Treffer
BGH Urteil

Revision zu Anstiftung zum Meineid: Vereidigung, uneidliche Aussage und Aufhebung der Unfähigkeitsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 918/51
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt; zugleich wurde ihre dauernde Unfähigkeit zur Vereidigung festgestellt. Die Revision wird im Wesentlichen verworfen, jedoch die Feststellung der dauernden Unfähigkeit aufgehoben. Der BGH prüft die Vereidigung des Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO und stellt fest, dass eine uneidliche falsche Aussage selbständig strafbar ist. Der Verfahrensverstoß führt nicht zur Aufhebung, weil das Urteil auch ohne die beanstandete Vereidigung getragen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ist unzulässig, wenn der Zeuge an dem Gegenstand der Anklage in einer Weise mitgewirkt hat, die als „Beteiligung“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist; diese Beteiligung kann auch außerhalb der strafrechtlichen Teilnahme liegen.

2

Eine uneidliche vorsätzlich falsche Aussage hat selbständige strafrechtliche Bedeutung und ist vollendet, sobald der Richter die Vernehmung mit der Beschlussfassung über die Vereidigung abschließt; der Meineid beginnt hingegen erst mit den Eidesworten.

3

Ein Verfahrensverstoß bei der Vereidigung eines Zeugen führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf der beanstandeten Vereidigung beruht oder ohne sie nicht tragfähig wäre (Nebenentscheidungsprüfung/Unschädlichkeitslehre).

4

Die Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage nach §§ 159, 49a StGB ist strafbar unabhängig davon, ob der Angestiftete von vornherein zur falschen Aussage entschlossen war; für die Anwendung der Strafvorschriften ist es unschädlich, aus welchem Gründe die Anstiftung erfolglos blieb.

5

Die Feststellung der dauernden Unfähigkeit zur Vereidigung nach § 161 Abs.1 StGB setzt eine Verurteilung wegen Meineids voraus und kann bei Verurteilung wegen einer anderen Tat (z. B. erfolglose Anstiftung) nicht getroffen werden; insoweit ist das Urteil berichtigen (Aufhebung)pflichtig.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. September 1951

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. September 1951 wird mit der Sachrüge verworfen, der Satz des Urteilsaussprachs

„Zugleich wird auf dauernde Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannt“

wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, außerdem ist auf ihre dauernde Unfähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannt.

Ihre Revision ist im Wesentlichen unbegründet.

Die Rüge, der Zeuge █ sei unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Ihr ist zuzugeben, dass es zu einer „Beteiligung“ an der den Gegenstand der Anklage bildenden Tat nach dieser Vorschrift genügt, wenn der Zeuge in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise an ihr mitgewirkt hat, auch wenn sein Verhalten keine Teilnahme im strafrechtlichen Sinne darstellt. Im Verfahren gegen den Anstifter ist deshalb auch der Angestiftete uneidlich zu vernehmen.

Der Zeuge █ hat, wie die Strafkammer außer Acht gelassen hat, zu seiner Vereidigung infolge der Aufforderung der Angeklagten ehebrecherische Beziehungen zu ihr geleugnet. Dadurch hat er sich – was die Strafkammer außer Acht gelassen hat – einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage schuldig gemacht; denn die der Eidesleistung vorhergehende Aussage hat dieser gegenüber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine selbständige strafrechtliche Bedeutung; ein Meineid beginnt erst mit dem Sprechen der Eidesworte (BGHSt 1, 241, 380; Urt. v. 1. April 1952 – 2 StR 59/52 –).

Die falsche uneidliche Aussage war vollendet, als der Richter die Vernehmung mit der Beschlussfassung über die Vereidigung des Zeugen abschloss. Dieser konnte durch die Berichtigung seiner Äußerungen vor der Eidesleistung nur noch Straffreiheit oder Strafmilderung nach § 158 StGB erlangen. Die Angeklagte hat sich daher nicht nur der erfolglosen Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht, sondern in Tateinheit damit auch der Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage, weil ihre Aufforderung nach der Sachlage such die uneidliche Aussage umfasste (BGHSt 1, 241, 244). Zu dieser Straftat hat der Zeuge mitgewirkt, indem er der Aufforderung der Angeklagten folgte. Er hätte deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.

Der Verfahrensverstoß rechtfertigt jedoch die Aufhebung des Urteils nicht, weil dieses nicht auf ihn beruht. Der Richter hat der Darstellung des Zeugen von dem Vorfall vor dem Einzelrichtertermin Glauben geschenkt. Er hat aber die gegenteilige Einlassung der Angeklagten schon aus Grund ihres Verhaltens in dem Termin für widerlegt erachtet, weil sie gleich bei ihrer Anhörung vor der Vernehmung des Zeugen den ehewidrigen und ehebrecherischen Verkehr mit diesem bestritt und dabei sogar noch nach der Berichtigung seiner Aussage hartnäckig verdächtig blieb. Dabei spielt der Verlauf des Gesprächs zwischen der Angeklagten und dem Zeugen für den Schuldspruch keine entscheidende Rolle; denn die Strafkammer hat die erfolglose Anstiftung hauptsächlich in den Zwischenrufen der Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen gesehen. Dass ihre Äußerungen vor dem Termin nicht berücksichtigt worden sind, ist ohne Einfluss geblieben; sie sind nur berücksichtigt worden, dass die Angeklagte ihr Ziel sogar unter den Augen des Gerichts hartnäckig verfolgt hat.

Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, dass die Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Meineid hätte verurteilt werden können, falls █ von vornherein entschlossen gewesen wäre, die Unwahrheit zu sagen; denn die Bestrafung aus § 159 StGB in Verbindung mit § 49a StGB ist es unerheblich, aus welchem Grunde die Aufforderung erfolglos geblieben ist. Diese Vorschriften greifen also auch dann Platz, wenn der Täter von vornherein zur Begehung der Straftat entschlossen war.

Die Sachrüge ist ebenfalls im Wesentlichen unbegründet.

„Aufforderung“ ist jede an einen anderen gerichtete Äußerung, die darauf abzielt, diesen zu einem Tun oder Unterlassen zu bestimmen. Ob eine solche Willensbeeinflussung gesehen ist, ist in wesentlichen Tatfrage. Das Landgericht hat sie rechtsirrtumsfrei bejaht. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte den verklagten Zeugen zu einem Meineid verleiten wollte, weil sie mit ihren Zwischenrufen, sie hätten doch nichts miteinander gehabt, als █ in die Vernehmung eingriff, eine eidesstattliche Versicherung verweigerte, und ihn diese Äußerung auch noch vor seiner Eidesleistung entgegenhielt, obwohl sie wusste, dass er falsch aussagte, wenn er ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu ihr abritt, und obwohl sie aus den Vorhalten des Richters, den Zeugenaussagen und dem Beschluss über die Vereidigung des Zeugen erkannte, dass dieser unmittelbar anschließen seine Aussage beeiden musste. Durch diese Feststellungen wird die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid getragen, so dass es auf die Äußerungen der Angeklagten vor dem Termin nicht mehr ankommt, selbst wenn der Zeuge █ ohne Aufforderung der Angeklagten falsch ausgesagt hätte.

Dass er einen Entschluss, falsch auszusagen, wenigstens teilweise aufgegeben hat, als er seine Aussage über ehewidrige Beziehungen verweigerte, gibt keinen Grund, die §§ 159, 49a StGB nicht anzuwenden, weil der Unrechtsgehalt der Tat der Revisionsführerin durch eine vorsätzlich falsche uneidliche Aussage des Angestifteten nicht erschöpft wurde (vgl. BGHSt 1, 241, 244). Dass sie nicht wegen dieses Vergehens verurteilt ist, benachteiligt die Angeklagte nicht.

Strafmilderung nach § 157 StGB konnte die Strafkammer der Revisionsführerin nicht gewähren, weil diese Vergünstigung nur dem Zeugen oder Sachverständigen zukommt, nicht aber dem Teilnehmer und dem erfolglosen Anstifter (vgl. Urt. v. 9. Januar 1951 – 4 StR 55/50 –). Der Strafmilderungsgrund des § 158 StGB findet ebenfalls keine Anwendung (BGHSt 1, 241, 245 = NJW 1951, 545).

Die Revisionsführerin hat aber die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das hat das Tatgericht zu Unrecht übersehen, als es die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannte.

§ 161 Abs. 1 StGB sieht dies nur bei einer Verurteilung wegen Meineids vor, nicht aber bei der erfolglosen Anstiftung zum Meineid, weil diese – wie schon ausgeführt – eine Straftat eigener Art ist, für die nach den §§ 159, 49a Abs. 1 Satz 2, § 44 StGB ein milderer Strafrahmen zur Verfügung steht als für den Meineid (BGHSt 1, 241, 245). Insoweit kann das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 354 StPO berichtigen. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

EngelsGroßDr. Rille
LummeDr. Augustin

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