Strafbarkeit falscher uneidlicher Aussage: Vernehmung als Ganzes, Freispruch und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 515/53
- Datum
- 05.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines Zeugen ist erst dann abgeschlossen, wenn der Richter zu erkennen gibt, dass von dem Zeugen keine weiteren Auskünfte über den Vernehmungsgegenstand mehr erwartet werden.
Bei der Würdigung einer Zeugenbekundung sind alle im Verlauf der Vernehmung gemachten Angaben als ein Ganzes zu betrachten und nach ihrem endgültigen Ergebnis zu bewerten.
Ein vollendetes Vergehen der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) setzt die Vollendung der als Ganzes zu wertenden Aussage voraus; ein bloßer Versuch ist nach der einschlägigen Gesetzesänderung nicht strafbar.
Die Verurteilung wegen Teilnahme (Beihilfe) setzt voraus, dass eine tatbestandsmäßige, mit Strafe bedrohte Haupttat vorliegt; fehlt eine solche Haupttat, kommt eine Strafbarkeit des Teilnehmers nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 18. März 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████ Gertrud ███████ in geboren am █, ██ aus ███
2.) den █████████████████████, dort geboren am █
3.) den ████████████ und █████ ██████ aus ████, geboren am █
wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Dr. ███, Senatspräsident als Vorsitzender,
Bundesrichter Engels, Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Dr. ███, als beisitzende Richter,
bei der Verhandlung: Bundesanwalt ███ in █████████, bei der Verkündung: Staatsanwalt █ ███, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
███ █████████ der B., Gaarstette, mittlerer Justizdienst, Hilfsarbeiter im ███,
Tenor
Gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. März 1953 wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Angeklagten ████ und ██ verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte █████████ wegen Vergehens gegen § 153 StGB verurteilt worden ist, aufgehoben, und der Angeklagte ████ █████ mit den zugrunde liegenden Feststellungen wird freigesprochen.
Soweit die Angeklagte ████ █████ des Vergehens der Beihilfe zu falscher uneidlicher Aussage freigesprochen wird, werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.
Soweit der Angeklagte ██ wegen Vergehens gegen § 153 StGB beschuldigt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
In einem Ehescheidungsverfahren des Angeklagten ███████ ist die Angeklagte ███ am 7. Juni 1952 als Zeugin darüber vernommen worden, ob ███████ ihr ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalte. Während der Vernehmung, die über eine Stunde dauerte, hat Frau ███ zunächst der Wahrheit zuwider Ehewidrigkeiten und Geschlechtsverkehr in Abrede gestellt, die ihr vorgelesene Niederschrift dieser Bekundung auch genehmigt. Als ihr der Vorsitzende eröffnete, dass sie ihre Aussage beschwören müsse, erlitt sie einen Ohnmachtsanfall. Nach zehn Minuten wurde die Verhandlung fortgesetzt und Frau ███ erneut zur Wahrheit ermahnt. Sie erklärte nunmehr, dass sie die Aussage und die Eidesleistung verweigere.
Die Angeklagte ██ ist wegen falscher uneidlicher Aussage und der Angeklagte ██ wegen Beihilfe dazu verurteilt worden; der ebenfalls der Beihilfe angeklagte Rechtsanwalt ███, der Prozeßbevollmächtigte des Angeklagten ████, ist freigesprochen.
Die Sachbeschwerden der Angeklagten ███ und ███ sind begründet; die gegen den Freispruch des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hält die uneidliche Vernehmung der Angeklagten ███ deshalb für abgeschlossen, weil die Aussage ihr vorgelesen und von ihr genehmigt worden sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
Abgeschlossen ist eine Vernehmung erst dann, wenn der Richter zu erkennen gibt, dass er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand mehr erwartet (OGHSt 2, 162; BGHSt 4, 177; 4 StR 274/53 vom 6. August 1953).
Der Angeklagten ist ihre Aussage in zwei Teilen zur Genehmigung vorgelesen worden. Nach Verlesung und Genehmigung des ersten Teilabschnittes hatte der Vorsitzende mit seinen Vorhaltungen begonnen, indem er die Entscheidungsgründe des Urteils vom 7. Oktober 1948, durch das die Ehe der Angeklagten aus ihrem Verschulden rechtskräftig geschieden worden war, sowie zwei Briefe der Angeklagten vorlas. Die Verlesung der von der Angeklagten hierzu abgegebenen Erklärung war ersichtlich ebensowenig als Abschluss der Vernehmung gedacht wie die Verlesung des ersten Teilabschnittes. Das ergibt sich unzweideutig aus dem Vermerk der Sitzungsniederschrift, dass der Angeklagten in Verbindung mit der Eröffnung, sie müsse ihre Aussage beschwören, nunmehr das Protokoll vom 1. Februar 1950 vorgehalten werden sollte, in welchem sie ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten ██ ██████████ hatte. Tatsächlich ist die Angeklagte auch, nachdem sie wieder zu sich gekommen war, erneut zur Wahrheit ermahnt und über den Beweisgegenstand befragt worden. Hiernach steht es außer Zweifel, dass die Vernehmung der Angeklagten ██████ noch nicht beendet war, als sie schließlich erklärte, nunmehr die Aussage zu verweigern.
Diese Erklärung bildet einen wesentlichen Bestandteil ihrer bis dahin noch nicht abgeschlossenen Vernehmung. Bei derartigen Bekundungen können die einzelnen im Verlaufe der Vernehmung gemachten Angaben des Zeugen nicht voneinander gesondert und als selbständige Aussagen behandelt werden; vielmehr sind sie als ein Ganzes aufzufassen und danach zu beurteilen, wie sie sich in ihrer Gesamtheit, mithin in ihrem endgültigen Ergebnis zur Wahrheit verhalten (RGSt 14, 21 f.).
Bei solcher ganzheitlicher Beurteilung kann die Bewertung der Aussage der Angeklagten ███ keinem Zweifel unterliegen; denn das endgültige Ergebnis ist eindeutig dies, dass sie ihre Angaben zur Sache nicht aufrechterhalten konnte und stattdessen die Aussage verweigerte. Insgesamt kann ihre Bekundung somit nur dahin verstanden werden, dass sie keine Angaben machen wollte.
Da die Vollendung der als Ganzes zu wertenden Aussage erst mit ihrem Schluss eintritt, kann die Angeklagte ██ ████ somit des vollendeten Vergehens gegen § 153 StGB nicht schuldig gemacht werden. Sie hat uneidlich eine vorsätzlich falsche Aussage zu erstatten versucht; der Versuch des Vergehens gegen § 153 StGB ist indessen nicht mehr strafbar (Art. II Nr. 26 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein versuchter Meineid kommt nicht in Betracht, weil die Angeklagte mit der Eidesleistung noch nicht begonnen hat (RGSt 54, 21; OGHSt 2, 162).
Die Angeklagte ███ war daher gemäß § 354 StPO freizusprechen.
Dasselbe gilt für den Angeklagten ███, soweit er wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt worden ist; denn auch unter der Geltung des Grundsatzes beschränkter Abhängigkeit setzt die Verurteilung wegen Teilnahme eine tatbestandsmäßige, mit Strafe bedrohte Handlung des Täters voraus (vgl. BGHSt 1, 132 f., 369; 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953). An einer solchen mangelt es hier.
Aus diesem Grunde kann auch die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung der ebenfalls wegen Beihilfe zu falscher uneidlicher Aussage verfolgten Angeklagten ███ entgegen dem Antrag des Oberbundesanwalts keinen Erfolg haben.
II.
Der Angeklagte ███ ist außerdem wegen eigener falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden, die er am 24. November 1951 als Zeuge in dem Privatklageverfahren seiner Ehefrau gegen die Angeklagte ██████████████ abgegeben haben soll. Seine Sachbeschwerde führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das angefochtene Urteil stellt hierzu folgendes fest: Nach dem vom Urkundsbeamten selbständig geführten Protokoll, das deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit habe, hat der Beschwerdeführer nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht als Ehemann der Privatklägerin ausgesagt, dass nach seiner Auffassung keine Ehewidrigkeiten zwischen ihm und Frau ████ vorgekommen seien. Der als Zeuge vernommene Vorsitzende der Privatklageverhandlung hat bekundet, als die Frage nach ehewidrigen Beziehungen zu Frau ████ gestellt worden sei, habe Rechtsanwalt █████, der damals Frau ███ vertreten habe, eingegriffen und gesagt, dazu brauche er keine Aussage zu machen. Der Angeklagte ███ hat insoweit, wie er gesteht, wissentlich falsch ausgesagt.
Der Verurteilung des Angeklagten ███ wegen eigenen Vergehens gegen § 153 StGB kann somit der bereits erörterte Rechtsfehler zugrunde liegen, dass die Strafkammer seine Bekundung nicht als Ganzes gewertet, sondern im Laufe der Zeugenvernehmung in unzulässiger Weise eine einzelne vorgekommene Angabe als selbständige Aussage behandelt hat. Die Urteilsfeststellungen lassen nämlich die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer zwar zunächst Ehewidrigkeiten abgestritten, dann aber, auf sein Recht aus § 55 StPO hingewiesen, hiervon Gebrauch gemacht hat. Ist das, wie noch aufzuklären sein wird, der Fall gewesen, so wäre das Bestreiten von Ehewidrigkeiten nicht Inhalt der abgeschlossenen, nach ihrem Endergebnis zu wertenden Aussage gewesen. Insbesondere wird zur inneren Tatseite festzustellen sein, ob der Angeklagte ██ ███ am Abschluss seiner Vernehmung glaubte, er habe sich über die Frage der Ehewidrigkeiten verbindlich geäußert.
Die Sache bedarf mithin insoweit erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffendem Rechtsboden.
| Engels | Hille | Seibert | |||
| Groß | Dr. Augustin |