Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang verneint: Uneidliche Aussage und Meineid als selbständige Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 59/52
Datum
01.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte gab in zwei Vernehmungen (zunächst uneidlich, später eidlich) wissentlich falsche Angaben. Der BGH stellt fest, dass es sich nicht um eine fortgesetzte Tat handelt, da die Ausführungshandlungen ungleichartig sind, und ändert den Schuldspruch entsprechend. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht hat u. a. die Frage der Anwendbarkeit des §157 StGB und die Gesamtstrafbildung (§358 Abs.2 StPO) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Uneidliche Aussage und nachfolgender Meineid begründen keinen Fortsetzungszusammenhang, wenn die jeweiligen Ausführungshandlungen nicht gleichartig sind.

2

Revisionsrügen, die ausschließlich die richterliche Beweiswürdigung angreifen, sind unbeachtlich, soweit sie nicht konkret darlegen, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären.

3

§157 StGB eröffnet eine Milderungsmöglichkeit, wenn der Täter in der Absicht handelt, die Strafverfolgung eines anderen oder sich selbst abzuwenden; das Vorliegen dieser Absicht ist vom Tatrichter substantiiert festzustellen.

4

Bei mehreren als selbständig zu qualifizierenden Taten hat das Gericht Einzelstrafen zu verhängen und unter Beachtung des §358 Abs.2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 26. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hilfsarbeiterin Ruth ████, geboren ██████████████ 1932 in ████, wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Juni 1951

1) dahin geändert, dass die Angeklagte der falschen uneidlichen Aussage und des Meineids, begangen durch zwei selbständige Handlungen, schuldig ist, 2) im Strafausspruch einschließlich der Nebenstrafe und der Nebenfolge mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Angeklagte hat als Zeugin in einem Strafverfahren, in dem ihr Vater als Verletzter beteiligt war, zunächst am 20. April 1950 vor dem Amtsgericht uneidlich, sodann am 26. Juni 1950 vor dem Landgericht eidlich bewusst falsch ausgesagt, indem sie bekundete, gesehen zu haben, dass der angebliche Täter ihren Vater mit einem Messer gestochen habe. In Wahrheit hatte sie einen solchen Vorgang nicht wahrgenommen, weil sie sich in einem anderen Raume befand. Das Landgericht nimmt Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Taten (§§ 153, 154 StGB) an und hat die Angeklagte zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat verneint, dass der Angeklagten der § 157 StGB zugute komme, soweit eine strafrechtliche Verfolgung ihres Vaters in Betracht gekommen sei: sie habe nämlich gar nicht angenommen, dass er strafbar gehandelt habe, habe also auch nicht in der Absicht gehandelt, die Gefahr seiner gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.

II. Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg, allerdings aus anderen Gründen, als sie der Verteidiger anführt.

1) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Feststellung, dass die Angeklagte bei beiden Vernehmungen bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Was die Revision unter 3) hiergegen vorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.

2) Die Ausführungen zu 1) und 2) der Revisionsbegründung scheitern daran, dass die Strafkammer klar feststellt, die Angeklagte habe gar nicht an die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ihres Vaters geglaubt, sie habe ja sein Verhalten für rechtmäßig gehalten und habe deshalb nicht in der Absicht gehandelt, die der § 157 StGB meint. Diese Feststellungen sind rechtlich einwandfrei. Die Revision behauptet in diesem Zusammenhang Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Sie macht geltend, die Strafkammer habe prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 157 in der bezeichneten Richtung gegeben seien, und hätte wegen der Glaubwürdigkeit der (die Angeklagte belastenden) Zeugen Ermittlungen anstellen müssen. Die Rüge ist 1. gegenstandslos, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 in jener Richtung gerade geprüft und verneint hat; 2. ist sie ungenügend, denn sie gibt nicht an, welche Ermittlungen sich dem Tatrichter hätten aufdrängen sollen; das gehörte aber zur Begründung der Verfahrensbeschwerde (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 29. Februar 1952 – 2 StR 112/50).

3) Unrichtig ist dagegen die Rechtsansicht der Strafkammer, dass die falsche uneidliche Aussage und der nachfolgende Meineid eine fortgesetzte Tat seien. Der Bundesgerichtshof hat schon für den umgekehrten Fall vorangehender Eid und nachfolgende falsche uneidliche Aussage einen solchen Fortsetzungszusammenhang verneint (BGHSt 1, 380 = Urteil vom 25. Oktober 1951 – 4 StR 123/50). Die dort gegebene Begründung, es fehle die gleichartige Ausführungshandlung, trifft auch für den vorliegenden Fall zu: Bei der vorangegangenen uneidlichen Aussage ist die Ausführungshandlung diese Aussage, beim Meineid dagegen die Leistung des Eides. Auch bei dieser zeitlich anderen Gestaltung sind mithin die Ausführungshandlungen ungleichartig. Die Strafkammer hätte also wegen zweier selbständiger Handlungen verurteilen müssen.

Soweit es sich um die uneidliche Aussage, d. h. um die erste Vernehmung handelt, ist der § 157 StGB, wie oben dargelegt ist, unanwendbar. Die Schuldfeststellung zu diesem Anklagepunkt kann mithin aufrechterhalten werden. Soweit es sich um den Meineid, d. h. um die zweite Vernehmung handelt, scheidet der § 157 zwar in der vom ersten Richter erörterten Richtung ebenfalls als unanwendbar aus. Dagegen ist es nach der Sachlage nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte bei der zweiten Vernehmung die Unwahrheit gesagt hat, um von sich selbst die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, nämlich wegen der früheren falschen uneidlichen Aussage, abzuwenden. Wäre das der Fall, so könnte der Tatrichter die Strafe nach pflichtmäßigem Ermessen mildern (§ 157 Abs. 1). Diese Frage berührt indessen den Schuldspruch nicht.

Nach alledem brauchte das erste Urteil im Schuldspruch nur dahin geändert zu werden, dass zwei selbständige Handlungen vorliegen. Im Übrigen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Aufgabe der Strafkammer besteht nunmehr nur noch darin:

a) beim Meineid die Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB zu prüfen, b) für die beiden selbständigen Taten Einzelstrafen festzusetzen, c) unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden und dabei die Anwendbarkeit des § 157 zu prüfen.

Dr. DotterweichDr. HoerickeDr. Sauer
Dr. KirchnerDr. Ludwig

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