Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 93/51
- Datum
- 01.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dauert eine Hauptverhandlung länger als zehn Tage, so muss sie von neuem beginnen und vor den für die neue Verhandlung bestimmten Richtern fortgesetzt werden; andernfalls liegt ein Verfahrensverstoß vor (§§229,226 StPO).
Die Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung gemäß §244 Abs.2 StPO umfasst erforderliche Ermittlungen; eine Revision muss darlegen, welche weiteren konkreten Feststellungen oder Erhebungen zu treffen gewesen wären, sonst bleibt die freie Beweiswürdigung unangefochten.
Der Entschuldigungsgrund des §157 StGB (Eidesnotstand) kommt nur dem unmittelbar schwörenden Zeugen zugute; Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), die aus Furcht vor Bestrafung an einem Meineid mitwirken, können sich nicht auf §157 StGB berufen.
Die bloße Mitwirkung weiterer Ursachen an der Willensbildung des Schwörenden schließt die Verantwortlichkeit des Anstifters nicht aus; das Vorliegen einer Anstiftung kann bestehen, wenn der Täterbeitrag den Willensentschluss des Schwörenden mitbestimmt.
Bei der Strafzumessung ist die Überprüfung durch die Revisionsinstanz auf Rechtsfehler beschränkt; die Nichtberücksichtigung oder andersgewichtige Würdigung einzelner mildernder Umstände durch das Tatgericht rechtfertigt eine Aufhebung nur bei offensichtlicher oder rechtsfehlerhafter Anwendung der maßgeblichen Vorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 31. Oktober 1950
Leitsatz
1) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Vergehens der Anstiftung zum Meineid zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihre Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von zwei Jahren oder dauernde Unfähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, ausgeschlossen.
2) a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision der Angeklagten mit Recht die Verletzung des § 226 StPO in der Fassung von 1950.
b) Die Revision bemängelt ferner, dass das Landgericht gegen die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen habe.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Vergehens der Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihre Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von zwei Jahren oder dauernde Unfähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, ausgeschlossen.
2) a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision der Angeklagten mit Recht die Verletzung des § 226 StPO in der Fassung von 1950. Nach § 229 Abs. 1 StPO (wie auch nach § 229 in der zur Zeit der Hauptverhandlung vom 25. Juli 1950 in Bayern geltenden Fassung von 1946) muss jede länger als zehn Tage dauernde Verhandlung von neuem beginnen und vor den für die neue Verhandlung nach den Bestimmungen des GVG bestimmten Richtern stattfinden.
b) Die Revision bemängelt ferner, dass das Landgericht gegen die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen habe. Der sehr ausführlich gehaltenen Rüge ist nach einer Richtung hin zu entnehmen, dass das Landgericht nicht bewusst gewesen sei, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen.
Die verkannten Umstände hat das Landgericht aus den zur Hauptverhandlung vorliegenden Akten entnommen. Es hat sich der Überzeugung nicht verschlossen, dass █████ als Zeuge in der Hauptverhandlung vom [REDACTED] vernommen worden war und dass der Gegenstand des Strafverfahrens die eidliche Falschaussage des █████ bildete. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Landgericht von weiteren Ermittlungen hätte absehen und welche weiteren Feststellungen es hätte treffen können und müssen. In Wirklichkeit greift die Revision nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
3) a) Mit der Sachrüge wendet sich die Revision gegen die Begründung des Landgerichts, dass die Angeklagte der Anstiftung zum Meineid schuldig sei. Sie bringt vor: Auf der einen Seite habe das Landgericht als festgestellt angesehen, dass █████ auf die dringliche Aufforderung der Angeklagten den Meineid geleistet habe; auf der anderen Seite habe es dem █████ den Entschuldigungsgrund des § 157 StGB zugebilligt.
Hierbei liegt ein offensichtlicher Widerspruch vor. Die Angeklagte könne nicht der Anstiftung zum Meineid schuldig sein, wenn █████ den Meineid aus Furcht vor Strafe begangen habe. Diese Furcht sei dem █████ vom Landgericht mit Recht als Notstand des § 157 StGB zugebilligt worden. █████ sei schon von Anfang an aus Furcht vor Strafe zum Meineid entschlossen gewesen und durch die Angeklagte nicht erst ursächlich dazu bestimmt worden.
Das Landgericht hat zwar aus der von der Revision wiedergegebenen Beurteilung des früheren Falls des ███ die Straflosigkeit des █████ wegen des § 157 StGB abgeleitet. Es hat aber bei der Prüfung der Frage, ob dem █████ der Entschuldigungsgrund zuzubilligen sei, neben sonstigen Gründen zu seinen Gunsten auch erwogen, dass er zur Angeklagten in einem großen Abhängigkeitsverhältnis stehe und sich in seinen Lebensverhältnissen einen Gefallen erweisen wollte. Die Tragweite seiner Aussage sei ihm nicht voll bewusst gewesen.
Der von der Revision gezogene Schluss, bei einer äußerlichen Betrachtung sei nicht einzusehen, dass die Feststellungen des Landgerichts die Annahme rechtfertigen, die Angeklagte habe den █████ zum Meineid angestiftet, trifft nicht zu. Die Feststellungen des Landgerichts, dass die Angeklagte den █████ aus den genannten Gründen zum Meineid bestimmt habe, sind widerspruchsfrei. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Meineid durch ███ verursacht worden sei. Die Angeklagte wollte durch die Anstiftung zum Meineid der ████ in ihrem Zivilrechtsstreit gegen ███ beistehen und sie dadurch unterstützen.
Diese Überzeugung reichte aus, die Anstiftung zum Meineid zu begründen. Die Unrichtigkeit einer Feststellung wird nicht dadurch beseitigt, dass noch eine weitere Ursache den Willensentschluss des Täters mitbestimmt hat.
b) Zur Straffrage rügt die Revision die Nichtanwendung des § 157 StGB. Sie ist der Auffassung, dass dem █████ der Entschuldigungsgrund des § 157 StGB zuzubilligen sei. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil 4 StR 55/50 vom 9. Januar 1951 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 157 StGB in der früheren und neueren Fassung entschieden hat, kommt die Verzeihung des § 157 StGB nur dem Schwörenden, nicht aber auch dem Teilnehmer zu, der aus Furcht, im Falle der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen eine gerichtliche Bestrafung zu gewärtigen, bei dessen Meineid als Anstifter oder Gehilfe mitwirkt.
Der Grund ist, dass bei dem Teilnehmer nicht aus dem Widerstreit zwischen der öffentlich-rechtlichen Zeugnispflicht und einer Selbstbezichtigung entstehende Zwangslage eintreten kann. Zutreffend hat das OLG Hamm in DR 1951, 119 auch darauf hingewiesen, dass die Zubilligung des sogenannten Eidesnotstands für Zeugen es dem Verbrecher erleichtere, falsche Zeugen zur Entlastung zu gewinnen und sie zum Meineid zu veranlassen. Das Landgericht hat daher mit Recht der Angeklagten als Anstifterin den Straferlassungsgrund des § 157 StGB versagt. Im Übrigen hat es auch noch ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagte den █████ zum Meineid angestiftet hat, um den damaligen Gegner ███ hereinzulegen.
c) Die Revision sieht zur Strafzumessung einen weiteren Rechtsverstoß darin, dass das Landgericht der Angeklagten nicht nach § 154 Abs. 2 StGB mildernde Umstände zugebilligt hat. Es habe nur die zu ihren Ungunsten sprechenden Umstände gewürdigt, aber die in der Hauptverhandlung aufgetretenen Tatsachen, die für die Zubilligung mildernder Umstände sprechen, außer Acht gelassen.
Als solche Tatsachen gibt die Revision den schon jahrelang bestehenden Streit zwischen den Familien ███ und ██ an, die schwere Misshandlung des Sohnes der Angeklagten, an der sich auch ████████ beteiligt haben soll, und dass die Angeklagte von Zorn übermannt worden sei, als sie und ihr Mann am Tage nach der Misshandlung ihres Sohnes besucht seien, und dass sie durch die angebliche Anstiftung zum Meineid habe verhindern wollen, dass die Partei ████ über ████ und damit über die Partei ███ triumphiere und ihre Schikanen gegen letztere fortsetze.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Aus den Urteilsgründen ist ausdrücklich von dem Streit zwischen der Angeklagten und der in ihrem Hause wohnenden Familie ███ die Rede. Aus der den Gegenstand des Meineidsverfahrens bildenden eidlichen Aussage des ██████, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, war dem Landgericht auch bekannt, dass █████ bei seiner damaligen eidlichen Vernehmung die Misshandlung des jungen ████ zur Sprache gebracht hatte.
Auch das Mundverhör ist aber anders als die Revision zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte aus Bosheit und Gehässigkeit den ganzen Vorteil aus der Anstiftung zum Meineid gezogen hat, um ██ und ███ in ihrem Zivilrechtsstreit gegen ████ hereinzulegen. Gegen diese im Wege der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen bestehen ebenso wenig Bedenken wie dagegen, dass das Landgericht die festgestellten Tatsachen bei der Prüfung, ob der Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, zu ihren Ungunsten verwertet hat.
Auch den übrigen Strafzumessungsversuchen ist kein Rechtsfehler zu entnehmen. Sie trafen entsprechend den geltenden Bestimmungen des § 161 Abs. 1 StGB.
Die Revision der Angeklagten ist daher in vollem Umfang unbegründet und mit den Kosten des Rechtsmittels zu verwerfen.