Revision teils erfolgreich: Strafausspruch bei Meineid aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 259/52
- Datum
- 06.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafmilderung des § 157 StGB kommt in Betracht, wenn die Furcht vor Bestrafung für eine vorherige uneidliche falsche Aussage den Entschluss, unter Eid unwahr zu sprechen, zumindest mitbestimmt hat.
Die uneidliche falsche Aussage ist mit der Beendigung der Vernehmung vollendet; wird eine Aussage vor der Vereidigung berichtigt, bleibt sie nach § 46 StGB straflos.
Für die Anwendung des § 157 StGB ist nicht das objektive Bestehen einer Bestrafungsgefahr maßgeblich, sondern die subjektive Annahme und Furcht des Täters, die sein Verhalten mitbestimmt.
Fehlen ausreichende Feststellungen zur Frage der mitbestimmenden Furcht und anderer Beweggründe, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 3. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt und Gärtner Heinrich ████ aus ███, geboren am ██████████ 1911 in ██, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Bérker, bei der Verkündung: Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 1951 im Strafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen ---
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten, die sich auf Verletzung sachlichen Rechts gründet, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
Im Schuldausspruch lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Rechtsirrig ist aber die Auffassung der Strafkammer, die uneidliche falsche Aussage vom 19.5.1949 und der Meineid vom 3.11.1949 bildeten eine natürliche Handlungseinheit, und deshalb könne aus Rechtsgründen dem Angeklagten die Strafmilderung des § 157 StGB nicht mit Rücksicht auf die vorangegangene uneidliche falsche Aussage zugebilligt werden.
Mit der Beendigung des Termins vom 19.5.1949 war die falsche uneidliche Aussage des Angeklagten vollendet. Er wäre, wenn sich die Unrichtigkeit seiner Aussage schon vor dem Termin vom 3.11.1949 herausgestellt hätte, nach § 153 StGB bestraft worden. Wenn der Angeklagte also im Termin vom 3.11.1949 die Wahrheit gesagt hätte, dann hätte er zugegeben, vorher eine strafbare Handlung begangen zu haben, und er hätte trotz des § 158 StGB wegen falscher uneidlicher Aussage bestraft werden können. Wenn die Furcht hiervor für den Angeklagten bei seiner Aussage vom 3.11.1949 auch nur mitbestimmend war, dann haben die Voraussetzungen des § 157 StGB vorgelegen.
Anders hätte der Fall gelegen, wenn der Angeklagte gleich im Vernehmungstermin vom 19.5.1949 vereidigt worden wäre, wenn auch erst auf Grund eines nach Protokollierung seiner Aussage gefassten Beschlusses. Solange ein Zeuge nicht entlassen ist, ist seine Vernehmung nicht abgeschlossen, das Delikt der falschen uneidlichen Aussage also nicht vollendet. Berichtigt er daher seine Aussage vor der Vereidigung, so ist er nach § 46 StGB straflos.
Die Ansicht der Strafkammer, beide Fälle müssten aus Gründen der Gerechtigkeit gleich behandelt werden, scheitert schon an den positiven gesetzlichen Vorschriften.
Maßgebend für die Anwendung des § 157 StGB ist im Übrigen nicht, ob objektiv die Gefahr einer Bestrafung bestand, sondern ob der Angeklagte dies angenommen und die Furcht vor Bestrafung ihn wenigstens mitbestimmt hat, die unrichtige Aussage auch unter Eid aufrechtzuerhalten.
Ob dies der Fall war, hat die Strafkammer in Folge ihrer unrichtigen Rechtsauffassung nicht ausreichend geprüft. Wenn das Urteil feststellt, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, einen Verdacht der Dorfbewohner zu entkräften, dass er das Kind der Mitangeklagten [REDACTED] erzeugt habe, und „seine einheitliche Aussage beruhe auf dem einen Willensentschluss, dem Gerede der Leute durch unbeirrbares Ableugnen jeden Geschlechtsverkehrs mit der Mitangeklagten [REDACTED] zu entgehen“, so schließt das nicht aus, dass am 3.11.1949 die Furcht vor Bestrafung wegen der am 19.5.1949 geleisteten falschen Aussage für den Angeklagten mitbestimmend war. Die irrige Auffassung von der Einheitlichkeit des Gesamtvorgangs hat offenbar das Landgericht daran gehindert zu prüfen, ob am 3.11.1949 nicht Momente für den Angeklagten mitbestimmend gewesen sein konnten, die es am 19.5.1949 nicht waren.
Das Urteil enthält auch keine Feststellungen darüber, ob etwa der Angeklagte am 3.11.1949 für den Fall einer wahrheitsgemäßen Aussage mit seiner Bestrafung wegen Ehebruchs gerechnet hat, und ob auch dieser Gedanke bei der falschen Aussage mitbestimmend war. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die erste Ehe des Angeklagten im Oktober 1948 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Ob etwa die Scheidung auch wegen des Ehebruchs des Angeklagten mit der Mitangeklagten [REDACTED] ausgesprochen ist, sagt das Urteil nicht, ebensowenig ist festgestellt, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Es lässt sich also aus den Feststellungen des Landgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen, ob jemals die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Ehebruchs nach § 172 StGB für den Angeklagten vorgelegen haben, und wann gegebenenfalls die Strafantragsfrist für die geschiedene Ehefrau des Angeklagten abgelaufen war. Vor allem ist nichts darüber gesagt, welche Gedanken sich der Angeklagte über eine etwaige Gefahr der Bestrafung wegen Ehebruchs gemacht hat.
Es lässt sich auch nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Strafkammer auch dann dem Angeklagten keine Strafmilderung gewährt hätte, wenn sie erkannt hätte, dass die Anwendung des § 157 StGB nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen war. Denn wenn das Landgericht sagt, die gesamten Umstände, insbesondere die Hartnäckigkeit, mit welcher der Angeklagte die Wahrheit unterdrückt habe, stünden einer Strafmilderung entgegen, so ist es nicht ausgeschlossen, dass es auch bei der Feststellung der Hartnäckigkeit die Möglichkeit außer Acht gelassen hat, der Angeklagte könne von einem bestimmten Zeitpunkt an zu seinem Verhalten durch die Furcht vor Bestrafung für seine falsche uneidliche Aussage mitbestimmt worden sein.
Das Urteil muss daher der Aufhebung unterliegen.
| Dr. Waschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 384/55 · 04.07.1955Revision aufgehoben: Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Abschluss der Zeugenaussage
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- BGH · 1 StR 40/53 · 10.03.1953Uneidliche Falschaussage: Straflosigkeit bei Berichtigung vor abschließendem Zeugeneid
- BGH · 2 StR 409/53 · 28.05.1954Revision: Versuch der uneidlich falschen Aussage nicht strafbar – Freispruch und Rückverweisung