Devisenverstoß: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe und Merkmal „verantwortungslos“ (§ 6 WiStG a.F.)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 89/55
- Datum
- 07.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, bestimmt sich nicht nach der äußeren Art des Tatbeitrags, sondern nach der inneren Willensrichtung und der Mitbeherrschung des Tatgeschehens (Tatherrschaft).
Für Mittäterschaft bei einem verbotenen Geschäftsabschluss ist insbesondere bedeutsam, in welchem Maß der Beteiligte Einfluss auf Zustandekommen und Inhalt des verbotenen Geschäfts hat; maßgebliche Rollen nehmen regelmäßig die Vertragsparteien und ihre rechtsgeschäftlichen Vertreter ein.
Ein eigenes wirtschaftliches Interesse oder die Erwartung einer Provision begründet für sich genommen keine Mittäterschaft; auch Beihilfe kann entgeltlich geleistet werden.
Ist die Teilnahme nur Beihilfe, hängt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gehilfen davon ab, ob die Haupttat die Merkmale einer mit Kriminalstrafe bedrohten Zuwiderhandlung erfüllt; zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit kann keine gerichtlich strafbare Beihilfe geleistet werden.
Das Merkmal „verantwortungslos“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG (a.F.) setzt voraus, dass der Täter die Umstände kennt, die ihm Verantwortung gegenüber der geschützten Wirtschaftsordnung auferlegen, und sich darüber in verwerflicher Weise bewusst oder leichtfertig hinwegsetzt; hierfür sind im Urteil konkrete, nachprüfbare Feststellungen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Erich K. █████ aus ██ ███, geboren ██████████████████████ in ███ (Kreis ██████),
Sachbezeichnung: Kaltofen u. a. wegen ungenehmigten Geschäftsabschlusses
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Bei der Paul ███ Apparatebau AG in ███ █████, also in Westberlin, lagerten im Jahre 1951 zehn Tonnen Transformatorenbleche. Die Gewerkschaft ████ in Westberlin bemühte sich, sie abzusetzen. Zu ihr hatte der Architekt █████████ in Westberlin geschäftliche Beziehungen, die es ihm ermöglichten, die Transformatorenbleche zu verkaufen, wenn er einen Abnehmer fand. Das erfuhr der Angeklagte, der zwei fremde Geschäftsleute zufällig kennengelernt und ihnen versprochen hatte, sich für sie um Transformatorenbleche zu bemühen. Er setzte sich mit █████████ in Verbindung, gab dessen Angebot an die beiden Interessenten weiter und übermittelte ihnen auf ihren Wunsch auch nähere Angaben über die ██████████████ und die Maße der Bleche, nachdem er diese mit ███████████████████ hatte. Am 22. Juni 1951 kamen der ███████████ ███ und der Spediteur ███, auf den sich die beiden Fremden dem Angeklagten gegenüber schon bei der ersten Unterredung berufen hatten, in Berlin-Marienfelde zusammen. █████ war der Vertrauensmann der im Sowjetsektor von Berlin ansässigen Aufkäuferin Carola ██████████. Nachdem er die Bleche besichtigt hatte, fuhr er mit dem Angeklagten zu Frau █████ in den Sowjetsektor und holte sich von ihr nähere Weisungen. Sie trug ihm auf, nur dann 5000 DM-West anzuzahlen, wenn ihm ein sogenanntes Werksattest über die Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit der Bleche ausgehändigt würde. Der Angeklagte und ████ fuhren nach Berlin-Marienfelde zurück und sodann mit █████ zur Gewerkschaft ███████, weil ██████ erklärte, dort das Werksattest beschaffen zu können. Er bekam aber nur eine Aufstellung der technischen Daten und gab sie ███. Dieser hielt die Aufstellung irrtümlich für ein Werksattest und zahlte 5000 DM-West an ██████. Er erhielt eine Empfangsbescheinigung, die ███ auf einen Quittungsvordruck der Gewerkschaft ██████ geschrieben und zusammen mit dem Angeklagten unterzeichnet hatte. ██████ überließ dem Angeklagten als vorläufigen Provisionsanteil 700 DM-West. Später weigerte Frau ████ sich, den Restkaufpreis von 10 000 DM-West zu zahlen und die Transformatorenbleche abzunehmen, weil sie erkannte, dass die Aufstellung der technischen Daten kein Werksattest war, und sich hintergangen fühlte. Die Transformatorenbleche blieben daher in Berlin-Marienfelde.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund des Art. 1 Nr. 1 (d) der Berliner Devisenverordnung vom 15. Juli 1950 „wegen ungenehmigten Geschäftsabschlusses als Wirtschaftsstraftat“ zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen den das Verfahren abgetrennt worden war, ist später wegen dieser Tat und eines anderen fortgesetzten Devisenvergehens zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat das Verfahren gegen ihn durch Beschluss vom 31. März 1955 (5 StR 88/55) nach § 5 StRG 1954 eingestellt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 steht nach seinem § 2 Abs. 3 der Strafverfolgung nicht entgegen; denn der schon sehr oft bestrafte Angeklagte war vor der Tat zu mehr als einem Monat Gefängnis wegen vorsätzlicher Vergehen verurteilt.
Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten sind unbegründet. Dies braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift.
Das Urteil hat rechtliche Mängel in zwei Punkten, die miteinander zusammenhängen. Es geht ohne jede Prüfung davon aus, dass der Angeklagte nicht Gehilfe, sondern Mittäter war, und bejaht ohne ausreichende Begründung die subjektiven Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG (a. F.).
1.) Ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, hängt nicht entscheidend von der Art des äußeren Tatbeitrages als solchen, sondern von der inneren Willensrichtung ab. Jeder der Beteiligten muss seine eigene Tätigkeit durch die Handlungen des oder der Genossen verwirklichen und durch dieses Zusammenwirken den ganzen Erfolg der Straftat herbeiführen wollen. Seine innere Einstellung zum Gesamtgeschehen muss also derart sein, dass sie seinen Tatbeitrag als einen Teil der Tätigkeit aller, nicht nur als eine Förderung fremden Tuns, und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob er dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Es lässt sich in erster Linie daraus ersehen, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so dass Hergang und Erfolg der Tat maßgeblich mit von seinem Willen abhingen (vgl. BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954 bei Herlan MDR 1954, 529).
Bei einer Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Nr. 1 (a d) der Berliner Devisenverordnung kommt es also besonders darauf an, in welchem Maße der Mitbeteiligte Einfluss darauf hat, ob und mit welchem Inhalt das verbotene Geschäft zustande kommt.
Diese maßgebende Rolle spielen in erster Linie die Vertragsparteien und ihre rechtsgeschäftlichen Vertreter.
Die Prüfung, welche Personen dies waren, ergibt daher in der Regel wichtige Anhaltspunkte dafür, wer bei dem verbotenen Geschäftsabschluss Mittäter und wer dabei nur Gehilfe ist. Wer nur in einer untergeordneten Stellung mitwirkt, ist nicht schon deshalb Mittäter, weil er eine Belohnung erwartet und deshalb ein eigenes Interesse verfolgt. Denn auch Beihilfe kann gegen Entgelt geleistet werden (vgl. BGH aaO).
Zu Beginn der Feststellungen über die unterbliebene Verbringung der Transformatorenbleche in den Sowjetsektor bezeichnet das Landgericht das Geschäft als „zwischen dem Angeklagten und“ ██████ „einerseits und dem Spediteur ███ andererseits“ zugunsten der Frau ██████████ abgeschlossen. In der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe vorsätzlich „ohne die erforderliche Genehmigung als Einwohner Westberlins mit dem Mitangeklagten ███████████, dem Spediteur ███, ein Geschäft über Vermögenswerte abgeschlossen, das sich auf eine Person außerhalb des Gebietes, nämlich auf die sowjetsektorale Schwarzeinkäuferin Carola ██████████, bezog“.
Diese rechtliche Beurteilung hat in dem bisher festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze und kann auf einem Rechtsirrtum beruhen.
a) Die Feststellungen des Urteils legen die Deutung nahe, dass ██████ allein die Bleche an Frau ██████████ verkaufte und der Angeklagte das Zustandekommen dieses Geschäfts nur durch seine Vermittlung vorbereitete und durch seine Mitwirkung beim Abschluss förderte. Er konnte über die Transformatorenbleche, die ██████ „an der Hand“ hatte, nicht verfügen. Er erhielt „von ████ einen Provisionsanteil“. Die Feststellung, dass er die von ██████ ausgeschriebene Quittung mitunterzeichnete, ergibt, da eine nähere tatrichterliche Würdigung fehlt, für sich allein nicht, dass auch er Verkäufer war.
b) Mittäter eines verbotenen Geschäftsabschlusses nach Art. 1 Nr. 1 (d a) der Berliner Devisenverordnung kann zwar auch sein, wer selbst nicht Vertragspartner ist. Dann müssen die oben beschriebenen inneren Merkmale der Mittäterschaft aber auf Grund anderer Tatsachen dargetan werden. Aus den Urteilsgründen gehen sie bisher nicht hervor. Diese lassen insbesondere nicht ohne weiteres die Deutung zu, dass der Angeklagte an dem Geschäftsabschluss, bei dem ███ selbst zugegen war, etwa als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter mitgewirkt hat.
Gehilfen sind zwar nach Art. 8 Nr. 2 der Berliner Devisenverordnung wie Täter zu bestrafen. Das bedeutet aber nur, dass die gesetzlichen Strafrahmen gleich sind. Bei der Strafzumessung kann es trotzdem zugunsten eines Angeklagten wirken, dass er nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe ist.
2.) Außerdem ist die Beurteilung der Teilnahmeform der Ausgangspunkt für die Entscheidung, ob der Teilnehmer wegen einer Wirtschaftsstraftat oder nur wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Verantwortung zu ziehen ist.
Welcher Art die Zuwiderhandlung ist, richtet sich bei devisenrechtlichen Verstößen auch jetzt noch nach § 6 WiStG alter Fassung; das bestimmen die §§ 20, 22 Abs. 3 WiStG 1954.
Ist der Teilnehmer nur Gehilfe, so kommt es darauf an, ob die Haupttat die Merkmale des § 6 WiStG (a. F.) erfüllt. Das folgt aus der grundsätzlichen Abhängigkeit der Beihilfe von der Haupttat. Nur wenn diese „als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedroht“ ist, ist auch die Beihilfe kriminelles Unrecht (§ 49 Abs. 1 StGB).
Zu einer Ordnungswidrigkeit kann keine gerichtlich strafbare Beihilfe geleistet werden, weil die mit krimineller Strafe bedrohte Haupttat fehlt. Auf einen solchen Fall ist auch nicht etwa § 50 Abs. 2 StGB anwendbar. Denn die Merkmale des § 6 WiStG (a. F.) sind strafbegründend, nicht strafschärfend. Ob die Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, richtet sich also danach, wie diese Frage für die Zuwiderhandlung selbst zu beurteilen ist. Soweit dafür die inneren Tatsachen maßgebend sind, die § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG (a. F.) bezeichnet, hängt der äußere Tatbestand der Beihilfe davon ab, ob sie in der Person des Haupttäters vorliegen (BGH MDR 1953, 54). Zum Vorsatz der Beihilfe ist erforderlich, dass der Gehilfe jene Tatsachen kennt.
a) Da das Urteil den Angeklagten als Mittäter ansieht, ohne dies rechtlich ausreichend zu begründen, gehen seine Ausführungen darüber, dass er nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG (a. F.) einer Wirtschaftsstraftat schuldig ist, nicht von einer einwandfreien rechtlichen Grundlage aus.
b) Sie sind auch ihrem Inhalt nach zu beanstanden.
Gewerbsmäßigkeit nimmt das Landgericht nicht an, weil es keine Wiederholungsabsicht feststellen kann. Auch verwerflichen Eigennutz verneint es, weil die Ehefrau des Angeklagten nach seiner unwiderlegten Einlassung zur Zeit der Tat schwer erkrankt war und er durch das verbotene Geschäft Geld zur Anschaffung von Arzneien erwerben wollte.
Die Strafkammer hält die Handlungsweise jedoch mit folgender Begründung für verantwortungslos: „Gleichgültig, für welchen Zweck er die durch die Zuwiderhandlung verdiente Provision benötigte, bedeutete es eine nicht vertretbare Vernachlässigung der westlichen Wirtschaftsbelange, sich dieses Geld in hilfloser Weise durch ein illegales Geschäft zu verschaffen, das die mit der Genehmigungspflicht verbundene Zielsetzung einer Überwachung des Interzonenhandelsverkehrs durchkreuzte und damit einen den Westberliner Wirtschaftsinteressen abträglichen Eingriff in die staatliche Wirtschaftslenkung darstellte“ (UA S. 7).
Dieser Satz enthält fast nur allgemeine Wendungen, die auf jedes unerlaubte West-Ost-Geschäft passen. Nur die Worte „in hilfloser Weise“ machen eine Ausnahme. Sie reichen aber nicht dazu aus, die Tat als verantwortungslos zu kennzeichnen.
Das Merkmal „verantwortungslos“ steht in § 6 WiStG (a. F.) an der Seite der Gewerbsmäßigkeit, des verwerflichen Eigennutzes und der hartnäckigen Wiederholung. Es setzt also einen ähnlichen Unwert der Gesinnung voraus. In § 1 Abs. 5 der Preisstrafrechtsverordnung vom 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999) spielte der vergleichbare Begriff „gewissenlos“ eine Rolle. Ihn hat das Reichsgericht dahin erläutert, gewissenlos handele, wer bei seinem Verhalten das Gefühl der Verantwortlichkeit aus gemeinschaftswidriger Gesinnung heraus bewusst unterdrücke oder gar nicht aufkommen lasse (RGSt 75, 237/240; RG HRR 1942, 740).
Es kann dahinstehen, ob diese Worte nicht zu geringe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Gewissenlosigkeit stellten. Sie umschreiben jedenfalls zutreffend den schwächeren Vorwurf verantwortungslosen Handelns. Dieses liegt also vor, wenn der Täter die Umstände kennt, die ihm gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung eine Verantwortung auferlegen, sich über diese aber um anderer Interessen willen in verwerflicher Weise bewusst oder leichtfertig hinwegsetzt. Die höheren Umstände, die dies ergeben, müssen im Urteil so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |