Kuppelei im Hotelbetrieb: § 51 Abs. 2 StGB, Berufsverbot und Bewährungsversagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 334/55
- Datum
- 08.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Beweismittel zu weiterer Sachaufklärung hätten herangezogen werden müssen.
Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht eine vom Sachverständigen für möglich gehaltene erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit durch nicht tragfähige Erwägungen ausschließt; dies führt regelmäßig zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht notwendig des Schuldspruchs.
Für die Anordnung eines Berufsverbots (§ 42l StGB a.F.) bedarf es der Prüfung und Begründung, dass nicht bereits die verhängten Strafen ausreichen, um den Täter künftig von weiteren Gesetzesverstößen abzuhalten und die Allgemeinheit zu schützen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB a.F.) erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; eine bloße Formel, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung, genügt nicht.
Bei Kuppeleivergehen in Hotelbetrieben darf die Bewährung nicht allein aufgrund eines generalisierenden Standpunkts („regelmäßig keine Bewährung“) versagt werden; maßgeblich sind Schwere der Tat und Persönlichkeit des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 4. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) ███, geboren am ██ in Oberschlesien, 2) Wilhelm ███, geboren am ██ in ███, 3) Josef ███, wegen Kuppelei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der ███████████████████, █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. April 1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
a) auf die Revision der Angeklagten ████ soweit es den Berufsausübungsverbot und den Ausspruch über das Strafmaß betrifft,
b) auf die Revisionen der Angeklagten Wilhelm und Josef ███ soweit ihnen Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind Geschwister und zusammen mit einer weiteren Schwester, der bisherigen Mitangeklagten Agnes ███, Eigentümer des Grundstücks ███ in ███, das sie als Trümmergrundstück im Jahre 1951 gekauft und auf dem sie ein Hotel mit 34 Fremdenzimmern und zwei Gaststuben erbaut haben. Konzessionsträgerin ist die Angeklagte ████. Eröffnet wurde das Hotel Ende des Jahres 1953. Das Unternehmen arbeitete als Familienbetrieb; die Angeklagte ████, die zum Ankauf des Trümmergrundstücks 2/3 der Kaufsumme von 18.000 DM beigesteuert hatte und im Grundbuch zu 1/2 als Miteigentümerin des Grundstücks eingetragen war, hatte die Leitung; Agnes ███ (Miteigentümerin zu 1/6) half in der Küche, hatte die Aufsicht über die Bettwäsche und vermietete zusammen mit Mathilde ███ die Zimmer; Wilhelm und Josef ███ (beide Miteigentümer zu 1/6) waren am Buffet bzw. in der Küche beschäftigt und wechselten sich im Nachtdienst ab. Der Tätigkeitsbereich der Geschwister war nicht streng gegeneinander abgegrenzt; das ganze Unternehmen „glich einem großen gemeinsamen Haushalt“.
Das Hotel entwickelte sich in der Zeit seines Bestehens in steigendem Ausmaß zu einem Absteigequartier für Angehörige der Besatzungsmacht und ihre Begleiterinnen, vielfach polizeibekannte Dirnen. Im Dezember 1954 schritt die Polizei ein; das Hotel wurde geschlossen, Mathilde ███ verhaftet. Gegen die Angeklagten und Agnes ███ wurde ein Kuppeleiverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf sämtliche Angeklagten der fortgesetzten, aus Eigennutz verübten Kuppelei schuldig gesprochen und verurteilt wurden:
Mathilde ███ zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und 2.000 DM Geldstrafe, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis; Agnes ███ zu 10 Monaten Gefängnis; Wilhelm und Josef ███ zu je vier Monaten Gefängnis.
Der Angeklagten ████ wurde die Ausübung des Berufs der Fremdenbeherbergung auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ████, Wilhelm und Josef ███ in vollem Umfang Revision eingelegt.
Die Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.
A. Revision der Angeklagten ████
I. Verfahrensrügen:
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht.
1) Das angefochtene Urteil (UA 15) enthält die Feststellung, hinsichtlich der in der Anklage aufgeführten, ebenfalls in dem Hotel aufgenommenen Zeuginnen ██████, ████, ██ und ██ „ließen sich strafbare Handlungen der Angeklagten nicht nachweisen“.
Die Revision ist der Ansicht, es hätte der Erörterung dieser Fälle in tatsächlicher Beziehung bedurft, um mit ihrer Hilfe ein Gesamtbild zu gewinnen. Soweit die Beanstandung eine weitergehende Erörterung in den Urteilsgründen vermisst, ist sie unbeachtlich, da die Gründe den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen; soweit sie auf Mangel sachlicher Aufklärung in der Hauptverhandlung abzielt, versäumt sie die Darlegung im Einzelnen, mit welchen Beweismitteln die weitere Aufklärung hätte geschehen sollen (BGHSt 2, 168).
2) Eine weitere Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Gericht der Frage nicht weiter nachgegangen sei, ob die Hotelbesitzer in ███ hinsichtlich der Aufnahme von Besatzungsangehörigen einem Druck seitens der Besatzungsmacht ausgesetzt gewesen seien, insbesondere ob die Behauptung der Angeklagten habe zutreffen können, sie sei im Winter 1953/54 einmal von der amerikanischen Militärpolizei verwarnt worden, weil sie Soldaten mit ihren „Liebchen“ nicht aufgenommen habe. Die Rüge ist unbeachtlich, da sie nicht ausführt, welche Beweismittel das Gericht ungenutzt gelassen haben soll (BGHSt aaO).
3) In dem angefochtenen Urteil (UA 21) heißt es, die genannte Behauptung der Angeklagten sei „offensichtlich unwahr; es ist gerichtsbekannt und von dem Zeugen Krim.Sekr. ████ überdies bestätigt worden, dass die Besatzungsbehörden in dieser Richtung noch niemals einen Druck auf Hotelbesitzer in ███ ausgeübt haben, diese sollten an Soldaten in Begleitung zweifelhafter Mädchen Zimmer zum Übernachten abgeben“.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Feststellung als „gerichtsbekannt“ und meint, es sei nicht ersichtlich, woher das Gericht diese Kenntnis erworben haben wolle. Es kommt indes weder auf die Beweisbehauptung der Angeklagten noch auf die in ihrer Widerlegung angeführte, angeblich gerichtsbekannte Tatsache an, denn die Angeklagte kann unmöglich durch einen Druck der Besatzungsmacht zur eigennützigen Förderung der Unzucht genötigt worden sein.
II. Sachrüge
Zum äußeren Sachverhalt der Kuppelei stellt der Tatrichter fest, die Angeklagte habe in der Zeit von Dezember 1953 bis Dezember 1954 17 verschiedene Frauen, jede einzelne zu wiederholten Malen, mit ihren Soldaten im Hotel ███ aufgenommen, wo die Paare geschlechtlich verkehrten und nur zu diesem Zweck sich beherbergen ließen; sie habe damit durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet. Dies sei aus Eigennutz geschehen. Die überlassenen Zimmer hätten zum größten Teil nicht anderweit vermietet werden können. Die Preise seien gegenüber denjenigen, die im Zimmer ausgehangen waren und anderen Gästen auch berechnet wurden, übergesetzt gewesen; die Behauptung, es sei in den den Besatzungsangehörigen berechneten Zimmerpreisen noch ein Frühstück enthalten gewesen, sei eine Ausrede.
Damit sind die Merkmale des § 180 Abs. 1 StGB zum äußeren Tatbestand erfüllt.
Die Revision bemängelt die Feststellung des Merkmals des Eigennutzes. Das Urteil führe an anderer Stelle (UA 8) selbst aus, dass in den Preisen für die Soldaten ein Frühstück eingerechnet gewesen sei. Letzteres ist richtig. Das Urteil fährt jedoch, was die Revision unerwähnt lässt, an dieser Stelle fort, das Frühstück sei in aller Regel diesen Gästen weder angeboten noch von ihnen gefordert und eingenommen worden. Unter den zahlreichen festgestellten Fällen ist auch nur ein einziger (Fall Nr. 7), in dem die Zeugin bekundet hat, das Frühstück mit ihrem Begleiter eingenommen zu haben. Auf der anderen Seite hat eine Zeugin ████████ (Fall Nr. 9) trotz des erhöhten Zimmerpreises ihr Frühstück ██████ █████████ bezahlen müssen, wenn sie es einnahm. Bei dieser Sachlage lässt die Feststellung des Landgerichts, dass die den Besatzungsangehörigen und ihren Begleiterinnen abverlangten Zimmerpreise übergesetzt waren, keinen Rechtsirrtum erkennen. Es sei aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach den Urteilsfeststellungen auch Zimmer zugewiesen wurden, die bereits benutzt und noch nicht aufgeräumt waren (Fall 7) oder anderweit besetzt waren (Fall 8) oder gar nicht zugänglich gemacht wurden (Fall 18), was das vom Tatrichter festgestellte Merkmal des Eigennutzes bestätigt.
Zum inneren Sachverhalt hatte nach den Feststellungen des Landgerichts die Angeklagte behauptet, sie habe von den Zuständen im Hotel nichts geahnt, habe sich außerdem im Anschluss an die bereits erwähnte Verwarnung der amerikanischen Militärpolizei von der deutschen Kriminalpolizei dahin belehren lassen, dass sie sich nicht strafbar mache, wenn sie den Paaren verschiedene, voneinander getrennte Zimmer anweise, sowie Fremdenzettel ausfüllen lasse und die Beherbergung im Gästebuch eintrage; hiernach sei verfahren worden.
Das Gericht stellt demgegenüber fest, dass der Angeklagten die Zustände im Hotel durchaus bekannt waren. Sie habe zunächst in mehreren Fällen (Fall █, █, █, Nr. 4, 6, 17) den Paaren nur ein Zimmer zugewiesen. Die Revision greift diese Feststellung zu Unrecht als widersprüchlich an.
Das Landgericht stellt im Zusammenhang mit der Erörterung des Vorsatzes der Angeklagten ████ ferner fest, sie habe im Fall █ (Nr. 2) Kenntnis davon gehabt, dass die Zeugin mit ihrem Soldaten in einem gemeinsamen Zimmer nächtigte, und im Fall Ruth █ (Nr. 1) die Zeugin hierzu sogar aufgefordert; in den Fällen Inge █ (Nr. 8) und █ (Nr. 16) habe sie darauf hingewiesen, dass die Zeuginnen morgens gegen 5 Uhr wegen möglicher Polizeikontrolle ihre Zimmer aufsuchen sollten; die Zeugin █ (Nr. 14) sei mit der gleichen Begründung von ihr aufgefordert worden, bis 6 Uhr morgens das Hotel zu verlassen; der Zeugin █ (Nr. 5) habe sie mehrfach bedeutet, sie könne mit ihrem Amerikaner ruhig wiederkommen. Die Hotelangestellten █████ und █████ sowie die Zeugin █ hätten die Angeklagte wiederholt auf den starken Soldatenbesuch hingewiesen, unter dem der Ruf des Hotels leide; sie habe aber erwidert, sie müsse eben Geld verdienen. Hinzu kommen zahlreiche weitere Feststellungen des Landgerichts an anderen Stellen des Urteils. Das zweite Obergeschoss wurde unter den Hotelangestellten allgemein als „Ami-Stock“ bezeichnet. Die weiblichen Gäste mussten manchmal zugunsten von Besatzungssoldaten und ihren „Huren“ ihr Zimmer räumen oder wurden mit Besatzungssoldaten zusammen in dasselbe Zimmer gelegt; im Dezember 1954 kehrten schließlich etwa 8–10 Pärchen täglich zu allen Tages- und Nachtzeiten, sogar noch in den frühen Morgenstunden, im Hotel ein. In den Kreisen der ███ Taxifahrer, Besatzungsangehörigen und Dirnen war das Hotel als Absteigequartier allgemein bekannt. Manchmal warteten Paare in den Gasträumen des Hotels, bis für sie ein Zimmer frei wurde. Den Besatzungsangehörigen wurden, wie schon gesagt, überhöhte Preise abverlangt. In einem nicht geringen Umfang wurden keine Meldezettel ausgefüllt oder die Meldezettel nicht an die Polizei abgeführt; auch das Gästebuch wies nicht alle Beherbergungen aus; Mädchen wie die Zeugin █ (Nr. 3), die von der Polizei eine Unterkommensauflage erhalten hatten, wurden von der Angeklagten als „Privatgäste“ aufgenommen und der polizeilichen Kontrolle entzogen. Nach alledem lässt die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte habe die Zustände im Hotel gekannt, keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die in den meisten Fällen erfolgte Zuweisung getrennter Zimmer geschah nach den Feststellungen des Tatrichters nur nach außen hin (sie hatte andererseits die selbstverständliche Folge, dass zwei Zimmer – Einzel- oder Doppelzimmer – bezahlt werden mussten, obgleich nicht selten ein Zimmer völlig unbenutzt blieb).
Das Landgericht hat bei dem geschilderten Sachverhalt auch mit rechtlich unangreifbarer Begründung festgestellt, dass die Angeklagte sich nicht auf die angebliche irreführende Auskunft der Kriminalpolizei verlassen habe, sondern sich über die Strafbarkeit (vgl. hierzu BGH 5 StR 406/54 vom 3. Mai 1955, mitgeteilt in MDR 1955, 528) ihres Tuns vollkommen im Klaren gewesen sei. Ihre Behauptung, sie habe unter dem Druck einer Verwarnung der Militärpolizei vom Winter 1953/54 gehandelt, sieht das Landgericht, wie bereits erwähnt, als offensichtlich unwahr an.
Zu einer grundsätzlichen Erörterung der Frage, in welchem Umfang ein Hotelier seine Gäste beaufsichtigen müsse, um sich nicht dem Vorwurf der Kuppelei auszusetzen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass, da der Angeklagten nicht mangelnde Beaufsichtigung, sondern bewusste Förderung der Unzucht zur Last gelegt war.
Das Landgericht hat die Angeklagte nur in den Fällen verurteilt, in denen sie selbst die Gäste untergebracht hat; es hat eine Mittäterschaft aller Angeklagten trotz starker Verdachtsmomente nicht festgestellt. Die Ausführungen, mit denen im angefochtenen Urteil ein Gesamtvorsatz der Angeklagten festgestellt wird, lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht – in teilweisem Gegensatz zu dem medizinischen Sachverständigen Dr. █ – die volle Verantwortlichkeit der Angeklagten für den ganzen hier zur Rede stehenden Zeitraum (Dezember 1953 – Dezember 1954) bejaht hat. Wohl sei die Angeklagte, wie eine Reihe von Zeugen und die Mitangeklagten bekundet hätten, während des Jahres 1954 vielfach krank und im Übrigen sehr nervös gewesen. Die Zeugen, mit Ausnahme des Zeugen ████ (der nach der Darstellung der Beschwerdeführerin als einziger Fachmann aus dem Gaststättengewerbe den Betrieb der Angeklagten miterlebt hat), hätten jedoch den unbedingten Eindruck gehabt, dass die Angeklagte zu jeder Zeit dem Betrieb gewachsen war.
Die Urteilsgründe fahren fort:
„Auch der medizinische Sachverständige Dr. █, der die Angeklagte als eine überempfindliche, stark willensbetonte Persönlichkeit zeichnete, gelangte zu dem Ergebnis, dass sie, die nach eigenen Angaben seit Anfang 1954 unter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsschwäche, Depressionen wie Erschöpfungszuständen im körperlichen und seelischen Bereich litt, keinesfalls während der gesamten, über ein volles Jahr sich erstreckenden Tatzeit sich in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB befunden habe. Er räumt jedoch die Möglichkeit ein, dass sie sich wenigstens zeitweise und zwar in den letzten Monaten des Jahres 1954 in einem solchen Zustand befunden haben könnte.“
Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass die Angeklagte für den gesamten Zeitraum bis zu ihrer Festnahme (10. Dezember 1954) für ihr Tun voll verantwortlich sei, und führt aus:
„Nicht nur hat sie die ganze Zeit hindurch das Hotel geleitet, hat die nötigen Anweisungen gegeben und tatkräftig mitgearbeitet. Sie hat auch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung sich über alle Vorgänge – soweit es sich nicht etwa um sie persönlich belastende Fragen handelte – sehr gut informiert gezeigt und hat wiederholt versucht, Zeugenaussagen in einzelnen Punkten zu berichtigen. Wäre sie wirklich in einem derartigen Erschöpfungszustand gewesen, der ihre verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt hätte, so wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Leitung des Hauses vorübergehend auf eines ihrer Geschwister zu übertragen. Die Tatsache, dass sie dies nicht getan, ja nicht einmal erwogen hat, zeigt, dass sie sich selbst jederzeit für befähigt hielt, die Hotelangelegenheiten selbst zu erledigen. Dies alles schließt nach der Überzeugung der Kammer auch die bloße Möglichkeit einer verminderten Zurechnungsfähigkeit aus.“
Das Landgericht wertet also die Tatsache, dass die Angeklagte nicht einmal erwogen habe, die Leitung des Hotels vorübergehend auf eines ihrer Geschwister zu übertragen, und sich demnach selbst jederzeit für befähigt gehalten habe, die Hotelangelegenheiten zu erledigen, als einen Gesichtspunkt, der die vom Sachverständigen bejahte Möglichkeit einer erheblichen Verminderung ihrer Zurechnungsfähigkeit in den letzten Monaten vor ihrer Verhaftung ausschließen soll. Dies ist, wie die Revision mit Recht ausführt, ein Fehlschluss. Einmal ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die vorübergehende Abgabe der Hotelleitung nicht einmal erwogen hat, noch nicht ohne Weiteres, dass dies deshalb nicht geschehen sei, weil sie sich zur Führung der Geschäfte imstande gefühlt habe. Selbst wenn sie aber geglaubt haben sollte, ihrer Aufgabe voll gewachsen zu sein, so wäre diese eigene Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit unter Würdigung der von ihr behaupteten Erscheinungen – Konzentrationsschwäche, Depressionen und Erschöpfungszustände im körperlichen und seelischen Bereich – nicht geeignet, ihre volle Verantwortung zu beweisen. Vor allem kann ihr Hemmungsvermögen gegenüber dem von ihr als unerlaubt erkannten Tun in erheblichem Umfang geschwächt sein, was zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hingewiesen hätte.
Es kann auch nicht daraus, dass sie mit den ihr zur Last gelegten Taten bereits zu einer Zeit begonnen hat, zu der sie auch nach der Ansicht des Sachverständigen für ihr Handeln noch voll verantwortlich war, der Schluss gezogen werden, dass sie also auch bis zuletzt voll zurechnungsfähig gewesen sei. Zwar wird einem nicht zurechnungsfähigen Täter ein im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit herbeigeführter Erfolg dann zugerechnet, wenn er die Ursache zu dem Erfolg schon gesetzt hat, als er sich noch im Zustand der Willensfreiheit befand (sogenannte actio libera in causa). Hier handelt es sich aber darum, festzustellen, ob die Angeklagte überhaupt vermindert zurechnungsfähig war. Ausserdem aber fällt auf, dass der Schwerpunkt des Kuppeleivergehens der Angeklagten etwa im Juli 1954 einsetzte, also in den letzten 5–6 Monaten vor ihrer Verhaftung liegt und dass der Sachverständige „für die letzten 7 Monate des Jahres 1954“ die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben ansieht, sodass, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beginn der fortgesetzten Handlung in eine Zeit fällt, in der die Angeklagte noch voll verantwortlich war, zum mindesten der Umfang ihrer Straftaten durch ihre verminderte Zurechnungsfähigkeit beeinflusst worden sein könnte.
Nach alledem hat das Landgericht möglicherweise rechtsirrtümlich den § 51 Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht angewandt. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ersichtlich nicht in Frage kommen, nötigt dieser Verstoß jedoch nicht zur Beseitigung des Schuldspruchs, sondern führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Letzterer gibt im Übrigen zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Jedoch wird das Landgericht die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu prüfen haben, und zwar sowohl derjenigen bis zur Hauptverhandlung, die nur teilweise angerechnet ist, wie derjenigen bis zur Haftentlassung am 2. Juli 1955. Es wird dabei möglicherweise auch in diesem Zusammenhang den Gesundheitszustand, in dem die Angeklagte sich während der Untersuchungshaft befunden hat, zu berücksichtigen haben.
Schließlich erweckt der Ausspruch eines zweijährigen Berufsverbots Bedenken. Das Landgericht konnte diese Maßnahme nur verhängen, wenn es der Auffassung war, dass nicht schon allein das durchgeführte Strafverfahren mit seinen empfindlichen Freiheits- und Geldstrafen genügte, um die Angeklagte in Zukunft auf der Bahn des Gesetzes zu halten und damit „die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen“ (§ 42 l Abs. 1 StGB, vgl. BGH 1 StR 756/52 vom 2. Juni 1953; 5 StR 843/52 vom 29. Januar 1953). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt übersehen und dementsprechend den § 42 l möglicherweise zu Unrecht angewandt hat.
Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb, soweit es sich gegen die Angeklagte ████ richtet, im Strafausspruch und hinsichtlich des verhängten Berufsverbots der Aufhebung. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
B. Revision der Angeklagten ███████
Die Beschwerdeführer rügen Verletzung sachlichen Rechts. Auch ihre Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, die beiden Angeklagten hätten ebenfalls in mindestens je zwei Fällen (Fall 3, 4 bzw. 3, 5) Zimmer an Soldaten und deren Begleiterinnen vermietet. Es hat sie ebenfalls als Täter nach § 180 Abs. 1 StGB verurteilt.
Die Angeklagten beanstanden zunächst, dass das Gericht unterlassen habe, im Einzelnen darzulegen, wann und in welchen Fällen sie Zimmer vermietet haben sollen. Dies trifft zu; die Fälle 3, 4, 5, an denen die Beschwerdeführer beteiligt sind, umfassen ihrerseits 14, 4 und 3 Einzelhandlungen und den Zeitraum von Februar bis September 1954. An welchen dieser Einzelhandlungen und wann innerhalb des zeitlichen Spielraums von rund acht Monaten die Angeklagten beteiligt sind, hat das Landgericht nicht festgestellt und wahrscheinlich nicht feststellen können. Dies ist aber im Ergebnis unschädlich. Weder die Unterordnung unter den gesetzlichen Tatbestand noch die Abgrenzung zur Mittäterschaft (welche der Tatrichter, wie bereits erwähnt, verneint hat), noch die Strafzumessung werden hierdurch beeinflusst; lediglich für die Frage, ob Fortsetzungszusammenhang oder Tatmehrheit vorliegt, könnte die fehlende Feststellung von Bedeutung werden; allein durch die etwaige irrtümliche Annahme von Fortsetzungszusammenhang anstelle zweier selbständiger Handlungen wären die Beschwerdeführer weder im Schuldspruch noch ersichtlich im Strafausspruch beschwert. Damit erledigt sich zugleich die Rüge, dass kein Fortsetzungszusammenhang bestehe (Revisionsbegründung V).
Hinsichtlich des äußeren Sachverhalts bestreiten auch diese Angeklagten das Merkmal des Eigennutzes im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB. Entgegen ihrer Behauptung hat das Landgericht in sämtlichen, von ihm als erwiesen erachteten Fällen und also auch in den je zwei Fällen, an denen die Beschwerdeführer beteiligt sind, festgestellt, dass überhöhte Zimmerpreise abverlangt worden sind. Darüber hinaus ist das Landgericht der Überzeugung, dass auch die Angeklagten als Miteigentümer und Mitinhaber des als Familienbetrieb mit gemeinsamer Kasse arbeitenden Unternehmens, in welches auch sie Gelder (wenn auch geringere Beträge als die Angeklagte ████) angelegt hatten, an möglichst hohem Gewinn interessiert waren. Wenn das Landgericht dies selbst für den Fall annimmt, dass die beiden Angeklagten, wie sie behauptet haben, aus dem Betrieb auszuscheiden beabsichtigten, und zur Begründung ausführt, in diesem Falle habe ihrerseits ein Interesse an möglichst hohem Gewinn und der damit verbundenen Rückzahlung ihrer baren Einlagen von 1.000 bzw. 3.000 DM bestanden, so ist auch das nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht bemängeln die Beschwerdeführer weiter die Feststellung des inneren Tatbestands. Sie verweisen auf ihre „untergeordneten“ Stellungen als Küchenchef bzw. Buffetier, auf ihre geringe Beteiligung an den festgestellten Fällen und schließlich darauf, dass sie, wie es in dem Urteil heißt, „in wenigen Fällen“ Paare abgewiesen haben. Wenn demgegenüber das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass auch diese beiden Angeklagten „an und für sich gewillt waren, wenigstens in der Regel laufend und in ständiger Wiederholung“ an Paaren Zimmer zu vermieten, so ist nicht zuletzt im Hinblick auf die im Hotel herrschenden und den Angeklagten bekannten Zustände damit in ausreichender und für das Revisionsgericht bindender Weise der Vorsatz der Brüder ███████ festgestellt. Das Landgericht war auch nicht gehindert, mit Rücksicht auf den ganzen Aufbau des Hotelunternehmens die Beschwerdeführer nicht nur als Gehilfen, sondern als Täter zu verurteilen. Dies ist angesichts des gemeinsamen geldlichen Interesses und der Verwirklichung des vollen Tatbestands der Kuppelei (vgl. BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954) in mindestens 2 Fällen aus eigenem freien Entschluss trotz der – im Strafmaß zum Ausdruck kommenden – zahlenmäßig geringen Beteiligung der beiden Angeklagten rechtlich nicht angreifbar.
Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsirrtum.
Dagegen erweckt die Begründung Bedenken, mit der das Landgericht die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt hat. Das Urteil erschöpft sich in der formelhaften Feststellung, „dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen erfordert“. Es fehlt in diesem Zusammenhang jede Würdigung der Persönlichkeit und der Taten der beiden Angeklagten, insbesondere ihrer Tätigkeiten im Hotel als Küchenchef und Buffetier, der geringen Zahl der Fälle ihrer unmittelbaren Beteiligung und schließlich vielleicht auch ihres angeblichen Entschlusses, aus dem Unternehmen auszuscheiden. Diese Gesichtspunkte sind auch im Rahmen der Untersuchung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe verlangt, zu berücksichtigen, denn sie haben hierauf einen maßgebenden Einfluss, als sich die Belange der Öffentlichkeit nach der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters richten (BGH NJW 1955, 30 Nr. 18). Die Begründung des angefochtenen Urteils lässt die Möglichkeit offen, dass das Landgericht glaubte, bei Kuppeleivergehen in Hotelbetrieben schlechthin die Strafaussetzung zur Bewährung versagen zu sollen. Das wäre rechtsirrtümlich (vgl. BGH NJW 1954, 1087 Nr. 12; BGHSt 6, 125). Der Umstand, dass die Strafe des Angeklagten Wilhelm ███████ bis auf wenige Tage durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt ist, steht der Anwendung des § 23 Abs. 1, 2 StGB nicht im Wege (BGHSt 6, 391), ist im Gegenteil ein beachtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung der Frage, ob nicht die Strafe jenes Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden darf.
Das angefochtene Urteil muss daher hinsichtlich der beiden Angeklagten ███████ im Umfang der Entscheidung zu § 23 StGB aufgehoben werden.
Die weitergehende Revision auch dieser Beschwerdeführer ist zu verwerfen.
| Güde | Hoepner | Haager | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |