Treffer
BGH Urteil

Meineid: Beweisbeschluss begrenzt Zeugnispflicht; Teilfreispruch, Zurückverweisung im Übrigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/50
Datum
09.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit Revisionen ihre Verurteilung wegen Meineids bzw. Beihilfe im Zusammenhang mit Aussagen in einem Scheidungsverfahren. Zentrale Frage war, ob durch Nichterwähnung bestimmter Umstände eine Eidesverletzung vorlag und ob eine uneidliche Aussage vorsätzlich falsch war. Der BGH hob das Urteil auf und sprach vom Vorwurf des Meineids und der Beihilfe dazu frei, weil der Beweisbeschluss den Aussagegegenstand begrenzte und ein Nachweis nicht mehr zu erwarten war. Hinsichtlich falscher uneidlicher Aussage/Beihilfe verwies er zur neuen Verhandlung zurück, da Auslegung und Umfang der damaligen Vernehmung unzureichend festgestellt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstand der Zeugenvernehmung wird im Zivilprozess durch den Beweisbeschluss begrenzt; nur innerhalb dieses Rahmens besteht eine Pflicht, auch ungefragt zusammenhängende Tatsachen offen zu legen.

2

Eine Eidesverletzung durch Verschweigen setzt voraus, dass die verschwiegene Tatsache zum Gegenstand der Vernehmung gehört; außerhalb der durch Beweisbeschluss erkennbar gezogenen Grenzen besteht ohne entsprechende Befragung keine Offenbarungspflicht.

3

Ist eine Beweisfrage ihrem Sinn nach auf verdachtsbegründende Umstände (z.B. Geschenke als Indiz ehewidriger Beziehungen) beschränkt, begründet das Unterlassen von Angaben zu unverdächtigen Alternativvorgängen (z.B. entgeltlicher Erwerb/Tausch) ohne weitere Befragung regelmäßig keinen Meineid.

4

Bei der Beurteilung einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage ist festzustellen, welchen zeitlichen und sachlichen Umfang die Vernehmung tatsächlich hatte und wie verwendete Begriffe im Vernehmungskontext verstanden wurden; fehlende Feststellungen hierzu tragen eine Verurteilung nicht.

5

§ 157 StGB (Strafmilderung bei falscher Aussage aus Konfliktlage) ist auf Teilnehmer (z.B. Beihilfe durch Prozesspartei) nicht entsprechend anwendbar; die Norm begünstigt nur Zeugen und Sachverständige aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Aussagepflicht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen 1.) Frau Maria P. ██ (geb. █████), aus ███████, 2.) Frau Paula P. ████, geboren am █████ 1910 in ████, wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 9. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident █ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Krume, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Krauss, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Oktober 1950 aufgehoben.

Soweit den Angeklagten eine falsche uneidliche Aussage und Beihilfe dazu zur Last gelegt ist, wird die Sache unter Aufhebung der dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das insoweit auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von der Anklage des Meineids und der Beihilfe dazu werden die Angeklagten freigesprochen. Soweit die Angeklagten freigesprochen sind, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens von Rechts wegen zu tragen.

Gründe

Die Angeklagte Frau P. wurde im Jahre 1945 mit ihren Kindern von Linen nach Pommern verschickt. Sie wohnte zuerst in Mocker und später in Vangerow im Kreise Köslin. Im Jahre 1944 erhob der Ehemann der Frau K. Scheidungsklage beim Landgericht in Dortmund und behauptete, seine Frau habe zu verschiedenen Männern, insbesondere zum Schlachtermeister J., ehewidrige Beziehungen unterhalten.

Frau K. bestritt dies und berief sich für ihr Wohlverhalten in Vangerow auf das Zeugnis der Mitangeklagten P. Die Ladung dieser Zeugin wurde durch prozessleitende Verfügung angeordnet. Ihre Vernehmung fand am 8. August 1946 in Gegenwart von Frau K. vor dem Einzelrichter statt. Hierbei sagte Frau P. uneidlich aus, in der Evakuierung habe sich Frau K. durchaus anständig benommen, ehewidrige Beziehungen hätten nicht bestanden.

Das Landgericht wies die Klage und die Widerklage der Eheleute K. ab. In der Berufungsinstanz wiederholte der Ehemann K., seine Frau habe mit J. ehewidrige Beziehungen unterhalten, er habe ihr verschiedene Sachen, z. B. Sohlenleder, geschenkt. Auch habe seine Frau mit einem russischen Offizier, den ihr Frau P. zugeführt habe, freiwillig geschlechtlich verkehrt. Zum Beweise berief er sich auf das Zeugnis der Frau ████. Frau K. ließ unter Hinweis auf die frühere Aussage der Zeugin erklären, Frau P. möge zu den neuen Behauptungen ihres Mannes gehört werden. Das Oberlandesgericht in Hamm ordnete durch Beweisbeschluss die Vernehmung der Frau P. als Zeugin darüber an, ob Frau K. von J. unter anderem Sohlenleder geschenkt bekommen und ob die Zeugin ihr einen Russen zugeführt habe. Frau P. wurde am 23. April 1947 wieder in Gegenwart von Frau K. vom ersuchten Richter vernommen und sagte nach Eidesbelehrung aus, sie habe niemals gesehen, dass J. Frau K. besucht habe. Auch habe sie dies weder von Frau K. noch von anderen gehört. Frau K. habe ihr nicht erzählt, dass J. ihr Lebensmittel, Zigaretten, Sohlenleder oder eine Uhr geschenkt habe. Das habe sie auch nicht von anderer Seite gehört. Russen habe sich Frau K. nicht freiwillig hingegeben. Diese Aussage hat die Zeugin beschworen. Das Oberlandesgericht hat die Ehe der K. aus alleinigem Verschulden des Mannes geschieden. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat es ausgeführt, die eidliche Vernehmung der Zeugin P. habe die Feststellung des Landgerichts bestätigt, dass Frau K. kein ehewidriges Verhalten in Pommern oder auf ihren Reisen nachweisen sei.

Frau P. ist wegen Meineids, begangen in Fortsetzungszusammenhang mit uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage, und Frau K. wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt worden. Das Landgericht macht Frau P. zum Vorwurf, sie habe verschwiegen, dass sie der Frau K. Sohlenleder gegeben und dass Frau K. auf einer Reise im Frühjahr 1944 in Hamburg eine Nacht mit einem anderen Mann in einem Bett verbracht habe. Die Beihilfe zum Meineid erblickt das Landgericht im Prozessverhalten der Frau K.

I.

Die Verurteilungen wegen Meineids und wegen Beihilfe hierzu beruhen auf Rechtsirrtum. Nach § 392 ZPO lautet der von einem Zeugen zu leistende Eid dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Eine Eidesverletzung ist hiernach schon dann gegeben, wenn ein Zeuge Tatsachen verschweigt, die zum Gegenstand der Vernehmung gehören. Der Gegenstand der Vernehmung wird durch den Beweisbeschluss begrenzt. Die in ihm aufgeführten Beweisfragen bestimmen – unter Berücksichtigung ihrer vollen Bedeutung für den Rechtsstreit – den Umfang der Zeugnispflicht (RGSt Bd. 39, 58 ff.). Nur innerhalb dieser Grenzen, die durch Mitteilung in der Ladung kenntlich gemacht werden, braucht der Zeuge sich auf die Vernehmung durch Erforschung seines Gedächtnisses vorzubereiten und auch ohne Befragung des Gerichts oder der Parteien über alles auszusagen, was mit dem Beweisgegenstand in untrennbarem Zusammenhang steht.

Auf Grund des Beweisbeschlusses des Oberlandesgerichts in Hamm sollte die Angeklagte ████ darüber aussagen, ob sie Frau K. einen Russen zugeführt hatte. Ehewidrige Beziehungen der Frau K. zu anderen Männern, insbesondere zu Russen, brauchte sie angesichts der klaren Begrenzung des Beweisgegenstandes ohne Befragung des sie vernehmenden Richters nicht aufzudecken. Dass der Richter sie nach sonstigen ehewidrigen Beziehungen der Frau K. gefragt habe, ist in dem Urteil nicht festgestellt. Das Landgericht nimmt vielmehr ohne weitere tatsächliche Feststellungen an, es habe der Richter ganz allgemein die Frage entnommen, dass es ihm darum zu tun war, etwas über ehewidrige Beziehungen der Frau K. zu anderen Männern zu erfahren. Diese Annahme findet in dem Wortlaut der Beweisfrage keine Grundlage. Die Nichterwähnung des Vorfalls, der sich in Hamburg abgespielt hat, rechtfertigt daher den Vorwurf der Eidesverletzung nicht.

Die Verurteilung wegen Meineids kann ferner nicht schon daraus gestützt werden, dass Frau P. nicht bekundet hat, dass Frau K. von J. Sohlenleder erhalten habe. Sie sollte auf Grund des Beweisbeschlusses darüber aussagen, ob J. der Frau K. unter anderem Sohlenleder geschenkt habe. Nur die Annahme von Geschenken, die den Verdacht ehewidriger Beziehungen rechtfertigen konnten, nicht der entgeltliche Erwerb, selbst von Mangelwaren, war also der unmittelbare Gegenstand der Beweisfrage, mit der die Zeuginvernehmung, welcher der Angeklagten durch die Ladung mitgeteilt war. Diese Frage hat sie dahin beantwortet, Frau K. habe ihr nicht erzählt, dass J. ihr Zigaretten, Sohlenleder oder eine Uhr geschenkt habe; das habe sie auch nicht von anderer Seite gehört. Damit hat sie offenbar sagen wollen, dass sie nicht wisse, ob J. der Frau K. solche Sachen geschenkt habe.

Da nicht festgestellt ist, dass Frau K. tatsächlich Sohlenleder von J. in Geschenk erhalten und die Angeklagte dies gewusst hat, scheidet eine Verletzung der Eidespflicht jedenfalls insoweit aus, als Geschenke des J. Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Ob Frau K. auf andere Weise, z. B. durch Tausch, Sohlenleder von J. erworben hat, brauchte die Angeklagte erst zu sagen, wenn sie danach gefragt wurde, denn dies stand mit der Beweisfrage bei Berücksichtigung ihrer vollen Bedeutung für den Ehescheidungsrechtsstreit, in dem es darauf ankam, ehewidrige Beziehungen zwischen Frau K. und J. nachzuweisen, nicht ohne weiteres in untrennbarem Zusammenhang. Etwas Weiteres hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Es nimmt zwar an, die Angeklagte P. habe aus der Frage des Richters, ob Frau K. ihr etwas von Geschenken des J. erzählt habe, entnommen, dass es ihm darauf ankam, was alles Frau K. von J. erhalten habe. Die Rechtslage erlaubt aber nur die Schlussfolgerung, die Angeklagte habe erkannt, dass es nicht auf das Erzählen der Frau K., sondern auf das wirkliche Geschehen ankam. Das bestätigt auch ihre Antwort, nach welcher sie auch von dritter Seite nichts darüber gehört hat.

Sinn des Beweisbeschlusses gebot aber eine Unterscheidung zwischen Geschenken und sonstigem unverdächtigem, entgeltlichem Erwerb. Das hat das Landgericht nicht berücksichtigt und insbesondere nicht festgestellt, ob der Richter die Angeklagte allgemein danach gefragt hat, ob Frau K. in irgend einer Form, nicht allein als Geschenke, Sachen von J. erworben habe. Solange das Gericht hierüber keine Klarheit geschaffen hatte, konnte es weder ein die Aussagepflicht objektiv verletzendes Verschweigen noch das Bewusstsein der Angeklagten von einer Pflichtverletzung feststellen. Die Urteilsgründe vermögen daher den Vorwurf der Eidesverletzung auch in diesem Punkt nicht zu rechtfertigen. Die Nachholung der erforderlichen Feststellungen erscheint aber jetzt aussichtslos, weil seit der eidlichen Aussage fast 4 Jahre verflossen sind und die Vernehmung durch einen ersuchten Richter auf Grund eines ihm ohne Akten übersandten Rechtshilfeersuchens erfolgt ist. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, dass sich der vernehmende Richter an die Vorgänge bei der Vernehmung, insbesondere an die von ihm gestellten Fragen noch mit ausreichender Sicherheit erinnern könnte. Dazu kommt, dass nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt auch Anhaltspunkte dafür fehlen, ob die Angeklagte hinreichende objektive Kenntnis davon hatte, dass die bei den Kindern der Frau K. geschenkten Sohlen von J. geliefert waren. Eine nur gefühlsmäßige, ohne äußere Anhaltspunkte gebildete innere Überzeugung ist für das Gericht ohne Beweiskraft und bildet deshalb in der Regel auch nicht den Gegenstand der Zeugenvernehmung. In diesem Punkt verspricht eine neue Verhandlung ebenfalls keinen Erfolg, weil es insoweit an Beweismitteln offensichtlich fehlt.

II.

Auch die Verurteilung wegen einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage und wegen Beihilfe dazu werden von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die Aussage der Angeklagten P., Frau K. habe sich in der Evakuierung durchaus anständig geführt, ehewidrige Beziehungen hätten nicht bestanden, wäre falsch, wenn sie nicht nur den Aufenthalt in Pommern, sondern auch die Reise nach Hamburg im Frühjahr 1944 mit umfasste, über die Auslegung der Aussage in dieser Richtung hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Frau K. hatte sich in ihrem Ehescheidungsrechtsstreit auf das Zeugnis der Frau P. nur für ihr Wohlverhalten in Vangerow berufen. Ein förmlicher Beweisbeschluss, in welchem die Beweisfragen genau bezeichnet werden, war nicht ergangen; die Ladung war nur auf Grund prozessleitender Verfügung erfolgt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Richter die Angeklagte P. nur über die Führung der Frau K. in Pommern vernommen und die Angeklagte deshalb auch mit dem Ausdruck „Evakuierung“ nur den Aufenthalt in Pommern gemeint hat, ohne die Reise nach Hamburg hierin einzuschließen. In diesem Falle wäre die Nichterwähnung des Vorfalls in Hamburg keine Verletzung der Wahrheitspflicht. Das Landgericht hätte deshalb den Richter darüber vernehmen müssen, was unter dem Ausdruck „Evakuierung“ bei der Vernehmung verstanden worden ist. Auch wäre eine ausdrückliche Feststellung darüber angebracht gewesen, ob die Angeklagte den Begriff der ehewidrigen Beziehungen richtig erkannt hatte. Die Nachholung dieses Beweises ist noch jetzt aussichtsreich, obwohl die uneidliche Vernehmung ebenfalls über 4 Jahre zurückliegt. Denn sie ist vom Vorsitzenden als Einzelrichter ausgeführt, der den Prozessstoff durchgearbeitet und bei der Urteilsfällung im Ehescheidungsrechtsstreit mitgewirkt hat. Deshalb ist es möglich, dass er sich des Inhalts der Vernehmung noch erinnern wird, wenn er die Ehescheidungsakten zur Unterstützung seines Gedächtnisses einsieht.

III.

Für die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten K. kommt es nunmehr darauf an, inwiefern Frau K. vor oder bei der Vernehmung der Frau P. am 8. August 1946 die falsche Aussage der Zeugin gefördert hat. Da sie sich nach der Feststellung des Landgerichts auf ihr Zeugnis nur für ihr Wohlverhalten in Vangerow berufen hat, könnte die Beihilfe in der Zeugenbenennung allein nur gefunden werden, wenn sie damit die ganze Zeit der Evakuierung, während welcher sie mit Frau P. zusammen war, also auch die Reise nach Hamburg, gemeint und Frau P. über den Vorgang in Hamburg zu ihren Gunsten vorsätzlich falsch aussagen erwartet hat. In diesem Falle hätte sie schon durch die Zeugenbenennung schuldhaft die Gefahr einer Verletzung der Wahrheitspflicht durch Frau P. schaffen können, die sie verpflichtete, die Gefahr abzuwenden, indem sie sich zur Wahrheit bekannte. Wenn sie in diesem Zeitpunkt eine solche Möglichkeit noch nicht erwogen hatte, so könnte die Beihilfe auch darin bestehen, dass sie die falsche Aussage im Vernehmungstermin, in dem sie zugegen war, nicht dadurch verhinderte, dass sie die Wahrheit verkündete. Dies setzt voraus, dass sie spätestens in diesem Zeitpunkt die von ihr durch die Zeugenbenennung geschaffene Gefahr einer vorsätzlich falschen Aussage erkannte und mit dieser einverstanden war. Auch muss sie das Bewusstsein gehabt haben, durch ihr Stillschweigen die falsche Aussage zu fördern (RGSt Bd. 64, 283, 286). Um dies festzustellen, bedarf es wiederum der Vernehmung des Richters über die Vorgänge bei der Zeugenvernehmung.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kommt es für die Strafbarkeit der Beihilfe noch darauf an, ob der falsch aussagende Zeuge tatsächlich in eine Gefahr, also in seinem Entschluss durch besondere, dem Teilnehmer erkennbare Umstände beeinflusst worden ist. Von einer Gefahr kann nur gesprochen werden, wenn die Offenbarung der Wahrheit zu einer ernsten Benachteiligung des Zeugen führen würde und die Furcht vor solchen Nachteilen für die Entscheidung des Zeugen nach allgemeiner Lebenserfahrung von entscheidender Bedeutung sein kann. Hierzu genügen nicht, wie das Landgericht meint, schon die zu erwartenden Vorwürfe einer Prozesspartei oder eine Trübung der mit dieser bestehenden Freundschaft, auch nicht die Notwendigkeit, sich selbst einer leichten Unehrenhaftigkeit zu bezichtigen, die nach den Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Fall nur darin gefunden werden könnte, dass die Zeugin die Ehewidrigkeit der Angeklagten K. in Hamburg begünstigt hat. Eine ernste Gefahr wäre dagegen z. B. anzunehmen, wenn die Zeugin im Falle einer Offenbarung der Eheverfehlung der Angeklagten hätte befürchten müssen, dass eigene Eheverfehlungen von der Angeklagten ans Tageslicht gezogen würden und dadurch ihre Ehe zerstört werden würde. In dieser Richtung hat das Landgericht ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Die Voraussetzungen der Strafmilderung des § 157 StGB hat das Landgericht bei beiden Angeklagten mit zutreffender Begründung verneint. Die Ansicht der Revision, dass der Angeklagten K. Strafmilderung auf Grund dieser Vorschrift hätte gewährt werden können, ist nicht zutreffend. Die Vorschrift betrifft nur Zeugen und Sachverständige. Diese erfüllen mit ihrem Zeugnis eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Dienst der Rechtspflege. Wenn sie durch eine wahrheitsgemäße Aussage sich oder einen Angehörigen der Gefahr gerichtlicher Bestrafung aussetzen würden und in dem dadurch entstandenen Zwiespalt zwischen der Zeugnispflicht und der Sorge um sich selbst und ihre Familie erliegen, will die Rechtsordnung ihnen gegenüber Milde walten lassen. Sie könnten sich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dadurch entziehen, dass sie die Aussage verweigern, müssten damit aber eine schwere moralische Belastung und sonstige Nachteile auf sich nehmen, da sie die Gründe der Aussageverweigerung angeben müssen. Teilnehmer, die ja selbst nicht auszusagen brauchen, können die Strafmilderung dagegen nicht beanspruchen, weil von ihnen ein dem Interesse der Rechtspflege dienendes Opfer nicht verlangt wird. Ein strafrechtlich gleich zu bewertender innerer Zwiespalt kann bei ihnen nicht vorliegen.

Das wird besonders deutlich, wenn die Partei eines Zivilprozesses einem Zeugen zur Verletzung der Wahrheitspflicht Beihilfe leistet, um sich oder ihre Familie vor gerichtlicher Bestrafung zu schützen. Aus dieser Lage kann sie sich auch dadurch befreien, dass sie auf die Prozessführung verzichtet oder ein Urteil gegen sich ergehen lässt. Der gesetzgeberische Zweck lässt daher eine ausdehnende Auslegung der strafmildernden Bestimmung des § 157 StGB nicht zu. Auch die bisherige hochstrichterliche Rechtsprechung hat es aus Erwägungen dieser Art stets abgelehnt, die Strafe des Teilnehmers auf Grund dieser Vorschrift zu mildern.

Die Angriffe der Revision richten sich im Übrigen nur gegen die Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.

Wegen der erörterten Gesetzesverletzungen ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Von der Anklage des Meineids und der Beihilfe dazu sind die Angeklagten freizusprechen, weil der Meineid nicht nachgewiesen und eine weitere Klärung auch im Falle der Zurückverweisung der Sache insoweit nicht zu erwarten ist. Soweit den Angeklagten eine vorsätzlich falsche uneidliche Aussage und Beihilfe dazu zur Last gelegt ist, müssen auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

gez. Krume gez. Dr. Geier

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