Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Raubes aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 210/57
- Datum
- 25.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte seine eigene Tätigkeit so leisten will, dass sie die Handlung der anderen vervollständigt und diesen Handlungen zugerechnet werden; bloßes Einverständnis oder passive Anwesenheit genügen nicht.
Zur Feststellung von Mittäterschaft muss das Gericht substantiiert darlegen, dass bei allen Beteiligten der tatbestandsverwirklichende Wille und die bewusste Gemeinschaftlichkeit vorgelegen haben; fehlt dem Haupttäter die Kenntnis oder ist ihm die Mitwirkung gleichgültig, fehlt die erforderliche Gemeinschaftlichkeit.
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe richtet sich nach dem Maß der vom Beteiligten ausgeübten Tatherrschaft und der Mitbestimmung des Geschehensablaufs; wer Planung und Durchführung dem anderen überlässt, ist regelmäßig nur Gehilfe.
Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende Feststellungen zur Mittäterschaft, ist die Verurteilung als Mittäter aufzuheben; eine aufklärende neue Verhandlung kann zu einer anderen Qualifikation (z.B. Beihilfe oder Hehlerei) führen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Egon ███████ aus ██, geboren am ██████ 1933 in ███ bei ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. w., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Dezember 1956 samt den Feststellungen aufgehoben im Schuldspruch, soweit es den Angeklagten 1.) wegen Raubes verurteilt, 2.) in allen Strafaussprüchen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
II. Die Sache wird III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfalle und wegen Raubes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Die Revision hat im einzelnen nur die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes angegriffen. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil jedoch auch soweit überprüft, als der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Dieser Schuldspruch ist aber nicht zu beanstanden.
2.) Mit Recht rügt die Revision dagegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäters an einem Raube.
Der Angeklagte hatte in Köln einen gewissen ███ kennengelernt, der wegen dieser Tat bereits vom Landgericht in Köln wegen einfachen Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Ihnen – ███ und dem Angeklagten – hatte sich am Abend des 28. Dezember 1955 ein Matrose namens ██ angeschlossen. Zu dritt hatten sie mehrere Runden Bier getrunken und Karten gespielt. Als sie dann gegen Mitternacht auf der anderen Rheinseite ein Tanzlokal aufsuchen wollten, schlug ██ den Matrosen █████ in einem Wiesengelände am Rheinufer mit einem Faustschlag zu Boden und nahm ihm die Geldbörse mit 55 DM und die Armbanduhr weg.
Über den Tatbeitrag des Angeklagten stellt das Urteil fest: ██ habe spätestens beim Verlassen der Gaststätte dem Angeklagten vorgeschlagen, den ███ zu berauben. Auf die Frage des Angeklagten, wie dies geschehen solle, habe ██ ██████████ das solle er ihm überlassen. Kurz vor der Tat habe ██████ sodann zu dem Angeklagten bemerkt, jetzt sei es an der Zeit, den Plan auszuführen. Auf die Frage des Angeklagten, wie die Tat bewerkstelligt werden sollte, habe ███ erwidert, das solle der Angeklagte seiner, des ████████ Sorge sein lassen. Der Angeklagte sei dann einige Schritte zurückgeblieben, während ███████ langsam vorausgegangen sei. Als ███ den Matrosen niedergeschlagen habe, habe der Angeklagte zum Eingreifen bereit einige Schritte daneben gestanden. Die Strafkammer ist überzeugt, der Angeklagte habe sich an dem Überfall beteiligen wollen. Sie schließt dies aus dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat, insbesondere daraus, dass er die dem ███████ geraubte Uhr angenommen und später veräußert habe.
Zu Recht hält die Revision diese Ausführungen nicht für ausreichend, um den Angeklagten als Mittäter zu verurteilen.
a) Zunächst enthält das Urteil keine (jedenfalls keine ausdrückliche) Feststellung darüber, ob ██████ wusste, dass der Angeklagte die Absicht hatte, notfalls handelnd einzugreifen. Das wäre jedoch für eine Verurteilung als Mittäter erforderlich gewesen. Denn Mittäterschaft kann nicht schon durch das Einverständnis mit der Tat eines anderen und die Betätigung eines solchen Einverständnisses begründet werden. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Beteiligte seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen will, dass somit alle in bewusster und gewollter Gemeinschaftlichkeit handeln. Hat sonach ██████ die Tätigkeit des Angeklagten überhaupt nicht wahrgenommen oder war sie ihm gleichgültig, so fehlte ihm das Bewusstsein und der Wille, dass neben ihm auch noch der Angeklagte als Täter wirke. Es fehlte sodann an der erforderlichen Gemeinschaftlichkeit des Tatentschlusses, und der Angeklagte konnte deshalb nicht als (Mit-)Täter verurteilt werden.
Mangels eigener Verwirklichung des Tatbestandes war er auch nicht Nebentäter des Raubes, sondern möglicherweise nur Gehilfe, und zwar auch dann, wenn er als Entgelt für seine Mitwirkung an der Beute beteiligt zu werden hoffte (vgl. hierzu BGHSt 6, 248/259).
b) Aber selbst wenn man dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen wollte, dass ███ die Mitwirkung des nur zwei Schritte entfernt stehenden Angeklagten bemerkt habe und mit ihr einverstanden gewesen sei, wäre die Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht ausreichend begründet.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte sei Mittäter, obwohl „es tatsächlich zu keiner eigentlichen Ausführungshandlung und körperlichen Beteiligung“ gekommen sei. Aber der durch ████████ verursachte Erfolg habe seinem Willen dergestalt entsprochen, dass er durch sein Tätigwerden die Handlung des anderen vervollständigen und auch dessen Handlungen sich zurechnen lassen wollte. Diese nur formelhaften Wendungen sind nicht ausreichend.
Ob ein Beteiligter den anderen für sich handeln lassen will, also Mittäter ist, oder ob er nur für den anderen handeln will, also sein Gehilfe ist, ist keine einfache innere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfasst vom Gericht wertend zu ermitteln. Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, inwieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen. Wer sich an der Planung der Tat nicht beteiligt und sich sowohl für die Frage, ob sie ausgeführt werden soll, als auch für die, wo und wie sie durchgeführt werden soll, völlig dem Willen eines anderen unterordnet, von dem kann in der Regel nicht gesagt werden, dass er den anderen auch für sich handeln lassen will; ein unbefangener Beobachter wird vielmehr sagen, dass er nur für den anderen handeln, ihn unterstützen, ihm helfen wollte (vgl. BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 529; BGHSt 8, 393/396).
Nun hat aber die Strafkammer gerade festgestellt, dass ██████ „die treibende Kraft und der eigentlich aktive Täter“ war. Der Angeklagte – so heißt es weiter – „war zwar mit allem einverstanden und wollte die Tat selbst, ließ sich aber mehr mitziehen, als dass er eigene besondere Energie entwickelte“. Das spricht gegen die Annahme, auch der Angeklagte habe die erforderliche Tatherrschaft gehabt. Es liegt näher, ihn als Gehilfen, nicht aber als Mittäter an dem Raube anzusehen, den ██ mit eigener Hand ausgeführt hat.
c) Soweit der Angeklagte als Mittäter des Raubes verurteilt worden ist, muss das Urteil daher aufgehoben werden. Sollte in der neuen Hauptverhandlung auch eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht möglich sein, so wäre der Angeklagte jedenfalls wegen Hehlerei zu verurteilen.
3.) Der Senat hat auch den Strafausspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfall aufgehoben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe dieser Strafe von der gleichzeitigen Verurteilung wegen Raubes beeinflusst worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Siemer |