Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Kein Fortsetzungszusammenhang zwischen Meineid und Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 37/52
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen wissentlicher Falschaussage und Meineids verurteilt; in der Revision rügt sie die Nichtanwendung des § 157 StGB (Eidesnotstand). Der BGH hält Fortsetzungszusammenhang nur zwischen gleichartigen Tatbeständen für gegeben und verneint ihn zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid. Deshalb ist § 157 StGB für die eidliche Falschaussage jedenfalls zu prüfen; die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungszusammenhang setzt Gleichartigkeit der Begehungsform voraus; er erfordert die Erfüllung desselben gesetzlichen Tatbestandes und kommt daher nur bei identischen Tatbeständen in Betracht.

2

Zwischen uneidlicher wissentlicher Falschaussage und Meineid besteht kein Fortsetzungszusammenhang, weil sie unterschiedliche Tatbestände sind (insbesondere wegen der bei Meineid vorhandenen Eidesleistung).

3

§ 157 StGB (Eidesnotstand) ist anwendbar, wenn der Täter bei der vereidigten oder uneidlichen Aussage in Verfolgungsgefahr wegen früheren Verhaltens stand und die Unwahrheit zum Zweck der Abwendung dieser Gefahr sagte; dies gilt auch bei irriger Annahme einer solchen Gefahr.

4

Bei der Anwendung des § 157 StGB reicht es aus, dass bei wahrheitsgemäßer Äußerung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung bestanden hätte; eine bloß irrige, aber ernstlich angenommene Verfolgungsgefahr kann die Vorschrift nicht ausschließen.

5

Bei der Neufestsetzung der Strafe darf der Gesetzeszweck nicht als Strafschärfungsgrund verwertet werden; strafzumessende Erwägungen sind auf tat- und schuldangemessene Kriterien zu stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 2. Oktober 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna B. geborene Sch., aus ███████████ (Kreis Butzbach), geboren am ███████ 1920 in ████ (Kreis ██████), wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

- Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Koeniger, - Bundesrichter Prof. Dr. Busch, - Bundesrichter Scharpenseel, - Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende Richter, - Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 2. Oktober 1951 a) dahin geändert, dass die Angeklagte der fortgesetzten falschen uneidlichen Aussage und des Meineids, begangen durch zwei selbständige Handlungen, schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen; dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer sowie der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Mit ihrer Revision rügt sie das Urteil insoweit an, als es die Anwendbarkeit des § 157 StGB verneint hat.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung des Eidesnotstandes mit dem Hinweis, das Landgericht habe zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen zwischen den beiden Fällen der wissentlichen Falschaussage vom 16. Dezember 1949 und vom 27. April 1950 sowie der wissentlichen Eidesverletzung vom 29. Juli 1950.

Da Meineid und wissentliche Falschaussage zutreffend bejaht sind, ist nur zu untersuchen, ob gegen die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs Bedenken bestehen und ob die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Fortsetzungszusammenhang zwischen Falschaussage und Meineid nicht möglich ist (Urteil vom 1. April 1952 – 2 StR 59/52). Von der dort vertretenen Auffassung abzuweichen, besteht kein Anlass. Die für den Fortsetzungszusammenhang notwendige Gleichartigkeit der Begehungsform, d. h. die Erfüllung desselben gesetzlichen Tatbestandes (RGSt 67, 168), ist nur bei den beiden Falschaussagen gegeben. Insoweit bestehen gegen die Annahme einer fortgesetzten Straftat keine Bedenken. Anders geartet ist hingegen das Verhältnis zwischen Meineid und Falschaussage. Beide Tatbestände sind verschieden in ihrem Wesen. Dieses wird beim Meineid gerade durch die bei der Falschaussage fehlende Eidesleistung bestimmt.

Deshalb kann dem Standpunkt des Erstrichters, die Begehungsform bei Falschaussage und Meineid sei die gleiche (so auch Schönke, StGB § 154 Anm. X), nicht beigetreten werden.

Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Damit dringt auch der gegen die Versagung der Rechtswohltat des § 157 StGB gerichtete Angriff durch. Das Landgericht ist zwar richtig davon ausgegangen, dass die Tat, wegen deren der Zeuge Bestrafung befürchtet, vor der eidlichen oder uneidlichen Falschaussage begangen sein muss. Wenn aber der spätere Meineid von der vorausgegangenen Falschaussage infolge Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs getrennt wird, so war für die Angeklagte im Zeitpunkt der letzten Vernehmung die Verfolgungsgefahr wegen des Inhalts ihrer früheren Bekundungen gegeben. Sie hätte sich im Termin vom 29. Juli 1950 bei Angabe der Wahrheit der Gefahr der Bestrafung wegen wissentlicher Falschaussage ausgesetzt. Sofern sie zum Zweck der Abwendung dieser Gefahr die Unwahrheit beschwor, muss ihr die Bestimmung des § 157 StGB für die Eidesverletzung zugutekommen.

Ob nicht für die uneidliche Aussage dasselbe gilt, wird die Strafkammer gegebenenfalls nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts noch zu prüfen haben. War der Inhalt der von der Angeklagten über Ehewidrigkeiten des Karl Sch. gemachten Äußerungen unrichtig, so hätte sie mit einer Bestrafung wegen übler Nachrede oder Verleumdung des Sch. rechnen müssen. Waren ihre darüber aufgestellten Behauptungen wahr, so bestand immerhin die Möglichkeit, dass sie in Sorge war, es könnte ihr eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs drohen. Eidesnotstand kann bereits entstehen, wenn sich aus dem wahrheitsgemäßen Eingeständnis nur ehewidriger Beziehungen ein zur Strafverfolgung hinreichender Verdacht des Ehebruchs ergibt (RGSt 60, 56). Die Anwendung des § 157 StGB würde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Angeklagte eine solche Gefahr irrigerweise angenommen hätte (RGSt 77, 219/222). Wenn sie in der Absicht, ihr zu entgehen, falsch ausgesagt hatte, so wäre die genannte Vorschrift anwendbar.

Diese Gesichtspunkte werden beim Strafausspruch der neu zu erlassenden Entscheidung zu beachten sein. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Gesetzeszweck nicht als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf. Das hat das Landgericht hier unzulässigerweise getan mit dem Hinweis, dass im Interesse einer geordneten Rechtspflege auf eine fühlbare Strafe erkannt werden müsse.

KoenigerDr. KirchnerScharpenseel
BuschBaldus
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