar nach der Tat gelangt sei.
Mit der Revision begehrt der Angeklagte die Aufhebung des Urteils im ganzen. Hieraus ist zu schließen, dass er in vollem Umfange Revision eingelegt hat, obwohl die Einzelangriffe sich nur gegen die Annahme des Schwurgerichts wenden, der Angeklagte habe mit voller Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Hierin soll ersichtlich keine Beschränkung der Revision auf das Strafmaß liegen.
Am Eingang der Revisionsschrift erklärte der Verteidiger ferner, dass er die Aufklärungsrüge geltend mache. Die weiteren Ausführungen stellen jedoch der Sache nach auch einen Angriff in sachlich-rechtlicher Hinsicht dar. Mithin ist davon auszugehen, dass er mit seiner Revision sowohl die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher als auch sachlich-rechtlicher Vorschriften erhebt.
Das Urteil war daher in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen.
Soweit der Angeklagte wegen des Sachverhalts zu 1) und 2) verurteilt worden ist, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Allerdings führt das Urteil beim Sachverhalt zu 2) (UA § 15) aus, der Angeklagte habe auch selbst nicht behauptet, dass er den von ihm angefahrenen Radfahrer für tot gehalten habe. Ein Denkfehler ist hierin nicht zu erkennen. Allerdings könnte diesen Ausführungen entgegengehalten werden, der Angeklagte habe eine solche Behauptung gar nicht aufstellen können, weil er sich dahin eingelassen hatte, er habe den auf der Straße liegenden Körper auch vor der zweiten Überfahrung nicht gesehen (UA S. 14). Der Sinn der Ausführungen ist jedoch ein anderer. Der Angeklagte hatte zugegeben, den Radfahrer, als dieser noch fuhr, gesehen und bemerkt zu haben, dass er ihn angefahren hatte. Er hatte nur bestritten, den auf der Straße befindlichen Körper liegen gesehen zu haben. Es wäre also mit seiner Einlassung vereinbar gewesen, wenn er sich weiter dahin eingelassen hätte, er habe den durch ihn angefahrenen und dadurch gestürzten Radfahrer für tot gehalten.
Auch die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich des versuchten Mordes schuldig gemacht, enthält keinen Rechtsfehler. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass eine Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, dann vorliegt, wenn gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird (BGHSt 7, S. 287). Er hat die Auffassung vertreten, dass eine solche pflichtwidrige Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Leben zwar wie jeder Tötungsvorsatz verwerflich sei, ihr aber die Kennzeichnung besonderer Verwerflichkeit mangele, die sich im Sinne des Gesetzes dann ergebe, wenn sich der Täter gerade durch die Vernichtung des Lebens strafrechtlicher Verantwortung habe entziehen wollen. Hiermit hat er jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen dieser Art die Annahme eines Mordes schlechthin ausscheide. Ergeben die Umstände des Einzelfalles einen anderen Erschwerungsgrund, z. B. das Vorliegen niedriger Beweggründe, so sind die Voraussetzungen des § 211 StGB erfüllt. Das Schwurgericht hat seine Meinung, der Angeklagte habe sich des Mordversuchs schuldig gemacht, ausdrücklich nicht darauf gegründet, er habe durch die Tötung seine vorangegangene Straftat verdecken wollen, vielmehr angenommen, er habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Wie die Urteilsbegründung ergibt, hat der Angeklagte nicht lediglich in dem Bestreben, seine Straftat zu verdecken, nur eine pflichtwidrige Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Leben gezeigt, vielmehr ist er nach den getroffenen Feststellungen „seiner Begierde, sich unter allen Umständen die Fahrerlaubnis zu erhalten und sein bequemes, im Wesentlichen mit Autofahren ausgefülltes Leben fortführen zu können, so stark erlegen, dass er ihretwegen bewusst alle natürlichen menschlichen Hemmungen außer Acht ließ und nur, um einige Augenblicke für die Flucht zu gewinnen, nicht an dem hilflos vor seinem Wagen liegenden Verletzten vorbeifuhr, sondern erbarmungslos mit voller Motorkraft geradewegs auf diesen zulenkete“.
Es liegt kein Rechtsfehler darin und widerspricht auch, wie dargelegt, nicht dem Grundgedanken der Entscheidung BGHSt 7, 287, 290, wenn das Schwurgericht in dieser hemmungslosen, triebhaften Eigensucht, die sich über alle menschlichen Rücksichten hinwegsetzte, einen niedrigen Beweggrund erblickt und die Voraussetzungen des Mordversuchs als erfüllt angesehen hat. Unter den besonderen, hier gegebenen Umständen liegt in ihm eine besonders verwerfliche Einstellung, die über das bloße Bestreben nach Verdeckung einer Straftat noch hinausgeht.
Auch gegen die Annahme, dass die fahrlässige Tötung und der Mordversuch in Tatmehrheit stehen, ergeben sich keine Bedenken. Die Selbständigkeit des Tötungsvorsatzes wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich das angegriffene Rechtsgut des Lebens infolge des vorhergehenden fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten bereits in der Vernichtung befand, als der Mordentschluss gefasst wurde (BGHSt 7, 287; 288 f.). Auch der Umstand, dass beide Handlungen tateinheitlich von der fortgesetzten Unfallflucht umfasst werden, ist nicht geeignet, die beiden Straftaten zu einer Tateinheit zusammenzufassen (BGHSt 1, 67; 3, 165).
Durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen die Verneinung der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Das Schwurgericht hat den Blutalkohol des Angeklagten zu dessen Gunsten in Höhe von 2,5 ‰ zugrunde gelegt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen hat, kann eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit bereits bei einem Blutalkoholgehalt von über 2 ‰ eintreten (vgl. VRS 5, 282 für einen Blutalkoholgehalt von 2,2 ‰). Wann im Einzelfalle verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen ist, hängt von den Umständen und der Persönlichkeit des Täters ab. Wie das Urteil ergibt, haben die beiden vernommenen Sachverständigen erklärt, dass bei dem Grade der Alkoholbeeinflussung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Allerdings haben sie, wie bereits erwähnt, hinzugefügt, dass nach ihrer „persönlichen Meinung“ der Täter zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen sei. Das Schwurgericht war allerdings befugt, von der in erster Linie von den Sachverständigen geäußerten Auffassung abzuweichen und sich deren „persönlichen Meinung“ anzuschließen. In diesem Falle bedarf es aber einer näheren Begründung, auch damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob das Gericht die erforderliche eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage hatte. Es wäre daher erforderlich gewesen darzulegen, wie die Sachverständigen in ihren Gutachten ihre in erster Linie geäußerte Ansicht näher begründet haben und welche Gründe das Gericht im Anschluss an die „persönliche Meinung“ der Gutachter gerade diesen Ausführungen im Einzelnen entgegengesetzt hat (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16). Insofern erscheinen die Urteilsausführungen, aus denen dies nicht hervorgeht, nicht genügend. Die eigene Einlassung des Angeklagten über seinen Trunkenheitsgrad hat nur einen geringen Beweiswert. Ebensowenig kann den Bekundungen der Zeugen über ihren Eindruck von dem Zustand des Angeklagten eine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Das Erinnerungsvermögen des Angeklagten wie auch sein Verhalten vor und nach der Tat können keinen maßgebenden Wert für die Frage des Hemmungsvermögens beanspruchen. Dieses hat überhaupt im Urteil keine ausreichende Erörterung gefunden. Die allgemeine körperliche Verfassung des Angeklagten ist im Urteil nur kurz erwähnt (UA S. 20). Ihre Bedeutung hätte jedoch einer eingehenden Prüfung bedurft. Insbesondere kann die Beinamputation erfahrungsgemäß nicht nur allgemein eine Wirkung auf das vegetative Nervensystem mit der Folge einer Herabsetzung der Selbstbeherrschung herbeigeführt, sondern einen stärkeren Einfluss des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen begünstigt haben, als dies bei unversehrten Personen der Fall ist. In diesem Zusammenhang kann auch die den Angeklagten nach dem Unfall beherrschende außergewöhnlich leidenschaftliche „Begierde, sich unter allen Umständen die Fahrerlaubnis zu erhalten“ in Verbindung mit einer gewissen, möglicherweise eingetretenen Bestürzung, die übrigens der Annahme, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt und sei sich dessen bewusst gewesen, nicht entgegensteht, von Bedeutung für das Hemmungsvermögen gewesen sein. Es war vor allem zu prüfen, welches Gewicht allen diesen Umständen trotz der allgemeinen Alkoholgewöhnung des Angeklagten in ihrem Zusammenwirken zukam. Abgesehen hiervon wären auch die Dauer und der Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme und die Trinkgeschwindigkeit festzustellen gewesen. Das gleiche gilt für die Frage, ob etwa Ermüdungserscheinungen beim Angeklagten vorgelegen und im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuss einen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit gehabt haben.
Das Fehlen einer umfassenden Prüfung dieser Frage musste zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Sie war auf die Entscheidung über die Sperrfrist zu erstrecken, da diese von der Höhe der verhängten Strafe beeinflusst sein kann (vgl. BGHSt 10, 379 ff.).
Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gelangen, so steht es in seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob die Strafe gemildert werden soll. Die Alkoholbeeinflussung allein braucht kein Anlass hierfür zu sein. Wohl aber können die übrigen oben erwähnten Umstände, sofern sie von Bedeutung waren, für das Gericht einen Grund zur Strafmilderung abgeben.
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