Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Abschluss der Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 384/55
Datum
04.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Zeugenäußerung bereits als vollendete falsche Aussage anzusehen war; der Senat bejaht, dass Aussagen erst mit Abschluss gelten. Ergibt sich nur ein strafloser Versuch, kommt nur eine Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung in Betracht; zudem durfte eine gegenüber einer Zeugin erfolgte Freisprechung bei einheitlichem Tatgeschehen nicht rechtskräftig bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine falsche uneidliche Zeugenaussage im Sinne des § 153 StGB ist erst vollendet, wenn die Aussage als abgeschlossen anzusehen ist; solange ergänzende Fragen, Vorhalte oder Nachfragen möglich sind, gehören deren Antworten noch zur Aussage und verhindern die Vollendung.

2

Bei der Bestimmung des Abschlusses der Aussage sind die Vorschriften über die Zeugenvernehmung (§§ 69, 239, 240 StPO) zu beachten: Die Gesamtheit der Bekundungen zum Beweisgegenstand bildet die Aussage, nicht einzelne isolierte Angaben.

3

Bleibt die falsche uneidliche Aussage nur beim Versuch und ist nach der Neufassung des § 153 StGB straflos, kann der Anstifter nicht wegen Anstiftung zur vollendeten falschen Aussage verurteilt werden; gegebenenfalls ist eine Bestrafung wegen erfolgloser Anstiftung (§§ 159, 49a, 155 StGB) zu prüfen.

4

Liegen dieselben Veranlassungen und Äußerungen einem einheitlichen Tatgeschehen zugrunde, sind widersprüchliche Einzelergebnisse (Verurteilung gegenüber einer und Freispruch gegenüber einer anderen betroffenen Person) nicht mit Rechtskraft zu belassen; eine Aufhebung ist geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 4. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>], den Buchhalter [REDACTED::<3>], wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirschner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger,

als Beisitzer, Amtsgerichtsrat [REDACTED::<4>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::<5>]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 48 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er die Näherin Theolinde [REDACTED::<6>] durch Überredung dazu bestimmt hatte, in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg als Zeugin uneidlich falsch auszusagen.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Die Vorschrift des § 252 StPO stand der Verwertung von Erklärungen, die Frau Elisabeth [REDACTED::<7>] nicht als Zeugin im gegenwärtigen Verfahren, sondern als Beschuldigte in dem früher gegen sie anhängigen Strafverfahren wegen Beihilfe zur Abtreibung abgegeben hat, nicht entgegen (RGSt 35, 247, OGHSt 1, 299, 300 f.; BGH 3 StR 530/51 vom 8. November 1951; vgl. auch BGHSt 1, 373, 375; BGH NJW 1951, 283 Nr. 21).

In der neuen Hauptverhandlung wird es sich im Blick auf den Grundsatz des § 250 StPO sowie im Hinblick auf § 244 Abs. 2 empfehlen, das gegen Frau [REDACTED::<7>] in jenem Verfahren ergangene Strafurteil nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises über die früheren Erklärungen der Zeugin, sondern nur zum Zwecke des Vorhalts, sei es an einen der schon bisher vernommenen Zeugen, sei es an einen der Richter, die damals mitwirkten, zu verlesen.

b) Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Strafkammer die früheren Aussagen der Zeugin Theolinde [REDACTED::<6>] vor der Polizei und vor Gericht bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin berücksichtigt hat; sie hat nämlich festgestellt, dass sich die Zeugin bis zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, in der sie auf dessen Veranlassung von ihren früheren Angaben abgewichen ist, gleichbleibend eingelassen hat.

Die Rüge, das Gericht hätte „auch den Beweisanträgen des Angeklagten und seines Verteidigers (Bl. 53 und 58 d. A.) nachgehen müssen, auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Hauptverhandlung wiederholt wurden“, ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.

Die Sachrüge

a) Im Rahmen der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte nur gegen die Strafzumessung. Insoweit sind seine Einwendungen unbegründet. Die vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung bewiesene Uneinsichtigkeit und der Mangel an Reue durften im Gegensatz zum schlichten Leugnen der Tatschuld straferschwerend berücksichtigt werden (u. a. BGHSt 4, 103, 105).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Gründe, aus denen der Angeklagte „vor Gericht einen schlechten Eindruck machte“, im Urteil nicht näher dargelegt hat. Bei dieser Feststellung handelt es sich um ein Werturteil, das auf Erwägungen beruhen kann, die einer scharf verstandesmäßigen Begründung nur schwer zugänglich sind. Im Übrigen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen, dass der Angeklagte namentlich durch die im Urteil hervorgehobene uneinsichtige Art seiner Verteidigung zu diesem Werturteil Anlass gegeben hat.

Die Abschreckung anderer war im Hinblick auf die vom Tatrichter festgestellte Zunahme der strafbaren Falschaussagen im Gerichtsbezirk Aschaffenburg eine zulässige Strafzumessungserwägung (u. a. BGHSt 6, 125, 127).

b) Dagegen kann der Schuldspruch und mit ihm der Strafausspruch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen hat, Theolinde [REDACTED::<6>] habe eine vollendete uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB erstattet, zu der sie vom Angeklagten angestiftet worden sei.

Die Vernehmung der Zeugin hat sich in der Weise abgespielt, dass diese – wie ihr der Angeklagte eingeredet hatte – der Wahrheit zuwider aussagte, ihre früheren Angaben über die an ihr vorgenommene Abtreibung seien falsch gewesen, sie sei überhaupt nicht schwanger gewesen und es sei bei ihr auch kein Eingriff vorgenommen worden. Nach eindringlichem Vorhalt bekannte sie aber „schließlich“, dass ihre soeben gemachten Bekundungen falsch waren.

Diese Sachlage legt es nahe, dass sich die Zeugin keiner vollendeten, sondern nur einer versuchten falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, die nach der Neufassung des § 153 StGB nicht mehr unter Strafe gestellt ist. Die falsche uneidliche Zeugenaussage ist vollendet, wenn die Aussage abgeschlossen ist (vgl. BGHSt 4, 172, 174; BGH 5 StR 259/52 vom 6. März 1952; 4 StR 274/53 vom 6. August 1953; 4 StR 515/53 vom 18. März 1954; 3 StR 105/55 vom 18. Mai 1955).

Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, dass dies schon dann der Fall sei, wenn der Zeuge zu erkennen gibt, dass er von sich aus zum Beweisgegenstand nichts mehr zu sagen habe und das bisher Bekundete als seine endgültige Aussage gelten lassen wolle. Dem kann nicht beigetreten werden.

Nach § 69 Abs. 1 StPO erfolgt die Vernehmung eines Zeugen zur Sache in der Weise, dass er zunächst veranlasst wird, im Zusammenhang anzugeben, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist. Die Aussage ist jedoch nicht schon damit abgeschlossen, dass sich der Zeuge auf die angegebene Art zur Beweisfrage geäußert hat. Nach § 69 Abs. 2 StPO sind vielmehr zur Aufklärung und zur Vervollständigung der so erstatteten Aussage sowie zur Erforschung des Grundes seines Wissens an den Zeugen nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Nach den §§ 239, 240 StPO haben neben dem Vorsitzenden auch die übrigen Richter, die Geschworenen und Schöffen, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger das Recht, zur Ausfüllung von Lücken oder zur Beseitigung von Unklarheiten und Widersprüchen Fragen an den Zeugen zu stellen. Auch die Erklärungen, die der Zeuge auf solche Fragen abgibt, sind Bestandteil seiner Aussage; denn unter „Aussage“ im Sinne des § 153 StGB sind nicht die einzelnen Angaben des Zeugen zu verstehen, sondern die Gesamtheit seiner Bekundungen zum Beweisgegenstand. Die Aussage kann daher solange nicht als abgeschlossen angesehen werden, als der die Verhandlung leitende Richter oder einer der übrigen Verfahrensbeteiligten noch Fragen an den Zeugen stellen oder ihm Vorhalte machen will, mag die bis dahin erstattete Aussage auch schon schriftlich aufgenommen und die Niederschrift von dem Zeugen genehmigt worden sein (vgl. BGH 4 StR 515/53 vom 18. März 1954). Das kann hier der Fall gewesen sein. Nach der Feststellung des Landgerichts hat die Zeugin Theolinde [REDACTED::<6>] „schließlich“ nach eindringlichem Vorhalt die Wahrheit bekundet.

War aber die Aussage der Theolinde [REDACTED::<6>] im Zeitpunkt der Richtigstellung der vorher gemachten falschen Bekundungen noch nicht abgeschlossen und damit vollendet, dann lag nur ein strafloser Versuch der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage vor. In diesem Fall konnte der Angeklagte nicht wegen Anstiftung hierzu verurteilt werden. Er hat sich vielmehr der erfolglosen Anstiftung zum Vergehen gegen § 153 StGB schuldig gemacht (§§ 159, 49 a, 155 StGB).

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Zeugin Elisabeth [REDACTED::<7>] ebenfalls erfolglos zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage angestiftet hat. Das Landgericht hat insoweit eine strafbare Anstiftung nach § 48 StGB mit der Begründung verneint, dass die Zeugin möglicherweise schon von sich aus zur Falschaussage entschlossen gewesen sei. Damit lag an sich der Tatbestand der erfolglosen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage vor. Der Angeklagte ist in diesem Punkte allerdings „freigesprochen“ worden. Das durfte aber nur geschehen, wenn die Anstiftungshandlungen gegenüber den beiden Zeuginnen als selbständige Straftaten in Betracht kamen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat indes der Angeklagte bei denselben Gelegenheiten und durch dieselben Äußerungen sowohl auf Theolinde [REDACTED::<6>] als auch auf deren Mutter Elisabeth [REDACTED::<7>] eingewirkt. Es lag daher ein einheitliches Tatgeschehen (§ 73 StGB) vor, dessentwegen der Angeklagte nicht gleichzeitig verurteilt und freigesprochen werden durfte (vgl. RGSt 70, 26 sowie RGSt 66, 51, 53). Unter diesen Umständen konnte die Freisprechung nicht in Rechtskraft erwachsen; die Aufhebung erstreckt sich vielmehr notwendig auf sie (vgl. BGH 1 StR 94/51 vom 26. Juni 1951).

Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO steht der Einbeziehung der gegenüber Elisabeth [REDACTED::<7>] verübten erfolglosen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage in den neuen Schuldspruch nicht entgegen. Dem Tatrichter ist nur eine Änderung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten versagt.

HirschnerDr. MartinDr. Mannzen
MantelDr. Hengsberger

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