Treffer
BGH Urteil

Meineid vs. uneidliche Falschaussage: Beeidigung schließt Doppelbestrafung aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 421/52
Datum
13.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen uneidlicher Falschaussage (27.4.1950) und Meineids (13.7.1950) verurteilt. Zentral war, ob dieselbe Aussage sowohl als uneidliche Falschaussage (§153 StGB) als auch als Meineid (§154 StGB) zu bestrafen ist, wenn unmittelbar nach der Vernehmung beeidigt wird. Der BGH nimmt an, dass bei unmittelbarer Beeidigung nur eine beeidigte Aussage vorliegt; somit ist bei bewusst falscher Aussage Meineid zu beurteilen. Tenor wurde teilweise berichtigt und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung eines Zeugen die Beeidigung seiner gesamten Aussage vorgenommen, liegt nur eine beeidigte Aussage vor; bei bewusst falscher Äußerung ist diese als Meineid (§154 StGB) und nicht zusätzlich als uneidliche falsche Aussage (§153 StGB) zu bestrafen.

2

Die Strafbarkeit nach §153 StGB setzt voraus, dass die Aussage nicht beeidigt ist; dieselbe Äußerung kann daher nicht zugleich nach §153 und §154 StGB verfolgt werden.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren falschen Angaben setzt eine im Wesentlichen gleiche Begehungsweise und damit einheitliches Tatbild voraus; verschiedene Deliktsformen können einen Fortsetzungszusammenhang ausschließen.

4

Die strafrechtliche Bedeutung der Aussage als beeidigt oder uneidlich ist erst mit Abschluss der Beeidigung (Schwurhandlung) endgültig geklärt; der Beschluss zu vereidigen beendet die Strafbarkeit der Aussage nicht schon zuvor.

5

Bei der Strafzumessung und Feststellung von Milderungsgründen (z.B. §157 StGB) sowie bei der Aberkennung der Eidesfähigkeit (§161 StGB) ist zu prüfen, ob und wie diese Regelungen für den Meineid und etwaige vorangegangene uneidliche Angaben anzuwenden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 21. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Helene ██ aus M[C], ███ bei ███ geboren am ████████ 1929 in ███ Kreis ████ wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage und Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Leitsatz

Wird im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung eines Zeugen die Beeidigung seiner gesamten Aussage beschlossen und durchgeführt, so liegt nur eine, beeidigte, Aussage vor. Der Zeuge ist daher, wenn seine Aussage bewusst falsch ist, nur wegen Meineids, nicht außerdem noch wegen falscher uneidlicher Aussage zu bestrafen.

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 21. Februar 1952

1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass das Wort „fortgesetzter“ vor „uneidlicher Falschaussage“ entfällt,

2.) im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis verurteilt und ihr für dauernd die Fähigkeit aberkannt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagte ist in den Unterhaltsrechtsstreit ihrer unehelichen Tochter gegen den Zeugen ██████ vor dem Amtsgericht Itzehoe am 27.4.1950 und am █████████ als Zeugin vernommen worden. Im Termin am 27.4.1950 hat sie bekundet, sie habe in der Empfängniszeit (25.2. – 26.6.1949) nur mit ██████ geschlechtlich verkehrt, und zwar zuletzt im April 1949. Am 13.7.1950 hat sie die Richtigkeit dieser Aussage nochmals ausdrücklich bestätigt und ist sodann aufgrund eines in diesem Termin gefassten Beschlusses auf ihre Aussage vereidigt worden.

In Wahrheit hatte die Angeklagte mit ██████ nur bis Februar 1949 geschlechtlich verkehrt; sie hat während der Empfängniszeit auch noch mit dem verheirateten Zeugen K__ Geschlechtsverkehr gehabt.

Die Strafkammer hat in dem Verhalten der Angeklagten zwei in Fortsetzungszusammenhang stehende falsche uneidliche Aussagen und einen hiermit in Tateinheit stehenden Meineid gesehen. Sie hat für den Meineid zugunsten der Angeklagten den § 157 StGB angewandt, und zwar mit Rücksicht auf die vorangegangene uneidliche falsche Aussage und den Ehebruch mit K__.

1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer nicht auch hinsichtlich der falschen eidlichen Aussage einen Fortsetzungszusammenhang im Sinne der §§ 153 und 154 StGB angenommen habe. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Taten der Angeklagten scheitert schon daran, dass die Begehungsweise beider Straftaten grundverschieden ist. Das sachliche Moment, das auch im weltlichen Tatbild liegt, weicht so stark von der falschen uneidlichen Aussage ab, dass es nicht als qualifizierte falsche Aussage, sondern als Delikt eigener Art gegenüber der uneidlichen falschen Aussage erscheint (vgl. BGHSt 1, 380 und 2 StR 59/52 vom 1.4.1952). Das tritt auch dadurch hervor, dass nach § 153 StGB nur falsche Angaben von Zeugen und Sachverständigen bestraft werden, nach § 154 StGB aber auch beeidigte unrichtige Angaben anderer Art, vor allem der Meineid der Prozesspartei und des Schuldners im Offenbarungseidsverfahren. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob im Einzelfall der Vorsatz des Täters von vornherein darauf gerichtet ist, die unrichtige Aussage auch unter Eid aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob die Erörterungen des Urteils über einen etwaigen Gesamtvorsatz der Angeklagten von der Revision gerügten inneren Widerspruch enthalten.

2.) Zu Unrecht geht das Urteil davon aus, die Angeklagte habe am 13.7.1950 sowohl das Delikt der falschen uneidlichen Aussage als auch einen damit in Tatmehrheit stehenden Meineid begangen. Der Zeuge kann wegen derselben Aussage nicht sowohl nach § 153 als auch nach § 154 StGB bestraft werden. Beide Delikte schließen sich aus; die Nichtbeeidigung der Aussage ist Bedingung der Strafbarkeit für § 153 StGB. Eine Bestrafung wegen einer falschen uneidlichen Aussage und eines damit in Tateinheit stehenden Meineids ist deshalb nur dann möglich, wenn zwei Aussagen vorliegen, die allerdings den gleichen Gegenstand betreffen und den gleichen Inhalt haben können.

Die Angeklagte hat am 13.7.1950 nur eine eidliche Aussage gemacht. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge in demselben Termin mehrere in sich abgeschlossene Aussagen machen kann, mag dahingestellt bleiben. Wird im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung eines Zeugen die Beeidigung seiner gesamten Aussage beschlossen und durchgeführt, so liegt jedenfalls nur eine, beeidigte, Aussage vor. Die Strafbarkeit des Zeugen und damit seine gesamte Aussage ist in diesem Fall auch noch nicht mit dem Beschluss über seine Beeidigung, sondern erst mit dem Ende der Beeidigung abgeschlossen. Dies entspricht nicht nur einer natürlichen Betrachtungsweise, sondern führt auch allein zu tragbaren Ergebnissen. Würde man davon ausgehen, dass die Aussage schon vor Beendigung der Beeidigung abgeschlossen wäre, so würde der Zeuge wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar sein, wenn er auf Grund der Beeidigung seine Aussage berichtigt. Denn der unrichtige Teil seiner Aussage wird in diesem Fall nicht beeidigt; die oben erörterte Bedingung der Strafbarkeit für das Delikt des § 153 StGB wäre damit eingetreten. Das hätte die Folge, dass jeder meineidige Zeuge oder Sachverständige sich auf § 157 StGB berufen könnte, da die Berichtigung seiner Aussage vor oder während der Beeidigung trotz § 158 StGB die Möglichkeit seiner Strafverfolgung aus § 153 StGB nach sich gezogen hätte.

Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass, wie der 1. Senat (BGHSt 1, 241 im Anschluss an RGSt 54, 117 – 120) entschieden hat, die Ausführung des Meineidsverbrechens erst mit dem Anfang der Schwurhandlung beginnt. Die vorgenannten Entscheidungen beruhen auf dem zutreffenden Gedanken, dass die falsche Aussage im Verhältnis zum Meineid nur eine Vorbereitungshandlung ist. Daraus folgt aber aus den obigen Erwägungen nicht, dass jedem Zeugenmeineid eine vollendete strafbare falsche uneidliche Aussage vorangehen müsse. Der 4. Strafsenat hat allerdings in der Entscheidung 4 StR 918/51 vom 24.4.1952 ausgesprochen, dass ein Zeuge im Verfahren wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid nach § 60 Ziff. 3 StPO dann nicht vereidigt werden dürfe, wenn er zunächst aufgrund der Aufforderung des Angeklagten falsch ausgesagt und seine Aussage erst aufgrund des im Anschluss an seine Vernehmung ergangenen Beschlusses, ihn zu vereidigen, berichtigt hat. Dabei ist der 4. Senat entgegen der oben vertretenen Auffassung davon ausgegangen, das Delikt der uneidlichen falschen Aussage sei vollendet gewesen, als der Richter mit dem Beschluss über die Beeidigung die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen habe. Abgesehen davon, dass die Entscheidung des 4. Senats nicht auf dieser Ansicht beruht, hätte auch dem hier vertretenen Standpunkt aus der Zeuge nicht vereidigt werden dürfen. Denn er hatte sich durch seine unrichtige Aussage der versuchten falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht; da der unrichtige Teil seiner Aussage infolge der Berichtigung nicht beeidigt worden ist, so war für ihn auch die Bedingung der Strafbarkeit aus § 153 StGB gegeben. Durch die Berichtigung ist der Zeuge zwar von dem Versuch zurückgekehrt (vgl. 5 StR 259/52 vom 6.3.1952), trotzdem durfte er aber nach § 60 Ziff. 3 StPO nicht vereidigt werden (vgl. 5 StR 98/52 vom 21.8.1952). Aus diesen Gründen bedarf es trotz der Abweichung von der Ansicht des 4. Senats keiner Vorlage der Sache an den Großen Senat.

3.) Die Angeklagte hat sich also im vorliegenden Fall am 27.4.1950 der falschen uneidlichen Aussage und am 13.7.1950 des Meineides schuldig gemacht, wobei beide Delikte in Tateinheit miteinander stehen. Der Urteilstenor muss entsprechend berichtigt werden.

4.) Ob das Strafmaß durch die unrichtige Annahme einer fortgesetzten uneidlichen falschen Aussage beeinflusst ist, kann dahingestellt bleiben, da der Strafausspruch ohnehin aus anderen Gründen aufzuheben ist.

a) Wie die Revision mit Recht rügt, hat die Strafkammer für die falsche uneidliche Aussage anders als für den Meineid die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht geprüft, obwohl mit Rücksicht auf den vorangegangenen Ehebruch hierzu Veranlassung bestand. Trotz der Milde der für den Meineid eingesetzten Einzelfreiheitsstrafe lässt sich nicht völlig ausschließen, dass diese in ihrer Höhe von der Ansicht des Landgerichts beeinflusst ist, die Angeklagte habe bei der uneidlichen Falschaussage den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht zur Seite gestanden.

b) Dass die Strafkammer der Angeklagten nach § 161 StGB die Eidesfähigkeit nicht hätte aberkennen dürfen, weil sie für den Meineid den § 157 StGB zur Anwendung gebracht hatte, hat sie selbst in den Urteilsgründen mit Recht ausgeführt.

Dr. NeumannDr. KoffkaSiemer
Dr. WaschowSchmidt

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