Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Hehlereiverurteilung wegen Fahrrad aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 3/55
Datum
17.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Duisburg ein, das ihn u. a. wegen mehrfachen Diebstahls und Hehlerei verurteilte. Der BGH bestätigt die Diebstahlsverurteilungen und die Annahme der Mittäterschaft; die Verurteilung wegen Hehlerei eines im Keller untergestellten Fahrrads hebt er jedoch auf. Fehlende Feststellungen zum vom Dieb abgeleiteten Erwerb rechtfertigen die Aufhebung und Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist nicht die äußere Tatbeihilfe, sondern die innere Willensrichtung entscheidend; auch Aufpassertätigkeit kann Mittäterschaft begründen, wenn der Täter die Tat als eigene billigt.

2

Mittäterschaft setzt eine Mitherrschaft über den Tatverlauf voraus; sie ist gegeben, wenn eine so enge innere Beziehung zum Hergang besteht, dass Hergang und Erfolg maßgeblich vom Willen des Täters abhängen.

3

Die gemeinsame Planung, Ausführung und Verwertung der Beute kann die Annahme von Mittäterschaft stützen; wiederholte Beteiligungen an gleichartigen Taten verstärken diese Schlussfolgerung.

4

Hehlerei durch "Ansichbringen" (§ 259 StGB) erfordert, dass der Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt vom Dieb abgeleitet oder mit dessen Einverständnis erfolgt; bloßer Besitz oder Verkauf ohne solchen Erwerb erfüllt den Tatbestand nicht.

5

Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters sind für das Revisionsgericht verbindlich; eine Revision darf nicht rein gegen diese gebundenen Tatsachen vorgehen, sondern muss Rechtsfehler substantiiert aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. September 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ avs ███ Gen. Bergmann Werner, geboren am █████ in ██, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei eines Fahrrades verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in einem Fall, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen Diebstahls in drei Fällen und Hehlerei in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen und unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

I. Die Revision des Beschwerdeführers kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen seine Verurteilung in den Diebstahlsfällen richtet. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen hier in allen Fällen den vom Landgericht wegen der verschiedenen Diebstahlstaten gefällten Schuldspruch. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich in allen Fällen als Mittäter bei den Diebstählen strafbar gemacht habe. Im Fall 7, in dem der Angeklagte selbst den Diebstahl ausgeführt hat, bedarf dies keiner näheren Darlegung. Aber auch in den übrigen Diebstahlsfällen, in denen das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat (Fälle 1–4, 6), ist die Annahme der Mittäterschaft unbedenklich.

Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht auf die Art des äußeren Tatbeitrages ankommt, sondern auf die innere Willensrichtung des Täters, so dass auch bloße Aufpassertätigkeit, wie der Beschwerdeführer sie in den Fällen 1, 2 und 4 geleistet hat, als Tatbeitrag des Mittäters ausreichen kann.

Mittäter ist allerdings nur, wer eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat, dass beide maßgeblich von seinem Willen abhingen. Eine solche Mitherrschaft über die Tat ist Voraussetzung der Mittaterschaft (BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954).

Hierzu hat die Strafkammer dargelegt, der Beschwerdeführer habe das Tun der anderen Beteiligten als eigenes gebilligt; diese hätten bei den eigentlichen Ausführungshandlungen, bei denen der Angeklagte die Rolle des Aufpassers gespielt habe (Fälle 1, 2 und 4), mit seinem Willen ihre Kraft eingesetzt, um den gemeinsam erstrebten Erfolg zu verwirklichen. Diese an sich zwar etwas formelhaft anmutende Darlegung kann hier deshalb als ausreichend angesehen werden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Urteils für diese Schlussfolgerung des Landgerichts hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben. In diesen Fällen hat die Strafkammer nämlich die gemeinsame Planung der Taten festgestellt und es in dem einzigen vollendeten Fall (Nr. 1) für nachgewiesen angesehen, dass die Beute in die Wohnung des Angeklagten geschafft und dort in der Weise verteilt wurde, dass jeder der Beteiligten das nahm, was er brauchte. Hiernach bestehen in den Fällen 1, 2 und 4 des Urteils keine Bedenken gegen die Annahme der Mittäterschaft.

In den Fällen 3 und 6 des Urteils ist ebenfalls kein Rechtsfehler darin zu erblicken, dass die Strafkammer den Angeklagten als Mittäter verurteilt hat. Diese Schrottdiebstähle sind nach gemeinschaftlicher Planung gemeinsam ausgeführt worden, die Beute ist gemeinsam an den Althändler verkauft und der Erlös verteilt worden. Auch die Vielzahl der Einzelfälle, in denen der Beschwerdeführer sich mit den gleichen Tatgenossen zu Diebstählen beteiligt hat, stützt die Annahme der Mittäterschaft.

Der Annahme der Mittäterschaft steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung darlegt, der Angeklagte sei in gewissem Umfang das Opfer gewissenloser Verführung und Ausnutzung seitens seiner Tatgenossen gewesen. Auch ein Verführter kann mit Täterwillen handeln.

Nach alledem ist die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Diebstahlsfällen daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall 5 des Urteils ist rechtlich unbedenklich.

Hier hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts in seiner Wohnung vier gestohlene und dort geschlachtete Hühner von den Dieben erhalten, sie an sich genommen, gerupft, von seiner Ehefrau zubereiten lassen und dann gemeinsam mit den Dieben verzehrt. Soweit die Revision hier bestreitet, dass der Angeklagte die Hühner an sich genommen und ihre Zubereitung angeordnet habe, kann sie mit ihrem Vorbringen deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich als unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters darstellt.

Zu Recht nimmt die Strafkammer auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts an, der Angeklagte habe die Hühner i. S. des § 259 StGB an sich gebracht.

Ein „Ansichbringen“ i. S. dieser Gesetzesbestimmung liegt bei auf gegenseitiger Willenseinigung beruhendem Erwerb eigener tatsächlicher Verfügungsmacht vor (so das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, RGSt 57/203, 73/151).

Es genügt hierzu, dass dem Täter an der Sache ein selbständiges Mitverfügungsrecht eingeräumt wird (RGSt 39, 308/309; 59, 397/398; OGHSt 1, 178/179).

Dass dies hier der Fall war, kann den Feststellungen des Landgerichts mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.

Liegt aber eine derartige selbständige Mitverfügungsgewalt vor, so ist der Tatbestand der Hehlerei durch „Ansichbringen“ erfüllt und nicht ein Fall des bloßen Zubereitens für die Diebe (vgl. OGHSt 1, 175) oder des bloßen Mitgenusses als Gast der Diebe (vgl. OGHSt 1, 173 und Urteil des erkennenden Senats 3 StR 77/52 vom 17. April 1952 in NJW 1952, 754) gegeben.

Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei im Fall 8.

Hier hat nach den Feststellungen der Strafkammer ein anderweitig verfolgter Dieb ein Fahrrad im Keller des Angeklagten untergestellt. Da dieser Dieb das Fahrrad nicht wieder wegholen wollte, wurde es dem Angeklagten lästig. Er verkaufte daher das Fahrrad, von dem er wusste, dass es gestohlen war, an einen Schrotthändler für DM [REDACTED].

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe dieses Fahrrad i. S. des § 259 StGB an sich gebracht und hat ihn daher auch in diesem Falle wegen Hehlerei verurteilt.

Hier fehlt es aber an der Feststellung, dass der für das „Ansichbringen“ notwendige abgeleitete Erwerb vom Dieb vorliegt. Das Landgericht hat weder festgestellt, dass der Angeklagte das Fahrrad vom Dieb erhalten, noch dass er es mit dessen Einverständnis an sich genommen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die von der Strafkammer ausgesprochene Verurteilung wegen Hehlerei durch Ansichbringen des Fahrrades.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen hier daher nicht den Schuldspruch des Angeklagten wegen Hehlerei, der deshalb mit den Feststellungen aufgehoben werden muss.

Im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

Senatspräsident Glanzmann Koeniger Busch ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.

KoenigerWirtzfeld
Dr. Wiefels

Zitiert (2)