Meineid und spätere falsche uneidliche Aussagen: keine fortgesetzte Tat, Tatmehrheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 123/50
- Datum
- 25.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach einem in einem Verfahren geleisteten Meineid abgegebene falsche uneidliche Aussagen in späteren Verfahrensabschnitten werden vom Meineid nicht als bloße Gesetzeskonkurrenz verdrängt, sondern können selbständige Straftaten darstellen.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt Gleichartigkeit der Einzelhandlungen voraus und liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Einzelakte den Tatbestand desselben Strafgesetzes erfüllen.
Zwischen Meineid (§ 154 StGB) und falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) besteht wegen des wesensprägenden Merkmals der Eidesleistung keine Gleichartigkeit; ein Fortsetzungszusammenhang scheidet aus, es ist Tatmehrheit anzunehmen.
Mehrere falsche uneidliche Aussagen in demselben Verfahren können als fortgesetzte Tat bewertet werden, sofern ein einheitlicher Gesamtvorsatz festgestellt wird.
Die Anwendung der Strafmilderung nach § 157 StGB setzt eine tatrichterliche Prüfung der Vorstellungen des Täters bei Abgabe der unrichtigen Aussage über eine Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (bzw. deren irrige Annahme) voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 3. November 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Gretchen H., geboren am ███████ 1925 in ██████ (Kreis ███████), wegen Meineids u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 3. November 1950 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführerin war in der Anklageschrift zur Last gelegt worden, in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres █████████████ 1948 geborenen unehelichen Kindes Klaus durch eine einheitliche fortgesetzte Handlung
a) im ersten Rechtszug am 28. Oktober 1948 als Zeugin durch bewusst wahrheitswidrige Ableugnung des Mehrverkehrs einen Meineid geschworen,
b) im Berufungsverfahren am 18. Mai und 21. September 1949 als Zeugin durch eine entsprechende Bekundung vorsätzlich eine falsche uneidliche Aussage erstattet und
c) sich eines Prozessbetrugs zum Nachteil des als Vater in Anspruch genommenen Beklagten schuldig gemacht zu haben.
Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug (a und c) zu einem Jahr Gefängnis sowie zu den gesetzlichen Nebenfolgen der Meineidsstrafe verurteilt worden. Von der Verurteilung wegen der beiden falschen uneidlichen Aussagen (b) hat das Landgericht abgesehen mit der Begründung, dass insoweit „Gesetzeskonkurrenz mit dem Spezialdelikt des Meineids“ vorliege.
Die Beschwerdeführerin hat dieses Urteil im vollen Umfang angefochten. Die Revision macht Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend und erhebt die Sachrüge.
I.
Die Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung von keiner Seite ein Beweisantrag gestellt worden. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nach Lage des Falls auch nicht erkennbar. Die Angeklagte und der Zeuge K. sind, wie aus der Sitzungsniederschrift und aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, zur Sache vernommen worden. Der Angeklagten und ihrem Verteidiger stand es frei, ergänzende Fragen an den Zeugen K. zu stellen. Hierzu ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, Gelegenheit geboten worden. Weitere, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrügen sind der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Die Angriffe der Revision liegen im Wesentlichen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.
Die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Angeklagte durch ihre im ersten Rechtszug des Unterhaltsrechtsstreits erstattete falsche eidliche Aussage vom 28. Oktober 1948 eines Meineids in Tateinheit mit Betrug schuldig gemacht hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Fehl geht jedoch die strafrechtliche Würdigung, die das Landgericht den beiden späteren, im Berufungsverfahren erstatteten falschen uneidlichen Aussagen vom 18. Mai und 21. September 1949 hat zuteilwerden lassen. Da diese Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift zusammen mit dem Meineid und dem Betrug als Einzelhandlungen einer einheitlichen fortgesetzten Tat zur Last gelegt worden sind, unterliegt das Urteil auch insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
II.
Es kann dahingestellt bleiben, in welchem strafrechtlichen Verhältnis eine zunächst erstattete falsche uneidliche Aussage zu einer nachfolgenden, in demselben Verfahren abgegebenen unrichtigen eidlichen Aussage steht, insbesondere dann, wenn auch die frühere uneidliche Aussage zum Gegenstand der späteren Eidesleistung gemacht worden ist (vgl. Schwarz, StGB, 14. Aufl., § 153 Anm. B, § 154 Anm. 3 G b).
Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt umgekehrt; der im ersten Rechtszug geleistete Meineid ist den beiden im Berufungsverfahren erstatteten uneidlichen Aussagen vorhergegangen und konnte diese als Nacheid keinesfalls zum Gegenstand haben. In einem solchen Fall kann den uneidlichen Aussagen die Eigenschaft neben dem Meineid stehender strafrechtlicher Tatbestände nicht abgesprochen werden.
Es bestehen auch, worauf für die neue Hauptverhandlung hinzuweisen ist, Bedenken gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem vorhergegangenen Meineid und den nachfolgenden uneidlichen Aussagen. Eine Voraussetzung für die Verurteilung wegen fortgesetzter Tat ist nach ständiger Rechtsprechung die Gleichartigkeit der Einzelhandlungen. Diese liegt grundsätzlich nur vor, wenn die einzelnen Verstöße den Tatbestand desselben Strafgesetzes – sei es in der Form des Versuchs oder der Vollendung – erfüllen, wobei der Hinzutritt straferschwerender oder -mildernder Merkmale keinen Hinderungsgrund darstellt (Olshausen, 12. Aufl., S. 408 Anm. 14 a Abs. 1 und die dort angeführten Entscheidungen, insbesondere RGSt 67, 63 f., 168 f., 392 f.). So kann z. B. nach ständiger Rechtsprechung ein Fortsetzungszusammenhang zwischen leichter und gefährlicher Körperverletzung angenommen werden.
An solcher Gleichartigkeit fehlt es im Verhältnis zwischen den Tatbeständen des § 153 und § 154 StGB. Der Meineid ist seinem Wesen nach von der falschen uneidlichen Aussage grundsätzlich zu unterscheiden. Gerade die Eidesleistung macht sein Wesen aus; sie ist sein entscheidendes Tatbestandsmerkmal. Der Meineid ist keineswegs nur eine erschwerte Begehungsform der falschen uneidlichen Aussage und diese ist umgekehrt nicht etwa nur ein vom Gesetz begünstigter Fall des Meineids. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 154 StGB, in dem die erstattete Aussage überhaupt nicht als Tatbestandsmerkmal in Erscheinung tritt, sondern lediglich das Falschschwören unter Strafe gestellt wird. Beide Tatbestände sind sonach grundsätzlich verschieden zu bewerten. Diese Auffassung des Senats steht im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht (OLG Hamm HES 1 S. 279 und NJW 1950, 358, 17; Schleswig-Holsteinisches OLG HESt 2 S. 248; Dalcke, 35. Aufl., § 153 Anm. 4; LK, 6./7. Aufl., § 153 Anm. 1; Mezger, NJW 1950, 358 Anm. zu Nr. 17).
Der gegenteiligen Meinung, dass der Meineid nur ein schwerer Fall der falschen uneidlichen Aussage sei (Lange, NJW 1949, 492; Schönke, StGB, 5. Aufl., § 153 Anm. VII, § 154 Anm. X Abs. 2), kann nicht beigetreten werden. Die Ansicht des Senats findet überdies Bestätigung in der Überschrift des 9. Abschnitts des Strafgesetzbuchs „Falsche uneidliche Aussage und Meineid“, die den Gesetzgeber im grundsätzlichen Unterschied, den er zum 17. Abschnitt „Körperverletzung“, der die zusammenfassende Überschrift trägt, deutlich hervortreten lässt. Dass durch den Meineid und die falsche uneidliche Aussage dasselbe Rechtsgut verletzt wird, ändert an dem dargestellten Ergebnis nichts. Das Reichsgericht hat dementsprechend auch die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Meineid und wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verneint (RGSt 67, 168 f.), obwohl auch bei diesen Tatbeständen dasselbe Rechtsgut in Frage steht. Was das Reichsgericht dort ausgeführt hat, muss für das Verhältnis zwischen der falschen uneidlichen Aussage und dem Meineid entsprechend gelten.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1 StR 379/51 vom 18. September 1951), die eine Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in einem Fall gebilligt hat, in dem der Vorsatz des Anstifters die alsdann erfolgte Eidesleistung des Angestifteten nicht umfasste, steht dem dargestellten Ergebnis nicht entgegen; die Merkmale der uneidlichen Aussage sind im gesetzlichen Tatbestand des Meineids immerhin enthalten, ähnlich wie die Merkmale des Diebstahls im Tatbestand des Raubes (vgl. Olshausen, 12. Aufl., § 48 Anm. 7 Abs. 2), der ebenfalls nicht nur ein erschwerter Fall des Diebstahls ist (RG GA 38, 347 f.).
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Meineid einerseits und den nachfolgenden falschen uneidlichen Aussagen andererseits scheidet sonach aus. Es ist vielmehr Tatmehrheit (§ 74 StGB) anzunehmen.
Die beiden falschen uneidlichen Aussagen dagegen können, da insoweit die erforderliche Gleichartigkeit gewahrt ist, im Verhältnis zueinander ebenso wie mehrere in demselben Verfahren geleistete Meineide als Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat gewertet werden (vgl. RGSt 66, 36; 68, 356; OLG Hamm NJW 1950, 358, 17). Da jedoch dem angefochtenen Urteil nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen ist, ob die Angeklagte diese beiden falschen Aussagen auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes erstattet hat, kann der Schuldspruch nicht vom Revisionsgericht berichtigt werden; die Entscheidung ist vielmehr dem Tatrichter zu überlassen.
Zwar ist an einer Stelle der Urteilsgründe beiläufig von einer „fortgesetzten“ vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage die Rede, jedoch nicht im Sinne einer klaren Feststellung und vor allem ohne jede nähere Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs, so dass dem Senat eine rechtliche Nachprüfung insoweit unmöglich war.
III.
Das angefochtene Urteil lässt auch die Erörterung der Frage vermissen, ob § 157 StGB Anwendung zu finden hat.
Bereits darin, dass die Beschwerdeführerin durch das Kreisjugendamt für ihr Kind Unterhaltsklage gegen █████████ erheben ließ, kann der Tatbestand des versuchten Betrugs zum Nachteil des Beklagten gefunden werden. Daneben kann gegebenenfalls auch ein (versuchter oder vollendeter) Betrug zum Nachteil der Gerichtskasse im Hinblick auf die Armenrechtsbewilligung angenommen werden (RGSt 77, 219 f.).
Soweit es sich um Tatbestände handelt, die im Zeitpunkt der Aussage noch nicht zur Vollendung gelangt waren (z. B. um einen versuchten Betrug), hatte die Angeklagte durch Offenbarung des wahren Sachverhalts an sich straflos vom Versuch zurücktreten können (RGSt 58, 295; 72, 113, 116; RG JW 1938, 657, 23; RG HRR 1938 Nr. 911; 1940 Nr. 330).
Die Strafkammer wird jedoch bei alledem zu beachten haben, dass es bei der Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB nach dessen jetziger Fassung auf die Vorstellungen ankommt, die bei der Angeklagten bestanden, als sie ihre unrichtigen Aussagen erstattete. Befürchtete sie nicht die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, so scheidet die Strafmilderung nach § 157 StGB aus; hielt sie irrig eine solche Gefahr für gegeben, so ist § 157 StGB anwendbar (RGSt 77, 219, 221; OLG Hamm HESt 2 S. 254 f.). Das gilt auch für die etwaigen Vorstellungen der Angeklagten von der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (vgl. oben).
Bei der ersten uneidlichen Aussage im Berufungsverfahren kommt zu dem bereits erörterten Gesichtspunkt des versuchten Betrugs die Gefahr der Strafverfolgung wegen des im ersten Rechtszug geleisteten Meineids hinzu; weiter ist zu beachten, dass der Prozessbetrug bei Erstattung der ersten uneidlichen Aussage bereits vollendet war, da im ersten Rechtszug ein vorläufig vollstreckbares Urteil zugunsten des Kindes gegen den Beklagten erwirkt worden war (RGSt 77, 219). Bei der zweiten uneidlichen Aussage ist außerdem die Gefahr der Strafverfolgung wegen der ersten uneidlichen falschen Aussage in Erwägung zu ziehen.
Nach alledem ist das Urteil im vollen Umfang aufzuheben.
Das Landgericht wird Gelegenheit haben, den Inhalt der Revisionsbegründung, soweit lückenhafte und widersprüchliche Beweisführung geltend gemacht worden ist, bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen. Für das Revisionsgericht besteht, da das Urteil ohnehin aufzuheben war, keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen.
Die im Falle der Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten zu bildende Gesamtstrafe wird sich gemäß § 358 Abs. 2 StPO im Rahmen der bisher erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr zu halten haben.
Gegebenenfalls wird die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 zu prüfen sein, namentlich dann, wenn die Strafkammer etwa lediglich zur Verurteilung wegen eines am 28. Oktober 1948 im ersten Rechtszug geleisteten fahrlässigen Falscheids gelangen sollte.
| Krumme | Dr. Hörchner | ||
| Groß | Dr. Hille |