Treffer
BGH Urteil

Unzulässige Vereidigung eines tatverdächtigen Zeugen und Betrug durch falsche Behandlungsscheine

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 98/52
Datum
21.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs mittels unrichtiger ärztlicher Behandlungsscheine sowie wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt. Seine Revision hatte Erfolg, soweit ein selbst tatverdächtiger Zeuge entgegen § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden war. Die darauf beruhende Verurteilung wegen Anstiftung wurde aufgehoben und zurückverwiesen. Die Betrugsverurteilung blieb bestehen, da die Taten teilweise nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vollendet waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 60 Nr. 3 StPO darf ein Zeuge nicht vereidigt werden, wenn er wegen eines strafrechtlich erheblichen, in gleicher Richtung wie die Tat des Angeklagten laufenden Verhaltens der Beteiligung verdächtig ist.

2

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO greift auch ein, wenn der tatverdächtige Zeuge durch spätere wahrheitsgemäße Angaben straflos geworden ist; dies steht einem Rücktritt vom Versuch gleich.

3

Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Verurteilung auf der vereidigten Aussage beruhen kann.

4

Wer gegenüber einer Krankenkasse durch unrichtige Angaben in Behandlungsscheinen höhere als die zustehenden Vergütungen veranlasst, begeht Betrug.

5

Ein Straffreiheitsgesetz ist auf eine unter Fortsetzungszusammenhang zusammengefasste Tat nicht anwendbar, wenn ein Teil der tatbestandlichen Vollendung erst nach dem gesetzlichen Stichtag liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 14. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Medizinalrat a.D. Dr. Gerhard ███ aus ███████, geboren am ██████ 1908 in ███ bei ██, wegen Betruges u.a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1952, an der teilgenommen haben:

Dr. Waschow, Bundesrichter als Vorsitzender,

Sarstedt, Bundesrichter,

Bundesrichterin Dr. Koffka,

Schmidt, Bundesrichter,

Siemer, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███, bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt ist.

II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

III. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu 600,- DM Geldstrafe, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, und wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sich auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts stützt. Sie ist nur zum Teil begründet.

I.

1.) In formeller Hinsicht rügt der Angeklagte zu Unrecht, den Zeugen ███, ██████ und anderen seien vor ihrer Vernehmung nicht der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Angeklagten bezeichnet worden.

Soweit sich die Rüge auf namentlich nicht benannte Zeugen bezieht, ist sie schon nach § 344 StPO unzulässig.

Auch hinsichtlich der benannten Zeugen ist die Rüge nicht begründet. Die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO trifft nur die Fälle, in denen den betreffenden Zeugen nicht bereits ohnehin die Person des Beschuldigten und der Gegenstand der Untersuchung bekannt ist. Dass dies hier aber der Fall war, ergibt sich aus dem Urteil. Bei der Zeugin ███ handelt es sich um die Schwester des Angeklagten, die in engster Weise mit ihm zusammengearbeitet hat. Bei den Zeugen ███, ██ und ███ ist ihre Aussage im Einzelnen aus den Urteilsgründen ersichtlich. Sie ergibt, dass die Zeugen die erforderliche Kenntnis gehabt haben. Der Zeuge Dr. ███ ist als sachverständiger Zeuge vernommen worden und hat seine Aussage beeidigt. Es ist ausgeschlossen, dass ein Arzt eine beeidigte Aussage macht, ohne dass er weiß, welche Person und welchen Gegenstand diese Aussage betrifft. Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, dass das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO keinesfalls beruhen konnte.

2.) Die Rüge, die Zeugin ███ sei weder auf ihr Zeugnis- noch auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden, ist ausweislich des Protokolls, das das Gegenteil ergibt, unberechtigt. Ob diese Zeugin auf ihr Eidesverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, ist völlig unerheblich, da sie ausweislich des Protokolls nicht beeidigt worden ist.

3.) Hingegen ist die Rüge berechtigt, der Zeuge von ███████ hätte auf seine Aussage nicht vereidigt werden dürfen. Nach § 60 Ziff. 3 StPO dürfen Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind, nicht beeidigt werden. Dabei ist der Begriff der Beteiligung im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen. Er umfasst jedes strafrechtlich erhebliche Verhalten des Zeugen, das in gleicher Richtung läuft wie die Tat des Angeklagten.

Der Zeuge von ███████████ hat nach seiner eigenen Bekundung sich zunächst damit einverstanden erklärt, dass der Angeklagte ihm nachträglich eine intravenöse Spritze gebe, damit er bei seiner Vernehmung sagen könne, er habe eine solche Spritze bekommen, falls er nicht ausdrücklich nach dem Datum ███████ würde. Hierin würde eine Verabredung des Zeugen von ███████ mit dem Angeklagten liegen, dass der Zeuge von ███████████ eine unrichtige uneidliche Aussage machen solle, und somit eine Straftat des Zeugen von ███████ nach §§ 159, 49a StGB zu sehen sein. Unerheblich ist, dass der Zeuge von █████ nach § 49a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 159 nachträglich dadurch straffrei geworden ist, dass er vor dem Untersuchungerichter die Wahrheit gesagt hat. Dieses Verhalten des Zeugen von ███████ ist wie ein Rücktritt vom Versuch zu behandeln; es ist aber anerkannt, dass der Beteiligte, der nachträglich vom Versuch zurücktritt, unter § 60 Ziff. 3 fällt (vgl. RGSt 56, 150).

Mit Rücksicht auf diesen Formfehler muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, als es hierdurch beeinflusst sein kann. Das trifft lediglich zu bei der Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung des Zeugen von ████████ zur falschen uneidlichen Aussage. Da die Strafkammer insoweit Fortsetzungszusammenhang mit der erfolglosen Anstiftung der Frau ███ zur falschen uneidlichen Aussage angenommen hat, muss die Aufhebung die gesamte Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage umfassen, obgleich Rechtsirrtümer in den Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe sich im Falle ███ der versuchten Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, nicht erkennbar sind. Unerheblich ist es insbesondere, entgegen der Auffassung der Revision, dass ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten im Falle ███ nicht festgestellt ist. Zum Vorsatz des Angeklagten ergeben die Urteilsgründe jedenfalls eindeutig, dass er die Zeugin aufgefordert hat, sich bei an sie gestellten Fragen in jedem Falle auf ihr schlechtes Gedächtnis zu berufen, auch wenn sie sich an das, worüber sie aussagen solle, noch genau erinnern könne, obgleich ihm die Pflicht eines jeden Zeugen, alles auszusagen, woran er sich noch erinnern könne, genau bekannt war. Das genügt mindestens zur Annahme eines bedingten Vorsatzes.

II.

Die zur Verurteilung wegen Betruges erhobene materielle Rüge ist unbegründet. Insoweit hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte hat in insgesamt 7 Fällen auf den Behandlungsscheinen der Patienten ███████, ████████, █████████ unrichtige Angaben über die vorgenommene Behandlung gemacht. Er hat diese Behandlungsscheine über die ärztliche Verrechnungsstelle an die AOK geleitet, die daraufhin höhere Beträge als dem Angeklagten zugestanden hatten, an die Ärztliche Verrechnungsstelle zur Weiterleitung an den Angeklagten ausgezahlt hat. In diesem Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei einen Betrug erblickt.

1.) Die eingehenden Ausführungen der Strafkammer anlässlich des Falles █████████ zeigen, dass sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit des von ihm erstrebten Vermögensvorteils bewusst war, und die, wie das Urteil ergibt, auch für alle anderen Fälle gelten, zeigen auch, entgegen den Angriffen der Revision, dass der Angeklagte sein Gesamtverhalten nicht für rechtmäßig gehalten haben kann.

2.) Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer hätte auf diesen Betrug das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 anwenden müssen. Die Strafkammer führt zwar im Urteil selbst aus, sie habe bei der Verurteilung wegen Betruges das Straffreiheitsgesetz übersehen. Das Gesetz konnte aber deshalb keine Anwendung finden, weil ein Teil der betrügerischen Handlung, für die die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, zeitlich nach dem Stichtag des 15.9.1949 vollendet worden ist. Das ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang des Urteils.

Im Falle 7) (5 d) ist die unrichtige Eintragung für den 18.7.1949 erfolgt, im Falle █████████ (11 a) für den 6.7.1949. Beide Eintragungen betreffen also das 3. Quartal 1949. Nach den Ausführungen eingangs des Urteils hat der Angeklagte aber die Krankenscheine, wie es allgemein üblich ist, jeweils erst nach Ablauf des betreffenden Quartals an die kassenärztliche Vereinigung eingereicht. Die Vermögensverfügung der AOK zugunsten des Angeklagten kann daher in diesen beiden Fällen erst nach dem 1.10.1949, also nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15.9.1949), vorgenommen worden sein. Deshalb kann das Straffreiheitsgesetz im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, kann daher seine Revision keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. WaschowSiemer
Dr. KoffkaSchmidt

Zitiert von (3)