Treffer
BGH Urteil

BGH: Konkurrenz zwischen Anstiftung zur Falschaussage und Beihilfe zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 379/51
Datum
18.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen (Anstiftung zu) Falschaussagen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verurteilt und legten Revision ein. Der BGH bestätigte die Verurteilung einer Angeklagten wegen Meineids sowie Anstiftung zum Meineid und verwarf deren Revision. Beim Mitangeklagten hob der BGH die Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage auf, weil sie mit der Beihilfe zum späteren Meineid keine selbständige Tat bildete. Im Umfang der Aufhebung wurden Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstiftung setzt voraus, dass beim Täter der Tatentschluss hervorgerufen oder jedenfalls in seiner Entstehung entscheidend mitbestimmt wird; dies ist auch möglich, wenn der Täter bereits mit dem Gedanken an die Tat spielt, aber noch nicht fest entschlossen ist.

2

Ist der Zeuge zur Begehung eines Meineids bereits fest entschlossen, kann eine spätere Einflussnahme nicht als Anstiftung, sondern nur als (gegebenenfalls erfolglose) Aufforderung zu der Tat zu würdigen sein.

3

Wer durch vorherige Einwirkung auf einen Zeugen die Gefahr heraufbeschwört, dieser werde zur Aufrechterhaltung der Unwahrheit auch einen Meineid leisten, kann als Garant verpflichtet sein, den späteren Meineid zu verhindern; eine bloß wahrheitswidrige Prozessführung für sich allein begründet diese Pflicht nicht.

4

Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und Beihilfe zum späteren Meineid sind bei einheitlicher Einflussnahme auf denselben Zeugen nicht ohne Weiteres als zwei selbständige Handlungen zu behandeln.

5

Die Strafmilderung nach § 157 StGB kommt dem Meineidigen nicht zugute; bei uneidlicher Falschaussage setzt § 157 StGB voraus, dass die Unwahrheit in der Absicht gesagt wird, eine Bestrafungsgefahr von sich oder einem Angehörigen abzuwenden.

Tenor

Die Revision der Angeklagten 1.) die Hausfrau █████████, geboren am █████████ in █████████, 2.) der Hausmeister Michael █████, geboren am 1905 in █████████, wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Soweit die Revision des Angeklagten ████ betrifft, wird das Urteil des Landgerichts in ██████ vom ███ 1951 insoweit aufgehoben, als es diesen Angeklagten wegen Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage verurteilt hat. Die wegen Beihilfe zum Meineid festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht ████████ zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ████ verworfen.

Gründe

I. Zur Revision der Angeklagten ██████

Die Angeklagte ██████ ist wegen Meineids und wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision ist unbegründet.

Die Angeklagte ██████ wurde in dem Scheidungsrechtsstreit des Mitangeklagten █████ am 7. Dezember 1949 vom Amtsgericht in Amberg als ersuchtes Gericht und am 23. Mai 1949 vom Landgericht in Weiden, bei dem der Rechtsstreit anhängig war, darüber als Zeugin vernommen, ob sie mit dem Beklagten, dem Mitangeklagten █████, ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe.

Sie verneinte bei beiden Vernehmungen solche Beziehungen, wobei sie bestimmte Vorkommnisse, wie Begegnungen mit dem Beklagten zu bestimmten Zeiten und Gelegenheiten, in Abrede stellte.

Bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht blieb sie unvereidigt. Im Termin vor dem Scheidungsgericht, bei dem sie ihre Aussage vor dem ersuchten Richter wiederholte und ergänzte, wurde sie vereidigt.

Ihre Bekundungen waren jedenfalls insoweit bewusst falsch, als sie ehewidrige Beziehungen zum Beklagten und Begegnungen mit ihm zu bestimmten Zeiten und Gelegenheiten verneint hatte.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Meineids (§ 154 StGB).

II. Außer der Beschwerdeführerin wurde auch die frühere Mitangeklagte Frau ███████ am 23. Januar 1949 vom Amtsgericht in Amberg und am 25. Mai 1949 vom Landgericht in Weiden als Zeugin vernommen.

Sie sollte darüber aussagen, ob sich die Mitangeklagte ████ und die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte █████ getroffen hätten. Sie verneinte dies und erklärte, sie habe Frau ██ █████ vor dem Termin vor dem Amtsgericht nicht gekannt.

Sie sagte bewusst die Unwahrheit. Vor dem Amtsgericht, wo sie unvereidigt blieb, sagte sie die Unwahrheit, weil der Angeklagte ██ ██████ dem Zeugen ███████ aufgetragen hatte, die Unwahrheit zu sagen.

Als sie zum Beweistermin vor das Landgericht geladen wurde und damit rechnete, ihre Aussage nicht mehr beschwören zu müssen, wurde sie schwankend. Doch der Wahrheit die Ehre zu geben, war sie nicht bereit.

Als sie vor dem Schwurgericht des Landgerichts als Zeugin vernommen wurde, erklärte sie, sie habe sich mit Frau ██████ nicht getroffen. Auf die Frage, ob sie Frau ██████ kenne, antwortete sie: „Ich sage ja nicht, dass wir uns kennen und dass Frau ██████ bei mir war.“

Diese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass Frau ███████ sich des Meineids (§ 154 StGB) schuldig gemacht habe, wie die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Anstiftung zu diesem Meineid (§§ 154, 48 StGB).

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe die Begriffe der Anstiftung und der Mittäterschaft verkannt. Nach den Feststellungen der Strafkammer sei für den Entschluss der Frau ███████, einen Meineid zu leisten, auch die frühere Aufforderung des Mitangeklagten █████ bestimmend gewesen. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Anstiftung zum Meineid setze voraus, dass sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ██ gehandelt habe. Eine solche Feststellung habe das Landgericht nicht treffen können.

Diese Ansicht ist rechtsirrig.

Dem Begriff der Anstiftung ist wesentlich, dass der Anstifter im Täter den Entschluss zur Tat hervorruft. Das kann möglich sein, wenn sich der Täter in dem Augenblick, in dem der Anstifter auf ihn einwirkt, schon mit dem Gedanken an die Tat trägt, zu ihr aber noch nicht fest entschlossen ist.

In dieser Lage befand sich nach den Feststellungen der Strafkammer Frau ███████, als die Angeklagte ihr zuredete, bei der Unwahrheit zu bleiben. Nur wenn Frau ███████ es infolge eigenen Entschlusses oder der Einwirkung durch den Angeklagten █████ schon fest entschlossen gewesen wäre, einen Meineid zu leisten, könnte das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als Anstiftung, sondern allenfalls als erfolglose Aufforderung (§§ 159, 154, 49a StGB) angesehen werden.

Soweit die Revision die Art der Zeugenbeeinflussung angreift und geltend macht, das Landgericht habe die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glauben dürfen, weil sie in unzulässiger Weise die dem Zeugen ███████ vorgeworfene Beweiswürdigung und kann daher in diesem Rechtszug nicht geprüft werden. Die in dieser Weise erhobene allgemeine Sachrüge führt dazu, dass das Urteil in diesem Punkt nicht bestehen bleiben kann.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht im Verhalten des Angeklagten alle Merkmale der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage gefunden. Im Ergebnis ist ihm auch darin beizustimmen, dass der Angeklagte nach seinem Vorangegangenen Verhalten verpflichtet war, den Meineid der Zeugin zu verhindern.

Die Rechtspflicht des Angeklagten zur Verhinderung des Meineids ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass er im Scheidungsrechtsstreit die von seiner Frau aufgestellte Behauptung wiederholter Zusammenkünfte mit Frau ██████ in der Wohnung der Frau ██████ hat bestehen lassen und Frau ███████ (jedoch ohne Anwalt in diesem wahrheitswidrigen Bestreiten) als Zeugin benannt hat.

Aus der Veranlassung einer wahrheitswidrigen Prozessführung (§ 138 ZPO) kann eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines Zeugenmeineids allein nicht hergeleitet werden, da es in der Entschließung des Zeugen liegt, ob er die Wahrheit sagen will oder nicht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht darauf beschränkt, im Prozess die gegnerischen Behauptungen wahrheitswidrig zu bestreiten. Er suchte vielmehr Frau ██████ auf und redete ihr zu, die Unwahrheit zu sagen. Diese Aufforderung hatte, wie er wusste, dazu geführt, dass Frau ██████ bei der uneidlichen Vernehmung schon falsch ausgesagt hatte.

Auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte bei seiner Aufforderung an die Möglichkeit einer Vereidigung noch nicht gedacht hatte, so sah er, als es nun doch zur Vereidigung der Zeugin kam, und erkannte, dass seine frühere Aufforderung die Wirkung haben konnte, dass Frau ██████ sogar zu einem Meineid entschlossen war.

Diese vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen ausreichend die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch sein vorangegangenes Verhalten für die Zeugin die Gefahr eines Meineides heraufbeschworen habe und dass ihm daraus die Rechtspflicht erwachsen sei, diesen Meineid zu verhindern.

III. Unbegründet sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung.

Soweit sich die Angeklagte der Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht hat, ist § 157 StGB, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, aus Rechtsgründen nicht anwendbar, weil die Strafmilderung nach § 157 StGB dem Meineidigen überhaupt nicht gewährt werden kann (BGHSt Bd. 1 S. 22, 28).

Soweit die Beschwerdeführerin selbst einen Meineid begangen hat, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendung des § 157 StGB nicht ausreicht, wenn für den Zeugen im Falle wahrheitsgemäßer Aussage die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung besteht. Vielmehr muss die Unwahrheit in der Absicht gesagt worden sein, dadurch von sich oder einem Angehörigen die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden.

Diese Voraussetzung hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen verneint. Es hat erwogen, ob für die Zeugin die Besorgnis bestimmend gewesen sein könnte, im Falle wahrheitsgemäßer Aussage bestraft zu werden. Sie habe sich jedoch selbst nicht darauf berufen, dass sie sich aus diesem Grunde zum Meineid entschlossen habe, obwohl sie die Gefahr einer Bestrafung mindestens teilweise zugegeben hat.

Das Landgericht hat ferner berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mit █████ ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe und deshalb auch die Besorgnis, im Falle wahrheitsgemäßer Aussage bestraft zu werden, als möglich angesehen werden könne.

Bei der vorgenommenen Prüfung dieser Frage hat das Landgericht jedoch ausschlaggebend erachtet, dass von der Beschwerdeführerin in dem angeführten Grunde das Verhalten des Mitangeklagten █████ nicht ausreichend erklärt werde, was es zu der richterlichen Annahme gelangt, dass die Besorgnis der Gefahr gerichtlicher Bestrafung nicht bestimmend gewesen sei.

In diesen Erwägungen zeigt sich kein Rechtsfehler.

IV. Zur Revision des Angeklagten █████

Der Angeklagte █████ ist wegen Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage, wegen Beihilfe zum Meineid und wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision ist zum Teil begründet.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zu dem von der Mitangeklagten ██████ geleisteten Meineid zeigt keinen Rechtsfehler.

Frau ██████ wurde in der Scheidungssache des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen. Wie das Landgericht festgestellt hat, war sie dem Beschwerdeführer „keinen Gefallen schuldig“ und wollte dem Beschwerdeführer „keinen Gefallen tun“. Sie schrieb ihm deshalb, sie wolle nicht Zeugin sein, und er möge doch von seiner Scheidungssache nichts wissen. Er antwortete ihr brieflich, dass es doch nichts ausmache, wenn sie als Zeugin vernommen werde, und sie solle dann sagen, dass sie die ██████ nicht kenne und dass er sich mit ihr in der Wohnung der Frau ██████ nicht getroffen habe.

Durch diese Beeinflussung sagte Frau ██████ vor dem Amtsgericht in Amberg die Unwahrheit. Die Aufforderung des Beschwerdeführers bestimmte sie nach den weiteren Vernehmungen der Mitangeklagten ███████ auch im Termin vor dem Landgericht, ihre falschen Bekundungen aufrechtzuerhalten und zu beschwören.

Das Landgericht hält es für möglich, dass der Angeklagte, als er Frau ██████ zuredete, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, nicht damit rechnete, dass sie vereidigt werden würde. Als es nun doch zur Vereidigung der Zeugin kam, erkannte er, dass seine frühere Aufforderung die Wirkung haben konnte, dass Frau ██████ sogar zu einem Meineid entschlossen war.

Diese vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen ausreichend die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch sein vorangegangenes Verhalten für die Zeugin die Gefahr eines Meineides heraufbeschworen habe und dass ihm daraus die Rechtspflicht erwachsen sei, diesen Meineid zu verhindern.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und wegen Beihilfe zum Meineid beruht auf der Annahme des Landgerichts, dass die falsche uneidliche Aussage vor dem Amtsgericht in Amberg, die das Landgericht als den Tatbestand des § 153 StGB verwirklicht ansieht, ihre Bedeutung als selbständig zu beurteilende strafbare Handlung verloren habe, dass also die falsche uneidliche Aussage, die Frau ██████ später beschwor, in dieser Meineidsleistung aufgegangen sei.

Ob diese rechtliche Betrachtung zutreffend ist, braucht nicht erörtert zu werden, da das Urteil gegen Frau ██████ rechtskräftig geworden ist und Frau ██████ jedenfalls beschworen hat.

Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob es überhaupt möglich wäre, dass die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und die Beihilfe zum Meineid selbständige Handlungen bilden, wenn die uneidliche Aussage gegenüber dem Meineid ihre Selbständigkeit verliert.

Denn in jedem Falle lassen es die besonderen vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht zu, die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und die Beihilfe zum Meineid rechtlich als zwei selbständige Handlungen anzusehen.

Das Landgericht hält nicht für erwiesen, dass der Angeklagte, als er Frau ██████ zuredete, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, auch damit rechnete, dass sie vereidigt werden würde. Als es nun doch zur Vereidigung der Zeugin kam, erkannte er, dass seine frühere Aufforderung die Wirkung haben konnte, dass Frau ██████ sogar zu einem Meineid entschlossen war.

In dieser Weise in einem anderen den Entschluss zu einer strafbaren Handlung hervorzurufen, brauchen diese nicht notwendig in bewusster und gewollter Weise zusammenzuwirken.

Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt Bd. 14 S. 392, Bd. 55 S. 73, Bd. 60 S. 341).

Die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und die Beihilfe zum Meineid können daher nicht als zwei selbständige Handlungen angesehen werden.

Die neben der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid ausgesprochene Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage entfällt daher.

Demgemäß sind die wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe wegen § 358 Abs. 2 StGB aufzuheben.

Die bisher verhängte Gesamtstrafe darf die Summe der bisher für die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und die Beihilfe zum Meineid festgesetzten Einzelstrafen nicht überschreiten (RGSt Bd. 67 S. 256).

Unbegründet sind die Angriffe, die gegen die Strafbemessung gerichtet sind.

Die Revision behauptet, der Angeklagte sei ein kranker Mann, der unter seinen Beschwerden schwer leide. Er habe auch seelisch gelitten, dass er nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft feststellen musste, dass sich seine Frau und seine ältere Tochter mit Angehörigen der Besatzungsmacht eingelassen hätten.

Das alles habe das Landgericht bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, obwohl es geeignet sei, sein Verhalten in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen.

Dieses Vorbringen ist neu. Es kann daher unerörtert bleiben, ob das Urteil in diesem Falle hätte Aufklärung nehmen müssen. Es fehlt auch an jedem Anhalt dafür, dass der dem Landgericht bekannte Sachverhalt das Gericht zu weiterer Aufklärung gedrängt oder es mindestens nahegelegt hätte, nach dieser Richtung weitere Ermittlungen anzustellen.

Aus den Scheidungsakten, die der Strafkammer vorlagen, ergibt sich vielmehr, dass der Angeklagte nur behauptet hat, seine Frau habe sich während des Krieges mit einem Soldaten eingelassen, dass diese Behauptung aber ohne jeden Beweis geblieben und offenbar unwahr ist.

Auch wenn man das Vorbringen der Revision dahin deuten wollte, dass das Landgericht bei der Strafzumessung seine Aufklärungspflicht verletzt habe, kann die Rüge in diesem Rechtszug nicht geprüft werden. Die Ausführungen des Landgerichts enthalten keinen Denkfehler und keine Widersprüche.

Die Revision ist daher insgesamt unbegründet und muss verworfen werden.

BGH: Konkurrenz zwischen Anstiftung zur Falschaussage und Beihilfe zum Meineid — Themis