Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe bei Diebstahl: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 183/54
- Datum
- 15.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe kommt es auf die innere Willensrichtung des Beteiligten an; maßgeblich ist, ob er eine Mitherrschaft über Tatplanung, Durchführung und Erfolg ausübt.
Mittäterschaft setzt eine so enge persönliche Beteiligung und Mitverantwortung voraus, dass der Taterfolg maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhängt; bloße Mitwirkung oder Verabredung genügt nicht.
Die bloße Verabredung zur Tatausführung begründet noch keine Mittäterschaft; es sind konkrete Feststellungen zu Wer die Planung, Zeit-, Orts- und Auswahlentscheidungen traf, erforderlich.
Versprochene oder gezahlte Geldbeträge begründen für sich allein keine Mittäterschaft; entgeltliche Mitwirkung kann ebenfalls als Beihilfe zu qualifizieren sein.
Abhängigkeitsverhältnisse (z. B. Arbeitgeber-Arbeitnehmer) können auf eine untergeordnete, dienende Mitwirkung hinweisen und sind bei der Prüfung der inneren Willensrichtung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 5. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtergesellen Friedhelm ██ aus ██, geboren am ██████████ in ███████████, Sachbezeichnung: KD u. a. – wegen Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Leitsatz
StGB §§ 47, 49 Gesetz zur Abgrenzung der Beihilfe von der Mittäterschaft.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 5. Januar 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte █████ war Gehilfe im Schlachtereibetrieb des früheren Mitangeklagten ███ in ███████████. In der Zeit vom 24. August bis 24. September 1953 suchten beide viermal mit dem Personenkraftwagen Teubers und einem Anhänger fremde Viehweiden auf, fingen jedesmal ein Stück Rindvieh und verluden es, um es in das Schlachthaus █████ zu schaffen. ████ hatte dem Angeklagten █████ für dessen Mitwirkung stets Geld versprochen, zahlte jedoch nichts.
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme der Mittäterschaft. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht geht mit Recht davon aus, dass es für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern darauf ankommt, wie die innere Willensrichtung zu beurteilen ist. Mittäter ist nur, wer eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat, dass beide maßgeblich mit von seinem Willen abhängen. Eine solche Mitherrschaft über die Tat ist Voraussetzung der Mittäterschaft.
1.) Hierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte ██ habe „seine schlechte Geschäftslage gekannt und sich dessen Tatentschluss zu eigen gemacht“. Beide seien „Träger des unbedingten Verwirklichungswillens“ gewesen. Der Angeklagte ██████ habe die Tat als eigene gewollt und nicht nur einen Gehilfenvorsatz gehabt.
Diese zum Teil formelhaften Wendungen enthalten eine rechtliche Beurteilung, die dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht wird.
Teuber war der Arbeitgeber des Angeklagten █████. Dieser war daher von ihm abhängig. Zur Zeit des ersten Diebstahls war er sogar nur aushilfsweise beschäftigt. Erst vom 2. September 1953 an stand er in einem festen Arbeitsverhältnis. Das Landgericht erkennt in den Strafzumessungserwägungen an, er möge sich infolge des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gefühlt und nicht gewagt haben, den Plänen ██ erheblichen Widerstand entgegenzusetzen. Es hätte diese Feststellung jedoch auch bei der Beurteilung des inneren Verhältnisses des Beschwerdeführers zur Tat berücksichtigen müssen. Dann wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Durchführung der Diebstähle dem Willen seines Arbeitgebers völlig unterordnete und diesem ganz die Entscheidung überließ, ob, wann, wo und wie die Taten ausgeführt werden sollten. Bei einer solchen inneren Einstellung hätte er die Taten nur als fremde gefördert, wäre also nicht Mittäter, sondern Gehilfe.
Um zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung zu gelangen, hätte das Landgericht daher die Rolle des Angeklagten █████ bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Diebstähle näher untersuchen und feststellen müssen, ob er dabei nicht nur untergeordnet und dienend mitwirkte.
Zu diesem Punkte sagt das Landgericht nur, die Taten seien „verabredet“ und „auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses“ begangen worden. Aus der bloßen „Verabredung“, die in der Regel auch bei der Beihilfe vorliegt, lässt sich aber rechtlich noch nichts entnehmen. Es kommt vielmehr auf die Einzelheiten der Besprechungen und darauf an, ob bei ihnen die soziale Überlegenheit ████ eine maßgebende Bedeutung hatte. Zu einem persönlichen Übergewicht konnte auch sein höheres Alter und eine kriminelle Erfahrung beitragen, auf die seine einschlägigen Vorstrafen hindeuten.
Das Urteil enthält auch nichts darüber, wer jeweils Tag und Stunde der Tat festsetzte, die als Tatort in Betracht kommende Weide aussuchte und die Entscheidung darüber traf, dass eins von den dort vorgefundenen Tieren mitgenommen werden sollte und welches.
Ohne solche Feststellungen ist es rechtlich fehlerhaft, die hier gegebene Sachlage dahin zu würdigen, beide Beteiligte hätten aus einem „gemeinsamen Tatentschluss“ gehandelt und auch der Angeklagte █████ sei „Träger des unbedingten Verwirklichungswillens“ gewesen. Es besteht die Besorgnis, dass die Strafkammer diese Begriffe, die im Wesentlichen rechtlicher Art sind, verkennt.
2.) Das Landgericht leitet ferner aus der „versprochenen Beteiligung am Gewinn“ ein eigenes Interesse des Angeklagten ██████ an der Tat her. Es trifft aber keine Feststellungen, die die rechtliche Beurteilung rechtfertigen, dass das versprochene Geld eine „Gewinnbeteiligung“, d. h. ein Anteil an der Diebesbeute sein sollte. Hiergegen spricht das vom Landgericht nicht berücksichtigte Missverhältnis zwischen den geringen zugesagten Geldbeträgen und dem hohen Wert der Tiere. ████ wollte das gestohlene Vieh in seinem Betrieb verwerten und hatte daher das Hauptinteresse an der Tat. Er kann das Geld dem Beschwerdeführer, seinem Gesellen, als zusätzlichen Lohn für eine strafbare und daher besonders gewagte Dienstleistung versprochen haben. Diese naheliegende Möglichkeit lässt sich nach den Feststellungen keinesfalls ausschließen. Trifft sie zu, so ist das Interesse, das der Beschwerdeführer an einer Belohnung hatte, kein rechtliches Hindernis, ihn nur als Gehilfen anzusehen. Beihilfe kann auch gegen Entgelt geleistet werden.
Die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Siemer | Schmitt |
Zitiert von (15)
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