Treffer
BGH Urteil

Diebstahl: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe; Wegfall Mundraub mangels Strafantrag/Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 624/65
Datum
04.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision die Verurteilung u.a. wegen (versuchten) schweren Diebstahls und Mundraubs. Der BGH bestätigte die Mittäterschaft nur dort, wo Interesse an der Tat, Beteiligung an der Beute und ein tatbezogener Beitrag (u.a. „Schmiere stehen“) festgestellt waren; bei Kfz-Entwendungen genügten die Feststellungen zum Täterwillen nicht. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Mundraubs entfiel, weil es am erforderlichen Strafantrag fehlte und zudem Verjährung eingetreten war. Im Übrigen blieb die Verurteilung wegen Körperverletzung bestehen; das Urteil wurde im Übrigen teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist nicht entscheidend die äußere Form des Tatbeitrags, sondern die innere Willensrichtung zur Tat („Täterwille“).

2

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte den Taterfolg als eigenen will und seinen Beitrag als Teil eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens versteht; maßgeblich sind eine wertende Gesamtbetrachtung u.a. von Tatinteresse, Beteiligungsumfang und (Mit‑)Tatherrschaft.

3

Ein Tatbeitrag kann Mittäterschaft auch dann begründen, wenn er sich äußerlich als Vorbereitung oder Unterstützung darstellt; auch eine geistige Mitwirkung kann genügen, sofern sie den Täterwillen trägt.

4

Die Annahme von Mittäterschaft kann nicht allein mit formelhaften Wendungen zum „einheitlichen Entschluss“ begründet werden; fehlen tragfähige Feststellungen insbesondere zum eigenen Tatinteresse und zur konkreten Absprache, ist der Schuldspruch aufzuheben.

5

Fehlt bei einem antragsabhängigen Delikt der erforderliche Strafantrag oder ist Verjährung eingetreten, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben bzw. der Schuldspruch zu ändern; eine tateinheitliche Mitverurteilung entfällt dann.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 14. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bergmann Werner Ferdinand █████ aus ████, dort geboren am ███████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 1965, I. soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Mundraubs im Fall ███ ████ (II, 7) wegfällt, 2. mit den Feststellungen aufgehoben in den Fällen Opel-Rekord und █████ (II, 6), a) in den Fällen St(_____) und EC(___) sowie b) ███ (II, 6), ferner im Fall wh (II, 7) im Strafausspruch, c) im Gesamtstrafausspruch; II. soweit es den Mitangeklagten ███████████████ mit den Feststellungen aufgehoben

Gründe

1. in den Fällen Opel-Rekord und ██ (II, 6), 2. in den Fällen █████ und EC sowie NC (II, 6) im Strafausspruch, 3. im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Mundraub, wegen einfachen Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die allgemeine Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.

In den unter II, 6 der Urteilsgründe zusammengefassten Fällen des gemeinschaftlichen, teils einfachen, teils schweren Diebstahls halten nur die Verurteilungen wegen des Diebstahls von Zigaretten, Bargeld und anderen Gegenständen aus der Tankstelle CS und EC sowie eines █████████████████ aus einem in der Waschhalle der Tankstelle ███ abgestellten KW der rechtlichen Nachprüfung stand. In den anderen beiden Fällen – Diebstahl eines Opel-Rekord und schwerer Diebstahl eines Ford M 12 aus der Waschhalle der Tankstelle ██ – reichen dagegen die Feststellungen zur Annahme der Mittäterschaft nicht aus.

In allen Fällen sind die eigentlichen Diebstahlshandlungen von den Mitangeklagten K(_____) und dem anderweit verfolgten MK) to ██ ███████████ vorgenommen worden. Im Falle ██████ und EC hat der Angeklagte während der Tatausführung Schmiere gestanden; sonst hat er zusammen mit den Mitangeklagten ███████ und dem anderweit verfolgten HoT in dessen PKW abseits vom Tatort, im Fall █████████ 1 km entfernt gewartet; insoweit hat der alleinige Tatbeitrag des Angeklagten darin bestanden, dass er die Begehung der Taten mitbeschlossen hat.

Für die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, kommt es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrags, sondern auf die innere Einstellung zur Tat an (vgl. BGH Urt. vom 15. Juni 1954 – 5 StR 183/54 bei Herlan MDR 1954, 529; BGHSt 8, 390, 391; 18, 87, 89; BGH Urt. vom 15. Oktober 1963 – 1 StR 326/63 –).

Die Bestrafung als Mittäter eines Diebstahls setzt weder die eigenhändige Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals noch eine andere unmittellbare Beteiligung bei der Ausführungshandlung durch einen jeden Mittäter voraus. Sein Tatbeitrag kann in Handlungen bestehen, die sich äußerlich nur als Beihilfe oder Vorbereitungshandlungen darstellen (BGH NJW 1951, 410). Es genügt insbesondere auch eine geistige Mitwirkung, etwa in dem Sinne, dass er den die Tat ausführenden Genossen hierzu mitbestimmt oder auf irgend eine sonstige Weise dessen Willen zur Tatausführung stärkt (vgl. BGH Urt. vom 29. Februar 1952 – 1 StR 282/51 –). Die Art der äußeren Tatbeteiligung des Angeklagten steht daher seiner Verurteilung als Mittäter in keinem Fall entgegen.

Voraussetzung für die Mittäterschaft ist jedoch, dass jeder Beteiligte durch seinen Beitrag den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14). Er muss den „Täterwillen“ haben, die Tat „als eigene“ wollen, d. h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen (vgl. BGH Urt. vom 17. Mai 1955 – 5 StR 350/54 – BGHSt 6, 248, 249; 8, 393, 396). Ob er dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist aufgrund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat (vgl. BGH Urt. vom 8. März 1955 – 5 StR 74/55 – BGHSt 16, 12, 15), der Umfang der Tatbeteiligung (vgl. BGHSt 2, 150, 151; BGH VRS 23, 207; BGH Urt. vom 15. Oktober 1963 – 1 StR 326/63 –) und die Tatherrschaft (vgl. BGHSt 8, 393, 396; 18, 87, 90).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier folgendes:

Im Falle St(___) und EC hatte der Angeklagte nach den Feststellungen ein erhebliches Interesse am Erfolg der Tat. Er hat die Begehung dieser Tat mitbeschlossen, weil er es, wie die anderen Beteiligten, auf Bargeld und Zigaretten abgesehen hatte. Er hat Schmiere gestanden und – dadurch nicht nur einen weiteren Tatbeitrag geleistet, sondern auch einen gewissen unmittelbaren Einfluss auf den Geschehensablauf nehmen können. Er ist schließlich, wie die anderen, an der Beute beteiligt worden. Bedenken gegen die Annahme der Mittäterschaft bestehen hiernach nicht.

Für den Fall NC gilt im Ergebnis das gleiche. Die äußere Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkt sich zwar auf die Teilnahme an der Absprache dieser Tat, die auch bei der Beihilfe vorliegen kann. Wie sich aus den bei der rechtlichen Würdigung getroffenen, die Schilderung des Sachverhalts ergänzenden Feststellungen ergibt, hatte der Angeklagte jedoch hier das gleiche Interesse am Erfolg der Tat wie die anderen Beteiligten. Nach der Absprache „sollte gestohlen werden, was irgendwie zu brauchen war“; „wer etwas von der Beute erhielt“, sollte nachträglich „ausgehandelt“ werden, so dass „im Zeitpunkt der Tat auch jeder die Absicht hatte, sich die Beute zuzueignen, auch wenn er in diesem Zeitpunkt nichts davon wusste, was im einzelnen entwendet wurde“. Tatsächlich hat dann nach der Tatausführung der an ihr nicht unmittelbar beteiligte Mitangeklagte SC_____) das entwendete Autoradiogerät erhalten. Dass daneben der Angeklagte, wie dieser und BoC), im Zeitpunkt der Tat nicht mehr die Möglichkeit der eigenen Einwirkung auf die Ausführung als solche hatte, steht hier der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen (vgl. BGHSt 16, 12); das entsprach, wie ebenfalls ergänzend festgestellt worden ist, der Absprache der Beteiligten, nach der █████ und M&@ to ██ ████ als „die Erfahrensten von ihnen“ die Tat ausführen und die anderen aus Gründen der Zweckmäßigkeit fern vom Tatort warten sollten, weil bei einem in der Nähe abgestellten PKW die Gefahr der Entdeckung größer war. Trotz der Entfernung des Abstellplatzes vom Tatort konnte das Fahrzeug, wie der Urteilszusammenhang ergibt, zur Beförderung von Täter und Beute dienen.

In den Fällen Opel-Rekord und ██ reichen dagegen die Feststellungen zur Annahme der Mittäterschaft nicht aus. Die Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkt sich hier auf die Teilnahme am gemeinschaftlichen Entschluss, an der Verabredung der Taten, die, wie bereits ausgeführt, auch bei dem Teilnehmer vorliegen kann, der nur den Gehilfenvorsatz hat. Ein eigenes Interesse des Angeklagten am Erfolg der Taten ist nicht ersichtlich. Die entwendeten Fahrzeuge sind ausschließlich von ███████████ ████ ██ BC__D benutzt und nach kurzer Zeit abgestellt worden. Aus dem Ford M 12 ist zwar Benzin für den vom Angeklagten mitbenutzten Kraftwagen des BoC entnommen worden; dass dies ein Grund für die Entwendung des Fahrzeugs gewesen wäre, ist jedoch nicht festgestellt. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die für Mittäterschaft sprechen könnten. Im Urteil heißt es hierzu nur: Die Taten beruhten auf dem gemeinsamen einheitlichen Entschluss aller Beteiligten; jeder von ihnen habe die Gesamttat unter Mitwirkung der übrigen verwirklichen wollen; jedem sei deshalb der Tatbeitrag der anderen als eigener zuzurechnen; dass ████████████ ███ to BCD die Ausführungshandlungen vorgenommen hätten, habe nicht daran gelegen, dass den anderen der Täterwille gefehlt habe, sondern daran, dass sie nicht so geschickt gewesen seien. Diese mehr oder weniger formelhaften Wendungen reichen für sich allein zur Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten umso weniger aus, als es an jeder Feststellung des eigenen Interesses des Angeklagten an den Taten fehlt. Soweit allgemein die Zueignungsabsicht der Täter damit begründet wird, dass „sie“ die Fahrzeuge hätten benutzen wollen, steht dies hinsichtlich des Beschwerdeführers mit der Sachverhaltsschilderung nicht in Einklang. Ohne genaue Angaben über den Inhalt der Absprachen und die Vorstellung des Angeklagten kann jedenfalls hier die Frage, ob dieser Mittäter oder Gehilfe der ausführenden Täter war, nicht abschließend beurteilt werden.

In den Fällen Opel-Rekord und R7__ verfallt das Urteil daher der Aufhebung. Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Verurteilung in diesen Fällen die Strafzumessung in den Fällen ██████ und EC (II, 7) sowie NC___) beeinflusst hat, waren die Einzelstrafen auch hier aufzuheben.

2. Die Annahme, der Angeklagte habe im Fall ████ (II, 7) versuchten schweren Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub begangen, entspricht an sich der Rechtsprechung (BGH NJW 1958, 1243; BGH Urt. vom 11. Dezember 1959 – 4 StR 492/59 –). Die im angefochtenen Urteil wegen vermeintlich abweichender Ansicht abgelehnte Entscheidung BGH JZ 1960, 447 betrifft einen anderen Sachverhalt; dort hatte der Täter in dem erbrochenen Raum auch andere als in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgeführte Gegenstände vorgefunden.

Das Landgericht hat allerdings bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen übersehen, dass der zur Strafverfolgung wegen Mundraubs – nach § 370 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag der Witwe █████ fehlt. Im Übrigen wäre die Strafverfolgung auch verjährt; denn wegen dieser Tat ist zwischen dem 11. November 1964 (Bd. I Bl. 192) und dem 17. März 1965 (Bd. II Bl. 91), also in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine richterliche Handlung gegen den Angeklagten vorgenommen worden, so dass die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen worden wäre (§§ 67 Abs. 1, 68 StGB).

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Mundraubs wegfällt. Da sich diese jedoch auf das Strafmaß ausgewirkt haben kann, war auch hier die Strafe aufzuheben.

3. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung des Kraftfahrers BoD (II, 15) ist rechtsbedenkenfrei.

BoD hat zwar keinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch gemäß § 232 Abs. 1 Halbs. 2 StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit ausdrücklich bejaht (Bd. III Bl. 48). Diese Erklärung konnte auch noch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden (BGHSt 6, 282, 284; 19, 377, 381).

Die Verneinung der Notwehr wird von der Feststellung getragen, dass der Angeklagte keinen Verteidigungswillen hatte, sondern wegen einer alten Streitigkeit „Revanche“ nehmen wollte, und dass der Faustschlag zur Abwehr des betrunkenen BoD nicht erforderlich war, vielmehr schon ein „Schubs“ hierzu genügt hätte. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob der Angeklagte sich auch deshalb nicht auf Notwehr berufen konnte, weil ihm, wie das Landgericht annimmt, zuzumuten gewesen sei, sich einem Angriff BoD’s durch Weglaufen zu entziehen (vgl. BGH Urt. vom 6. Dezember 1957 – 2 StR 310/57 – bei Dallinger MDR 1958, 12; Urt. vom 31. August 1962 – 4 StR 256/62 –).

Bedenklich mag sein, dass das Landgericht zur unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten bei der Strafzumessung einen Angriff BoD’s nur als mißdeutungslos strafschärfend in diesem Zusammenhang allein gewertet worden, dass die Tat des Angeklagten (gleichwohl) auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen sei. Diese Erwägung trifft nach den Feststellungen zu.

Die Teilaufhebung des Urteils in anderen Fällen berührt den Strafausspruch wegen Körperverletzung nicht.

4. Derselbe Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen Opel–Rekord und ██ ████████ geführt hat, betrifft auch den Mitangeklagten █████████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß § 357 StPO war das Urteil daher auch, soweit es diesen Angeklagten in den genannten beiden Fällen ganz und in den Fällen ███ und ROD sowie ██ ██ im Strafausspruch aufzuheben.

SandersScharpenseelSpiegel
MayrHürxthal

Zitiert (7)