Treffer
BGH Urteil

Revision: Amtsaufklärungspflicht, Zeugenabwesenheit und Wegfall der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 112/50
Datum
29.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Verletzung der Amtsaufklärungspflicht sowie weitere Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Rügen insoweit unzulässig, als nicht konkret dargelegt wurde, welche weiteren Ermittlungen oder Beweismittel das Gericht hätte heranziehen müssen. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt jedoch mangels Rechtsgrundlage (Wegfall der Ermächtigung KRG Nr. 10); der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO sind die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig anzugeben, dass erkennbar wird, gegen welche Handlung oder Unterlassung des Gerichts der Vorwurf gerichtet ist.

2

Die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen und welche weiteren Beweismittel es hätte benutzen müssen.

3

§ 248 StPO bezieht sich auf die Entfernung von Zeugen oder Sachverständigen von der Gerichtsstelle (Ort der Verhandlung) und nicht auf das Sitzungszimmer; Maßnahmen zur Verhinderung der Verständigung unter Zeugen liegen im Ermessen des Vorsitzenden.

4

Eine frühere Verurteilung wegen anderer, rechtlich getrennter Tatkomplexe hindert die Verfolgung oder Verurteilung wegen tatsächlich unterschiedliche Taten nur, wenn dieselben Tatbestände bereits rechtlich entschieden und damit verbraucht sind (ne bis in idem).

5

Fällt die Rechtsgrundlage einer Verurteilung weg (z. B. Aufhebung der Ermächtigung zur Anwendung ausländischen Kriegsrechts), ist die betreffende Verurteilung aufzuheben; die Einzelstrafen sind nach deutschem Recht (§§ 74 ff. StGB) neu zu bemessen und gegebenenfalls zusammenzufassen.

Rubrum

Urteil vom 29. Februar 1952

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten (früheren Kriminalrat) Walter Wilhelm ██ aus Ku, dort geboren am ███ 1906;

wegen Aussageerpressung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Kirchner Bundesrichter

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Bundesrichter Werner

Dr. Ludwig Bundesrichter

als beisitzende █████████

Oberstaatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Leitsatz

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Abs. 2 von Ziff. 1

Die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist nicht ordnungsmäßig erhoben, wenn sie nur die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen.

Aktenzeichen: 2 StR 112/50

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 23. September 195█

1.) dahin abgeändert, dass a) die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, b) der Angeklagte in den Fällen G ██████ der Urteilsgründe) ██████ freigesprochen wird,

2. im Strafausspruch, einschließlich der Nebenstrafe, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt in fünf Fällen und mit Körperverletzung im Amt in einem weiteren Fall zu drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt.

In drei weiteren Fällen hat es den Angeklagten als nicht überführt erachtet. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 248 StPO und des § 244 Abs. 2 StPO sowie des sachlichen Rechts geltend.

1.) Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei deshalb verletzt, weil in der Hauptverhandlung drei vernommene Zeugen sich ohne Genehmigung des Vorsitzenden vor ihrer Entlassung vorübergehend aus dem Gerichtssaal entfernt hätten, bedarf keiner Widerlegung.

Ebensowenig ist § 248 StPO verletzt.

Diese Vorschrift, die sich nur auf die Entfernung der Zeugen oder Sachverständigen von der „Gerichtsstelle“ bezieht, versteht hierunter nicht das Sitzungszimmer, sondern den Ort der Verhandlung (Löwe-Rosenberg 19. Aufl. Anm. 1 b zu § 248; RG Recht 16 Nr. 155). Am Ort der Verhandlung, hier dem Gerichtsgebäude, haben sich die Zeugen aber auch nach der Behauptung der Revision aufgehalten. Wenn, wie die Revision weiter behauptet, die Gefahr bestand, dass sich die drei Zeugen während ihrer zeitweiligen Abwesenheit aus dem Sitzungssaal mit anderen noch nicht vernommenen Zeugen in Verbindung setzten, so musste sich der Verteidiger hierwegen an den Vorsitzenden wenden; ob und welche Maßnahmen zu treffen sind, um zu verhindern, dass die Zeugen sich untereinander über die abzugebenden Aussagen besprechen, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden überlassen (Löwe-Rosenberg Anm. 10 zu § 244 StPO).

Zur Begründung der Rüge, das Schwurgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, führt die Revision an: Das Schwurgericht habe über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████████ und der übrigen Zeugen „Beweiserhebungen“ vornehmen müssen, weil █████████████ der Hauptverhandlung, für das Schwurgericht erkennbar, einen Meineid oder Falscheid geleistet habe und die Aussagen der anderen Zeugen zum großen Teil erschüttert gewesen seien. Diese Begründung entspricht nicht der zwingenden Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, und zwar so vollständig, dass klar erkennbar wird, gegen welche Handlung oder Unterlassung des Gerichts der Vorwurf der Rechtsverletzung erhoben wird.

Die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben, wenn sie nur die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen.

In dieser Richtung hat die Revision nichts vorgetragen. Sie greift daher lediglich die dem Tatrichter vorbehaltene widerspruchsfreie Würdigung der erhobenen Beweise unzulässig (§ 337 StPO) an.

2.) Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist nicht verletzt.

Der Angeklagte ist vom Spruchgericht nicht wegen der jetzt abgeurteilten Taten, sondern wegen Organisationsverbrechens, Zugehörigkeit zur Gestapo und SS, verurteilt worden. Auch wenn im Spruchgerichtsverfahren die Mitwirkung des Angeklagten an den jetzt zur Aburteilung stehenden Häftlingsmisshandlungen erörtert worden sein sollte, wäre die Strafklage nicht verbraucht (BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 – 1 StR 18/50 –).

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Anwendung des deutschen Strafgesetzes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Insbesondere konnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass der Angeklagte auch Mittäter bei der zweiten Misshandlung des Häftlings DC gewesen ist; es genügt zur Annahme von Mittäterschaft (§ 47 StGB), dass der die Tat als eigene wollende Mittäter an der Ausführung in irgend einer Weise geistig mitwirkt (RGSt 66, 236).

Dagegen fehlt für die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nunmehr die Rechtsgrundlage.

Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 ist mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Der Wegfall dieser Verurteilung hat zur Folge, dass die bisher mit Recht unterbliebene Freisprechung in den unter D des Urteils behandelten Fällen nachzuholen war. Ferner war das Urteil, da die Anwendung des KRG Nr. 10 möglicherweise das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, im Strafausspruch aufzuheben.

Nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens kann die Strafkammer nicht mehr nur eine Einheitsstrafe verhängen, sondern muss gemäß den Bestimmungen des deutschen Strafrechts (§§ 74 ff. StGB) unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO für jeden der sechs Fälle Einzelstrafen festsetzen und aus ihnen eine Gesamtstrafe bilden.

Dr. DotterweichDr. MoerickeWerner
Dr. KirchnerDr. Ludwig
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