Uneidliche Falschaussage: Straflosigkeit bei Berichtigung vor abschließendem Zeugeneid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 40/53
- Datum
- 10.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 153 StGB setzt voraus, dass eine Vernehmung ohne abschließende Vereidigung endet; schließt die Vernehmung mit einem Zeugeneid ab, ist § 153 StGB für dieselbe Vernehmung nicht anwendbar.
Wird eine zunächst wissentlich falsche Aussage noch vor der die Vernehmung abschließenden Eidesleistung richtiggestellt, fehlt es an einer strafbaren uneidlichen Falschaussage; ein Versuch nach § 153 StGB liegt dann ebenfalls nicht vor.
Bei versuchter uneidlicher Falschaussage kann die Berichtigung der Aussage einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 StGB begründen, wenn der Täter aus autonomen Motiven die Vollendung verhindert und nicht durch äußere Umstände hierzu genötigt ist.
§ 158 StGB ist auch auf die versuchte vorsätzliche uneidliche Falschaussage anwendbar, wenn nicht bereits § 46 StGB zur Straffreiheit führt; § 158 StGB eröffnet lediglich Ermessensentscheidungen (Strafmilderung/Absehen von Strafe).
Ein Gehilfe kann bis zum Abschluss der Vernehmung durch eigene Richtigstellung der falschen Aussage die Strafaufhebung nach § 46 StGB oder hilfsweise die Vergünstigungen des § 158 StGB erlangen; bei Absehen von Strafe erfolgt Schuldspruch und Kostenauflage.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 7. November 1952
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
StGB § 153 1. Gesetz: Schließt eine Zeugenaussage mit dem Eid ab,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Landwirt und Müller Johann L. ██ geboren am ███ in ████, wohnhaft in ███, 2.) den Landwirt █████ █, geboren am ███ in ████, wegen versuchter uneidlicher Falschaussage und Beihilfe dazu
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██
Leitsatz
so ist § 153 nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn die Aussage wissentlich falsch war, aber vor der Eidesleistung richtiggestellt wurde. Auch versuchtes Vergehen gegen § 153 liegt dann nicht vor.
StGB §§ 153, 158, 46 2. Gesetz: § 158 StGB ist auch auf eine versuchte vorsätz-
liche uneidliche Falschaussage anwendbar, wenn nicht schon § 46 StGB zu Straffreiheit führt.
StGB §§ 153, 158, 46, 49 3. Gesetz: Wer zu vorsätzlicher uneidlicher Falschaussa-
ge Beihilfe geleistet hat, kann, solange die Aussage (Vernehmung) noch nicht abgeschlossen ist, Straffreiheit nach § 46 StGB oder, falls dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, die Vergünstigungen des § 158 StGB erlangen, wenn er die falsche Aussage richtigstellt.
StGB §§ 157, 158; StPO §§ 465, 467 4. Gesetz:
Wird von Strafe abgesehen, so wird der Angeklagte schuldig gesprochen, auch werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Tenor
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 7. November 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Koblenz.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte L. wurde in einer Nacht des Januar 194███ von einer Zollstreife betroffen, als er im Begriff war, Kleesamen nach Belgien zu bringen, um ihn dort gegen Kaffee zu tauschen. Er erklärte wahrheitswidrig, den Kleesamen habe er nur zu dem kurz vor der Grenze wohnenden Angeklagten L. bringen wollen; diesem sei er den Samen schuldig. Nachdem die Ware beschlagnahmt war, begab sich L. noch vor den Zollbeamten zu L. und bat ihn, wenn er gefragt werde, entsprechend auszusagen. L. sagte das zu.
Über drei Jahre später fand gegen L. die Hauptverhandlung vor dem Landgericht wegen Schmuggels statt. Er verteidigte sich in derselben Weise wie schon in der Tatnacht. Daraufhin vernahm das Gericht den L. als Zeugen. Dieser bestätigte zunächst die Angaben des L., widerrief seine Aussage dann, behauptete aber gleich nach wieder, dass er von ██ doch Kleesamen zu fordern gehabt habe. Das Gericht ließ hierauf eine Bedenkzeit eintreten. Sodann gab L. dem Gericht die Erklärung ab, er habe L. einen oder zwei Tage nach jenem Zusammentreffen mit der Zollstreife gebeten, wenn er gefragt werde, der Wahrheit zuwider zu bestätigen, der Kleesamen sei für ihn, L. bestimmt gewesen. Daraufhin räumte auch der damalige Zeuge L. ein, der Kleesamen sei nicht für ihn gewesen, er habe von L. keinen zu fordern gehabt.
Auf Grund dieser Vorgänge ist der Angeklagte L. wegen Versuchs einer falschen uneidlichen Zeugenaussage (§§ 153, 43 StGB) zu drei Monaten Gefängnis und der Angeklagte L. wegen Beihilfe zu diesem Versuch (§ 49 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revisionen der beiden Angeklagten sind begründet.
Zur Revision des Angeklagten L.
I. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob L. auf seine Zeugenaussage vereidigt worden ist.
1.) Ist L. nicht vereidigt worden, so ist er in der Tat eines versuchten Vergehens der uneidlichen Falschaussage schuldig geworden. Vollendet ist das Vergehen nicht, weil er die unwahre Aussage nicht bis zum Abschluss seiner Vernehmung aufrechterhalten, sondern vorher richtiggestellt hat (vgl. RGSt 14, 19, 22; 22, 356; 23, 86; OGHSt 2, 161; vgl. BGH 5 StR 259/52 vom 6. März 1952). Dies hat auch das Landgericht erkannt. Es hat jedoch nicht beachtet, dass die Berichtigung der falschen Aussage auch auf die Strafbarkeit der versuchten Tat von Einfluss sein konnte. In der Berichtigung konnte ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB liegen (vgl. die angeführten Entscheidungen); ein solcher Rücktritt hätte die Strafbarkeit des Angeklagten beseitigt, so dass er freizusprechen gewesen wäre. Diese strafaufhebende Wirkung des Rücktritts würde nach § 46 Nr. 1 StGB allerdings vorausgesetzt haben, dass der Angeklagte der Überzeugung war, er könne, wenn er nur wolle, die beabsichtigte, schon begonnene Falschaussage bis zum Abschluss seiner Vernehmung aufrechterhalten und zu Ende führen; durch äußere Umstände sei er hieran nicht gehindert (RGSt 68, 82). Der Annahme einer solchen Vorstellung des Angeklagten könnte die Tatsache entgegenstehen, dass er erst widerrief, nachdem L. den wahren Sachverhalt in seiner Gegenwart schon eingestanden hatte. Dies hätte der Tatrichter prüfen müssen. Waren die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB nicht erfüllt,
so blieb immer noch die Möglichkeit, dass zugunsten des Angeklagten § 158 StGB anwendbar war; auch das hätte erörtert werden müssen. § 158 StGB setzt keine freiwillige (RGSt 58, 184; 60, 159; 62, 303; BGH 1 StR 860/51 vom 18. Juli 1952), sondern nur eine rechtzeitige Berichtigung der falschen Aussage voraus, worüber in Abs. 2 näheres bestimmt ist; Gründe, aus denen die Berichtigung hier verspätet gewesen wäre, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Andererseits gewährt § 158 StGB dem Täter keinen Anspruch auf Straflosigkeit, auch nicht auf Ermäßigung der Strafe; er ermächtigt den Richter, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen das eine oder das andere zu gewähren oder beides zu versagen. Der Anwendung des § 158 StGB stand hier nicht etwa entgegen, dass der Angeklagte das Vergehen der Falschaussage nur versucht, nicht aber vollendet hat. Die Vorschrift ist zwar in erster Reihe für diejenigen geschaffen, die ihre abgeschlossene, vollendete falsche Aussage berichtigen; erst recht kommt sie aber einem Täter zugute, der die Straftat nur versucht hat, sofern ihn nicht die in ihren Voraussetzungen engere, aber in ihrer Wirkung weiterreichende Rechtswohltat des § 46 Nr. 1 StGB von Strafe befreit.
Auf Rechtsirrtum kann es außerdem beruhen, dass das Urteil über die Anwendbarkeit des § 157 StGB keine Ausführungen enthält. Die Feststellungen lassen es möglich erscheinen, dass L. schon vor seiner gerichtlichen Vernehmung zugunsten des L. im Ermittlungsverfahren falsch ausgesagt hatte. Dadurch könnte er sich wegen Begünstigung nach § 257 StGB oder nach § 398 RAbgO strafbar gemacht haben. Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter Feststellungen darüber zu treffen, ob den Angeklagten etwa Furcht, wegen Begünstigung bestraft zu werden, zu seiner versuchten Falschaussage veranlasst oder wenigstens mitbestimmt hat.
Bei Feststellung dieses Beweggrundes wäre das Gericht auch auf Grund des § 157 StGB berechtigt, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Strafe zu mildern oder von ihr abzusehen. Auch § 157 StGB ist nicht nur bei vollendeter, sondern ebenfalls bei versuchter Falschaussage anwendbar.
Die §§ 157 und 158 StGB konnten gegebenenfalls dem Angeklagten nebeneinander zugutekommen. Sieht der Richter nach einer dieser Vorschriften von Strafe ab, so spricht er den Angeklagten nicht frei, erkennt ihn vielmehr für schuldig und legt ihm auch die Verfahrenskosten auf (BGH 1 StR 860/51 vom 18. Juli 1952).
2.) Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn das Gericht dem L. zum Abschluss seiner Vernehmung den Zeugeneid abgenommen hat. Dieser Eid war als solcher rechtlich einwandfrei, weil die Aussage, auf die er sich bezog, richtiggestellt war. Auch versuchter Meineid liegt nicht vor. Wenn auch der nach der Vernehmung geleistete Eid eine Aussage voraussetzt, auf die er sich bezieht, so liegt doch die Tathandlung des Meineids nicht schon in der falschen Aussage, vielmehr erst im falschen Schworen; der Versuch des Meineids beginnt deshalb erst mit dem Sprechen der Eidesworte (RGSt 54, 117; BGHSt 1, 241, 243 f.). Im Verhältnis zum Meineid ist die falsche Aussage also nur Vorbereitungshandlung.
Es ist zu prüfen, ob diese „Vorbereitungshandlung“ noch selbständige strafrechtliche Bedeutung als (vollendetes oder versuchtes) Vergehen gegen § 153 StGB haben kann, wenn es zum Eide gekommen ist. Die Beantwortung dieser Frage wird erleichtert, wenn man zunächst den Fall ins Auge fasst, dass die Vernehmung, bei der eine wissent-
lich falsche Zeugenaussage erstattet wurde, mit einem wissentlich falschen Eid abschließt. Dann entspricht es offensichtlich dem Gesetz, dass nur noch der Meineid bestraft wird. Eine falsche „uneidliche“ Aussage im Sinne des § 153 liegt dann nicht mehr vor; auf dieselbe Vernehmung bezogen schließen § 153 und § 154 einander aus. Die Nichtbeeidigung der Aussage am Schlusse der Vernehmung ist, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1952 – 5 StR 421/51 es ausdrückt, Bedingung der Strafbarkeit für § 153 StGB. Anders liegt es, wenn das Gericht die Vernehmung eines Zeugen abschließt, ohne ihn zu vereidigen, und der Zeuge dann später, bei erneuter Vernehmung, seine frühere wissentlich unwahre Aussage mit einem falschen Eid bekräftigt; dann stehen uneidliche Falschaussage und Meineid in Tatmehrheit miteinander (BGHSt 2, 233; 1, 380). Wann eine Vernehmung in diesem Sinne abgeschlossen ist, ist Tatfrage; es ist denkbar, dass sich dieselbe Vernehmung über mehrere Termine erstreckt, und ebenso möglich, dass ein Zeuge in derselben Verhandlung wiederholt abschließend gehört wird (vgl. RGSt 23, 86; OGHSt 2, 161). Nicht abgeschlossen ist die Vernehmung jedenfalls solange, als der Richter zu erkennen gibt, dass er über den Vernehmungsgegenstand von dem Zeugen noch weitere Auskunft erwartet.
Das bisher Gesagte gilt aber auch dann entsprechend, wenn bei derselben Vernehmung einer wissentlich falschen Aussage ein wahrer Eid folgt, wenn also die Aussage vor der sie abschließenden Eidesleistung richtiggestellt wird. Auch dann liegt keine „uneidliche“ Aussage mehr vor; die Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 153 fehlt auch hier. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob in der Richtigstellung der Aussage ein freiwilliger, strafbefrei-
ender Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB liegt; auch die in § 158 StGB dem Richter gegebenen Möglichkeiten, eine wissentlich falsche Aussage milder zu strafen oder von Strafe abzusehen, bleiben außer Betracht, Es fehlt vielmehr an einer strafbaren Handlung. Dieses Ergebnis folgt notwendig aus dem Verhältnis der Strafvorschriften der §§ 154 und 153 StGB (vgl. BGHSt 1, 241, 243 f., 380; 2, 233). Dass diese rechtliche Beurteilung zutrifft, wird durch die Folgen bestätigt, die sich aus der gegenteiligen Ansicht ergeben würden. Dann müsste nämlich jeder Zeuge, der erst unter dem Druck des Eides die Wahrheit bekundet, gleichwohl Bestrafung wegen versuchter oder gar vollendeter uneidlicher Falschaussage befürchten. Jeder meineidige Zeuge könnte daher den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB in Anspruch nehmen, wenn ihm nur diese Rechtslage bekannt war und er sich durch sie wenigstens mitbestimmen ließ. Das wäre ein unmögliches Ergebnis (so auch das Urteil vom 13. November 1952 – 5 StR 421/52). Damit würde dem Zweck des Eides zuwidergehandelt, der gerade darin besteht, die zur Falschaussage entschlossene oder schwankende Auskunftsperson doch noch zur Wahrheit zu führen, einem Zweck, dem gerade der Nacheid dient.
Soweit in der Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1952 – 4 StR 918/51 – eine entgegengesetzte Auffassung vertreten wird, ist der erkennende Senat nicht daran gebunden, weil jene Entscheidung nicht auf ihr beruht.
Sollte also der Angeklagte L. zum Abschluss seiner Vernehmung in der Strafsache gegen L. als Zeuge vereidigt worden sein, so könnte er nach alledem wegen seiner vorher erstatteten unwahren Aussage nicht bestraft werden.
Zur Revision des Angeklagten L.
II. Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur versuchten uneidlichen Falschaussage beruht auf der Erwägung, dass L. durch sein an L. gerichtetes Ansinnen, etwas Unrichtiges zu bekunden, die Gefahr einer Falschaussage hervorgerufen habe; hieraus habe sich die Rechtspflicht des L. ergeben, in der Hauptverhandlung eine unrichtige Aussage des L. zu verhindern; dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen und habe so das Vergehen des L. bewusst gefördert.
1.) Die Annahme des Landgerichts, L. sei zur Verhinderung einer falschen Aussage des L. verpflichtet gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass L. auch dann nicht von dieser Pflicht entbunden war, wenn ihm bei ihrer Erfüllung die Gefahr drohte, selbst wegen Schmuggels bestraft zu werden (RG DR 1942, 1782 Nr. 3; BGHSt 3, 18). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellung, dass L. sich noch der Gefahr bewusst war, die er durch die über drei Jahre zurückliegende Unterredung mit L. herbeigeführt hatte. Dieses Bewusstsein gehört zum Vorsatz. Andererseits wird in dem Urteil festgestellt, dass L. die unwahre Aussage des L. noch vor diesem selbst richtiggestellt hat. Er ist damit der ihm obliegenden Rechtspflicht nachgekommen. Anscheinend meint das Landgericht, er hätte das eher tun müssen. Es stellt aber nicht fest, dass der Angeklagte Gelegenheit hatte, während der Vernehmung L.s das Wort zu nehmen, und dass ihm das bekannt war. Schon diese Mängel müssen zur Aufhebung der Verurteilung führen.
2.) Sodann sind auch bei dem Beschwerdeführer L. die zur Tat des L. angestellten Erwägungen von Bedeutung.
a) Ist L. als Zeuge vereidigt worden, so fehlt es an einer strafbaren Handlung, zu der L. hätte Gehilfe sein können (vgl. oben I 2).
b) Ist L. unvereidigt geblieben, so kann es zwar dem Gehilfen L. nicht zustatten kommen, dass L. möglicherweise vom Versuch zurückgetreten ist oder sich wenigstens die Vergünstigung des § 158 StGB verschafft hat (vgl. oben I 1). Diese Rechtswohltaten sind höchstpersönlich und wirken nur zugunsten dessen, der ihre Voraussetzungen selbst erfüllt hat (RGSt 56, 209). Gerade das war auch für L. selbst zu prüfen. Er hat von sich aus die unrichtige Aussage des L., ehe sie zu Ende geführt war, dem Gericht gegenüber richtiggestellt. Hierdurch konnte er sich Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB verschafft haben. Diese Vorschrift ist auch auf den Gehilfen einer strafbaren Handlung anwendbar, die noch nicht über den Versuch hinausgediehen ist; Voraussetzung ist allerdings, dass der Gehilfe durch freiwilligen Rücktritt bewirkt, dass die Haupttat nicht vollendet wird (RGSt 62, 405). Die Vollendung der Haupttat hat L. offenbar durch seine Erklärung verhindert. Die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StGB hängt daher nur davon ab, ob er das freiwillig getan hat, also nicht in der Vorstellung, die Wahrheit komme ohnedies ans Licht. Aber selbst wenn § 46 Nr. 1 StGB nicht zugunsten des Angeklagten L. eingreifen sollte, so dürfte ihm § 158 StGB zur Seite stehen. Auch diese Vorschrift wirkt Zugunsten des Gehilfen, der die falsche Aussage des Haupttäters richtigstellt (OGHSt 2, 161, 165; BGH 4 StR 54/50 vom 19. April 1951, NJW 1951 S. 727 Nr. 28). Das Landgericht hat auch
III. Bei diesem Ergebnis bedarf die Verfahrensrüge der Revisionen keiner näheren Erörterung mehr. Der Tatrichter wird, falls noch erforderlich, Gelegenheit haben, etwaige Unstinmigkeiten zwischen der Vernehmungsniederschrift und der Zeugenaussage des Eidesrichters durch Fragen und etwaige Vorhalte zu klären.
Der Sachverhalt wird bei beiden Angeklagten gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der §§ 159, 49a StGB zu prüfen sein, soweit dem nicht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegensteht.
Erkennt das Landgericht bei L. wieder auf eine Freiheitsstrafe, so wird es gegebenenfalls den § 79 StGB zu beachten haben.
Der Senat hat es für angezeigt gehalten, von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Dr. Härchner | Mantel | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |