Revision verworfen: Begünstigung im Amt durch Polizeiwachtmeister
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 634/51
- Datum
- 01.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil verletzt § 261 StPO nicht, wenn der Tatrichter seine Überzeugungsbildung auf in der Hauptverhandlung vernommene Zeugenaussagen und verlesene Vernehmungsniederschriften stützt, soweit Verhörspersonen vernommen wurden oder dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war.
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hindert nicht die Vernehmung des Verhörbeamten über frühere Aussagen des Zeugen; es ist nicht mit dem Zeugnisverweigerungsrecht der §§ 52, 53 StPO gleichzusetzen.
Die Sitzungsniederschrift hat nach § 274 StPO ausschließliche Beweiskraft; in ihr nicht verzeichnete Beweisanträge gelten als nicht gestellt.
Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen nicht alle entlastenden Einzelergebnisse und Aussagen ausführlich erörtern; eine vollständige Wiedergabe jeder Zeugenaussage ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ein Amtsträger, der über eine dienstliche Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen verfügt, erfüllt den Tatbestand der Begünstigung im Amt, wenn er den Täter aktiv unterstützt oder dessen Tathergang und Beute verdeckt, um die Strafverfolgung zu verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 10. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeiwachtmeister Johann ███ aus ██, geboren am █████ 1920 in ██████, 2. Bt. in Untersuchungshaft, wegen Begünstigung im Amt
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 10. August 1951 wird verworfen.
Die seit dem 10. August 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm ausserdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr sechs Monaten aberkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.) Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.
a) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern aus dem Akteninhalt geschöpft und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, ist unbegründet. Über die Aussagen, die der Zeuge ███ ██ dem ursprünglich auch gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemacht hat, hat die Strafkammer die damaligen Verhörsbeamten als Zeugen vernommen.
In der Hauptverhandlung ist dem ███ ferner die Niederschrift über seine Aussagen vor dem Ermittlungsrichter (Bl. 67 d. A.) vorgehalten worden. Die Erklärungen, die ███ daraufhin abgegeben hat, durfte die Strafkammer unbedenklich für ihre Überzeugungsbildung verwerten.
b) Die Revision hält ferner die §§ 252, 55 StPO für verletzt: Die Zeugen ███ und Heinrich [REDACTED] hätten in der Hauptverhandlung auf mehrere, von der Revision näher angegebene Fragen die Auskunft nach § 55 StPO verweigert; über ihre früheren Aussagen zu diesen Punkten hätte deshalb kein Beweis durch Vernehmung der Verhörspersonen erhoben werden dürfen. Auch dieser Angriff geht fehl. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50 – (MDR 1951, 180) ausgeführt hat, hindert das einem Zeugen nach § 55 StPO zustehende Recht zur Verweigerung der Auskunft auf bestimmte Fragen die Vernehmung des Verhörsbeamten nicht. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist dem Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52, 53 StPO nicht gleichzusetzen. Dieser Auffassung hat sich der 3. Strafsenat – Urteil vom 8. November 1951 – 3 StR 530/51 – angeschlossen. Das auf die §§ 252, 52 StPO ergangene Urteil des 1. Strafsenats vom 15. Januar 1952 – 1 StR 341/51 – steht nicht entgegen.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rüge nicht auch deshalb fehlgeht, weil in der Verhandlungsniederschrift nicht beurkundet ist, dass die Zeugen ███ und Heinrich [REDACTED] auf einzelne Fragen die Auskunft verweigert haben.
c) Der weitere Angriff der Revision, die Strafkammer habe einen von dem Angeklagten hilfsweise gestellten Beweisantrag in den Urteilsgründen zu Unrecht abgelehnt, scheitert schon an der ausschließlichen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Sie enthält keinen Vermerk darüber, dass der Angeklagte beantragt hat, einen gewissen [REDACTED] als Zeugen darüber zu vernehmen, dass [REDACTED] ihm erklärt habe, der Angeklagte habe mit den Kohlendiebstählen nichts zu tun. Der Antrag gilt daher als nicht gestellt.
d) Fehl geht die Rüge, § 136a StPO in Verbindung mit § 69 Abs. 3 StPO sei deshalb verletzt, weil der Zeuge Friedrich [REDACTED] bei seiner polizeilichen Vernehmung durch Täuschung, nämlich die Zusicherung vertraulicher Behandlung seiner Angaben, zu diesen bestimmt worden sei. Die Strafkammer hat nicht die von [REDACTED] im Vorverfahren abgegebenen Aussagen verwertet, sondern die Angaben, die der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gemacht hat.
e) Die auf Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO gestützte Rüge greift ebenfalls nicht durch. Der bloße Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO im Beschluss über die Nichtvereidigung eines Zeugen genügt zwar im Regelfalle nicht – Urteil des BGH vom 11. Dezember 1951 – 5 StR 493/51. Im vorliegenden Falle ist jedoch gegen ███ die Anklage wegen Kohlendiebstahls vor dem Schöffengericht in Leer bereits erhoben gewesen. Der Grund der Nichtbeeidigung, nämlich die Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat, lag daher für die Prozessbeteiligten offen zutage. Bei dieser Sachlage genügte der allgemeine Hinweis auf die Gesetzesstelle des § 60 Nr. 3 StPO den gesetzlichen Erfordernissen.
f) Offensichtlich unbegründet ist schließlich der Einwand der Revision, die Beweiswürdigung des Landgerichts verstoße deshalb gegen § 261 StPO, weil es die den Angeklagten entlastenden Tatsachen nur unvollständig erörtert habe. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit allen Beweisergebnissen, insbesondere den Aussagen aller Zeugen, auseinanderzusetzen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die weiteren Ausführungen der Revision darüber, dass die Strafkammer den Grundsatz der freien und erschöpfenden Beweiswürdigung verletzt habe, richten sich ausschließlich gegen die unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters; sie sind daher unzulässig (§ 337 StPO).
2.) Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Dass der Angeklagte als Polizeiwachtmeister bei der Polizei in Leer ein Beamter war, dem vermöge seines Amtes die Mitwirkung bei Strafverfahren oblag, und dass er sich dessen auch bewusst war, steht außer Frage. Nach den Feststellungen hat er spätestens im Februar 1951 erfahren, dass ███ an den umfangreichen Kohlendiebstählen auf dem Bahnhofsgelände in Leer beteiligt war. Er war daher gemäß § 160 und § 163 StPO dienstlich verpflichtet, die polizeilichen Ermittlungen gegen ███ einzuleiten und ihn zur Anzeige zu bringen. Stattdessen hat er dem ███ zu verstehen gegeben, dass er um seine Beteiligung an den Diebstählen wisse, und ist dem ███ darüber hinaus bei der Beiseiteschaffung der Diebesbeute behilflich gewesen, indem er in drei Fällen den Verkauf gestohlener Kohle an außerhalb von Leer wohnende Abnehmer vermittelte. Dass die Strafkammer auch hierin sowie in dem weiteren tätigen Verhalten des Angeklagten nach Aufdeckung der Diebstähle durch die Leerer Polizei ein „Entziehen“ im Sinne des § 346 StGB gefunden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach Aufdeckung der Diebstähle geschehene Aufforderung an ███, auf keinen Fall etwas zuzugeben, und die Ermahnung des Heinrich [REDACTED] im Falle einer Vernehmung, den ███ nicht hereinzureißen, da dieser „noch unter Bewährungsfrist stehe“, dienten nach den Feststellungen ebenso wie die Unterlassung einer Strafanzeige gegen ███ demselben Zweck, nämlich zu verhindern, dass die Beteiligung des ███ an den Diebstählen ans Licht kam und der staatliche Strafanspruch gegen ihn verwirklicht wurde (vgl. RGSt 1, 251, 254; 63, 277). Nach diesen Feststellungen des Landgerichts fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit den Aufforderungen an ███ und [REDACTED] zugleich die ihm selbst drohende Gefahr einer Strafverfolgung abwenden, also auch sich selbst begünstigen wollte, wie die Revision meint. Ebensowenig bestand für das Landgericht nach dem festgestellten Sachverhalt Anlass, sich mit der von der Revision weiter aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Angeklagte in einer „Pflichtenkollision“ befunden hat.
b) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Übermäßig hoch, wie die Revision meint, ist die ausgeworfene Strafe nicht.
Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 346 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 32 StGB ist rechtsirrtumsfrei begründet. Dass für das Tun des Angeklagten seine falsch verstandene Freundschaft zu ███ bestimmend gewesen ist, schließt nicht aus, dass seine Tat auch eine ehrlose Gesinnung verrät; der Angeklagte war eigens zur Bekämpfung der Kohlendiebstähle eingesetzt.
3.) Nach alledem ist die Revision unbegründet.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft beruht auf § 60 StGB, die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 1 StPO.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 341/51 · 15.01.1952StPO § 252: Verwertung richterlicher Vorvernehmung trotz späterer Zeugnisverweigerung
- BGH · 2 StR 50/50 · 28.11.1950BGH: Fremdsprachige Urkunde als Sachverständigenbeweis; Revision im Totschlagsfall verworfen
- BGH · 3 StR 530/51 · 08.11.1951Revision: Aufhebung von Freisprüchen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Zeugnisverweigerung