BGH: Verlesung Ost-Berliner Vernehmungsprotokolle und Anforderungen an Mittäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 55/55
- Datum
- 21.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 251 Abs. 2 StPO erlaubt die Verlesung von Niederschriften über andere Vernehmungen grundsätzlich ohne Beschränkung auf Behörden eines bestimmten Hoheitsbereichs; etwaige Verwertungsverbote (z.B. § 136a StPO) sind einzelfallbezogen zu prüfen.
Die Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die verlesene Niederschrift nicht vom Vernommenen genehmigt oder unterschrieben ist.
Die Verlesung von Abschriften oder Ablichtungen einer Vernehmungsniederschrift ist zulässig, wenn bedenkenlos angenommen werden kann, dass sie mit der Urschrift übereinstimmen; § 251 Abs. 2 StPO schreibt keine Urschrift vor.
Eine unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 2 StPO) zustande gekommene Vernehmungsniederschrift unterliegt einem Verwertungsverbot, auch wenn die Voraussetzungen des § 251 StPO im Übrigen vorliegen.
Mittäterschaft setzt eine so starke innere Beziehung zum Tatgeschehen und -erfolg voraus, dass diese maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhängen; die Urteilsgründe müssen die Rolle des Beteiligten bei Planung, Vorbereitung und Durchführung so darstellen, dass die rechtliche Einordnung revisionsgerichtlich nachprüfbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.)
– zu 4) zur Zeit in Untersuchungshaft –
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 21. Juni 1955 in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ███ Ge(>, ████ GC, ██ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. März 1954 werden verworfen.
Diesen Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 27. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Jeder der aufgeführten Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben,
im Schuldspruch, soweit dieser Angeklagte 1.) wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, 2.) in allen Strafaussprüchen.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten dieses Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
In der Nacht vom 6. zum 7. November 1951 wurde von einem darüberliegenden Abstellraum aus in den Tresorraum der Eisenbahnverkehrskasse im Ostsektor Berlins eingebrochen. Die Täter erbeuteten 1.693.625 DM-Ost und 224.631,30 DM-West. Von der Ostpolizei wurde ein Teil der Mittäter oder Teilnehmer festgestellt. Diese – darunter ███, ██, ███ – wurden vom (ostsektoralen) Landgericht Berlin am 25. August 1952 zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Weitere Mittäter oder Teilnehmer, nämlich die Angeklagten dieses Verfahrens, wurden später im Westsektor festgenommen. Das Landgericht hat sie durch das angefochtene Urteil wie folgt verurteilt:
1.) ███ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einschluss einer früher gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe von zwei Jahren zu neun Jahren Zuchthaus,
2.) ████ GC wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Jahren Zuchthaus,
3.) ██████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu sieben Jahren Zuchthaus,
4.) █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls unter Einschluss einer früher gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe von drei Jahren zu sieben Jahren Zuchthaus,
5.) ████████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu drei Jahren Gefängnis,
6.) Frieda ███ wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis,
7.) █████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.
Gegen ██, ██ GeC, ██, ███ ist außerdem auf Ehrenrechtsverlust erkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden.
Gegen einen weiteren Angeklagten ████████ ist das Verfahren nunmehr auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Die Angeklagte ██████ ist freigesprochen worden.
Ein bei dem Angeklagten ███ vorgefundener ██████ ist eingezogen worden.
Die Revisionen der verurteilten Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Nur die Revision des Angeklagten █████ hat teilweise Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten █████
I. Die Verfahrensbeschwerden
1.) Der Angeklagte ████ hat für den Fall, dass er nicht freigesprochen wird, unter anderem hilfsweise beantragt, ein Gutachten des Bundeskriminalamts zum Beweise dafür beizuziehen, dass
1. die gesicherten Spuren der Einbrüche zum Nachteil des Fleischermeisters RC___ und der Eisenbahnverkehrskasse keinen Schluss darauf zulassen, dass Identität der Täter vorliegt,
2. der Einbruch in die Eisenbahnverkehrskasse von mehr als zwei Tätern ausgeführt sein muss.
Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt und hierzu ausgeführt:
„Zu 1) ist er für die Entscheidung bedeutsam, da durch die begehrte Feststellung nicht ██████████████ würde, dass der Angeklagte █ trotzdem an beiden Einbrüchen █████████ war.
Dasselbe gilt zu 2), weil auch eine solche ████████████ die Mitwirkung des Angeklagten █ an der Tat nicht ausschließt. █████████ █████ bereits auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass zumindest noch ein Unbekannter am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe weilte, über dessen Mitwirkung im Einzelnen allerdings Feststellungen nicht zu treffen waren.“
Die Revision beanstandet die Ablehnung beider Hilfsbeweisanträge.
a) Die Revision will (zu Nr. 1) dartun, dass ████, der auch an dem Einbruch bei ██ █████████ war, im vorliegenden Fall nicht als Mittäter in Betracht komme. Es sei, so führt sie aus, ein Erfahrungssatz, dass Einbrüche stets eine besondere „Handschrift“ aufweisen, die auf einen bestimmten Täter hinweise.
Wie die Revision aber selbst grundsätzlich anerkennt, wird durch das Fehlen der „Handschrift“ kein Beweis dafür erbracht, dass eine bestimmte Person als Täter ausgeschlossen sei. Auch der übrige Vortrag der Revision zu diesem Punkt ist nicht geeignet, darzulegen, inwiefern die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzte, wenn sie die beantragte Beweiserhebung unterließ.
b) Soweit es sich um den Hilfsantrag Nr. 2 handelt, meint die Revision, die Strafkammer habe seinen Sinn verkannt. Es sei zwar richtig, wenn das Gericht ausgeführt habe, dass auch eine Feststellung, der Einbruch sei von mehr als zwei Personen ausgeführt worden, nicht beweise, dass ████ ausgeschlossen sei. Durch das angebotene Beweismittel habe aber, falls mehr als zwei Personen bei der eigentlichen Einbruchshandlung tätig gewesen seien, bewiesen werden sollen, dass die Schilderung der Zeugen, nach denen nur zwei Täter die eigentliche Einbruchshandlung besorgt hätten, unrichtig sei.
Diesen Anführungen kann nicht zugestimmt werden. Die Strafkammer hat ausweislich der Gründe (S. 21, 44 UA) mit der Möglichkeit gerechnet, dass an der eigentlichen Tat mehr als zwei Täter mitgewirkt haben. Sie hat den „Ostzeugen“ also gerade das nicht geglaubt, was die Verteidigung mit diesem Antrag erschüttern wollte. Auch insoweit kam es daher auf die Tatsache, die durch das Gutachten des Bundeskriminalamtes bewiesen werden sollte, für die Strafkammer nicht an.
2.) Den Feststellungen der Strafkammer liegen unter anderem „die nach § 251 Abs. 2 StPO verlesenen glaubhaften polizeilichen Aussagen des verstorbenen Mitbeschuldigten ████████“ zugrunde. Die Revision hält die gegen den Widerspruch einiger Verteidiger durchgeführte Verlesung und Verwertung der polizeilichen Niederschriften aus mehreren Gründen für unzulässig.
a) Sie ist der Auffassung, die Verwertung polizeilicher Protokolle setze voraus, dass diese von einer Polizei im Sinne rechtsstaatlicher Ordnung aufgenommen seien. Das treffe für die „Volkspolizei“ nicht zu; im Übrigen sei es zweifelhaft, ob § 251 Abs. 2 StPO überhaupt andere Behörden oder Beamte im Sinne habe, als solche, die Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft seien.
Eine solche Beschränkung kann der Strafprozessordnung nicht entnommen werden. Nach § 251 Abs. 2 StPO dürfen allgemein „Niederschriften über eine andere Vernehmung“ verlesen werden. Dass nur Niederschriften von Behörden der Bundesrepublik oder Westberlins verwertet werden dürfen, kann dem nicht entnommen werden.
Eine andere Frage ist es, ob – etwa wegen Verletzung des § 136a StPO – die Verwertung der Niederschriften oder Urkunden verboten, oder ob ihr Beweiswert gering ist. Das muss aber für den Einzelfall geprüft werden. Die Verwertbarkeit der in Ostberlin aufgenommenen Protokolle kann nicht, wie die Revision meint, allgemein verneint werden. Mit Recht hat daher die Strafkammer die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Vorgänge geprüft (UA S. 35, 40). Aus den Ausführungen hierzu ergibt sich auch, dass sich das Landgericht dessen bewusst war, dass eine vorsichtige Beweiswürdigung geboten war.
b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Verwertung von Ablichtungen (Fotokopien) und von Übertragungen aus der Kurzschrift rügt, fehlt der Rüge nach Ansicht des Oberbundesanwaltes die hinreichende Bestimmtheit. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er hält die Rüge zwar für zulässig, aber für unbegründet. Denn die Verwendung jeglicher Art von Abschriften ist nicht verboten. Die Frage, ob die Niederschrift oder die Urkunden in Urschrift oder Abschrift zu verlesen sind, hat § 251 Abs. 2 StPO offengelassen. Der Zweck dieser Bestimmung kann in gleicher Weise erfüllt werden, gleichgültig, ob eine Urschrift oder Abschrift verlesen wird. Erforderlich ist hierzu nur, dass bedenkenlos angenommen werden kann, die Abschrift stimme mit der Urschrift überein. Von der Revision sind keine Tatsachen mitgeteilt worden, die Unstimmigkeiten in dieser Richtung dartun könnten. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Dass es der Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO nicht entgegensteht, dass der Zeuge die Niederschrift nicht genehmigt oder unterschrieben hat, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 8. Dezember 1953 (5 StR 264/53 in NJW 1954, 361) entschieden.
3.) Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass es trotz dahingehender Bemühungen der Staatsanwaltschaft unmöglich gewesen ist, die vom Landgericht in Ostberlin wegen ihrer Beteiligung an dem Einbruch Verurteilten als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen (S. 35 UA). Sie hat daher gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 ihre Vernehmungen durch die Verlesung von Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen ersetzt, nachdem sich die Verteidiger und die Angeklagten hiergegen zur Wehr gesetzt hatten (UA S. 35).
Die Revision ist auch jetzt noch der Meinung, die Verlesung und Verwertung der Niederschriften über die Bekundungen vor dem Gericht des Ostsektors sei unzulässig.
a) Die Revision bemängelt zunächst, dass es sich um Niederschriften eines der Ostberliner Gerichte handele, die sich über die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens hinwegsetzten. Dieser Vortrag vermag nicht zum Ziel zu führen. Entscheidend für die Verlesbarkeit ist – neben den Voraussetzungen des § 251 StPO –, dass verwertbare richterliche Vernehmungsniederschriften vorliegen. Die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener Vernehmungen mit dem Verfahrensrecht des erkennenden Richters ist bei den richterlichen Vernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche weder Voraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage, noch überhaupt möglich. Der erkennende Richter muss sich damit begnügen, dass die am Vernehmungsort geltenden Vorschriften beachtet sind. (Vgl. BGHSt 2, 300/504 im Anschluss an RGSt 40, 189.) Dies gilt auch in Bezug auf die dort geltenden Vorschriften über die Befähigung zum Richteramt. Es muss genügen, wenn der Richter die am Vernehmungsort geforderte Ausbildung hat und seine Stellung im dortigen Rechtsgefüge diejenige eines Richters ist.
Auch insoweit, als es die am Vernehmungsort geltenden Vorschriften anlangt, sind allerdings die verlesenen Niederschriften zum Teil fehlerhaft. Sie entsprechen nicht dem § 112 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen in der „Deutschen Demokratischen Republik“ vom 2. Oktober 1952 (Gesetzblatt der „Deutschen Demokratischen Republik“ vom 11.10.1952 Nr. 142 S. 996). Wie schon die Strafkammer festgestellt hat, leiden sie an einem formellen Mangel. ████ und ██ ██ haben ihre Aussagen nicht unterschrieben, und es fehlt der Vermerk, ob die Niederschriften ihnen zur Durchsicht vorgelegt oder auf Verlangen vorgelesen worden sind.
Mit Recht hat das Landgericht hierin aber keinen wesentlichen Mangel gesehen. Hier müssen die gleichen Grundsätze angewendet werden, die für die von deutschen Gerichten gemäß § 186 StPO aufgenommenen Niederschriften in der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Dort ist anerkannt, dass grundloses Fehlen der Unterschrift des Vernommenen nicht die Verlesbarkeit der richterlichen Niederschrift beeinträchtigt; sie berührt nicht ihre Eigenschaft als „gerichtliche“ Niederschrift, sofern bei ihrer Aufnahme ein Richter und ein Urkundsbeamter mitgewirkt und die Niederschrift unterschrieben haben (vgl. RGSt 55, 1/5; 34, 396/597). Dass derartige Mängel allerdings den Beweiswert beeinträchtigen können, hat die Strafkammer nicht übersehen.
b) Die Revision behauptet weiter, nach dem Recht des Ostsektors hätte der Richter die Zeugen nicht allein vernehmen dürfen. Es hätten nach einer Rundmitteilung des Ministers der Justiz der sowjetisch besetzten Zone (veröffentlicht in „Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz“ 1954 Nr. 2) auch bei Vernehmungen im Wege der Rechtshilfe Schöffen zugezogen werden müssen. Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob diese Ansicht für das in Ostberlin geltende Gerichtsverfassungsgesetz zutrifft. Auch wenn die Hinzuziehung von Schöffen an sich geboten gewesen wäre, würde die Verwendung der nur von dem Berufsrichter aufgenommenen Niederschriften nicht verboten sein. Das Unterbleiben der etwa gebotenen Mitwirkung von Schöffen wäre im Sinne des für den erkennenden Richter geltenden wesentlichen Verfahrensrechts kein wesentlicher Mangel (s. oben a, Abs. 3).
c) Schließlich ist es für die Verlesbarkeit der Niederschriften auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Teilnahme an den Vernehmungen nicht dem hiesigen Verteidiger des Angeklagten gestattet war, er vielmehr darauf verwiesen wurde, einen der im Osten zugelassenen Anwälte zu beauftragen.
Das Landgericht hat sich auch mit diesem Einwand zutreffend auseinandergesetzt (UA S. 36). Soweit sich ein Rechtshilfeersuchen an Gerichte außerhalb des Geltungsbereiches der im Bundesgebiet geltenden Prozessordnung richtet, muss die Möglichkeit, dass dadurch die Verteidigung auf die Vertretung durch einen am Ort zugelassenen Anwalt beschränkt wird, in Kauf genommen werden. Sie ist unter Umständen mit dem Wesen der Einrichtung der Rechtshilfe verbunden. Bedenken gegen die Verwertung der Niederschriften können hieraus nicht hergeleitet werden, wenigstens dann nicht, wenn eine sachgemäße Verteidigung überhaupt möglich war. Das hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt.
4.) Das Landgericht hat es abgelehnt, die Niederschriften über die gerichtliche Vernehmung der auf Ersuchen im Ostsektor Berlins als Zeugen vernommenen Mittäter Wilhelm und Ernestine ███████ sowie Wilhelm █████ zu verlesen, weil sie vom ersuchten Richter nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 46 der ostzonalen Strafprozessordnung (= § 52 Ziff. 2 StPO) hingewiesen worden seien.
Die Revision ist der Auffassung, dass die Verlesung nicht mit dieser Begründung hätte unterbleiben dürfen. Auch wenn die Niederschriften – so führt die Revision aus – unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften aufgenommen worden seien, so handele es sich um herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Sie hätten also nach dieser Bestimmung verwertet werden müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass Vernehmungsniederschriften herbeigeschaffte Beweismittel sind. Es ist aber seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 20, 186/137 anerkanntes Recht, dass eine unter Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO zustande gekommene Vernehmungsniederschrift nicht verwertet werden darf, mögen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 251 StPO vorliegen. Die Beweiserhebung war also im Sinne des § 245 Satz 1, 2. Halbsatz StPO unzulässig.
Im Übrigen ist nicht zu ersehen, inwiefern der Angeklagte durch die Nichtverlesung beschwert sein könnte. Er wird durch die niedergeschriebene Bekundung der drei in Rede stehenden Zeugen nicht entlastet, sondern belastet.
5.) Soweit die Revision darauf hinweist, dass der „Mitbeschuldigte“ ██████ während des Ermittlungsverfahrens im Ostsektor „unter Druck gesetzt worden ist“, soll damit anscheinend eine Verletzung des § 136a StPO gerügt werden. Diese könnte sich, weil die Aussage des ██████ – wie im vorigen Absatz ausgeführt ist – zu Recht nicht verwertet worden ist, nur auf die Bekundungen der Übrigen im Ostsektor verurteilten „Mitbeschuldigten“ richten. Insoweit lässt sich jedoch ein Verstoß gegen § 136a StPO nicht feststellen. Die Strafkammer hat sich bereits mit dieser Frage beschäftigt und festgestellt: „Das gerichtliche Verfahren im Ostsektor hat jedoch nach den glaubhaften und unter Eid abgegebenen Bekundungen der Zeugen Rechtsanwälte ██ und ███████, die als Verteidiger dort tätig waren, zu Beanstandungen keinen Anlass gegeben, und die Hauptverhandlung ist in bemerkenswert klarer, ruhiger Atmosphäre verlaufen.“ Weitere Aufklärungsmittel zu diesem Punkt waren offensichtlich nicht vorhanden.
6.) Die Rüge, bei dem Angeklagten ███████ sei die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen (S. 4 des Protokolls) in unzulässiger Form erfolgt, es sei vielmehr nur eine Rechtsfolge festgestellt worden, ist aus sich selbst nicht verständlich und daher unzulässig. Zudem ergibt die Sitzungsniederschrift, dass der den Angeklagten ████████ belastende Strafregisterauszug verlesen, also ordnungsgemäß als Beweismittel in das Verfahren eingeführt worden ist.
7.) Die Ehefrau des verstorbenen, im Ostsektor verurteilten Mittäters Max █████, Gertrud ███, die ebenfalls im Ostberliner Verfahren (als Hehlerin) verurteilt worden ist, ist als Zeugin vernommen worden. Über ihre Vernehmung heißt es in der Sitzungsniederschrift:
„Die Zeugin wurde über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. StPO belehrt. Sie erklärte: ‚Ich will aussagen.‘
Nachher erklärte die Zeugin: ‚Ich habe es mir überlegt. Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.‘
Daraufhin machte der Staatsanwalt der Zeugin folgenden Vorhalt, welcher auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten und auf Anordnung des Vorsitzenden wörtlich protokolliert wurde:
‚Wenn die Angeklagten █████ ███ Verweigerung des Zeugnisses der Frau ██ straffrei ausgehen sollten, so ist ███ nur darauf zurückzuführen, dass sich die Spaltung Berlins zugunsten der Angeklagten auswirkt.‘
Der Staatsanwalt erklärte weiter:
‚In Übereinstimmung meiner Ansicht mit der Ansicht der Herren Beisitzer ist auf die Zeugin, nachdem sie sich bereits zur Aussage bereit erklärt hatte, von dem Verteidiger des Angeklagten P zumindest suggestiv eingewirkt worden.‘
Der Verteidiger ████ ███████████, Rechtsanwalt ████████, erklärte:
‚Ich habe auf die Zeugin ███████ insbesondere durch Augenblinzeln eingewirkt, was auch meine Mitverteidiger bestätigen können.‘
Die Zeugin ███████ erklärte auf Befragen des ██████████████:
‚Ich habe ein Augenblinzeln des Rechtsanwalts Dr. Rog___ nicht wahrgenommen.‘
Die Erklärungen des Staatsanwalts, des Verteidigers des Angeklagten und der Zeugin wurden verlesen und von diesen genehmigt. Die Zeugin ████ verblieb bei ihrer Zeugnisverweigerung. Hierauf wurde sie um 17.00 Uhr entlassen.
6. Verhandlungstag (19. März 1954)
‚Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellte Frau Gertrud ████ als Zeugin. Er erklärte, dass diese ██████ ██████ von der Staatsanwaltschaft geladen worden ist.
Sämtliche Verteidiger widersprachen der erneuten Vernehmung der Zeugin Gertrud ██ und zwar mit der Begründung, dass die ██████ ███ der Hauptverhandlung am 10. März 1954 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Ziff. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, und ferner, dass die Staatsanwaltschaft ein neues Beweisthema nicht hat angeben können.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wurde dazu gehört. Er stellte den aus der Anlage zum Protokoll ersichtlichen Beweisantrag, den er vortrug.
Der Verteidiger des Angeklagten Gc, Rechtsanwalt Dr. Dr. Hi, führte zur Begründung an, dass die Staatsanwaltschaft nicht vorgetragen hat, Frau M. sei aus freier Entschließung nochmals zur Hauptverhandlung erschienen. Dadurch ist die Zeugin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Wortlaut des Ladungstelegramms und überreichte die Verfügung dieses Telegramms als weitere Anlage zum Protokoll.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, dass die Ladung an die Zeugin M. eine Androhung für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens der Zeugin nicht enthalte. Er erklärte ferner, dass die Beweisthemen in seinem als Anlage zum Protokoll überreichten Beweisantrag zu den Ziffern d und e neue Tatsachen enthalten.
Der Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt ███████████, trug vor, dass ███ einmal erklärte Weigerung der Zeugin ████████ zur Ablehnung des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags genüge, und zwar auch dann, wenn sich dieser Antrag auf ein neues Beweisthema stützt.
Die von der Staatsanwaltschaft gestellte Frau Gertrud ██ soll als Zeugin vernommen werden. █████ Vernehmung steht nicht entgegen, dass die Zeugin in der Sitzung vom 10. März 1954 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Ziff. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Die Zeugin kann ihre Weigerung jederzeit widerrufen. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht an.
Durch die Ladung der Frau ███ durch die Staatsanwaltschaft ist ███ ██████ in ihrer Entschließungsfreiheit über die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts nicht beeinflusst.
Das Gericht ist gemäß § 245 StPO verpflichtet, die erschienene Zeugin zu hören. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, nach denen die Vernehmung dieser Zeugin unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Vernehmung hängt auch nicht davon ab, dass die Zeugin zu einem neuen Beweisthema gehört werden soll.
Die Zeugin Gertrud ███████ wurde hierauf vorgerufen und nach ███████████████, wie sie den Vorzeugen erteilt wurde, wie folgt vernommen:
1.) Zeugin ███████
Zur Person: Ich heiße Gertrud ██, geb. ██, bin ██ █████ ████ █████████ in ███, mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Die Zeugin erklärte weiter:
Der bereits durch Urteil des Landgerichts Berlin C 2 vom 19. August 1952 rechtskräftig ███████████ und inzwischen verstorbene Max █████ ist mein Ehemann gewesen. Ich ██████ ███ █████ dieses Urteil wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden.
Die Zeugin wurde über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Sie erklärte: ‚Ich will aussagen.‘
Die Zeugin wurde zur Sache vernommen. Während ihrer Vernehmung erklärte die Zeugin auf die Frage, wohin wir das Geld geschafft haben: ‚Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.‘
Der Zeugin wurde zur Stützung ihres Gedächtnisses ihre vor dem ersuchten Richter gemachten Angaben vom 15. Februar 1954 Rd VII Bl. 164 d. A. – vorgelesen, insbesondere auch zur Feststellung darüber, ob die Zeugin ihre Aussage so, wie sie protokolliert worden ist, gemacht hat.
Nach Anhörung der Prozessbeteiligten wurde die Zeugin ██████ gemäß § 60 Ziff. 3 StPO ████████████, da sie wegen der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, bereits verurteilt ist.
Die Sitzung wurde sodann unterbrochen.
Die Revisionen, auch diejenige des Angeklagten ███, knüpfen an diese Vorgänge mehrere Verfahrensrügen.
a) Die Revision des Angeklagten █████████████████ rügt zunächst, dass die Zeugin „nach § 52, 1 Nr. 2 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist“. Sie fährt fort:
„Diese Belehrung ist, wie als Revisionsrüge vorgetragen werden muss, unzulässig. Ob insoweit die Rüge durchgreift, ist eine nicht ohne Weiteres zu entscheidende Frage. Die Verteidigung weist darauf hin, dass es sehr wohl dem Sinn des § 52, 1 Nr. 2 StPO entsprechen kann, eine solche Belehrung für zulässig zu erachten.“
Ob die Zeugin zu Recht belehrt worden ist, mag dahinstehen. Die Rüge ist schon deshalb gegenstandslos, weil die Zeugin später ausgesagt hat.
b) Dies verkennt wohl auch die Revision nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, die Zeugin hätte in ihrer Entschließung, ob sie aussagen wolle, nicht durch Vorhalte beeinflusst werden dürfen. Auch das ist nicht richtig. Nur solche Vorhalte sind unzulässig, die den Zeugen im Sinne der §§ 69, 136a StPO in der Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen. Das ist nicht der Fall.
c) Die Revision ist schließlich zu diesem Punkt der Meinung, es sei unzulässig gewesen, die Zeugin ████ auf die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft nochmals zu vernehmen, nachdem sie ihre Aussage verweigert hatte.
Die Rüge ist unbegründet. Zwar bewirkt die berechtigte Erklärung eines Zeugen, dass er das Zeugnis verweigere, das Verbot weiterer Vernehmungen (vgl. KMR 3. Aufl. § 52 Anm. 24). Für das Gericht kam daher eine nochmalige Ladung nicht in Frage (vgl. RGSt 38, 257). Auch war das Gericht nur auf dessen Verfahren kommt es hier an nach § 245 StPO nicht verpflichtet, die anwesende Zeugin ohne Weiteres zu vernehmen, weil grundsätzlich die erneute Vernehmung unstatthaft war (§ 245 Satz 1, 2. Halbsatz StPO). Eine Ausnahme gilt aber für den Fall, dass Anhaltspunkte für eine Sinnesänderung der Zeugin vorhanden waren (vgl. RG JW 1935, 3110). So lag es hier, wo die Zeugin der Ladung der Staatsanwaltschaft nach Verweigerung des Zeugnisses gefolgt war, ohne dass ihr Zwangsmaßnahmen angedroht worden waren.
8.) Die Revision beanstandet weiter, „die Verlesung des Schreibens der Zeugin ███ zum Beweise gemäß § 249 StPO“ sei unzulässig.
Dieser Vortrag ist unbeachtlich. Er entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO. Er gibt nicht „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ so vollständig und genau an, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verstoß gegen § 249 StPO vorliegt (vgl. hierzu BGHSt 3, 213/214).
9.) Ebenso verhält es sich mit der Rüge, die Verlesung der Akten aus 59 Js 933/53 (S. 30 des Protokolls) sei unzulässig.
10.) Soweit beanstandet wird, die Ladung des Zeugen ██████ (S. 69 des Protokolls) hätte nicht abgelehnt werden dürfen, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Der Zeuge war unerreichbar. Das konnte das Landgericht im Wege des Freibeweises feststellen.
11.) Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, die Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung der im Ostsektor Berlins abgeurteilten Mitbeschuldigten durch Verlesung des erkennenden Teils des dort ergangenen Urteils sei lückenhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum die Strafkammer hieraus nicht im Zusammenhang mit anderen Feststellungen die Überzeugung von der Verurteilung gewinnen konnte. Im Übrigen war das verlesene Urteil mit einem Rechtskraftvermerk versehen.
12.) Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, das Schreiben der Staatsanwaltschaft C 2 vom 19. April 1954 hätte nur mit dem Hinweis verlesen werden dürfen, dies geschehe lediglich zum Beweise des Vorhandenseins. Ein solcher Hinweis ist nicht vorgeschrieben.
II. Die Sachrüge
Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft worden. Hierbei haben sich keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
B. Die Revision des Angeklagten GeC
I. Die Verfahrensbeschwerden:
1.) Nachdem die Zeugin ██████ ausgesagt hatte, wurde sie vom Vorsitzenden nochmals zum nächsten Verhandlungstag am 23. März 1954 geladen. Die Zeugin erschien nicht. Darauf beantragte der Verteidiger des Angeklagten ████ die Zeugin nochmals zu laden. Die Revision behauptet, auf diesen Antrag sei nichts geschehen, der Antrag des Verteidigers sei auch nicht beschieden worden. Hierdurch sei der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, es liege ein Verstoß gegen § 244 StPO vor.
Die Rüge ist unbegründet. Ihre tatsächlichen Behauptungen werden durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Hiernach hat der Vorsitzende der Strafkammer entsprechend dem Antrag der Verteidigung erneut die Ladung der Zeugin zum 25. März 1954 angeordnet. An diesem Tage ist sodann festgestellt worden, „dass die Zeugin ██████ ███ heutigen Verhandlungstermin auf Anordnung des Vorsitzenden telegrafisch von der Staatsanwaltschaft geladen worden, aber nicht erschienen ist“. Darauf sind weitere Beweisanträge nicht gestellt worden.
Hiernach liegt der gerügte Mangel nicht vor. Eine Verletzung des § 244 StPO ist nicht ersichtlich. Bei den Verhältnissen in Berlin erschienen weitere Maßnahmen gegen die Zeugin zwecklos; insbesondere waren Zwangsmaßnahmen Westberliner Stellen unmöglich.
2.) Soweit sich die Revision auch dieses Angeklagten gegen die Zulässigkeit der späteren Vernehmung der Zeugin ███████ wendet, wird auf die Ausführungen zu I 7 b) und c) zur Revision ███████ verwiesen.
3.) Auch die Revision des Angeklagten ████ knüpft mehrere Verfahrensrügen an die Verlesung der polizeilichen Niederschriften über die Vernehmung des verstorbenen Max ██████. Hierauf braucht nur insoweit eingegangen zu werden, als zu den angeschnittenen Fragen nicht schon unter A I 2 Stellung genommen worden ist.
a) Die Revision des Angeklagten GeC meint, der Strafverfolgungsbehörde und dem Gericht sei seit langer Zeit bekannt gewesen, dass ██████████ in Haft war und damit mindestens für Vernehmungen vor dem ersuchten Richter zur Verfügung gestanden habe, die „parteioffentlich“ gewesen wären. Stattdessen habe man gewartet, um dann in der Hauptverhandlung „erst zu der Maßnahme der Verlesung des inzwischen verstorbenen █████ zu greifen“. Durch diese „Taktik“ sei die Verteidigung beeinträchtigt worden.
Dieser schwere Vorwurf ist ungerechtfertigt. Zwar war ███████ schon am 26. Juli 1953 gestorben. Das erfuhr die Strafkammer jedoch erst mit der Antwort auf ihr Vernehmungsersuchen vom 15. Dezember 1953. Dass dem Landgericht schon vorher bekannt war, ███████ sei lebensgefährlich erkrankt, ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision nicht behauptet.
b) Die Revision meint weiter, die Aufklärungspflicht habe dem Landgericht wegen der mangelnden Beglaubigung geboten, an Stelle der Verlesung der Niederschriften die Verhörspersonen zu vernehmen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Eine Ladung der Verhörsbeamten war offensichtlich undurchführbar.
Soweit in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, das Gericht habe es bezüglich der Geistesverfassung des ███████████ den Zeitpunkt der Hauptverhandlung (im Osten), nicht auf die polizeiliche Vernehmung abgestellt, so ist dies falsch. Die Feststellungen der Strafkammer beziehen ausdrücklich die gesamte Untersuchungshaft ein.
c) Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Landgericht die polizeiliche Niederschrift auch verlesen, obwohl die Verteidiger dagegen eingewendet hatten, sie sei möglicherweise unter Zwang zustande gekommen. Hiermit stand ein Verstoß gegen §§ 69, 136a StPO noch nicht fest. Erst wenn sich ein solcher ergab, konnte die Niederschrift nicht verwertet werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu A I 2a und 5 der Revision ████ Bezug genommen.
4.) Die Verfahrensbeschwerde auch dieses Angeklagten befasst sich schließlich mit der Zulässigkeit der Verlesung der richterlichen, in Ostberlin aufgenommenen Vernehmungsprotokolle der Mittäter ██████, ███████ und ██████. Da keine abweichenden Gesichtspunkte gegenüber dem Revisionsvorbringen █████ vorgebracht sind, kann auch insoweit auf die Ausführungen dort verwiesen werden (A I 3).
II. Die Sachrüge
1.) Die Revision meint, der Angeklagte GeC hätte nicht wegen vollendeten Einbruchsdiebstahls verurteilt werden können, weil ihm nicht widerlegt worden sei, dass er sich vorher von dem dahingehenden Unternehmen zurückgezogen habe.
Dieser Vortrag ist offensichtlich unbegründet. Die Revision übersieht, dass die Strafkammer dem Angeklagten seine Schutzbehauptung nicht geglaubt hat. Sie hat vielmehr festgestellt, dass er unmittelbar an der Tat beteiligt war (UA 21).
2.) Schließlich hält die Revision auch die Strafzumessungsgründe für rechtlich fehlerhaft, weil sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze enthielten. Wenn ein Mensch sich über 20 Jahre straffrei geführt habe, so müssten besondere Umstände und Momente nach der Lebenserfahrung hinzukommen, wenn man ihn als „Neigungsverbrecher“ bezeichne.
Die Urteilsgründe sagen ausdrücklich, dass GeC seit 1953 nicht mehr bestraft worden sei, und haben dies gewürdigt. Wenn die Strafkammer dennoch zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte sei ein besonders gefährlicher Verbrecher, so liegt darin kein Rechtsfehler. Die Ausführung der Revision wendet sich in Wirklichkeit gegen das Ermessen der Strafkammer als solches. Das kann im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht nachgeprüft werden.
C. Die Revision des Angeklagten M
I. Die Verfahrensbeschwerden:
1.) Die Revision beanstandet zunächst, dass der Zeuge Rechtsanwalt Wey___ nicht zur Sache vernommen worden ist. Hierzu besagt die Sitzungsniederschrift:
„Der Zeuge berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als früherer Verteidiger des Mitbeschuldigten ███ █████ § 53 StPO und sagte zur Sache nicht aus. ████ ██ ███████████ Aussage dieses Zeugen lag nicht vor. Er wurde hierauf ohne Vereidigung entlassen.“
Die Revision meint, die Strafkammer habe verkannt, dass dem Zeugen nach § 53 StPO kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe, und es daher entgegen § 245 StPO unterlassen, Rechtsanwalt Wey___ zu vernehmen.
Für einen derartigen Rechtsverstoß der Strafkammer liegen keine Anhaltspunkte vor. Der wiedergegebene Vermerk ergibt, dass für das Landgericht Gegenstand der Vernehmung nur solche Tatsachen waren, die Rechtsanwalt Wey___ in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut oder bekannt geworden waren. Für das Landgericht kam daher eine weitere Vernehmung nicht in Betracht. Es blieb dem Angeklagten und seinem Verteidiger überlassen, Fragen über andere Tatsachen an den Zeugen zu stellen. Dass dies ohne Erfolg versucht worden ist, behauptet auch die Revision nicht.
2.) Die Revision ███████ sieht einen weiteren Verfahrensverstoß darin, dass der Sachverständige Krause, obwohl sein Gutachten von ganz besonderer Bedeutung gewesen sei, lediglich mit der Begründung unbeeidigt geblieben ist, es seien insoweit keine Anträge gestellt worden.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Da keine Anträge gestellt waren, lag die Vereidigung im Ermessen des Gerichts, das hier durch Beschluss entschieden hat. Eine Bestimmung, wonach ein Gutachten beeidigt werden müsse, wenn es bei Verbrechen oder Vergehen für das Gericht von ausschlaggebender Bedeutung ist, besteht nicht (vgl. KMR 3. Aufl. § 79 Anm. 1, S. 337). Dass hier ein sonstiger Grund vorgelegen habe, der die Beeidigung verlangte, ist nicht vorgetragen worden. Er ist auch nicht ersichtlich.
3.) Soweit sich auch die Revision ████ █████ die Vernehmung der Zeugin ████████ wendet, wird über das Vorbringen der bereits erörterten Revisionen hinaus geltend gemacht, die Zeugin sei als Beweismittel völlig ungeeignet gewesen, nachdem sie zunächst ihre Aussage verweigert und alsdann auf einer Pressekonferenz im Ostsektor erklärt habe, sie sei hierzu veranlasst worden.
Die Rüge ist unbegründet. Sie richtet sich in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und im Übrigen im Revisionsrechtszug nicht angegriffen werden kann.
4.) Die Revision will weiterhin dartun, das Landgericht habe sich seine Überzeugung nicht nur auf Grund der mündlichen Verhandlung gebildet, sondern auch weitere Beweismittel verwendet, die nicht rechtmäßig in das Verfahren eingeführt worden seien (Verstoß gegen §§ 261, 264 StPO).
a) Soweit die Revision meint, die rechtskräftige Verurteilung der Mittäter im Ostsektor hätte nicht durch Verlesung des Ostberliner Urteils festgestellt werden können, wird auf I 11 verwiesen.
b) Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe sich bei der Strafzumessung der Akten über die frühere Verurteilung im Falle RC bedient, obwohl diese nicht verlesen worden seien, ist sie ebenfalls unbegründet. Der Verstoß ist nicht erwiesen. Es ist nicht einzusehen, warum diese Feststellung nicht auf dem sonstigen Beweisergebnis beruhen kann.
Was im Übrigen unter Berufung auf § 267 Abs. 3 StPO vorgetragen worden ist, deckt sich mit der Sachrüge.
5.) Die Revision behauptet weiter, das Landgericht sei seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht genügend nachgekommen (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO).
Im Zusammenhang mit der Wahrunterstellung, dass ██ einen umfangreichen Geschäftsverkehr mit Waren und Werkmustern, insbesondere mit Bohrern und Bohrmaschinen gehabt habe, und auf Grund der überreichten Muster und Beschreibungen hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, dass der Vidia-Stahlbohrer bei den geplanten Einbrüchen nicht habe verwendet werden können. Die Beweisaufnahme sei insoweit nicht ausreichend gewesen. Es hätte weiter ein Vertreter der Herstellerfirma vernommen und ein Gutachten der Technischen Universität eingeholt werden müssen.
Die Verwendung dieser Beweismittel brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen. Es ist nicht entscheidend, wozu der Bohrer allgemein verwendet werden sollte. Die Strafkammer ist auf Grund anderer Tatsachen, nämlich der Änderung des Bohrers, zu dem Ergebnis gekommen, der Bohrer, der noch vor der Tat unbenutzt bei ██ ██ sichergestellt wurde, sei für den Einbruch bestimmt gewesen.
Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, den die Revision weiterhin in diesem Zusammenhang behauptet, liegt nicht vor.
6.) Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, sich des versuchten schweren Diebstahls im Jahre 1950 schuldig gemacht zu haben. Er rügt, er sei in den Urteilsgründen „mit der ganz neuen Feststellung überrumpelt“ worden, er sei kurz vor Ostern 1951 an dem Vorhaben beteiligt gewesen. Hierin liegt die Rüge der Verletzung des § 265 StPO.
Diese ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, „dass die von ihm gegen die Eisenbahnverkehrskasse gerichtete Straftat als ein gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls beurteilt werden könne (§§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244, 47 StGB“. Ihm wurde insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben. Hieraus ergab sich nach dem Stand der Hauptverhandlung hinreichend deutlich, dass dem Angeklagten ohne zeitliche Einschränkung Mittäterschaft an dem ihm bekannten Einbruchsdiebstahl bei der Eisenbahnverkehrskasse zur Last gelegt wurde.
7.) Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, dass dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen Pip___ stattgegeben worden sei, obwohl von der Staatsanwaltschaft kein Beweisthema angegeben worden sei. Daher habe die Verteidigung keine sachgemäßen Anträge stellen können.
Die Rüge ist unbegründet. Zwar ergibt die Sitzungsniederschrift nicht, dass ein Beweisthema angegeben war. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern in dem Verfahren des Gerichts eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine sonstige Beschränkung der Verteidigung liegen könnte. Der Verteidiger konnte weitere Anträge auch während und nach der Vernehmung stellen. Der Zeuge ist aber schließlich im allseitigen Einvernehmen entlassen worden.
8.) Hin weiterer Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt nach Ansicht der Revision deshalb vor, weil die Strafkammer es unterlassen habe, einen Widerspruch in der Aussage des verstorbenen Max █████████ der verlesenen Bekundung des vom Gericht in Ostberlin vernommenen Mitbeschuldigten ███████ zu klären, der im Gegensatz zu █████████ von der Beteiligung des Angeklagten verneint habe.
Die Rüge, mit der nicht ausdrücklich angegeben wird, welcher Mittel sich die Strafkammer zur Aufklärung des Widerspruchs bedienen sollte, ist unbegründet. █████ hatte, wie es in der Niederschrift heißt, auch auf Vorhalt seine Aussage aufrechterhalten.
9.) Die Revision des Angeklagten ███ befasst sich ebenfalls mit der Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen ███, ███████████, ██ vor dem ersuchten Gericht in Ostberlin. Insofern sind über die Erörterungen zu 3 hinaus nur folgende Ausführungen erforderlich:
a) Die Revision behauptet, die Niederschriften seien nicht nach § 251, sondern nach § 249 StPO verlesen worden. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorbringt, ist unbegründet. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Ausführungen von Schneidewin (JR 1951, 481 ff), die offenbar missverstanden sind. Eine Vernehmungsniederschrift muss, wie jede Urkunde, durch Verlesung in die mündliche Verhandlung eingeführt werden. Das bestimmt § 249 StPO. Wird hiergegen verstoßen, so ist § 261 StPO verletzt. Demgegenüber enthält, wie unter Anführung des Aufsatzes von Schneidewin richtig wiedergegeben ist, § 251 StPO Bestimmungen über die Verwertbarkeit von Urkunden. Werden ungeeignete Niederschriften bei der Urteilsfindung verwertet, so führt dieser Verstoß, wenn das Urteil auf ihm beruht, zu dessen Aufhebung. Ein solcher Verstoß ist aber nicht ersichtlich. Das Gericht hat lediglich in zulässiger Weise bei seiner Beschlussfassung über die Verwertung der Niederschriften im Urkundenbeweis die Entscheidung über den Beweiswert nach § 261 StPO der späteren Beratung vorbehalten.
b) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, dass die Verlesung angeordnet worden sei, ohne dass die von der Verteidigung vorgebrachten Bedenken und der damit begründete Widerspruch beschieden worden seien. Hierin sieht sie eine Verletzung des § 34 StPO.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Anträge, nicht Widersprüche sind zu bescheiden. Im Übrigen enthielt die Begründung des Verlesungsbeschlusses bereits die Ablehnung der Gegenvorstellungen der Verteidigung.
c) Schließlich wird beanstandet, dass die Niederschriften nicht wörtlich von der Richterin diktiert worden, sondern von der Protokollführerin mitgeschrieben worden seien. Dadurch wird jedoch daran nichts geändert, dass ein richterliches Protokoll vorliegt, das grundsätzlich nach § 251 StPO verwertbar war.
II. Die Sachrüge
1.) Die Revision ist der Auffassung, die Feststellungen des Urteils reichten nicht aus, um ██ ███ als Mittäter im Sinne des § 47 StGB zu verurteilen. Sie vermisst insbesondere die Feststellung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses.
Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Ob der Angeklagte ein wirtschaftliches Interesse an der Tat hatte oder nicht, ist nicht entscheidend. Diese Erwägung ist nur ein Anhaltspunkt dafür, ob der Täter die Tat als eigene gewollt hat oder nicht. Diese Willensrichtung ist maßgebend für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Allerdings ist es, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. hierzu 5 StR 183/54 vom 15.6.1954 bei Herlan MDR 1954, 529), nicht ausreichend, wenn nur formelhaft gesagt wird, der Angeklagte habe die Tat „als eigene gewollt“. Entgegen dem Vortrag der Revision hat dies die Strafkammer jedoch nicht getan; es heißt in den Gründen vielmehr: „Aller gemeinsames Ziel war die in dem Tresorraum der Eisenbahnverkehrskasse vermutete reiche Beute. Um ihrer habhaft zu werden, hat jeder einzelne seinen Tatbeitrag geleistet. Die Schwierigkeiten, die dem Vorhaben entgegenstanden, zwangen sie zu einer solchen ‚Gemeinschaftsarbeit‘, und sie waren sich bewusst, dass ein Erfolg nur mit vereinten Kräften möglich war. Sie alle wollten die Tat als ihre eigene. Was der einzelne dabei nicht selbst ausführen konnte oder wollte, ließ er durch einen anderen, mit dem er im Willen zur Tat einig war, ausführen.“ Hiermit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Angeklagten durchweg eine so starke innere Beziehung zur Tat hatten, dass diese maßgeblich von ihrem Willen abhing.
Die Strafkammer ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Angeklagte nicht bis zur Vollendung der Tat mit Hand angelegt hat. Es genügt, dass er früher an der Tat mitgewirkt hat, deren Erfolg er wollte. Diese Tat ist allerdings, solange ███████ ██ der weiteren Mitwirkung nicht durch seine Festnahme wegen seiner Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil ROD gehindert wurde, nicht über den Versuch hinausgekommen. Sie wurde aber in seiner Abwesenheit nach dem ihm bekannten Plan zu Ende geführt. Der Angeklagte hat daher an dieser einheitlichen Handlung mitgewirkt. Es genügt, dass dieses in irgendeiner Weise geschah. Er muss sich dann anrechnen lassen, was die übrigen Mittäter im Rahmen des gemeinschaftlichen Unternehmens getan haben (vgl. Urteil des Senats vom 25. März 1955 – 5 StR 60/55).
2.) Was die Revision im Übrigen zur Sachbeschwerde vorträgt, ist, soweit es nicht als Tatsachenangriff unzulässig ist, offensichtlich unbegründet. Das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zum Strafmaß.
D. Die Revision des Angeklagten GC
I. Die Verfahrensbeschwerden
1.) Auch die Revision des Angeklagten GC beanstandet aus mehreren Gründen die Verwertung der in Ostberlin aufgenommenen richterlichen Vernehmungsniederschriften. Hierbei sind im Allgemeinen keine neuen Gründe gegenüber den schon erörterten Revisionen der Angeklagten ███ GeC und ███████ vorgetragen worden. Auf die Ausführungen daselbst kann verwiesen werden.
2.) Einzugehen ist nur noch auf den neuen Einwand, die Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO setze voraus, dass der Vernehmung vor dem Tatrichter „andere nicht zu beseitigende Hindernisse“ entgegenständen. Das könne, so meint die Revision sinngemäß, erst bejaht werden, wenn ein ordnungsgemäßes Ersuchen ohne Erfolg geblieben sei.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision behauptet selbst nicht mit Bestimmtheit, dass ein Ersuchen an eine Behörde im Ostsektor um Überführung der dort in Haft befindlichen Mittäter nicht vorliege. Sie trägt vielmehr vor, der in der Hauptverhandlung vernommene Oberstaatsanwalt ████████ habe bekundet, er habe das Ersuchen durch einen Wachtmeister in einen Westberliner Briefkasten einwerfen lassen.
Entscheidend ist jedoch nur, dass die Zeugen wegen ihrer Haft und der Unmöglichkeit ihrer Überführung im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO für eine längere Zeit verhindert waren.
3.) Soweit auch die Revision dieses Angeklagten darauf hinweist, dass der im Osten abgeurteilte Mittäter Kr___ geschlagen worden sei, wird auf die Ausführungen zu A I verwiesen.
4.) Unbeachtlich sind die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████, dessen Bekundungen vor der Polizei im Ostsektor durch Verlesung der dort aufgenommenen Niederschriften in das Verfahren eingeführt worden sind. Diese Angriffe richten sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Dass dem Gericht hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, wird nicht dargelegt. Das Gleiche gilt für die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten ██.
II. Die Sachrüge
Der Hauptvorwurf der Revision des Angeklagten GC richtet sich gegen seine Verurteilung als Mittäter eines vollendeten schweren Diebstahls. Der Verteidiger ist der Auffassung, dass allenfalls Mittäterschaft am Versuch in Frage komme, weil ██ ███████ am 19. September 1951 in Haft genommen worden sei.
Dennoch ist die Verurteilung als Mittäter an dem vollendeten Einbruchsdiebstahl nicht zu beanstanden. ███ ██ war, bevor er bei der Beschaffung des Schweißgeräts festgenommen wurde, jahrelang bei der Vorbereitung der Straftat planend und mitarbeitend tätig gewesen. Unter diesen Umständen bestehen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II 1 zur Revision ███ gegen die Anwendung des § 47 StGB keine Bedenken.
E. Die Revision des Angeklagten S
I. Die Verfahrensbeschwerden
1.) Die Revision des Angeklagten █████ trägt als Verfahrensbeschwerde zunächst vor, dass der Rechtsanwalt Hi___J, der in dem Strafverfahren im Ostsektor u. a. Max ████ ██ verteidigt hat, als Zeuge vernommen worden sei, aber in Wahrheit ein Sachverständigengutachten abgegeben habe. Der „Zeuge“ habe nicht über eigene Wahrnehmungen berichtet, vielmehr auf Grund „spezieller Kenntnisse Schlüsse gezogen“.
Die Rüge greift nicht durch. Die Urteilsgründe (S. 39 UA) ergeben nichts dafür, dass Rechtsanwalt ██████ ███ nicht nur als Zeuge vernommen worden wäre, sondern auch bei Gelegenheit seiner Aussage ein Sachverständigengutachten abgegeben hätte. Er hat über seine Wahrnehmungen berichtet, die er zum Teil nur mit Rücksicht auf seine besondere Sachkunde als Rechtsanwalt habe machen können. Hieraus hat die Strafkammer Schlüsse gezogen. Das ist nicht zu beanstanden.
2.) Auch die Revision des Angeklagten ███████ hält die Verwendung der polizeilichen und gerichtlichen Niederschriften, die im Ostsektor Berlins aufgenommen worden sind, für verboten. Was sie hierzu vorgetragen hat, ist im Allgemeinen schon erörtert worden. Einzugehen ist nur noch auf die neuen Ausführungen:
Das Gericht hätte, wenn es die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht habe verletzen wollen, im vorliegenden Fall eine gutachtliche Stellungnahme einer politischen Stelle in Berlin oder der Bundesrepublik einholen müssen, die sich mit der Ostjustiz zu beschäftigen pflege. Dies sei erforderlich gewesen, um sich ein Bild machen zu können, ob nach den im Osten üblichen Vernehmungsgewohnheiten den dort aufgenommenen Vernehmungsniederschriften irgendein Beweiswert zukomme.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Dem Gericht brauchte sich, zumal es über diese Frage Zeugen vernommen hat, die Einholung von Gutachten oder die Vernehmung von Sachverständigen über die angeschnittene Frage nicht aufzudrängen.
3.) Auch die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten █████ ist unbegründet, soweit sie beanstandet, „bei den angebotenen Beweisen durch Vernehmung des Rechtsanwalts ███████ hätte das Gericht über das Zustandekommen der im Osten aufgenommenen Niederschriften Beweis erheben müssen.“
Es wird insoweit auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten █████████ verwiesen (s. dort A I 10).
4.) Soweit die Revision schließlich im Zusammenhang mit der Strafzumessung die Aufklärungsrüge erhebt, ist diese unbeachtlich. Sie gibt nicht, wie dies § 344 Abs. 2 StPO zwingend vorschreibt, die Gründe an, in denen der Mangel zu erblicken ist. In Wahrheit liegt hier ein unbegründeter sachlich-rechtlicher Angriff vor.
II. Die Sachrüge
1.) Auch dieser Beschwerdeführer wendet sich hauptsächlich gegen die Annahme der Mittäterschaft. Er meint, dass in Anbetracht der langen Frist zwischen dem aufgegebenen ersten Versuch (er hat ██ in den Keller geführt, von wo zunächst in den Tresorraum eingebrochen werden sollte – S. 17 UA) und der Auszahlung des „Schweigegeldes“ durch ██████████ die Feststellungen der Strafkammer für die Annahme einer Mittäterschaft an einer einheitlichen Gesamthandlung nicht ausreichend seien.
Richtig ist, dass auch ██ (im Osten) in Untersuchungshaft und Strafhaft war und deshalb während längerer Zeit an dem Einbruchsunternehmen nicht teilnehmen konnte. Wie schon bei der Revision ██ (s. dort zu C II 1) ausgeführt worden ist, steht dies der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen. Der Fall ██████ unterscheidet sich allerdings insofern von den übrigen Fällen, als ██ nach den Urteilsfeststellungen neben seiner Teilnahme an der allgemeinen Planung nur an den ersten aufgegebenen Versuchshandlungen (Bohren im Keller) teilgenommen hat. Dass aber später der allgemeine Plan in Einzelheiten geändert werden musste, ist nicht von Bedeutung. Deshalb konnte die Strafkammer dennoch ohne Rechtsverstoß annehmen, dass ███████████ die gesamte Tat wollte, an der er, wie geschildert, mitgewirkt hatte. Um zu dieser Überzeugung zu kommen, konnte die Strafkammer auch Schlüsse aus seinem späteren Verhalten bei der Annahme des „Schweigegeldes“ ziehen.
2.) Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte gemeinsam mit █████████ vom 31. Januar 1951 (S. 19 UA) bis zum 15. September 1951 (S. 13 UA) im Ostsektor in Haft befunden. Die Verteidiger der Angeklagten █████████ ██████ haben später darauf aufmerksam gemacht, dass hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, weil beide Angeklagten schon am 30. Januar 1950 in Haft genommen worden seien. Die Strafkammer hat diesen Irrtum durch Beschluss vom 29. Oktober 1954 berichtigt und dabei auch den auf S. 20 UA versehentlich falsch angegebenen Tag der Entlassung von 5. in 15. September 1951 richtiggestellt. Gleichzeitig hat die Strafkammer die Zeit des Beginns der Ausführungshandlungen vom Herbst 1950 (S. 17 UA) und Oktober 1950 (S. 18 UA oben) dahin berichtigt, es müsse richtig 1949 heißen.
Wie sich aus den Angaben über die Strafdauer und die Strafverbüßung des Angeklagten ██████ ergibt, lag in der Tat ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen berichtigt werden konnte.
Der Verteidiger meint allerdings, dass auch jetzt noch das Urteil widersprüchlich sei, weil ██████████████ am 7. März 1951, nicht 1950 im Ostsektor verurteilt worden sei. Da insoweit weder das Urteil berichtigt worden ist, noch eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, handelt es sich um einen im Revisionsrechtszug unbeachtlichen Tatsachenangriff. Der Senat kann daher dem Vortrag der Verteidigung nicht nachgehen, das an die Tatsache anknüpfend, ██ sei im Jahre 1950 im Ostsektor verurteilt worden.
F. Die Revision der Angeklagten HC
I. Die Verfahrensbeschwerde
Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision der Angeklagten HC nur, die Strafkammer sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.
Die Rüge ist unbeachtlich. Sie entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 2, 168).
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge ist das Urteil auch hinsichtlich dieser Angeklagten nachgeprüft worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben. Ohne dass auf das gesamte Vorbringen der Revision eingegangen zu werden braucht, das sich zum Teil als unzulässiger Tatsachenangriff darstellt, bedarf es näherer Ausführungen nur zu folgenden Punkten:
1.) Die Revision trägt vor, es sei nicht – wie bei einer Verurteilung nach § 259 StGB erforderlich – genügend festgestellt, dass es sich bei den verheimlichten Sachen um solche handelte, die mittels einer gegen das Vermögen gerichteten strafbaren Handlung erlangt seien.
Die Rüge ist unbegründet. Es heißt ausdrücklich (S. 47 UA), die Angeklagte habe eine vom Gesetz missbilligte Vermögenslage aufrechterhalten.
2.) Bei den Ausführungen zum inneren Tatbestand scheint es zunächst zweifelhaft, ob die Strafkammer von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch machen oder mit den gewöhnlichen Beweismitteln unbedingten Vorsatz feststellen will. Für die Anwendung der Beweisregel könnte es sprechen, wenn ausgeführt wird, es habe sich der Angeklagten HC die Annahme „aufdrängen“ müssen, „dass es sich um unrechtmäßig erworbenes Gut handelt“. Dann wäre es bedenklich, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch auf das eigene Verhalten der Angeklagten zurückgreift (vgl. hierzu BGH NJW 1953, 552). Hieraus können jedoch durchschlagende Bedenken nicht hergeleitet werden. Die Strafkammer hat, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, später den Schluss gezogen, die Angeklagte HC sei sich der strafbaren Herkunft des Geldes bewusst gewesen.
3.) Unbegründet sind auch die Vorwürfe der Revision gegen die Feststellung, die Angeklagte habe das gestohlene Geld „verheimlicht“. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Angeklagten „irgendwelche gegen sie direkt gerichtete Maßnahmen durch eine Behörde“ bekannt waren. „Vortätiges Handeln ihres Mannes“ ist ausreichend festgestellt, weil dazu die Erwartung eines künftigen Mitgenusses genügt (vgl. Urteil des BGH vom 16. April 1953 – 3 StR 637/52 –).
4.) Auch „ein Handeln ihres Mannes wegen“ ist ausreichend festgestellt, weil dazu die Erwartung eines künftigen Mitgenusses genügt (vgl. Urteil des BGH vom 16. April 1953 – 3 StR 637/52 –).
5.) Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe gegen die Strafzumessung. Sie richten sich in Wirklichkeit unzulässigerweise gegen das Ermessen der Strafkammer. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Umfang der verheimlichten Gelder strafschärfend auch dann verwertet werden, wenn die Angeklagte persönlich wenig erhalten hat.
G. Die Revision des Angeklagten N
I. Die Verfahrensbeschwerde
Die Revision des Angeklagten NC beanstandet sowohl das Verfahren als auch die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Die Revision ist mit diesem Inhalt von dem Verteidiger des Angeklagten und von diesem selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden. Der Angeklagte hat nun nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beantragt, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen, um weitere Verfahrensbeschwerden nachholen zu können. Ob eine Wiedereinsetzung zu diesem Punkt möglich ist (s. BGHSt 1, 44) und ob die Gesuche des Angeklagten den Formerfordernissen des § 45 StPO entsprechen, brauchte der Senat nicht zu prüfen. Es erübrigt sich ohnehin, auf die Verfahrensbeschwerde einzugehen, weil das Urteil aus den nun folgenden Gründen auf die Sachrüge aufgehoben werden muss.
II. Die Sachrüge
1.) Wie sich schon aus den Ausführungen zur Revision des Angeklagten ███████ (s. dort E II 2) ergibt, ist bei der Überprüfung des Urteils von der durch Beschluss vom 29. Oktober 1954 berichtigten Urteilsfassung auszugehen. Nach dieser kann die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen.
Wie der Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 15. Juni 1954 (bei Herlan MDR 1954, 529) ausgeführt hat, kann als Mittäter nur angesehen werden, wer eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat, dass beide maßgeblich von seinem Willen abhängen. Eine solche Mitherrschaft über die Tat ist Voraussetzung für die Mittäterschaft. Um die hiernach auftauchenden Fragen beantworten zu können, musste die Rolle des Angeklagten ██████ bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung näher untersucht und dargelegt werden. Das ist zwar bezüglich der übrigen Angeklagten geschehen. In Bezug auf ██ █████ heißt es im Urteil aber nur, dass er an dem ersten Abend, in dem EC___ in dem Abstellraum mit dem Stemmen beginnen sollte, neben EC, ████████ und ██ anwesend gewesen sei. Diese Feststellung lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer hinsichtlich ██ mit Recht eine Mittäterschaft an dem späteren Einbruch angenommen hat. Jedenfalls kann das Revisionsgericht dies angesichts der knappen Angaben nicht nachprüfen. Denn auch aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat, aus seiner Rolle bei der Verteilung der Beute lassen sich sichere Schlüsse auf den Täterwillen und die Tatherrschaft hier nicht ziehen, solange nicht die Art seiner Mitwirkung bei der eigentlichen Handlung geklärt ist.
Die Verurteilung des Angeklagten ██ musste daher aufgehoben werden, soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt worden ist.
2.) Nicht berührt wird dagegen der Schuldspruch, soweit der Angeklagte ██ wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist. In diesem Umfang ist seine Revision offensichtlich unbegründet.
3.) Das Urteil musste jedoch im Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der Strafe wegen des Widerstandes durch die gleichzeitige Verurteilung wegen schweren Diebstahls beeinflusst worden ist.
Zusammenfassend waren daher alle Revisionen mit Ausnahme derjenigen des Angeklagten █████ zu verwerfen. Hinsichtlich NC musste das Urteil aufgehoben werden, soweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ferner allgemein im Strafausspruch. Im Übrigen war auch seine Revision zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, sämtliche Revisionen zu verwerfen.
| Sarstedt | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Siemer | Borker |
Zitiert (4)
- BGH · 5 StR 183/54 · 15.06.1954Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe bei Diebstahl: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- BGH · 3 StR 637/52 · 16.04.1953Abgrenzung von Beihilfe, Täterschaft und Begünstigung bei Hehlerei – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 264/53 · 08.12.1953BGH: Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschrift bei verstorbenem Zeugen
- BGH · 5 StR 60/55 · 25.03.1955Revision verworfen: Mittäterschaft, Beihilfe und Rückfall beim schweren Diebstahl
Zitiert von (5)
- BGH · 5 StR 116/56 · 05.06.1956BGH: Keine erneute Zeugenvernehmung und kein Obergutachten; Revision verworfen
- BGH · 2 StR 526/60 · 14.12.1960Revisionen verworfen – Verwertbarkeit sowjetzonaler Vernehmungsniederschriften und Beweiswürdigung
- BGH · 5 StR 148/73 · 11.06.1974BGH: Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Zeugenvernehmungsanordnung
- BGH · 5 StR 531/57 · 26.11.1957Revision verworfen: Verurteilung wegen Verführung Minderjährigen zur Unzucht bestätigt
- BGH · 5 StR 624/55 · 31.01.1956BGH: Fehlender § 265 StPO‑Hinweis bei Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB