Treffer
BGH Urteil

BGH: Fremdsprachige Urkunde als Sachverständigenbeweis; Revision im Totschlagsfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 50/50
Datum
28.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags und rügte zahlreiche Verfahrensfehler, u.a. die Verlesung einer polnischsprachigen Bescheinigung sowie die Verwertung polizeilicher Protokolle. Der BGH hielt die Verlesung/Verwertung für zulässig, weil die Urkunden nicht als Ersatz, sondern zur Ergänzung von Zeugenaussagen dienten, und weil die Übersetzung durch einen Sprachkundigen als sachverständige Hilfe erfolgen durfte. Auch die Verlesung früherer Aussagen nach § 251 Abs. 2 StPO (Unerreichbarkeit in der Sowjetunion bzw. Tod) sowie weitere Beweiserhebungen beanstandete der BGH nicht. Die Sachrüge blieb erfolglos; Tötungsvorsatz und Strafzumessung (keine Anwendung § 213 StGB) seien rechtsfehlerfrei begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 250 StPO steht der Verlesung einer Urkunde nicht entgegen, wenn sie nicht als Ersatz für die Vernehmung des Wahrnehmenden, sondern zur Ergänzung einer in der Hauptverhandlung erhobenen Zeugenaussage verwertet wird.

2

Zur Ermittlung des Sinngehalts einer außerhalb des Prozessverkehrs abgegebenen fremdsprachigen Erklärung kann ein Sprachkundiger als Sachverständiger nach §§ 72 ff. StPO herangezogen werden; die Vorschriften über Dolmetscher (§§ 185 ff. GVG) sind dann nicht einschlägig.

3

Ein als Sachverständiger tätiger Sprachkundiger muss nicht nach § 189 GVG als Dolmetscher vereidigt werden; die Beeidigung richtet sich nach den für Sachverständige geltenden Vorschriften und steht im Ermessen des Gerichts.

4

Die Verlesung einer früheren Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn der Zeuge in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann, etwa bei fehlendem Rechtshilfeverkehr, oder wenn der Zeuge verstorben ist.

5

Ob ein Zeuge nach § 60 Nr. 3 StPO als tatverdächtig von der Vereidigung auszunehmen ist, beurteilt sich nach dem Verdacht im Zeitpunkt der Vernehmung und unterliegt der pflichtgemäßen Würdigung des Tatrichters.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 30. Mai 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Karl Otto ████, geb. am 24. Dezember 1925 in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Oldenburg,

wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 28. November 1950, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. G███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 30. Mai 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrügen:

1. In der Hauptverhandlung überreichte der Vertreter der Staatsanwaltschaft eine in polnischer Sprache abgefasste, mit russischen Ausdrücken durchsetzte schriftliche Bescheinigung, die den als Zeugen vernommenen Eheleuten ███ gehörte, mit dem Antrag, sie zu verlesen. Die Bescheinigung trug die Unterschrift des Polen Jan ██, der von 1942 bis 1945 auf dem Hofe der Eheleute ███ als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen war. Die Verteidigung des Angeklagten hatte geltend gemacht, dass dieser polnische Arbeiter der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, der Ermordung der Tochter der Eheleute ███, mindestens ebenso verdächtig sei wie der Angeklagte selbst. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin vernahm das Schwurgericht einen Polizeiwachtmeister als Sachverständigen der polnischen Sprache über Wortlaut und Inhalt der Bescheinigung. Der Sachverständige blieb nach gerichtlichem Ermessen unbeeidigt.

Die Revision beanstandet dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht: Sie macht einmal geltend, dass die Bescheinigung gemäß § 250 StPO überhaupt nicht verlesbar gewesen sei, und rügt ferner, dass das fremdsprachige Schriftstück entgegen der Vorschrift der §§ 185, 189 GVG nicht durch einen vereidigten Dolmetscher übersetzt worden sei. Beide Angriffe gehen fehl. Der § 250 StPO verbietet die Verlesung einer Urkunde über eine Wahrnehmung nur, wenn sie als Ersatz für die Vernehmung des Wahrnehmenden über die Richtigkeit seiner Wahrnehmung dienen soll. Dagegen ist die Benutzung einer Urkunde neben der Vernehmung des Schreibers oder Empfängers statthaft. Dieser Fall liegt hier vor. Das Gericht hatte die Eheleute ███ u. a. auch darüber als Zeugen vernommen, wie sich ihre und ihrer Tochter Beziehungen zu Jan ██ im Laufe der Zeit gestaltet hatten. Dabei bekundete ███, er habe sich gegen Ende des Krieges dafür eingesetzt, dass ██ auf dem Hof geblieben und nicht in ein Lager gekommen sei; ██ habe sich dafür dankbar gezeigt und ihm darüber die Bescheinigung ausgestellt, um ihn vor Plünderungen zu bewahren. Das Gericht hat also den Inhalt dieser Bescheinigung nicht festgestellt, um die Vernehmung des Empfängers oder Schreibers zu ersetzen, sondern um die mündliche Aussage des als Zeugen erschienenen Empfängers zu ergänzen. Dagegen sind aber aus § 250 StPO keine Bedenken herzuleiten. Das Verfahren ist vielmehr in der Rechtsprechung wie im Schrifttum stets für zulässig erachtet worden (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 18. Aufl., Erl. 3a zu § 249).

Auch darin liegt kein Verfahrensfehler, dass sich das Schwurgericht die Kenntnis vom Inhalt des fremdsprachigen Schriftstücks durch Vernehmung eines Sachverständigen verschafft hat. Wie das Gericht in einem solchen Falle zu verfahren hat, darüber fehlen ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschriften. Im Schrifttum ist zwar die Auffassung vertreten worden, dass § 185 GVG auch auf den Fall der Ermittlung des Inhalts einer fremdsprachigen Urkunde anzuwenden, in diesem Fall also die Zuziehung eines Dolmetschers geboten sei (Löwe-Rosenberg, StPO, Erl. 3d zu § 249 und Erl. 6 zu § 185 GVG). Diese Ansicht übersieht jedoch, dass § 185 GVG die Zuziehung eines Sprachkundigen als Dolmetscher nur für den Fall fordert, dass unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Die wesentliche Aufgabe des Dolmetschers besteht also darin, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen dadurch zu ermöglichen, dass er die zum Prozess abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Erklärungen durch Übertragung in eine andere Sprache der anderen Seite verständlich macht. Um die Erfüllung dieser Aufgabe geht es nicht, wenn es sich darum handelt, den Sinn einer außerhalb des Prozessverkehrs abgegebenen fremdsprachigen Äußerung zu ermitteln. Geht dem Gericht die eigene Sachkunde ab, um den Sinn einer solchen fremdsprachigen Äußerung zu verstehen, und zieht es deshalb einen Sprachkundigen zu seiner Unterstützung hinzu, so wird dieser wie jeder andere, der dem Gericht die fehlende Sachkunde auf irgendeinem Gebiete vermittelt, als Sachverständiger tätig (vgl. Beling, Deutsches Reichsstrafprozessrecht 1928, S. 146/147). Die Prozessrolle, die ein Sprachkundiger in der Hauptverhandlung erfüllt, wird also nicht durch die Tatsache bestimmt, dass er Sprachkundiger ist, sondern nur durch die Aufgabe, die er im Prozess zu erfüllen hat. Besteht sie darin, den Prozessverkehr zwischen Gericht und anderen Prozessbeteiligten zu vermitteln, ist er Dolmetscher und die §§ 185 ff. GVG sind anzuwenden. Gibt er selbst Prozessklärungen ab, indem er dem Gericht die erforderliche Sachkunde zum Verständnis von Erklärungen vermittelt, die außerhalb des Prozesses gefallen sind, ist er Sachverständiger und es sind die §§ 72 ff. StPO anzuwenden. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Dolmetscher auch als Sachverständiger tätig werden darf oder umgekehrt, ist hier nicht zu entscheiden, da das Schwurgericht im vorliegenden Fall zutreffend den Inhalt der außerhalb des Prozesses ausgestellten fremdsprachigen Bescheinigung durch Zuziehung eines Sachverständigen ermittelt hat. Da das Schwurgericht den Polizeiwachtmeister, der die in polnischer Sprache abgefasste Bescheinigung übersetzte, also mit Recht als Sachverständigen angesehen und behandelt hat, brauchte es ihn nicht nach § 189 GVG als Dolmetscher zu vereidigen. Es stand vielmehr nach § 79 Abs. 1 StPO in der Fassung der Allgemeinen Anweisung für Richter Nr. 2, wie sie für das erkennende Gericht zur Zeit der Hauptverhandlung galt, in seinem Ermessen, ob es ihn als Sachverständigen beeidigen sollte. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsfehler, dass das Schwurgericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absah. Die für das Strafverfahren geltenden Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sind dadurch gewahrt, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten über den Inhalt des fremdsprachigen Schriftstücks mündlich erstattete. Dadurch wurde für das fremdsprachige Schriftstück dem Erfordernis des § 249 StPO genügt, dass Urkunden in der Hauptverhandlung zu verlesen seien (vgl. dazu auch RGSt. Bd. 32 S. 259; Bd. 51 S. 93).

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht dem als Zeugen vernommenen Polizeimeister ███ zur Unterstützung seines Gedächtnisses die von ihm aufgenommene Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Polen Jan ██ vorgelesen hat. Ein vom Gericht vernommener Zeuge hat nicht nur das Recht, sondern unter Umständen sogar die Pflicht, sich früherer Aufzeichnungen als Gedächtnisstützen zu bedienen, um sein Erinnerungsbild aufzufrischen und gegebenenfalls zu berichtigen. Die Verletzung dieser Pflicht kann ihn sogar der Gefahr aussetzen, wegen fahrlässigen Falscheides gemäß § 163 StGB zur Verantwortung gezogen zu werden. Befinden sich solche zur Auffrischung des Erinnerungsbildes geeigneten Unterlagen in der Hand des Gerichts, so gebietet möglicherweise die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts, sie dem Zeugen zugänglich zu machen. Jedenfalls ist aber der Vorsitzende mindestens als berechtigt anzusehen, dass er dem Zeugen die Verwertung solcher Unterlagen ermöglicht. Die vom Schwurgericht dem Zeugen ███ vorgelesene Niederschrift über die Vernehmung des Jan ██ war ein von ███ selbst angefertigtes Schriftstück. Seine Kenntnis war geeignet, das Erinnerungsbild des Zeugen über den von ihm selbst wahrgenommenen und beurkundeten Vorgang zu beleben. Dem Vorsitzenden des Schwurgerichts war es deshalb nicht verwehrt, dem Zeugen die Einsicht des Protokolls zu gestatten oder es ihm durch Verlesung wieder zur Kenntnis zu bringen, da er sich ohne diese Gedächtnishilfe an den von ihm wahrgenommenen und beurkundeten Vorgang nicht hinreichend zu erinnern vermochte. Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (RGSt. Bd. 36 S. 53; Löwe-Rosenberg, Erl. 2 zu § 69).

Ob der Wert einer auf solche Weise zustande gekommenen Zeugenaussage dadurch beeinträchtigt wird, dass der Zeuge einer solchen Gedächtnishilfe bedurfte, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Abwegig ist auch der Versuch der Revision, die Unzulässigkeit des Verfahrens damit zu begründen, dass dem Polen Jan ██ ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe. Dabei braucht die Streitfrage nicht entschieden zu werden, ob die Vernehmung der Verhörsperson über die Aussage eines Zeugen zulässig ist, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Denn auch die Revision behauptet nicht, dass ██ gemäß den §§ 52, 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hätte. Sie macht nur geltend, er sei der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig. Selbst wenn man ihr darin folgt, stand ihm höchstens gemäß § 55 StPO das Recht zu, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Dieses bestenfalls bestehende Recht zur Verweigerung von Antworten auf bestimmte Fragen ist aber nicht dem Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52, 53 StPO gleichzusetzen und hindert die Vernehmung der Verhörsperson selbst dann nicht, wenn man es für unzulässig hält, die Verhörsperson über die Aussagen eines von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen zu vernehmen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die in der Hauptverhandlung vom Gericht gemäß § 251 Abs. 2 StPO beschlossene und durchgeführte Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Jan ██ rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht begründet diese Maßnahme damit, dass ██ in den Bezirk ██ verzogen sei und daher in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden könne. Da ██ zur Sowjetunion gehört und zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion kein Rechtshilfeverkehr in Strafsachen besteht, begegnet die Auffassung des Schwurgerichts keinen rechtlichen Bedenken.

4. Unbegründet ist auch die Rüge, dass das Schwurgericht mit der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ██ ███ das Verfahrensrecht verletzt habe. Mit der im Gerichtsbeschluss enthaltenen Wendung, dass das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung des inzwischen verstorbenen Zeugen ██ ██ verlesen werden solle, bringt das Schwurgericht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass der inzwischen eingetretene Tod des Zeugen gemäß § 251 Abs. 2 StPO der Grund für diese Maßnahme war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gerichtsbeschluss noch den zwar unnötigen, aber unschädlichen Zusatz enthält: „da diese Aussage von besonderer Wichtigkeit ist“. Diese Wendung drückt nur aus, dass die von dem Zeugen in seiner polizeilichen Vernehmung bekundeten Tatsachen nicht etwa als bedeutungslos im Sinne des § 245 Abs. 3 StPO angesehen worden sind und das Gericht von der Verwertung dieses Beweismittels nicht etwa aus einem solchen Grunde absehen konnte. Wenn ein Gericht beschließt, ein ihm bekanntes Beweismittel zu verwerten, gibt es damit immer zu erkennen, dass es diesen Beweis für erheblich hält. Es ist nicht einzusehen, inwiefern eine solche notwendige Vorentscheidung das Gericht in unzulässiger Weise präjudizieren soll, wie die Revision geltend macht.

5. Zu Unrecht bemängelt die Revision auch die Behandlung des von der Verteidigung gestellten Antrages, neben dem vernommenen Sachverständigen Dr. ███ noch einen Obergutachter zu hören. Dieser Antrag war ausweislich der Sitzungsniederschrift als Hilfsantrag, also für den Fall gestellt worden, dass das Gericht nicht dem in erster Linie gestellten Antrag auf Freisprechung entsprach. Als Hilfsantrag brauchte er nicht in der Hauptverhandlung besonders durch begründeten Gerichtsbeschluss beschieden zu werden. Es genügte vielmehr, dass die Urteilsgründe zu ihm Stellung nehmen. Das ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt. Bd. 62 S. 76). Die sachliche Behandlung des Antrages in den Urteilsgründen lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verteidigung erstrebte mit dem Antrag die Feststellung, dass bei der Art der dem Opfer zugefügten Verletzungen Nasenblutungen auftreten mussten und nicht nur konnten, wie der vernommene Sachverständige bekundet hatte. Das Schwurgericht hat diese Frage mit Recht als unerheblich angesehen, denn es führt aus: Wenn keine Blutungen eintraten, brauchte der Angeklagte keine Blutspuren zu beseitigen. Traten sie aber auf, so hatte er genugend Zeit, alle Spuren sorgfältig zu entfernen. Von welcher Annahme man also auch ausgehe, keine erlaube besondere Schlüsse für oder gegen die Täterschaft des Angeklagten. Die Feststellung, auf die es der Verteidigung mit dem Hilfsantrag ankam, war also für die Entscheidung ohne Bedeutung, sodass das Schwurgericht mit Recht schon aus diesem Grunde dem Antrag nicht entsprochen hat.

6. Das Fahrtenbuch des als Zeugen vernommenen Bauinspektors ███ und die vorgelegten Reisekostenrechnungen durften nach § 249 StPO, ohne dass damit gegen § 250 StPO verstoßen wurde, im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, weil die Verwertung der von ██ hergestellten Schriftstücke nicht bestimmt war, die Vernehmung der Zeugen ██ und ███ zu ersetzen, sondern deren Bekundungen zu ergänzen. Richtig ist zwar, dass Urkunden nach § 249 StPO grundsätzlich verlesen werden müssen und dass mit der in der Sitzungsniederschrift enthaltenen mehrdeutigen Bemerkung, das Fahrtenbuch sei zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden, die Verlesung nicht zweifelsfrei dargetan wird. Der Ausdruck lässt vielmehr auch die Deutung zu, dass der Inhalt der erwähnten Schriftstücke vom Vorsitzenden in anderer Weise als durch Verlesung festgelegt worden ist. Ein solches Verfahren drängt sich vor allem dann auf, wenn es sich um Eintragungen in Büchern oder Listen oder Ähnliches handelt, wo die einzelnen Worte erst durch ihre Anordnung oder das Eintragen in bestimmte Spalten einen besonderen Sinn erhalten. Es ist jedenfalls solange nicht zu beanstanden, wie die wirkliche Verlesung der Schriftstücke von keinem Prozessbeteiligten beantragt ist (vgl. RG/UW. 1938 S. 1645). Ein solcher Antrag ist aber hinsichtlich des Fahrtenbuchs und der Reisekostenrechnungen ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.

7. Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe durch Beeidigung des Zeugen ███ den § 60 Ziff. 3 StPO verletzt. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist und daher von seiner Vereidigung abzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, ob ein solcher Verdacht zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Ermittlungsverfahrens einmal bestand. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob ein solcher Verdacht im Zeitpunkt der Vernehmung vorliegt. Ob das zutrifft, ist vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, in rechtlich bedenkenfreier Weise die Überzeugung erlangt, dass sich der Zeuge ███ zur Zeit der Tat an einem ganz anderen Ort befand und daher als Beteiligter auszuschließen hat. Die Verneinung des Verdachts der Beteiligung lässt unter diesen Umständen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Hinweis der Revision, dass ███ zu Beginn des Ermittlungsverfahrens einmal verantwortlich vernommen worden ist, liegt neben der Sache und beweist nichts für die allein entscheidende Frage, ob ein Verdacht bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung bestand.

8. Unbegründet sind schließlich auch die Rügen, die die Revision gegen die Art und Weise erhebt, in der das Schwurgericht Briefe verwertet hat, die zwischen dem als Zeugen vernommenen Willi ██ und seiner Braut, der später getöteten Anneliese ██, gewechselt worden sind. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der Brief ██ an seine Braut vom 18.2.1946 verlesen worden ist. Die Behauptung der Revision, dass im Protokoll hierüber nichts festgestellt worden sei, trifft also nicht zu. Die Verlesung des Briefes zum Beweise dafür, dass ein Brief solchen Inhalts mit dem Datum vom 18.2.1946 geschrieben worden ist, und zur Ergänzung, nicht anstelle der Bekundungen des Briefschreibers war, wie schon unter Ziffer 1 ausgeführt ist, zulässig. Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, es müsse sich schon aus der in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Anordnung des Vorsitzenden ergeben, dass der Brief in zulässiger Weise und zu einem zulässigen Zwecke verlesen worden sei; die Zulässigkeit des Verfahrens ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass der Inhalt des Briefes in den Urteilsgründen verwertet worden ist.

Unerheblich ist die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe auch den Antwortbrief der Anneliese ██ verlesen, ohne dass diese Tatsache in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden sei; der Inhalt dieses Antwortbriefes hätte deshalb nicht für die Urteilsfindung verwertet werden dürfen, wie es in den Urteilsgründen geschehen sei. Auch wenn man von der Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens der Revision in diesem Punkte ausginge, würde sich nur ergeben, dass das Protokoll in diesem Punkte unrichtig wäre, nicht aber, dass das Urteil auf fehlerhafter Grundlage ruhe, etwa weil das Gericht einen Umstand verwertet hätte, der nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen wäre. Dass der Brief, ohne verlesen worden zu sein, inhaltlich verwertet worden wäre, wird von der Revision nicht behauptet. Im Übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen entgegen der Annahme der Revision nicht, dass das Schwurgericht den Inhalt des Antwortbriefes überhaupt bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Es stellt vielmehr nur fest, dem Angeklagten sei am 26.2.1946 aufgegeben worden, einen Antwortbrief der Anneliese ██ zur Post zu tragen. Diese Tatsache ist in anderer Weise als durch Verlesung des Briefes festgestellt. Über den Inhalt des Antwortbriefes trifft das Urteil keine Feststellung. Damit fehlt es dieser Rüge an jeder tatsächlichen Grundlage.

II. Sachrüge.

In sachlicher Beziehung rügt die Revision, dass die Feststellungen des Schwurgerichts willkürlich und widersprüchlich seien und dass seine Gedankengänge Denkfehler enthielten und gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstießen. Sie macht weiter geltend, dass die Feststellungen die Verurteilung wegen Totschlags nicht zu tragen vermöchten, dass danach insbesondere der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge nicht ausgeschlossen werde. Schließlich rügt die Revision fehlerhafte Strafzumessung, vor allem rechtsirrig die Nichtanwendung des § 213 StGB. Die Rügen sind jedoch sämtlich unbegründet.

1. Entschieden zurückzuweisen ist der von der Revision erhobene Vorwurf, bei den Tatfeststellungen des angefochtenen Urteils handele es sich in Wahrheit um „eine an Hellseherei grenzende willkürliche Konstruktion des Gerichts“. Wenn auch Tatzeugen fehlen und der Angeklagte seine Beteiligung an der Tat zuletzt abgestritten hat, so beruht die Überzeugung des Schwurgerichts vom Tathergang, wie das angefochtene, sorgfältig begründete Urteil erkennen lässt, doch auf einer solchen Fülle von Beweisanzeichen, dass jeder Grund für einen so schweren Vorwurf fehlt. Die Ausführungen, in denen das Schwurgericht die einzelnen Beweisanzeichen würdigt, sind auch entgegen der Annahme der Revision frei von Denkfehlern und stehen im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Soweit die Revision geltend macht, dass das Urteil Denkfehler und erfahrungswidrigkeiten enthalte, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen eine nach den allgemeinen Lebenserfahrungen durchaus mögliche Beurteilung und setzt an ihre Stelle eine andere, bestenfalls auch nur mögliche, aber keinesfalls zwingende tatsächliche Würdigung der einzelnen vom Gericht für erwiesen erachteten Beweistatsachen. Sie macht danach keinen Rechtsfehler geltend, sondern kämpft nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und die zur Überzeugung des Schwurgerichts festgestellten Tatsachen an.

2. Zwar ist es richtig, dass das Schwurgericht keine eindeutige Feststellung darüber hat treffen können, aus welchem Beweggrund der Angeklagte die Tat begangen hat. Es hat vielmehr die Überzeugung erlangt, dass der Tat entweder ein politischer Meinungsstreit zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer vorausgegangen war oder der Angeklagte sich dem Mädchen unsittlich genähert hatte. Eine solche Wahlfeststellung ist nicht unzulässig, da die Tatbestandsmerkmale des Totschlags (§ 212 StGB) dadurch nicht berührt wurden und das Schwurgericht bei den weiteren Ausführungen auch bei der Strafzumessung stets von beiden Möglichkeiten ausgeht. Die Überzeugung davon, dass nur einer dieser beiden Beweggründe vorgelegen haben könne, gründet das Schwurgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise auf die Persönlichkeit des Angeklagten und der Getöteten sowie auf die Art und Weise, wie sich beide zueinander bis zum Tage der Tötung verhalten haben.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags nach § 212 StGB wird auch entgegen der Ansicht der Revision in allen Punkten von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Insbesondere stellt das Schwurgericht zur inneren Tatseite ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass der Angeklagte die tödlichen Schläge gegen den Kopf seines Opfers mit Tötungsvorsatz führte. Diese Feststellung trifft das Schwurgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise auf Grund der Art der beigebrachten Verletzungen und der daraus zu folgenden Schlüsse. Mit der Annahme des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge ist danach kein Raum. Diese Möglichkeit wird durch die tatsächlichen Feststellungen nicht offengelassen, vielmehr durch die Darlegungen zur Tatseite ausgeschlossen.

4. Schließlich lässt sich aus den Urteilsgründen kein Rechtsfehler erkennen, der die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen könnte. Das Schwurgericht unterstellt dabei zugunsten des Angeklagten, dass ein politischer Meinungsstreit zwischen ihm und seinem Opfer stattgefunden habe, hält dies aber für den vorliegenden Fall für nicht erwiesen, selbst wenn Anneliese ██ in ihren Äußerungen den Angeklagten schwer gekränkt haben sollte. Die Frage, ob sonstige mildernde Umstände vorliegen, die die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen könnten, hat das Schwurgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens verneint. Dass es die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, ist nirgends ersichtlich. Das gilt auch von der Bemerkung des Schwurgerichts, die Unbestraftheit des Angeklagten könne kein „besonderes Gewicht“ beanspruchen. Mit ihr wird gerade ausgedrückt, dass das Schwurgericht diesem Umstand schon einen gewissen Einfluss auf die Strafzumessung eingeräumt hat. Die Größe dieses Einflusses zu bestimmen, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe erkennen, dass das Gericht die Art und die Umstände der Tat, die Persönlichkeit des Täters und die anerkannten Strafzwecke gebührend berücksichtigt hat. Auch die Sachrüge erweist sich deshalb als unbegründet, sodass die Revision zu verwerfen ist.

gez. Dr. Geier gez. Dr. Kirchner zugleich für Prof. Dr. Busch, der durch Abwesenheit am Unterschreiben verhindert ist.

Werner
Dr. Sauer
BGH: Fremdsprachige Urkunde als Sachverständigenbeweis; Revision im Totschlagsfall verworfen — Themis