Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine erneute Zeugenvernehmung und kein Obergutachten; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 116/56
Datum
05.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Betruges in mehreren Fällen sowie gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Er rügte u.a. Fehler bei der Zeugenbelehrung, die Ablehnung einer erneuten Zeugenvernehmung und die Nichtvereidigung bzw. Nichtergänzung des psychiatrischen Gutachtens durch ein Obergutachten. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, weil Verfahrensfehler nicht durchgriffen und das Tatgericht bei Wiederholungsvernehmung und Sachverständigenfragen ermessensfehlerfrei entschieden habe. Untersuchungshaft nach dem Urteil, soweit sie drei Monate übersteigt, wurde auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 69 Abs. 1 Satz 2 StPO verpflichtet zur Mitteilung von Gegenstand der Untersuchung und Person des Beschuldigten nur, soweit dem Zeugen diese Umstände nicht bereits bekannt sind.

2

Eine Rüge wegen unterbliebener Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO kann jedenfalls dann nicht zum Erfolg führen, wenn die betreffende Zeugenaussage nicht belastend ist und nicht als Urteilsgrundlage verwertet wird.

3

Ein Anspruch auf wiederholte Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen besteht grundsätzlich nicht; über die Wiederholung entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere wenn keine neuen Beweistatsachen aufgezeigt werden.

4

Unterbleiben Zwangsmaßnahmen nach § 70 StPO begründet für sich genommen keinen revisiblen Verfahrensverstoß zugunsten des Angeklagten; ein Aufklärungsverstoß kommt nur in Betracht, wenn sich dem Tatgericht die Maßnahme zur Sachaufklärung aufdrängen musste.

5

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (Obergutachten) kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn das vorhandene Gutachten erschöpfend ist, auf zutreffenden Tatsachen beruht und keine Zweifel an der Sachkunde oder Widersprüche bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 1. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Horst von ███ aus ███, geboren am █████ in █████████ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. Dezember 1955 wird verworfen.

Die in dieser Sache nach dem 1. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten Betruges in zwei Fällen und eines versuchten Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 16 der Reichsärzteordnung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1.) Die Revision beanstandet zunächst, dass die Zeugen ████████, ██████ KC, HO, ███ wna ███ nicht entsprechend der Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht worden sind. Die Rüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, der diese Mitteilung für alle Vernehmungen vorsieht, eine bloße Ordnungsregel ist, deren Verletzung die Revision nicht rechtfertigen kann (so RGSt 6, 267). Jedenfalls betrifft die Vorschrift nur die Fälle, in denen den Zeugen nicht ohnehin der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten bekannt sind. Das hat der Senat schon in seinen unveröffentlichten Urteilen vom 21. August 1952 und 19. Juli 1955 (5 StR 98/52 und 178/55) ausgesprochen. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Zeugen jene Kenntnis etwa nicht gehabt haben. Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 74, 35 und BGHSt 3, 281 stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betreffen die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO.

2.) Die Ehefrau █████████ ist am ersten Tag der länger dauernden Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden. Hierbei hatte sie, wie auf Antrag des Verteidigers wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist, bekundet: „Auf der Reise nach Koblenz im Dezember 1952 bin ich mit dem Angeklagten nicht intim geworden. Der Kraftfahrer meines Wagens hat mir in dieser Hinsicht auch keine Vorhaltungen gemacht.“ Die anschließende Frage des Verteidigers nach dem Namen des Fahrers hat Frau ██████ nicht beantwortet. Am nächsten Verhandlungstag hat der Verteidiger alsdann beantragt, Frau ███████ Zeugin darüber zu vernehmen, wie der Fahrer des Kraftfahrzeugs geheißen hat, der die Zeugin in Gegenwart eines anderen Herrn und des Angeklagten in das Rheinland gefahren hat. Diese Frage – so hat der Verteidiger in seinem schriftlich übergebenen Antrag ausgeführt – sei von der Zeugin bei ihrer Vernehmung nicht beantwortet worden. Die Verteidigung beabsichtige, diese Frage der Zeugin erneut vorzulegen und die Frage dahin zu erweitern, wie der Name des weiteren Mitfahrers gelautet habe. Gleichzeitig kündigte der Verteidiger an, er beabsichtige nach Beantwortung der Fragen den Fahrer und den Mitfahrer als Zeugen dafür zu benennen, dass Frau ███████ auf jener Fahrt sich dem Angeklagten in unziemlicher und unsittlicher Weise genähert habe, so dass beide erklärt hätten, sie würden mit der Zeugin nicht mehr fahren. Sie könnten ein solches unsittliches Benehmen der Zeugin in ihrer, der Zeugen, Gegenwart gegenüber dem Ehemann ███████ nicht dulden und verantworten. Dadurch wäre ████████ worden, dass die Aussage der Frau KnC__ falsch sei und auf verschmähter Liebe beruhe. Das Landgericht hat den Antrag auf nochmalige Vernehmung abgelehnt, weil die Aussage der Zeugin „für die Entscheidung als unerheblich erachtet“ werde.

An diese Vorgänge knüpft die Revision mehrere Verfahrensrügen, die jedoch sämtlich ihr Ziel verfehlen.

a) Der Verteidiger beanstandet zunächst, dass die Zeugin nicht nach § 55 Abs. 2 StPO über ihr Recht belehrt worden sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihr die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Das treffe für die ihr von der Verteidigung gestellten Fragen zu, sie hätten sich auf ein Verhalten der Frau ███████ bezogen, das als Beleidigung des Angeklagten zu bewerten sei.

Es kann dahinstehen, ob angesichts der Tatsache, dass bisher nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Angeklagten noch ein Recht zustand, gemäß §§ 194, 61 StGB Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen, die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung bestand. Der Senat braucht auch nicht zu prüfen, ob trotz der im Schrifttum hiergegen vorgebrachten Bedenken an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in BGHSt 1, 39, festzuhalten ist, nach der der Angeklagte seine Revision nicht darauf stützen kann, dass die Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben sei. Jedenfalls könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn die Zeugin belastende Angaben gegen den Angeklagten gemacht hat und diese als Urteilsgrundlage verwertet worden sind (vgl. KMR 3. Aufl., § 55 Anm. 5). Dieses ist hier ausgeschlossen, weil es in den Gründen des angefochtenen Urteils heißt:

„Der Aussage der Zeugin KnC__ hat die Strafkammer keine Bedeutung beigemessen, weil der Ehemann der Zeugin, der Zeuge Kn(__), über die hier wesentlichen Vorgänge genauer orientiert war und auch der eigentliche Geldgeber gewesen ist, während das Erinnerungsbild der geschäftsunerfahrenen Zeugin KnC__ keine offensichtliche Trübung aufwies.“

b) Die Revision ist weiterhin der Auffassung, der Angeklagte sei im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO durch den Beschluss, mit dem die Strafkammer es abgelehnt hat, die Frau KnC__ nochmals zu vernehmen, in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Auch dieser Angriff ist im Ergebnis unbegründet.

Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob der Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen noch einmal zu hören, einen Beweisantrag darstellt (vgl. hierüber Alsberg-Nüse S. 168). Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Zwar ist unter den Ablehnungsgründen des § 244 Abs. 3 StPO der bereits erhobene Beweis nicht mit angeführt. Das besagt jedoch nicht, dass bereits erhobene Beweise auf Antrag stets nochmals zu erheben sind. Auch nach der Neufassung des § 244 StPO besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die wiederholte Vernehmung eines Zeugen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (so 3 StR 552/51 vom 4.10.1951, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 18), gelten vielmehr insoweit auch weiterhin die vorher von der Rechtsprechung entwickelten Ablehnungsgründe. Hiernach hat der Angeklagte keinen Anspruch auf die wiederholte Anhörung eines Zeugen. Die Entscheidung der Frage, ob es einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen bedarf, steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (RGSt 57, 322). Dieses ist jedenfalls dann nicht verletzt, wenn zur Begründung des Antrages keine neuen Beweistatsachen vorgetragen worden sind. So liegt es hier, wo nach dem Inhalt des Antrages nicht neue Tatsachen erforscht, sondern eine von Frau KnC__ nicht beantwortete Frage zur Vorbereitung neuer Beweisanträge wiederholt werden sollte. Zunächst war daher im Hinblick auf § 244 Abs. 3 StPO der beanstandete Beschluss nicht verfahrenswidrig und die durch ihn bewirkte Beschränkung der Verteidigung nicht unzulässig.

Bedenken könnten lediglich im Hinblick auf § 244 Abs. 6 StPO auftauchen, weil die Strafkammer den Antrag, den sie offensichtlich als echten Beweisantrag angesehen hat, mit der Begründung abgelehnt hat, die Aussage der Zeugin werde für die Entscheidung als unerheblich erachtet. Diese Begründung ist gegenüber einem gewöhnlichen Beweisantrag nicht ausreichend, weil sie nicht erkennen lässt, ob das Gericht den Beweis aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen für unerheblich angesehen hat. Diese strengen Anforderungen können aber nicht an den ablehnenden Beschluss auf einen Antrag auf wiederholte Beweiserhebung gestellt werden, weil hier das Gericht freier gestellt ist und nach seinem Ermessen entscheidet. Hier muss es genügen, wenn im Beschluss hinreichend zum Ausdruck kommt, dass der Richter nach seinem Ermessen die nochmalige Vernehmung nicht für erforderlich hält. Diesem Erfordernis wird der Beschluss, der sich ausdrücklich nur mit der nochmaligen Vernehmung der Frau ██████ befasst, gerecht.

c) In erster Linie fühlt sich die Revision auch dadurch beschwert, dass vom Landgericht nichts auf die Aussageverweigerung der Zeugin KnC__ veranlasst worden ist. Die Revision meint, das Gericht hätte nach § 70 StPO verfahren und durch Ordnungsstrafen die Antwort erzwingen müssen.

Hieran ist nur soviel richtig, dass Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage gemäß § 70 StPO auch anzuwenden sind, wenn der Zeuge nur die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt. Erforderlich ist aber, dass er sie ohne gesetzlichen Grund ablehnt (RG HRR 1935 Nr. 706). Das behauptet aber die Revision selbst nicht, weil sie vorträgt, die Zeugin sei berechtigt gewesen, gemäß § 55 StPO die Auskunft zu verweigern. Im Übrigen gewährt, wie auch die Revision selbst nicht verkennt, eine Unterlassung von Maßnahmen aus § 70 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts dem Angeklagten keinen Anspruch, auf dessen Nichtberücksichtigung allein er die Revision stützen könnte (vgl. RG HRR 1935 Nr. 706, RGSt 57, 29; 59, 248/250; 73, 31/33).

Unterlässt das Gericht Maßnahmen nach § 70 StPO, so kann darin allerdings ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO liegen. Ein solcher Verstoß ist hier jedoch nicht ersichtlich. Zumal nach dem Hinweis der Verteidigung auf das nach ihrer Auffassung vorhandene Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin brauchte sich das Gericht von Zwangsmaßnahmen keinen Erfolg zu versprechen. Dann aber war schon der Versuch einer erneuten Befragung nach § 68a Abs. 1 StPO verboten.

3.) Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den Oberarzt Dr. Ménnich als Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten und zur Frage seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt vernommen. Es hat den Sachverständigen nach § 79 StPO nicht vereidigt. Ein Antrag auf Vereidigung war, wie die Revision selbst einräumt, nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer meint jedoch (unter Hinweis auf KMR 3. Aufl. § 79 Anm. 4), weil das Gutachten von besonderer Bedeutung gewesen sei und im Hinblick auf die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitsermittlungspflicht hätte die Strafkammer den Sachverständigen auch ohne Antrag vereidigen müssen. Das ist nicht richtig.

Auszugehen ist davon, dass die Entscheidung, ob der Sachverständige vereidigt werden sollte oder nicht, gemäß § 79 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall im Ermessen der Strafkammer lag. Sie brauchte den Sachverständigen selbst dann nicht zu vereidigen, wenn sein Gutachten für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung war (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1955 5 StR 55/55, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1955, 651). Ein Ermessensmissbrauch ist insoweit nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 244 Abs. 2 StPO. Insbesondere ergaben sich keinerlei Gründe hierfür aus dem Antrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren, sogenannten Obergutachtens. Dieser Antrag ist – wie anschließend gezeigt werden wird – vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden.

4.) Der Verteidiger hatte seinen Antrag, „über den Geisteszustand des Angeklagten ein Obergutachten der Universitätsklinik in Göttingen zu erfordern“, ausführlich begründet und durch mehrere Hilfsanträge unterstützt. Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt beschieden:

„Das Gutachten des Sachverständigen stellt auf die Tatzeit ab. Widersprüche mit anderen vor den Taten erstatteten Gutachten sind also unbeachtlich. Dr. Cabanis hat den Angeklagten nicht einmal gesehen, geschweige denn ihn untersucht. Er hat sich nur auf Grund des Akteninhalts schriftlich geäußert. Im Übrigen ist aber durch das erschöpfende Gutachten Dr. Ménnichs bereits erwiesen, dass der Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ist. Da die Sachkunde Dr. Ménnichs keineswegs zweifelhaft und die Sachkunde eines Arztes der Universitätsklinik Göttingen nicht größer ist, weil er über Forschungsergebnisse verfügte, die denen Dr. Ménnichs überlegen erscheinen, da ferner das Gutachten Dr. Ménnichs weder mangelhaft ist, noch von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und schließlich auch keine Widersprüche in sich enthält, erübrigt sich die Anhörung eines Obergutachters. Das gleiche gilt hinsichtlich der Stellungnahme zur eventuellen Anwendung des § 42b StGB. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere.“

Diese Begründung entspricht den Anforderungen des § 244 Abs. 4 StPO; sie hält auch allen dagegen erhobenen Einwendungen der Revision stand.

a) Der Beschwerdeführer meint zunächst, der ablehnende Beschluss habe sich nur über die Notwendigkeit ausgesprochen, ein Obergutachten einzuholen. Damit sei aber der Beweisantrag nicht erschöpft. Weitere darin enthaltene Anträge seien nicht beschieden worden. Das ist nicht richtig.

aa) Der Verteidiger hatte in seinem ausführlichen schriftlichen Beweisantrag beantragt, ein Gutachten des Anstaltsdirektors in Pfaffenrode aus dem Jahre 1948 herbeizuziehen. Dieser Antrag ist hinreichend deutlich durch den Beschluss der Strafkammer beschieden worden, in dem es heißt, das Gutachten des Dr. Ménnich stelle auf die Tatzeit ab; Widersprüche zu früheren Gutachten seien daher unbeachtlich.

bb) Auch der weitere Hilfsantrag der Verteidigung, ein Gutachten der Professoren Heubner und Schulte darüber zu fordern, dass es entgegen der Ansicht des vernommenen Sachverständigen nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung keine Pervitinsucht gebe (dazu weiter Einholung einer Auskunft der wissenschaftlichen Abteilung der Temmlerwerke in Hamburg), ist durch den Hinweis beschieden worden, dass Dr. Ménnich die erforderliche Sachkunde besitze und seine Sachkunde nicht zweifelhaft sei; sein Gutachten sei weder mangelhaft, noch gehe es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.

b) Ebenso vergeblich bemüht sich die Revision darzulegen, das Landgericht habe die formell dem § 244 Abs. 4 StPO entsprechenden Gründe zu Unrecht angenommen.

aa) Die Annahme der Strafkammer, das Gutachten Dr. Ménnichs gehe von zutreffenden Voraussetzungen aus, ist auch im Hinblick darauf bedenkenfrei, dass Dr. Ménnich davon ausgeht, der Angeklagte sei früher pervitinsüchtig gewesen. Die Behauptung der Revision, nach allgemeiner wissenschaftlicher Auffassung gebe es keine Pervitinsucht, ist unrichtig und war daher nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zu begründen. Der vom Verteidiger angeführte Aufsatz von Heubner und Schulte in der Ärztlichen Wochenschrift 1946, S. 57 besagt nichts Gegenteiliges. Die Verfasser setzen sich dort nur mit der fachsprachlichen Auslegung des Begriffes „Sucht“ im Gegensatz zum „Missbrauch“ von Rauschgiften auseinander. Über die Möglichkeit einer Pervitinsucht ergibt der Artikel nichts. Dass aber Pervitin zu einer eigentlichen Sucht führen kann, ist eine anerkannte medizinische Erfahrungstatsache (vgl. Müller, Pharmakologie 1953, S. 369 mit weiteren Nachweisen, und Müller, Gerichtliche Medizin, S. 803).

bb) Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen die Ausführung der Strafkammer wendet, die Universitätsklinik in Göttingen verfüge nicht über überlegenere Forschungsmittel als der vernommene Sachverständige. Ob einem von den Prozessbeteiligten benannten Sachverständigen bessere Forschungsmittel zur Verfügung stehen als dem bereits vernommenen, hat der Tatrichter im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; das Revisionsgericht kann diese Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (so BGH, Urteil vom 12.5.1955 4 StR 146/55). Ein Rechtsirrtum tritt in den Ausführungen der Strafkammer nicht hervor, er wird auch nicht durch das Vorbringen der Revision dargetan. Zwar mögen in Einzelfällen einem in einer Universitätsklinik tätigen Arzt überlegenere Forschungsmittel zur Verfügung stehen als einem Arzt an einem Landeskrankenhaus. Weder der Inhalt des Beweisantrages noch die Revisionsbegründung haben dieses aber für die gerade hier zu entscheidende Fachfrage dargelegt (vgl. hierzu auch BGHSt 8, 76).

cc) Das Landgericht hat schließlich mit der Ablehnung des Beweisantrages einschließlich der darin enthaltenen Hilfsanträge auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Ihm brauchte sich nicht aufzudrängen, weitere Sachverständige zu vernehmen, wenn es in rechtlich einwandfreier Weise für die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten und die Notwendigkeit seiner Unterbringung auf die Tatzeit abstellte.

5.) In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt, dass der Verteidiger „einen schriftlichen Dienstvertrag vom 17.1.1947 zwischen der Polizeidirektion Mühlhausen und dem Angeklagten“ überreicht hat. Die Revision beanstandet, dass der Vertrag nicht gemäß § 249 StPO verlesen worden ist. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 6, 245 StPO.

Ob das Landgericht diesen Bestimmungen in jeder Beziehung gerecht geworden ist, kann dahinstehen. Selbst wenn man dies verneinen müsste, kann die Unterlassung der Verlesung und auch die Tatsache, dass der Antrag dann entgegen der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden worden ist, das Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Zwar sieht die Strafkammer die Angaben des Angeklagten über seine Laufbahn, darunter auch seine Ernennung zum Medizinalrat und Polizei-Medizinaldirektor, nicht als glaubhaft an. Sie hat aber den von ihr selbst als unsicher bezeichneten Teil der Angaben des Angeklagten an keiner Stelle zu seinem Nachteil verwertet, ihn andererseits auch nicht als widerlegt angesehen. Für sie kam es, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, auf die Einzelheiten weder für die Schuld- und Straffrage noch für die Frage der Unterbringung an. Angesichts der Tatsache, dass insoweit eine restlose Klärung nicht zu erreichen war, hat sie sich mit dem begnügt, was als sicher festgestellt werden konnte und auch vom Angeklagten und jetzt von der Revision nicht bestritten worden ist. Nur hierauf im Zusammenhang mit den festgestellten Taten und dem auf die Tatzeit abstellenden Gutachten des Sachverständigen beruht das Urteil. Dieses kann daher auf einer fehlerhaften Auffassung über den Sinn der Überreichung des Vertrages und einer daraus herrührenden Unterlassung eines Bescheides im Sinne von § 244 Abs. 6 StPO nicht beruhen. Auch lag, weil ein Beschluss nicht ergangen ist, kein Verstoß im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO vor.

6.) Aus diesen Ausführungen ergibt sich bereits, dass es auch auf die übrigen Verfahrensbeschwerden der Revision nicht ankommt, mit denen diese auch noch in anderer Weise einen Verstoß gegen § 245 StPO und unterlassene Aufklärung weiterer Einzelheiten hinsichtlich der Laufbahn und des Lebenslaufes des Angeklagten rügt.

Soweit sich die Aufklärungsrüge darauf bezieht, es habe näher, nämlich durch die Vernehmung der Zeugen ███████ und █████████ erforscht werden müssen, ob die hergestellten und vom Zeugen Kn(__) als nicht verwertbar bezeichneten Bonbons nicht doch wertvoll gewesen seien, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

7.) Soweit schließlich die Revision in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 1956 noch eine weitere Verfahrensbeschwerde erhoben hat (Nichtbeachtung der Wahrunterstellung betreffend die Erklärung des Zeugen ███████ ███ dem Arbeitsamt in Kempen (Niederrhein)), kann der Senat hierauf nicht eingehen. Sie ist nicht in der Frist des § 345 StPO erhoben worden.

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil sowohl hinsichtlich der Schuld- und Straffrage als auch hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten überprüft. Hierbei haben sich keine Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts ergeben. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer

Zitiert (4)

Zitiert von (5)