Revision: Aufhebung von Freisprüchen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Zeugnisverweigerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 530/51
- Datum
- 08.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 252 StPO untersagt die Verlesung vorprozessual gemachter Aussagen nur in Bezug auf Personen, die nach §§ 52, 53 StPO ein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht besitzen.
Die Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO begründet nicht das Zeugnisverweigerungsrecht des § 252 StPO; der Zeuge ist zur Antwort auf die Frage, ob er belastende Aussagen gemacht und widerrufen hat, zu vernehmen.
Verletzt das Gericht die Aufklärungspflicht, insbesondere indem es Vernehmungen (z. B. der Verhörsbeamten) unterlässt, kann dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen.
Vorherige schriftliche oder in anderem Verfahren gefertigte Erklärungen eines (weigerungsberechtigten) Beteiligten bleiben unter den Voraussetzungen des Urkundenbeweises nach § 249 StPO verwertbar und sind von § 252 StPO nicht generell ausgeschlossen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ███████████████ Johann P ██████ aus ████, Str. Ca, geboren am ████ 1905 in ████, 2.) den Gemüsehändler Jo[hnn] ███ ███, Str. C, geboren am ██████ 1909 in ████, 3.) die ████████████ Käthe F ███ ███ ███, Gasse ███, geboren am █████████ ████ ██,
wegen Abgabenhehlerei u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom ███ ███████ ██████ █, durch das Johann ███ und Käthe █ von der ███████ ███ Zoll████████ freigesprochen worden sind, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten Johann P., Johann K. und Käthe F. wurden durch das angefochtene Urteil von der Anklage der Zollhehlerei, der Angeklagte Johann ███ außerdem von der Anklage der Beamtennötigung freigesprochen. Zwei weitere Angeklagte wurden ebenfalls freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich lediglich gegen die Freisprechung der namentlich bezeichneten drei Angeklagten von der Anklage der Zollhehlerei.
Gerügt wird Verletzung des Verfahrensrechts, und zwar der §§ 55, 245, 250, 252 StPO, außerdem Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Rüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge.
Der Hauptbelastungszeuge der Anklage, Hinrichs, hat in der Hauptverhandlung „nach Belehrung“ die Aussage verweigert. Er hatte vor der Zollfahndungsstelle zunächst Bekundungen gemacht, die eine erhebliche Belastung der Angeklagten darstellen, alsbald aber diese Bekundungen widerrufen. Die Strafkammer erklärte durch verkündeten Beschluss seine Aussageverweigerung unter Hinweis auf § 55 StPO für berechtigt, da der Zeuge sich nunmehr durch eine wahrheitsgemäße Aussage entweder der wissentlich falschen Anschuldigung oder der Begünstigung bezichtigen müsste. In den Urteilsgründen ist weiter ausgeführt, dass die Verlesung der Aussage vor der Zollfahndungsstelle gemäß § 252 StPO unzulässig gewesen sei.
Das Verfahren der Strafkammer war fehlerhaft; im Ergebnis muss die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht durchgreifen, weil die Beamten der Zollfahndungsstelle, insbesondere die Verhörsbeamten, nicht über die Bekundungen des Zeugen ████ vernommen worden sind.
Diese Vernehmung musste sich, nachdem ████ die Auskunft verweigert hatte, aufdrängen; sie hätte jedenfalls im Interesse der Wahrheitserforschung besonders nahegelegen. Ein gesetzlicher Hinderungsgrund lag nicht vor; insbesondere stand § 252 StPO der Vernehmung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Die Frage, ob damit auch die Vernehmung der Verhörsbeamten über die Aussage des Zeugen grundsätzlich verboten ist, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Sie bedarf indessen hier keiner Entscheidung, weil sich § 252 StPO jedenfalls nur auf solche Personen bezieht, die nach den §§ 52 und 53 StPO ein eigenes Recht zur Verweigerung des Zeugnisses haben (vgl. BGH 2 StR 50/50 in UDR 1951, 180). Ein solches Recht stand dem Zeugen █████████ nicht zu. Er durfte nach § 55 StPO lediglich die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen hätte. Offensichtlich hat die Strafkammer den Unterschied beider Befugnisse verkannt, wie aus ihrem verkündeten Beschluss hervorgeht, mit dem sie dem Zeugen ████ ein „Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO“ zubilligt. Wie aber die Revision mit Recht hervorhebt, hätte der Zeuge auf die Frage des Gerichts, ob er die belastenden Aussagen gemacht und später widerrufen habe, antworten müssen. Erst die weitere Frage, ob die belastende Aussage oder der Widerruf richtig sei, hätte er ohne Antwort lassen dürfen. Zwar kann die Befugnis des § 55 StPO im Einzelfall dazu führen, dass die Aussage überhaupt verweigert werden darf (vgl. RG HRR 1927, 181). Ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 252 StPO liegt aber auch dann nicht vor.
Dass das Urteil auf dem gerügten Fehler beruhen kann, ist nach dem Inhalt der Gründe nicht zweifelhaft. Die Strafkammer betont wiederholt, dass erhebliche Verdachtsgründe gegen die Angeklagten bestehen. Es ist also durchaus möglich, dass das Gericht durch die Vernehmung der Beamten der Zollfahndungsstelle die Überzeugung von der Richtigkeit der ersten Bekundungen des Zeugen ███ erlangt hätte. Die Aufklärungspflicht hätte deshalb zur Vernehmung dieser Beamten führen müssen.
Da ein Fall des Zeugnisverweigerungsrechts nicht vorliegt, kann der Strafkammer auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie aus § 252 StPO das Verbot einer Verlesung des Protokolls herleiten will. Vielmehr stand der Erhebung des Urkundenbeweises nach § 249 StPO nichts im Wege. Hinzu kommt, dass ███ die fraglichen Bekundungen nicht als Zeuge im gegenwärtigen Verfahren, sondern als Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Verfahren 1 Us 114/50 gemacht hatte. Hat aber ein weigerungsberechtigter Zeuge außerhalb seiner Zeugeneigenschaft einem Dritten gegenüber oder in einem gerichtlichen Verfahren schriftlich niedergelegte Erklärungen abgegeben, die Schlüsse auf den aufzuklärenden Sachverhalt zulassen, so bleiben diese Erklärungen dem Beweise zugänglich, und zwar trotz des § 252 StPO (vgl. RGSt 35, 247; OGHSt 1, 299; Löwe-Rosenberg, StPO § 252 Anm. 6), erst recht also bei einer Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat diesen Gesichtspunkt zwar nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt, doch ist die Strafkammer nicht gehindert, in der erneuten Verhandlung entsprechend zu verfahren.
Im Urteilsspruch ist der sichergestellte Pkw BR 650-314 freigegeben worden. Mit der Revision wird beantragt, das angefochtene Urteil auch bezüglich dieser Freigabe aufzuheben. Insoweit steht jedoch dem Revisionsgericht keine Entscheidung zu; denn der Ausspruch der Freigabe betraf nicht die Frage der Einziehung, die ansonsten des Freispruchs nicht erfolge und nicht erfolgen durfte, sondern die dem Tatrichter allein vorbehaltene Frage der Beschlagnahme. Nach der Zurückverweisung der Sache hat die Strafkammer gegebenenfalls auch über die Einziehung zu befinden.
Dies entspricht dem Antrag des Oberstaatsanwalts.
| Koeniger | Krauss | Baldus | |||
| Busch | Scharpenseel |