Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur Abtreibung, Straffreiheitsgesetz und Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 158/55
Datum
28.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil wegen Beihilfe zu mehreren Abtreibungen; strittig sind die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf Taten vor/nach Stichtag, die Frage von Beihilfe vs. Mittäterschaft und die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH weist die Revision zurück: Vor-Stichtags-Taten sind gesondert nach §3 StFG zu behandeln, die Angeklagte war nur Gehilfin und die Bewährung ist aus dem Urteilszusammenhang nachvollziehbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden in einem anhängigen Verfahren Taten sowohl vor als auch nach dem Stichtag eines Straffreiheitsgesetzes verhandelt, sind die vor dem Stichtag begangenen Handlungen gesondert nach § 3 StFG zu betrachten; § 4 Abs. 2 StFG ist auf solche gemischten anhängigen Verfahren nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung anzuwenden.

2

Zur Mittäterschaft genügt ein äußerer Tatbeitrag nur dann, wenn der Beteiligte den Willen hat, die Tat durch die Tätigkeit des anderen zu vervollständigen; maßgeblich ist in erster Linie, inwieweit der Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht.

3

Die Einordnung als Gehilfe oder Mittäter bestimmt sich nicht nur nach innerer Einstellung, sondern wesentlich nach dem Umfang der Mitverantwortung und Mitbestimmung über Planung und Ausführung der Tat; wer sich dem Willen eines anderen unterordnet und dessen Handeln unterstützt, ist regelmäßig nur Gehilfe.

4

Das Schweigen des Tatrichters zur Frage des öffentlichen Interesses bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist unschädlich, wenn sich dem Urteilszusammenhang mit ausreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass die Frage weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Erike ██ █████████████ ███, dort geboren ██████████ 1919, wegen Abtreibung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. August 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte Erika ██ wegen Beihilfe zur Abtreibung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und das Verfahren gegen sie wegen einer weiteren Abtreibung eingestellt. Die Vollstreckung der gegen sie erkannten Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.

I.

Die Einstellung des Verfahrens wegen eines Abtreibungsfalles stützt die Strafkammer auf § 4 Abs. 2 des Berliner Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950 (VOBl. 25). In Wahrheit kommt nicht diese Bestimmung, sondern § 3 des erwähnten Straffreiheitsgesetzes zur Anwendung.

Die Tat ist vor dem 15.9.1949 begangen worden. Nach den Ausführungen der Strafkammer kommt keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis in Betracht. Weitere Taten sind vor dem Stichtag nicht begangen.

Die Staatsanwaltschaft meint, es hätte aus der Strafe für den eingestellten Fall und aus den Strafen für die abgeurteilten Fälle eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, die dann angemessen hätte herabgesetzt werden müssen. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die eingestellte Tat ist vor dem 15.9.1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes, begangen worden, die abgeurteilten Taten sämtlich nach diesem Stichtag. § 4 Abs. 2 StFG gilt nur für Fälle, in denen bereits vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes das Verfahren rechtskräftig beendet worden ist. Nach § 4 Abs. 4 ist nur § 4 Abs. 1, nicht aber § 4 Abs. 2 auf anhängige oder künftig anhängig werdende Verfahren entsprechend anzuwenden. Es fehlt daher an einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift für bei Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes anhängige oder nach Inkrafttreten anhängig werdende Verfahren, bei denen sowohl Fälle abgeurteilt werden, die vor, als auch solche, die nach dem Stichtag begangen sind. In diesen Fällen sind die vor dem Stichtag begangenen Handlungen für sich allein zu betrachten und gegebenenfalls nach § 3 StFG einzustellen. Denn dass das Gesetz die sonst allein in Betracht kommende Regelung des § 4 Abs. 2 StFG für diese Fälle nicht will, folgt aus der Fortlassung des § 4 Abs. 2 in § 4 Abs. 4. Insoweit teilt auch der Oberbundesanwalt die hier vertretene Auffassung.

II.

Soweit die Angeklagte verurteilt ist, wendet sich die Revision dagegen, dass sie wegen Beihilfe und nicht wegen Mittäterschaft verurteilt und dass die gegen sie erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Beide Rügen dringen nicht durch.

1.) Die Strafkammer stellt fest, dass die Angeklagte in vier Fällen die Frauen, an denen ihr Ehemann Abtreibungen vorgenommen hat, in die gemeinsame eheliche Wohnung eingelassen und an ihren Ehemann verwiesen hat, in einem fünften Fall das Geld von der Edith ██ ██, an der ihr Ehemann die Abtreibung vorgenommen hat, in Empfang genommen und ihr wegen des geringen Betrages Vorwürfe gemacht hat. Rechtlich führt die Strafkammer nur aus, dass in diesem Verhalten der Angeklagten eine Hilfeleistung liege; mit der Frage, ob die Angeklagte etwa Mittäterin gewesen sei, setzt sich das Urteil nicht ausdrücklich auseinander.

Diese Begründung des Urteils ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an die reichsgerichtliche Rechtsprechung stets die Auffassung vertreten, dass zur Mittäterschaft jeder äußere Tatbeitrag genügt, wofern der Beteiligte den Willen hat, seine Tätigkeit durch die des oder der übrigen Mitwirkenden zu vervollständigen, also auch deren Tätigkeit als eigene will (vgl. BGH NJW 1951, 410). Die Stellung jedes Beteiligten zur Tat, die über seine Eigenschaft als Mittäter oder Gehilfe entscheidet, ist aber nicht eine rein innere Tatsache. Ob ein Beteiligter Mittäter oder ob er nur Gehilfe ist, bestimmt sich weitgehend danach, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrscht. Wer sich an der Planung der Tat nicht beteiligt und sich sowohl für die Frage, ob sie ausgeführt werden soll, als auch für die, wann, wo und wie sie durchgeführt werden soll, dem Willen eines anderen unterordnet, von dem kann man in der Regel nicht sagen, dass er den anderen auch für sich handeln lassen will; ein unbefangener Beobachter wird vielmehr sagen, dass er nur für den anderen handeln, ihn unterstützen, ihm helfen will (vgl. BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 529). Die vom Urteil mitgeteilten Umstände ergeben, dass die Angeklagte keine Mitherrschaft hatte, sondern nur Gehilfin war, zumal das Urteil bei der Strafzumessung feststellt, die Angeklagte habe auf das Tun ihres Mannes wenig Einfluss gehabt. Dem Umstand, dass die Angeklagte in einem Fall nach der Abtreibung das Geld in Empfang genommen und sich ungehalten über den geringen Betrag geäußert hat, kommt mit Rücksicht hierauf keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Bei dieser Sachlage kann es nicht als Fehler angesehen werden, wenn die Strafkammer nicht ausdrücklich erklärt hat, dass eine Mittäterschaft der Angeklagten sich nicht feststellen lasse, auch wenn die Anklageschrift und der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von Mittäterschaft ausgingen.

2.) Die Strafaussetzung zur Bewährung für die Angeklagte begründet das Urteil damit, dass ihre bisherige Unbescholtenheit und der Eindruck, den das Strafverfahren auf sie gemacht habe, die Führung eines gesetzmäßigen und geordneten Lebens erwarten lasse.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hält das nicht für eine ausreichende Begründung der Strafaussetzung; sie meint, die Strafkammer hätte sich ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere.

Auch hierin kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden.

Das Schweigen des Tatrichters zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, beeinträchtigt die Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht, wenn sich dem Urteilszusammenhang mit ausreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass die Frage weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint worden ist (vgl. BGH 3 StR 523/54 vom 25.11.1954).

Das ist hier der Fall. Wie schon ausgeführt, ergibt sich aus dem Urteil eine nur geringe Tatbeteiligung der Angeklagten. Die Strafkammer berücksichtigt dies bei den Strafzumessungsgründen ausdrücklich strafmildernd und führt ferner als Strafmilderungsgrund an, dass die Angeklagte von der Arbeitslosenunterstützung vier Kinder zu ernähren hatte. Hieraus spricht die Überzeugung des Tatrichters, dass weder der Gedanke der Sühne für begangenes Unrecht noch die Notwendigkeit der Abschreckung anderer die Vollstreckung der Strafe gegen die Angeklagte erfordert. Diese Überzeugung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dr. Rotberg Sarstedt Dr. Koffka Schmidt

Bundesrichter Schmitt ist durch Urlaub am Unterschreiben verhindert.

Dr. Rotberg

Zitiert (2)