Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 36/55
- Datum
- 05.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf eine Schuldfeststellung nur auf Tatsachen stützen, die es für gewiss hält; aus einer nicht erwiesenen Einlassung dürfen keine belastenden Merkmale des Tatbestandes abgeleitet werden.
Eine unechte Urkunde liegt nur vor, wenn die Urkunde den Anschein erweckt, von einem anderen ausgestellt zu sein, und der Täter die Täuschung derjenigen bezweckt, gegenüber denen dieser Anschein Bedeutung hat.
Bei der Zurechnung einer Tat ist nicht allein der Tatbeitrag maßgebend; entscheidend ist die subjektive Willensrichtung des Handelnden, sodass bei Zweifeln zu prüfen ist, ob die Person als Gehilfe (§ 23 StGB) zu qualifizieren ist.
Eine Verurteilung darf nicht auf unklaren oder widersprüchlichen Würdigungen beruhen; das Gericht hat zugunsten des Angeklagten mögliche entlastende Umstände in die Prüfung der Täterschaft einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. Oktober 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heniek ███ ██ aus ████, geboren am █████ in ███, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 5. Oktober 1954, soweit er wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist und im Gesamtstrafausspruch, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Untreue verurteilt. Mit der Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Zur Untreue ist sie nicht ausgeführt, auch offensichtlich unbegründet. Im Übrigen hat sie Erfolg.
Der Angeklagte verkaufte im Herbst 1951 im Auftrag des inzwischen nach Kanada ausgewanderten Blufarb Teppiche an Frau Sch██████, die Inhaberin eines Auktionshauses, und einen Nutriapelz an ███████. Hierbei unterzeichnete er den Versteigerungsauftrag und die Quittung über den Kaufpreis der Teppiche mit dem Namen „BCS“ und die Quittung, die ███████ erhielt, mit dem Namen W. ███████ aus Brüssel, de la █████. Dies geschah aus steuerlichen Gründen, zur Täuschung der Finanzbehörden.
1. Eine unechte Urkunde ist dann hergestellt, wenn sie den Anschein erweckt, als rühre sie von einem anderen her, der sie wirklich ausgestellt hat. Frau Sch██████ als ██████ haben nach den Urteilsgründen den Angeklagten gekannt. Sie hat der Angeklagte deshalb nicht über die Person des Ausstellers der Urkunden täuschen können. Das ist offensichtlich auch nicht der Zweck der Urkunden gewesen. Der Urkundenfälschung kann sich deshalb der Angeklagte nach Lage der Sache nur schuldig gemacht haben, wenn die Finanzbehörden über die Person des Ausstellers getäuscht werden sollten (BGHSt 5, 149). Das nimmt das Urteil allerdings an. Jedoch fehlt hierfür die tatsächliche Grundlage.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe die Urkunden nur deshalb mit erdichteten Namen unterzeichnet, weil Frau ██████████ ihn „aus steuerlichen Gründen“ hierum gebeten habe; er habe gar kein Interesse gehabt, einen falschen Namen anzugeben. Aus dieser Einlassung zieht die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung den Schluss, dass er sie aus steuerlichen Gründen, also zur Täuschung der Finanzbehörden (gemeint ist durch die Käufer), angefertigt habe. Im Anschluss daran heißt es im Urteil, selbst wenn man der Einlassung des Angeklagten folge, ändere dies nichts an seiner Täterschaft.
Die Strafkammer hat also die Einlassung des Angeklagten nicht für erwiesen gehalten, sondern nur zu seinen Gunsten unterstellt und dennoch ein Merkmal des Tatbestandes des § 267 StGB aus ihr gefolgert. Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils; denn das Gericht darf einem Angeklagten nachteilige Schlüsse, insbesondere eine Schuldfeststellung, nur auf Umstände stützen, die es für gewiss und nicht nur für möglich hält (RG HRR 1940 Nr. 342). Das Wesen der Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter aus festgestellten Tatsachen richtige Folgerungen zieht (BGH Urt. vom 9. Oktober 1951 – 2 StR 532/51 –).
2. Das Urteil leidet noch an einem weiteren Fehler, auf den die Revision hinweist. Die Strafkammer hat den Angeklagten als Täter verurteilt. Sie begründet dies mit der einzigen Erwägung, die Tat sei ihm „auf Grund seines Tatbeitrags“ als eigene zuzurechnen. Der Tatbeitrag allein entscheidet jedoch nicht. Maßgebend ist vielmehr die Willensrichtung (vgl. BGH Urt. vom 15. Juni 1954 – 5 StR 183/54 –). Die Revision führt eine Reihe von Behauptungen des Angeklagten an, die das Urteil als nicht widerlegt ansieht (z. B. der Angeklagte habe ohne eigenes Interesse und nur aus Gefälligkeit mit falschem Namen gezeichnet). Sie können dafür sprechen, dass der Angeklagte nicht mit Täterwillen gehandelt hat. Diese Umstände hätte die Strafkammer, da sie möglicherweise zugunsten des Angeklagten wirken, bei der Prüfung der Frage berücksichtigen müssen, ob er als Täter oder als Gehilfe anzusehen sei.
In der neuen Verhandlung ist noch zu prüfen, ob dem Angeklagten § 23 StGB zur Seite steht.
| Dr. Schalscha | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Werner | Hoepner |