Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids und Anstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 213/51
Datum
22.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der wegen Meineids (§154 StGB) bzw. Anstiftung zum Meineid Verurteilten werden verworfen. Das Landgericht hat erwogen, die Angeklagte habe vorsätzlich falsch beeidet gehandelt; ein Entlastungsgrund nach §157 StGB liege nicht vor. Zur Überzeugung gelangen die Feststellungen aus schriftlichen Äußerungen und dem Verhalten, sodass eine erneute Beweiswürdigung durch die Revision ausgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Meineid (§154 StGB) setzt Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit der Aussage und der Beeidigung voraus; aus Verhalten und Umständen kann der Tatrichter diesen Vorsatz erkennen.

2

Die Strafermäßigung nach §157 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter nachweislich durch die Besorgnis einer unmittelbaren, entscheidenden Nachteilsfolge (z.B. Strafverfolgung) zur falschen Aussage bestimmt ist; das Vorbringen hierzu obliegt dem Beschuldigten und ist tatsächlich zu prüfen.

3

Anstiftung zum Meineid liegt vor, wenn das Zuschreiten, Zureden oder Drängen des Anstifters den Entschluss des Haupttäters zur falschen Aussage hervorruft; die Bezeichnung des Einwirkungsgrades (z. B. "Zureden" vs. "Drängen") ist nur Umschreibung desselben Tatbestandsmerkmals.

4

Die Revision ist an tatrichterliche Feststellungen zur Glaubhaftigkeit, Willensrichtung und inneren Einstellung der Beteiligten gebunden; eine erneute Bewertung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, soweit die Feststellungen widerspruchsfrei sind.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 30. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau █, geboren am ███ in Polen, und Eduard ████, geboren am █████ in ██████, wegen Meineides und Anstiftung zum Meineid

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumeich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Hager als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Schreyer

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 30. Januar 1951 werden verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Angeklagte KC unterhielt von 1943 bis 1950 mit dem Angeklagten Ku ein ehebrecherisches Verhältnis, das durch Kriegsdienst und Gefangenschaft des Mannes unterbrochen wurde. In dessen Scheidungsverfahren wurde sie am 16. August 1950 vor dem Amtsgericht Soest als Zeugin über ihre ehebrecherischen Beziehungen zum Angeklagten gehört; sie beschwor in seiner Gegenwart, dass sie nur an ihrem Geburtstag im Jahre 1943 mit ihm geschlechtlich verkehrt habe. Noch während des Scheidungsverfahrens widerrief sie aus freien Stücken diese unrichtige eidliche Zeugenaussage, zu der Ku sie veranlasst hatte.

Das Landgericht hat die Angeklagte KC wegen Meineides (§ 154 StGB) unter Anwendung der Strafmilderung des § 158 StGB zu 4 Monaten Gefängnis, den Angeklagten Ku wegen Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 48 StGB) zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat auch auf die Nebenstrafen des § 161 StGB erkannt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verfahrensverstöße und sachlich-rechtliche Fehler.

II. Gegenüber der Auffassung der Revision der Frau KC gibt die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen des Aussagenotstandes (§ 157 StGB) verneint hat, zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Nach der Überzeugung des Tatrichters ist es der Angeklagten KC, deren Mann vermisst und für tot erklärt worden war, darauf angekommen, den Angeklagten Ku nach Scheidung seiner Ehe zu heiraten. Um diese Heiratsaussichten nicht durch eine den Angeklagten Ku belastende Aussage vor Gericht zu zerstören, hat sie sich zu der falschen eidlichen Aussage verleiten lassen.

Das Landgericht hat im Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anhalt dafür gefunden, dass die Angeklagte KC bei der Eidesleistung von der Besorgnis habe bestimmt sein lassen, sie könne bei wahrheitsgemäßer Bekundung wegen Ehebruchs bestraft werden. Zu dieser Annahme besteht umso weniger Anlass, als die Angeklagte KC selbst weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung die Abwendung einer möglichen Strafverfolgung wegen Ehebruchs als Motiv für ihren Meineid angegeben hat. In diesem Schluss liegt kein Denkfehler, wie die Revision meint; denn da die Angeklagte geständig war, konnte sie alles zur Entlastung nur einem Vorbringen, was zu ihrer leugnenden Angeklagten sind denknotwendig Hinweise auf § 157 StGB durch seine Fassung verwehrt. Wenn im Widerspruch hierzu in anderem Zusammenhang mitgeteilt wird, dass die Angeklagte sich auch auf Bedenknotstand berufen habe, so sind dort offenbar Rechtsausführungen des Verteidigers gemeint, die die Revision nunmehr selbst geltend macht. Die Angeklagte habe sich nur deshalb nicht auf Bedenknotstand berufen, weil sie weder in der Voruntersuchung noch in der Hauptverhandlung danach gefragt worden sei, ob sie befürchtet habe, die Ehefrau Ku werde sie in eine Strafverfolgung verwickeln. Auch wird das Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung nur zur Unterstützung der schon anderweit gewonnenen Überzeugung des Tatrichters verwertet. Soweit die Revision hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erblickt, ist diese Verfahrensrüge unbegründet.

Die Scheidungsakten enthalten einen Brief, den Frau KC noch vor ihrer Vernehmung an Frau Ku schrieb und den die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift auch verlesen hat. Darin offenbart sie der angeblich gefürchteten Gegnerin, dass sie mit ████████ ein Verhältnis unterhalte und ihn auf Grund ihrer jahrelangen Beziehungen für sich beanspruche. Frau Ku hatte also auch nach der Vorstellung der Angeklagten durch eine wahrheitsgemäße Aussage nichts Neues erfahren. Dieser Brief in Verbindung mit dem Inhalt der gleichfalls verlesenen Widerrufsbekundung, die den Beweggrund der Tat deutlich erkennen lässt, machte weitere Feststellungen entbehrlich.

Auch der übrige Inhalt des Urteils, der auf die allgemeine Sachrüge nachzuprüfen ist, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Zwar hat die Vereidigung nach den tatsächlichen Feststellungen zunächst zwar für möglich, aber nicht für naheliegend gehalten, weil die Angeklagte ihre Bedenken mit dem Hinweis, sie sei nicht vereidigt worden, geäußert hatte. Als der Tatrichter sie aber auf die Möglichkeit einer Verletzung der Wahrheitspflicht belehrte, ist der Gerichtsstelle nach der erkennbaren Sperrung der Strafkammer bewusst geworden, dass sie genötigt sein könne, ihre Bekundung mit dem Eid zu bekräftigen. In voller Erkenntnis dieser Sachlage hat sie dennoch eine falsche eidliche Aussage erstattet und beschworen. Damit hat sie vorsätzlich gehandelt.

III. Unbegründet ist auch die Revision des Angeklagten Ku. Dieser hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe in einer Aussprache vor dem persönlichen Freund RC eingestanden, er habe auszusagen, wie sie wolle, weil sie seine Parteiaussage vom 18. Juli 1950, die einen ehebrecherischen Verkehr nach Rückkehr aus der Gefangenschaft abstritt, nur durch ein Schwurversprechen habe bestätigen wollen. Diese Schutzbehauptung hat die Strafkammer als widerlegt erachtet, weil sie der Darstellung der Frau KC widerspreche und weil sie bei späteren Vernehmungen nicht mehr vorgebracht worden sei. Nur hilfsweise hat sich das Landgericht, indem es die Richtigkeit der Einlassung unterstellte, mit ihr auseinandergesetzt. Diese Hilfserwägungen sind für die Überzeugungsbildung des Gerichts ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Auch die übrigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid. Nach diesen hat er Frau KC bei ihrer Vernehmung dasselbe aussagen zu lassen, was er angegeben habe. Als sie ihn darauf fragte, ob sie ihre Aussage beschwören müsse, erklärte er ihr, er glaube nicht, dass sie beim ersten Mal schon schwören müsse; er selbst habe auch nicht zu schwören brauchen. Bei der vorschriftsmäßigen Belehrung hat die Strafkammer dieses Vorgehen des Angeklagten als „Zureden“ und „Drängen“ zu der falschen Aussage bezeichnet; darin liegt kein Widerspruch, sondern nur eine Umschreibung der Stärke der Einwirkung auf den Willen eines anderen, also des angewandten Mittels, um ihn zur Begehung der strafbaren Handlung zu bestimmen. Dieses Verhalten des Angeklagten hat nach der Überzeugung des Tatrichters bei der zunächst widerstrebenden ████ ██ ███ den Entschluss hervorgerufen, sich dessen Darstellung bei ihrer Vernehmung zu eigen zu machen und diese notfalls mit dem Eid zu bekräftigen. Dabei hat sich die Strafkammer auf die Bekundung der Zeugin KC und zur Begründung der Willensrichtung des Angeklagten Ku auch auf die damals gegebene Verfahrenslage in dem Scheidungsstreit gestützt. Wie ausgeführt, ging das Interesse des Angeklagten dahin, dass seine frühere Aussage nicht durch die der Frau KC widerlegt werde. Diese Feststellung steht mit dem Inhalt der Scheidungsakten im Einklang; weitere Ermittlungen im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO waren daher nicht notwendig, wie die Revision meint. Der Angeklagte hatte in dem von der Strafkammer verlesenen Protokoll vom 18. Juli 1950 jeden Geschlechtsverkehr nach 1943 abgestritten; wenn das auch für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang war, da er eheliche Verfehlungen für 1943 zugab, so hatte er doch ein Interesse an den Tag gelegt, den späteren Verkehr vor dem Scheidungsrichter geheim zu halten. War ihm aber erkennbar daran gelegen, so konnte das Landgericht rechtsirrtumsfrei schließen, dass er auch Wert darauf legte, durch die Aussage der Frau ██ █████ als Lügner entlarvt zu werden. Was die Revision sonst in diesem Zusammenhang noch vorbringt, besonders über die Deutung des Wortes „Verhältnis“ oder die angebliche Tatbereitschaft der Frau KC, liegt auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das der Nachprüfung durch den Revisionsrichter entzogen ist (§ 337 StPO).

Das Landgericht hat sich schließlich davon überzeugt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Beeidigung der Aussage mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, während die Revision meint, dem Tatrichter sei der Unterschied zwischen dieser Art des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit nicht gegenwärtig gewesen. Die Strafkammer hat aus der Unterhaltung der beiden Angeklagten vor dem Termin (vgl. oben) zunächst gefolgert, die Möglichkeit einer Meineidsleistung hätten beide gesehen, wenn auch nicht für wahrscheinlich gehalten. Der Angeklagte habe abschließend erklärt, er glaube nicht, dass Frau KC beim ersten Mal schon schwören müsse. In einem solchen Fall ist es zwar denkbar, dass der Täter mit der als möglich erkannten Folge seiner Handlung nicht einverstanden ist und sie innerlich ablehnt. Das hat das Landgericht auch erkannt und deshalb weiter geprüft, ob der Angeklagte die Eidesleistung auch für den Fall gebilligt habe, dass der Richter sie entgegen seiner Erwartung vorlangen würde. Es hat dies bejaht, weil der ███████████ bei der Erörterung dieser Möglichkeit ████ ██ █████ angewiesen habe, ihre Darstellung im Falle ihrer Beeidigung zu berichtigen, und weil er sie im Beweistermin habe schwören lassen, anstatt sie vor der Eidesleistung zu warnen, indem er die Wahrheit bekannte. Diese Schlussfolgerungen aus dem Verhalten des Angeklagten auf seine innere Einstellung sind möglich und damit der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen.

Die Meinung der Revision, Frau KC habe erst nach ihrer Vernehmung, unbeeinflusst von dem Angeklagten, den Entschluss gefasst, ihre Aussage zu beschwören, widerspricht offensichtlich der tatrichterlichen Überzeugung; der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen zum Rechtsmittel der Angeklagten KC. Die Rechtsausführungen, die von der Revision an einen für nicht erwiesen erachteten Sachverhalt geknüpft werden, sind gegenstandslos.

Dass sich der Angeklagte als Meineidiger auf die Strafermäßigung des § 157 StGB berufen kann, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Januar 1951 (4 StR 55/50, BGHSt 1, 23, 28) entschieden. Auch die Anwendung des § 161 StGB auf den Anstifter lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (BGHSt 1, 241, 245).

MantelDr. Augustin
Krumeich

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