Anstiftung trotz Tatbestandsirrtums des Haupttäters beim Bruch des ärztlichen Berufsgeheimnisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/53
- Datum
- 01.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Anstiftung setzt eine tatbestandsmäßige und objektiv rechtswidrige Haupttat voraus, nicht jedoch die Schuld des Haupttäters.
Die Anstifterstrafbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Haupttäter infolge eines vom Anstifter herbeigeführten Tatbestandsirrtums schuldlos handelt.
Bei Sonderdelikten scheidet mittelbare Täterschaft aus, wenn der Hintermann den Tatbestand mangels eigener besonderer Tätermerkmale nicht selbst verwirklichen kann; die Teilnahme bleibt möglich.
Der Vorsatz des Anstifters muss die Schuld des Haupttäters nicht umfassen; es ist unerheblich, ob der Anstifter zutreffende oder irrige Vorstellungen von der Schuld des Angestifteten hat.
Eine Offenbarung eines ärztlichen Geheimnisses zu Zwecken der Durchsetzung eigener zivilrechtlicher Interessen ist nicht schon deshalb „berechtigt“, weil sie der Beweisbeschaffung in einem Scheidungsverfahren dienen soll, wenn die widerstreitenden Interessen zumindest gleichwertig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 20. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Facharzt für Chirurgie Dr. med. Fritz-Joachim █████████ aus ██████, geboren █████████ 1918 in ██, wegen Anstiftung zum Bruch des Berufsgeheimnisses
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ ██
Leitsatz
Der Verurteilung wegen Anstiftung steht es nicht entgegen, dass der Angestiftete infolge eines vom Anstifter herbeigeführten Tatbestandsirrtums schuldlos gehandelt hat.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 20. Januar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der angeklagte Arzt hatte seine erste, erfolglos gebliebene Ehescheidungsklage auch auf die Behauptung gestützt, seine Frau habe ihm im Frühjahr 1946 gebeichtet, dass sie vor der Ehe ein von ihrem ersten Verlobten gezeugtes Kind normal geboren und dann erstickt habe; die Ehefrau hat das bestritten und vor dem Oberlandesgericht beschworen, sie habe dem Angeklagten schon vor der Verlobung gesagt, dass sie von ihrem ersten Verlobten schwanger gewesen sei und eine Fehlgeburt erlitten habe. Anlässlich der Beendigung dieser Schwangerschaft war sie im Jahre 1940 von dem Frauenarzt Dr. █████ in ██ behandelt worden. Im Herbst 1950 hat der Angeklagte eine weitere, auf dreijähriges Getrenntleben gestützte Scheidungsklage angestrengt. Am 18. November 1950, am selben Tage, an dem der Widerspruch der Ehefrau gegen dieses Scheidungsbegehren bei seinem Anwalt einging, bat nun der Angeklagte den Frauenarzt Dr. █████ schriftlich um Bericht über den 1940 erhobenen Befund. Nach Inhalt und Form des streng sachlich gehaltenen Briefes, der keinen Hinweis auf die Verehelichung der Frau und ihre Beziehungen zum Angeklagten enthielt, glaubte Dr. █████, es handle sich um die Anfrage eines behandelnden Arztes und erteilte dem Angeklagten, der Gepflogenheit unter Ärzten entsprechend, die erbetene Auskunft.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem gesondert erhobenen Vorwurf, durch die Verwertung der ihm von Dr. █████ mitgeteilten Tatsachen selbst das ärztliche Berufsgeheimnis verletzt zu haben, rechtskräftig freigesprochen, weil es sich insoweit um eine straflose Nachtat handle, und nur wegen Anstiftung des Frauenarztes zum Bruch des Berufsgeheimnisses (Vergehen gegen §§ 48 StGB, 13 RÄrzteO vom 13. Dezember 1935 – RGBl. I 1433) zu Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensfehler und unrichtige Anwendung des Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der nach § 13 Abs. 4 RÄrzteO erforderliche Strafantrag ist von der verletzten Ehefrau rechtzeitig gestellt worden. Zwar war ihr von dem Anwalt des Angeklagten bereits mit Schreiben vom 16. März 1951 mitgeteilt worden, es sei gelungen, den Arzt in ██ zu ermitteln und von diesem eine genaue Mitteilung des Befundes zu erhalten. Diese Andeutung ermöglichte es der Verletzten indessen nicht, die wesentlichen Umstände des ungewöhnlichen Tathergangs zu erschließen oder gar die Schuld der möglicherweise strafbar Beteiligten zu erkennen. Sie sah sich insoweit vielmehr auf bloße Vermutungen angewiesen, und es war ihr daher, zumal angesichts der Gefahr eigener Strafbarkeit nach § 164 StGB, vom Standpunkt eines besonnenen Menschen noch nicht der Entschluss zuzumuten, den Vorwurf einer strafbaren Handlung zu erheben und deren Verfolgung herbeizuführen (vgl. RGSt 45, 129; 75, 300). Das hierzu erforderliche Wissen wurde ihr erst durch das Schreiben des Frauenarztes Dr. █████ vom 6. Juni 1951 vermittelt. Ihr spätestens am 28. Juli 1951 gestellter Strafantrag hat daher die Frist des § 61 StGB gewahrt.
Die tatrichterliche Würdigung der Strafkammer, dass sich das Schreiben des Angeklagten an den Frauenarzt Dr. █████ vom 18. November 1950 nach Inhalt und Form nicht als eine private Bitte um Auskunft, sondern als berufliche Anfrage eines Arztes darstelle, der die Patientin in Detmold im Landeskrankenhaus in der Chirurgischen Abteilung II behandle, lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Eine solche Beurteilung wurde insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Bezeichnung des Krankenhauses und der Abteilung unter, statt über seinem Namensstempel angebracht und den Brief, mit Ausnahme des am Kopf verwendeten Stempels, handschriftlich abgefasst hatte. Eine Verletzung von Erfahrungssätzen ist insoweit nicht festzustellen. Auch brauchte die Strafkammer die allgemeinen Erwägungen, deren sie sich bei der Auswertung des Beweisergebnisses bediente, nicht zum Verhandlungsgegenstand zu machen.
Der Tatrichter hat ferner die Überzeugung erlangt, es sei dem Angeklagten bei seinem hohen Bildungsgrad klar gewesen, dass Dr. █████ den Brief nicht als ein privates Schreiben auffassen könne und werde. Angesichts solcher Erkenntnis ist es ohne Belang, ob der Angeklagte es gerade darauf abgesehen hatte, den Eindruck einer privaten Anfrage zu vermeiden. Aber auch diese Feststellung der Strafkammer lässt keinen Denkfehler, insbesondere keine Außerachtlassung einer anderen Deutungsmöglichkeit hervortreten.
Aus dem hohen Grad der Empörung, die aus seinem Schreiben vom 6. Juni 1951 spricht, hat die Strafkammer geschlossen, dass Dr. █████ durch die Täuschung über den wahren Zweck der Anfrage des Angeklagten zu einem Handeln bestimmt worden ist, zu dem er sich ohne diesen Irrtum niemals hergegeben hätte. Die Revision hält den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für verletzt, weil Dr. █████ der nach der Behandlung liegenden Vorgänge, die ihn zur Übersendung des Befundes veranlassten, zur Verweigerung des Zeugnisses nicht befugt sei und daher hierüber auch ohne Beweisantrag habe vernommen werden müssen. Dabei wird indessen übersehen, dass die Strafkammer dem Schreiben vom 6. Juni 1951 nur die Empörung des Frauenarztes entnommen hat und dass die Vorschrift des § 250 StPO sich auf die Wahrnehmungen einer Person beschränkt, nicht aber auch auf ihre Gefühlsäußerungen erstreckt. Den unmittelbaren Zugang zu ihnen verschafft vielmehr entweder die Aussage der Personen, von denen diese Äußerungen ihrerseits wahrgenommen worden sind, oder aber, falls sie wie hier – schriftlich zum Ausdruck gelangt sind, die Urkunde, in der sie sich verkörpern. Durch die Heranziehung des Schreibens vom 6. Juni 1951 hat die Strafkammer somit den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt, sondern verwirklicht. Welche Schlüsse die Strafkammer aus der somit verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellten hohen Empörung des Frauenarztes Dr. █████ ziehen wollte, stand in ihrem tatrichterlichen Ermessen.
Die Strafkammer hat der Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe das Schreiben an Dr. █████ vor der Absendung seinem damaligen, inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt gezeigt und dieser habe es nicht beanstandet, aus mehreren Gründen den Glauben versagt. Die eidliche Bekundung des Zeugen Dr. ████, dass der Angeklagte ihm diesen Umstand vor langer Zeit berichtet habe, erachtet das Gericht für unerheblich, weil der Zeuge nur ausgesagt habe, was er vom Angeklagten gehört haben wolle, und weil die Unvertrautheit des dem Angeklagten persönlich verbundenen Zeugen mit den näheren Umständen des Schreibens die Annahme nahelege, dessen Aussage beruhe nur auf einem in gutem Glauben gezogenen Rückschluss. Die Meinung der Revision, dass diese Auslegung in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen stehe, trifft nicht zu; die Strafkammer zeigt vielmehr Möglichkeiten auf, wie sich die Wahrhaftigkeit der an sich für wenig beweiskräftig erachteten Zeugenaussage mit der nach Überzeugung des Gerichts feststehenden Unwahrheit der Schutzbehauptung vereinbaren lässt. Die Rüge, dass an den vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätten gestellt werden sollen, vermag eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht darzutun; denn das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an die Auskunftsperson gerichtet worden sind (vgl. OGHSt 3, 59).
Aus dem gleichen Grunde, ferner aber auch deshalb, weil die Vernehmung des Angeklagten kein Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 2 StPO darstellt, versagt der Revisionsangriff, es habe durch Befragung des Angeklagten festgestellt werden müssen, dass der Widerspruch seiner Ehefrau gegen das Scheidungsbegehren aus § 48 EheG vom Anwalt erst am 21. November 1950 an ihn abgesandt worden sei, so dass dieser Widerspruch nicht die Veranlassung für das Schreiben an Dr. █████ vom 18. November 1950 gewesen sein könne. Im Übrigen kam es für die Strafkammer nicht darauf an, wann dem Angeklagten das den Widerspruch enthaltende Schriftstück zugegangen war, sondern wann er von der Erhebung des Widerspruchs Kenntnis erlangt hatte. Daraus, dass der Widerspruch der Ehefrau am 18. November 1950 bei dem Prozessbevollmächtigten des Angeklagten eingegangen ist, dass der Angeklagte, was die Strafkammer für nicht zufällig erachtet, am selben Tage an den ihm unbekannten Dr. █████ geschrieben hat, und dass er die Möglichkeit einräumt, von dem Widerspruch schon am 18. November 1950 erfahren zu haben, ehe er an Dr. █████ schrieb, hat das Gericht den Schluss gezogen, dass er in Kenntnis des Widerspruchs an Dr. █████ geschrieben hat. Diese Schlussfolgerung unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Denn schon allein der Umstand, dass ein geistig gewandter, sich umsichtig und nachdrücklich verteidigender Angeklagter die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen, in einer eigenen Wahrnehmung bestehenden Tatsache einräumt, kann die richterliche Überzeugung begründen, dass die eingeräumte Möglichkeit Wirklichkeit gewesen ist. Da die Strafkammer hieran keinen Zweifel hegt, kommt eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht in Betracht (OGHSt 1, 57, 112). Was die Revision in dieser Beziehung als aufklärungsbedürftige, aber nicht aufgeklärte Umstände hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse im Krankenhaus des Angeklagten und in der Kanzlei seines Anwalts am 18. November 1950 aufzählt, kann die vom Angeklagten selbst eingeräumte Möglichkeit nicht ausschließen. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit im Übrigen nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet, weil nicht angegeben worden ist, welche neuen Beweismittel sich dem Gericht in dieser Hinsicht zur Benutzung aufgedrängt haben sollen (BGHSt 2, 168).
Den somit als verfahrensrechtlich einwandfrei zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zunächst der äußere Tatbestand der Anstiftung zum Bruch des Berufsgeheimnisses einwandfrei zu entnehmen; denn der Angeklagte hat den Frauenarzt Dr. █████ durch Herbeiführung eines Irrtums über den beruflichen Charakter seiner Anfrage zur unbefugten Offenbarung des Befundes seiner Ehefrau bestimmt.
Vergebens wiederholt die Revision den Einwand des Angeklagten, der Befund sei für ihn kein Geheimnis gewesen, weil er ihn schon auf Grund der Mitteilungen seiner Frau gekannt habe. Zutreffend weist in diesem Zusammenhang das angefochtene Urteil darauf hin, dass die Verletzte, die im Jahre 1940 ein 19-jähriges Mädchen war und damals noch nicht über medizinische Kenntnisse verfügte, zahlreiche, auch durch nachträgliche Untersuchung nicht mehr feststellbare Einzelheiten selbst nicht kannte, und dass daher dem Angeklagten, wenn er auch von einigen Verletzungen wusste, der Krankenbefund als solcher mit den einzelnen, als Grundlage für eine Begutachtung brauchbaren und ihm daher besonders wichtigen Feststellungen unbekannt war. Im Übrigen hat der Angeklagte den Befund deshalb angefordert, weil er die Angaben seiner Ehefrau nicht bestätigt, sondern widerlegt zu finden hoffte; die Übermittlung des Befundes verschaffte ihm daher eine Gewissheit, die er vorher nicht besaß.
Dass Dr. █████ sein Berufsgeheimnis infolge Tatbestandsirrtums gemäß § 59 StGB schuldlos offenbart hat, steht der Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung nicht entgegen.
Durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 339) in Verbindung mit ihrer Durchführungsverordnung vom gleichen Tage (RGBl. I, 341), durch die unumstritten der seither geltende Rechtszustand begründet wurde, ist der bis dahin in der Rechtsprechung (vgl. RGSt 70, 26) wie im Schrifttum herrschende Grundsatz aufgegeben worden, dass der Anstifter zu einer strafbaren, also schuldhaften Handlung bestimmt haben müsse, und dass daher, wenn es an einer Schuld des Angestifteten fehle, Anstiftung mangels einer Haupttat ausgeschlossen sei. Die im Anschluss an § 4 JGG 1923 und die Strafrechtsentwürfe von 1925 (§ 27) und 1936 (§ 5 Abs. 1) sowie an das österreichische Strafgesetzbuch getroffene Neuerung wollte das unbefriedigende Ergebnis der früheren Fassung vermeiden, dass der vorsätzlich handelnde Teilnehmer an der rechtswidrigen Tat eines Schuldlosen nicht bestraft werden konnte, sofern er nicht etwa selbst mittelbarer Täter war. Durch die Einführung der neuen, grundsätzlichen Bestimmung des § 50 Abs. 1 StGB, wonach, wenn an einer Tat mehrere beteiligt sind, ein jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld zu bestrafen ist, und durch die Ersetzung des Begriffs der „strafbaren“ durch den Begriff der „mit Strafe bedrohten Handlung“ in § 48 StGB wurde das Verhältnis zwischen Haupttat und Anstiftung bewusst gelockert und klargestellt, dass die Bestrafung des Anstifters fortan zwar nach wie vor eine tatbestandsmäßige und objektiv rechtswidrige Handlung, nicht aber mehr (wie vordem) auch eine Schuld des Haupttäters voraussetzt (vgl. Rietzsch DJ 1943, 310 f.; BGHSt 1, 49, 132, 370). Dabei wollte der Gesetzgeber den Begriff der Schuld ersichtlich so verstanden wissen, wie er in der Rechtsprechung allgemein aufgefasst und angewendet wurde, nämlich als Oberbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 1, 282).
Eine Einschränkung der allgemeinen Norm des § 50 Abs. 1 StGB kann nicht aus dem Begriff der Anstiftung hergeleitet werden. Strafrechtliche Begriffe dürfen nur aus dem geltenden Recht entwickelt, nicht ihm von außen aufgezwungen werden. Die Neufassung der §§ 48, 50 Abs. 1 StGB aber lässt es als nicht zweifelhaft erscheinen, dass das Gesetz begrifflich für die Anstiftung eine Schuld des Haupttäters nicht mehr voraussetzt; denn andernfalls wäre es unverständlich, dass in § 48 StGB der Begriff der strafbaren, also schuldhaften Handlung durch den Begriff der – möglicherweise schuldlosen – mit Strafe bedrohten Handlung ersetzt wurde. Im Übrigen hatte das Reichsgericht schon auf dem Boden des früheren Rechtszustandes ausgesprochen, dass das Strafgesetz den Anstifter nicht deshalb straft, weil er schuld daran trägt, dass ein anderer sich strafbar macht, sondern weil er als entfernter Urheber mitwirkt, dass eine Straftat verübt wird (RGSt 5, 228; 15, 316; vgl. auch Welzel, Strafrecht, 2. Aufl. 1949, S. 67). Wenn aber hiernach die Verursachung eines rechtswidrigen Verhaltens das Wesen der Anstiftung ausmacht, so ist es begrifflich unerheblich, auf Grund welcher Vorstellungen und mit welcher Willensrichtung der Angestiftete gehandelt hat.
Die hier zugrunde gelegte, auch vom Oberbundesanwalt vorgetragene Rechtsansicht ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon mehrfach hervorgetreten (vgl. außer den bereits angeführten Entscheidungen: BGHSt 2, 171, 255; 4 StR 578/51 vom 29. November 1951, 4 StR 108/52 vom 13. November 1952, 3 StR 248/52 vom 20. Januar 1953); sie ist auch bereits vom Oberlandesgericht in Hamm ausgesprochen worden (HESt 2, 12). Die führenden Erläuterungsbücher stimmen ihr zu (vgl. LeipzKomm (Nagler) 7. Aufl. 2b, 3a zu § 48, 5d, g zu § 50 StGB; Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl. III 3c vor § 47, IV, VI zu § 48, III 3 zu § 50 StGB; Schönke 6. Aufl. vor § 47, V zu § 48, av § 50 StGB). Die Gegenmeinung, dass die Haupttat auch bei der gegenwärtigen Gesetzeslage vorsätzlich begangen sein müsse (Bockelmann, Über das Verhältnis von Täterschaft und Teilnahme 1949 S. 15 ff., 45 ff.; Maurach, Schuld und Verantwortung im Strafrecht 1948 S. 63 ff.; Welzel aaO S. 66 ff.), beruht auf abweichender Auffassung der Begriffe der Teilnahme oder der Schuld; sie steht nach der Überzeugung des Senats sowohl in ihrer Begründung als auch in ihren Auswirkungen mit Sinn und Zweck des geltenden Strafgesetzes nicht in Einklang. Dogmatische Schwierigkeiten in Einzelfällen vermögen die allgemeine Geltung des neuen Grundsatzes nicht in Frage zu stellen.
Die Bestimmung eines Schuldlosen zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung kann freilich dann nicht als Anstiftung gewertet werden, wenn sie sich als mittelbare Täterschaft darstellt. Diese setzt indessen voraus, dass der mittelbare Täter den Straftatbestand rechtlich und denkmäßig auch selbst verwirklichen könnte. Sonderstraftaten wie die Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses, deren Tatbestand besondere Eigenschaften und Verhältnisse des Täters voraussetzt, können daher in mittelbarer Täterschaft nur von dem begangen werden, in dessen eigener Person alle nach dem Gesetz erforderlichen besonderen Umstände zutreffen (RGSt 63, 315). Diese Voraussetzung war, wie die Strafkammer erkannt hat, beim Angeklagten nicht gegeben. Denn als der Angeklagte durch seinen Brief den Frauenarzt zur Offenbarung bestimmte, war ihm das Geheimnis weder anvertraut noch bekannt; er konnte das dem Frauenarzt Dr. █████ anvertraute Berufsgeheimnis nicht als mittelbarer Täter sich selbst offenbaren. Der Bestrafung wegen Anstiftung steht das Fehlen der für die Täterschaft vorausgesetzten besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse dagegen nicht im Wege; denn gemäß § 50 Abs. 2 StGB sind diese, da sie die Strafbarkeit der Sonderstraftat nicht erhöhen, sondern überhaupt erst begründen, nicht nur dem Teilnehmer, bei dem sie vorliegen, sondern jedem an der Straftat Beteiligten zuzurechnen (vgl. RGSt 6, 415; 63, 318).
Die Strafkammer hat, das Revisionsgericht bindend, festgestellt, dass der Angeklagte zur Beschaffung des Befundes auf dem Wege der Täuschung nicht durch das angebliche Bestreben veranlasst worden ist, seine Ehre wiederherzustellen oder die Allgemeinheit vor seiner Frau als Ärztin zu schützen, sondern dass es ihm vielmehr darum ging, Material gegen seine Frau zu beschaffen, um die Ehescheidung in der von ihm gewünschten Form durchzusetzen. Würde dieses Ziel das Vorgehen des Angeklagten rechtfertigen, so könnte gegen ihn der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens nicht erhoben werden; gemäß § 50 Abs. 2 StGB müsste auch ihm die Vorschrift des § 13 Abs. 3 RÄrzteO zugutekommen, wonach straffrei bleibt, wer das Geheimnis zu einem nach allgemeinem Sittlichkeitsempfinden berechtigten Zwecke verletzt, sofern das bedrohte Rechtsgut überwiegt. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer indessen die Tat des Angeklagten für unerlaubt erachtet; denn selbst wenn der Angeklagte Gründe für den im Enderfolge übrigens nicht bestätigten Verdacht zu haben glaubte, dass die Angaben seiner Frau über die Beendigung ihrer vorehelichen Schwangerschaft nicht der Wahrheit entsprachen, so stand doch seinem Interesse an einer seinen Auffassungen Rechnung tragenden Regelung das entgegengesetzte Interesse der Ehefrau, die überdies auf eigenen Unterhalt verzichten wollte und nur eine Besserstellung der beiden gemeinschaftlichen Kinder erstrebte, zum mindesten gleichberechtigt gegenüber. Angesichts dieser Gleichwertigkeit der widerstreitenden Rechtsinteressen durfte daher auch der Angeklagte nicht durch eine mit Strafe bedrohte Handlung in das Geheimnis seiner Ehefrau eindringen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte auch den inneren Tatbestand der ihm zur Last gelegten Anstiftung verwirklicht. Danach war sich der Angeklagte insbesondere darüber im Klaren, dass er nicht berechtigt war, den Krankenbefund anzufordern, und dass er den Frauenarzt Dr. █████ hierdurch zur unbefugten Offenbarung des ärztlichen Berufsgeheimnisses veranlasste. Ob diese Schlussfolgerungen sich aus den ermittelten Beweistatsachen zwingend ergaben oder ob das Verhandlungsergebnis auch andere Schlüsse zugelassen hätte, ist für das Revisionsverfahren ohne Belang; es genügt gemäß §§ 261, 337 StPO, dass der Tatrichter auf Grund der Beweisergebnisse zu seiner Überzeugung gelangen konnte. Was die Revision mit ihren tatsächlichen, wenngleich in die Form von Rechtsrügen gekleideten Erwägungen hiergegen geltend macht, läuft demgemäß auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.
Die Tatsache, dass der Chefarzt Dr. ████, obwohl er um die Ehezerwürfnisse wusste, während des ersten Scheidungsprozesses dem Angeklagten das Krankenblatt seiner Frau betreffend eine eheliche Schwangerschaft aus dem Jahre 1946 nach Bedenkzeit aushändigte, weil er der Scham der Patientin Rechnung trug und das Krankenblatt eine Behandlung während der Ehe betraf, zwang nicht zu dem Schluss, der Angeklagte habe sich als Ehemann möglicherweise auch zur Einholung des Befundes über die voreheliche Schwangerschaft vom Jahre 1940 für befugt gehalten. Die Strafkammer stellt im Gegenteil fest, dass, wenn dem erfahrenen Arzt Dr. ███████ schon bei einer Krankheit, die die Frau während der Ehe gehabt hätte, Bedenken gegen die Aushändigung des Krankenblattes gekommen seien, eben dies dem Angeklagten zum Bewusstsein brachte, dass er den Befund über eine Krankheit seiner Frau vor der Ehe, zumal wo sie das heikle Gebiet der unehelichen Schwangerschaft betraf, nicht einholen dürfe. Ob eine solche Erwägung des Angeklagten auf rechtlich zutreffenden Voraussetzungen beruhte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; es genügt, dass der Angeklagte sie, wovon die Strafkammer überzeugt ist, tatsächlich angestellt hat. Im Übrigen steht es völlig dahin, ob der Angeklagte seinerseits die Handlungsweise des Chefarztes Dr. ████ für zulässig erachtete, und ob dessen Krankenblatt für ihn überhaupt ein Geheimnis enthielt.
Doch der in den Urteilsgründen festgestellte Umstand, dass der Angeklagte mit Schreiben vom 16. März 1951 Tatsache und Ergebnis seiner Nachforschungen bekanntgeben ließ, nötigte den Tatrichter nicht zur Annahme, dem Angeklagten könne das Unrechtsbewusstsein fehlen. Einmal waren die Angaben des Schreibens über die Beschaffung des Befundes so unbestimmt, dass ihnen eine strafbare Handlung des Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen war. Sodann mochte der Angeklagte erwarten, es werde vermöge der von ihm auf Grund des Befundes eingeholten, für die Ehefrau ungünstigen Gutachten gelingen, zu einer gütlichen, jede strafrechtliche Weiterung ausschließenden Regelung in seinem Sinne zu kommen. Endlich konnte ihm der Nutzen einer Verwertung des Befundes für das Scheidungsverfahren als so wesentlich erscheinen, dass er die möglicherweise vermeidbare Gefahr einer Verurteilung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses dafür in Kauf nahm.
Die Strafkammer hat schließlich auch den 1947 im ersten Scheidungsverfahren erhobenen Vorwurf der Frau nicht unberücksichtigt gelassen, der Angeklagte habe ihr die Unterbrechung einer Schwangerschaft angesonnen. Sie hat vielmehr aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich seitdem jahrelang nicht um eine Aufklärung gekümmert hatte, den Schluss gezogen, dass er im November 1950 bei der Anforderung des frauenärztlichen Befundes vom Jahre 1940 nicht daran gedacht hat, seine durch jenen Vorwurf angegriffene Ehre zu verteidigen. Durch diese Feststellung wird die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich durch das Interesse der Wiederherstellung seiner Ehre für befugt gehalten haben könnte, den Frauenarzt Dr. █████ zum Bruch des Berufsgeheimnisses zu bestimmen.
Da eine Schuld des Angestifteten nicht mehr zum Begriff der Anstiftung gehört, es vielmehr genügt, dass er tatbestandsmäßig und objektiv rechtswidrig handelt, so braucht auch der Vorsatz des Anstifters die Schuld des Haupttäters nicht zu umfassen. Es ist demgemäß unerheblich, welche zutreffenden oder irrigen Vorstellungen der Anstifter sich von der Schuld des Angestifteten und ihren Voraussetzungen macht. Der Anstifter darf daher wie der Angeklagte wissen, dass der Angestiftete schuldlos handelt. Dementsprechend kann das in § 48 StGB ausdrücklich angeführte Bestimmungsmittel der absichtlichen Herbeiführung eines Irrtums insbesondere auch dazu dienen, dem Haupttäter Tatumstände vorzuspiegeln, die seine objektiv widerrechtliche Handlung zu einer rechtmäßigen machen würden.
Hiernach sind die gesetzlichen Merkmale der Anstiftung zum Bruch des ärztlichen Berufsgeheimnisses zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsbedenkenfrei nachgewiesen. Ob der Angeklagte vom Vorwurf der Täterschaft wegen der nachfolgenden Verwertung des Befundes aus zutreffenden Gründen freigesprochen worden ist, muss und kann dahingestellt bleiben. Keinesfalls ist er im Ergebnis dadurch beschwert, dass er nicht als Täter, sondern nur als Anstifter verurteilt worden ist. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten lassen, war demnach seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Engels | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Martin |