Revision: Versuch der uneidlich falschen Aussage nicht strafbar – Freispruch und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 409/53
- Datum
- 28.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines Zeugen ist erst mit der Vereidigung abgeschlossen; vor der Vereidigung liegt allenfalls ein Versuch der uneidlich falschen Aussage vor.
Der Versuch der uneidlich falschen Aussage ist nach der durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz geänderten Rechtslage nicht strafbar; das mildere Recht ist auch im Revisionsverfahren anzuwenden.
Der Versuch des Meineids beginnt erst mit dem Sprechen der Eidesformel; Vorbereitungshandlungen ohne Schwur begründen keinen Versuch des Meineids.
Beihilfe zur Tat scheidet aus, wenn die Haupttat nicht mehr strafbar ist; gegebenenfalls ist zu prüfen, ob eine erfolglose Anstiftung (z.B. zum Meineid oder zur uneidlich falschen Aussage) vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, Große Strafkammer Bremerhaven,, 29. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████ Kar, geboren am ██, 2.) den Zementwarenhersteller Johann ████, geboren am 1908 in ██,
wegen Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Große Strafkammer in Bremerhaven, vom 29. Mai 1953 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten █████████ war ein Verfahren anhängig, weil er mehrmals mit einem nicht zugelassenen PKW ████████ gefahren war. Im August 1952 suchte er den Angeklagten ███████ auf und erzählte ihm, er habe ihn bei der Polizei als Zeugen dafür benannt, dass er nicht mit seinem eigenen Wagen, sondern dem des ██████ gefahren sei. Der Angeklagte ███ erwiderte hierauf: „Du hast mir geholfen, ich helfe Dir auch“.
███████ benannte sodann in dem vor dem Amtsgericht Bremerhaven anhängigen Strafverfahren durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. November 1952 ██████ als Zeugen für diese unwahre Behauptung. Als ███████ im November 1952 eine Zeugenladung für die vor dem Amtsgericht angesetzte Hauptverhandlung erhielt, suchte er ██████ auf. Dieser teilte ihm mit, dass er ihn als Zeugen dafür benannt habe, dass er sich seinen PKW mehrmals ausgeliehen habe und beide Wagen von gleicher Type und fast gleicher Farbe seien.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremerhaven am 20. November 1952 bekundete ██████ nach Belehrung als Zeuge in Gegenwart des ███████, er besitze den gleichen Wagen wie dieser, nur sei sein Wagen schwarz, der des ████ ███ braun. Er sagte weiter aus, er habe seinen Wagen öfter, etwa vier- bis fünfmal, dem ██ ███ geliehen.
Diese Aussage war unwahr. Obwohl ███ die Aussage anhörte und ihre Unrichtigkeit kannte, unternahm er nichts, um ██████ davon abzuhalten. Als ██████ seine Aussage mit dem Eide bekräftigen sollte, erklärte er von sich aus kurz vor der Vereidigung, dass seine Aussage falsch sei und er sie daher nicht beeiden wolle.
Die Strafkammer hat █████████████ wegen uneidlich falscher Aussage und ██████ wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Verteidiger des ███████ beschränkte in der Begründung die unbeschränkt eingelegte Revision auf das Strafmaß. Da er hierzu keine Ermächtigung besaß, ist die Beschränkung unwirksam. Beide Rechtsmittel sind begründet.
1.) Zu Unrecht geht die Strafkammer davon aus, die Aussage des Angeklagten sei bereits abgeschlossen gewesen. Nach den Feststellungen beschloss das Gericht im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung des Angeklagten, ihn auf seine Aussage zu vereidigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist aber in diesem Falle die Vernehmung nicht mit dem Beschluss, der die Vereidigung anordnet, sondern erst mit der Vereidigung selbst abgeschlossen (Urteile des BGH 5 StR 259/52 vom 6. März 1952 und 5 StR 421/52 vom 13. November 1952 in NJW 1953, 151, BGHSt 4, 172). Der Senat tritt dieser Auffassung aus den dort angeführten Erwägungen bei. Es liegt somit nur ein Versuch der falschen uneidlichen Aussage vor. Dieser ist nach § 153 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (3. StAG) vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) nicht mehr strafbar (§ 43 Abs. 2 StGB).
Die neue Fassung ist als das mildere Strafgesetz anzuwenden, und zwar auch noch im Revisionsverfahren (§ 2 StGB, § 354 a StPO; Urteil des Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39).
Versuchter Meineid scheidet aus. Die Tathandlung des Meineids liegt nicht in der falschen Aussage, sondern im falschen Schwören. Der Versuch des Meineids beginnt daher erst mit dem Sprechen der Eidesworte (BGHSt 1, 241). Auch Verabredung zu einem Meineid oder Bereiterklären hierzu und eine Verurteilung hierwegen nach § 49 a Abs. 2 StGB entfällt, da der Angeklagte aus freien Stücken den Meineid nicht geleistet hat (§ 49 a Abs. 3 StGB).
Der Angeklagte hat demnach keine mit Strafe bedrohte Handlung begangen; er war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Nach § 467 Abs. 2 StPO hat die Staatskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen zu tragen.
Da der Versuch der falschen uneidlichen Aussage nicht mehr strafbar ist, entfällt auch eine Beihilfe hierzu. Die Strafkammer wird jedoch zu prüfen haben, ob nicht erfolglose Anstiftung zum Meineid oder zu einer uneidlich falschen Aussage nach §§ 49 a, 159 StGB in der Fassung des 3. StAG vorliegt.
Nach dem Urteil wollte der Angeklagte, dass ██████ falsch aussage. Er hat ihn durch seinen Verteidiger benennen lassen, damit er vor dem Gericht das bestätige, was er selbst bei der Polizei angegeben hatte, nämlich, dass er nicht mit seinem eigenen Wagen, sondern dem des █████ gefahren sei. Er hat sich nach der Ladung des ██████ als Zeugen zur Hauptverhandlung noch vergewissert, dass ███ in seinem Sinne aussage, und ihm das Beweisthema im Einzelnen erläutert. Dieses Vorgehen spricht aber dafür, dass er ██████ zu bestimmen versuchte, vor Gericht falsch auszusagen. Bejaht die Strafkammer dies, würde der Annahme einer erfolglosen Anstiftung nicht entgegenstehen, dass ███████████ sich aus Rücksicht auf die bestehende Freundschaft bereit war, falsch auszusagen, nachdem er nun einmal von dem Angeklagten ██████ als Zeuge benannt worden war. Denn eine versuchte Anstiftung kann auch deshalb erfolglos sein, weil der Haupttäter seinen Entschluss bereits gefasst hatte (RGSt 37, 172; Dreher JZ 53, 421, 425).
Im Übrigen könnte eine Anstiftung auch dann vorliegen, wenn der Haupttäter zur Tat zwar geneigt war, der Anstifter ihn aber erst zum festen Entschluss brachte.
Hat der Angeklagte den ██████ zur falschen Aussage zu bestimmen versucht, muss die Strafkammer weiter feststellen, ob er sich vorstellte oder damit rechnete, ███████ werde vor Gericht seine unwahre Aussage beschwören müssen, und er auch dies wollte, oder ob er annahm, ██████████ werde nur uneidlich vernommen, und allein dies billigte und wollte. Im ersten Falle würde erfolglose Anstiftung zum Meineid, im anderen Falle erfolglose Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage vorliegen.
Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommt, wird sie auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB zu prüfen haben.
| Werner | Dotterweich | Dr. Arndt | |||
| Dr. Koeniger | Dr. Menges |