BGH: Kein Notwehrrecht bei Rachemotiv; Tateinheit mit WaffenG-Verstoß; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 256/62
- Datum
- 31.08.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr setzt neben einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff einen Verteidigungswillen voraus; handelt der Täter ausschließlich aus Angriffswillen bzw. Vergeltungsmotiv, scheidet Notwehr aus.
Putativnotwehr und Notwehrexzess kommen nicht in Betracht, wenn der Täter nach den Feststellungen nicht einmal subjektiv von einer Verteidigungslage ausgeht, sondern sich als Angreifer versteht.
Wer einen Angriff (mit-)verschuldet oder durch provokatives Vorgehen herausfordert, muss zur Abwehr grundsätzlich auf weniger einschneidende Mittel zurückgreifen; ein Ausweichen kann dann zumutbar sein.
Das tatbestandsmäßige „Führen“ einer Schusswaffe erfordert, dass der Täter die Waffe gebrauchsfertig und zugriffsbereit bei sich trägt; eine bloße Beförderung oder Aufbewahrung in der eigenen Wohnung genügt regelmäßig nicht.
Beschaffung/Führen einer Waffe zum Zweck der beabsichtigten Tatausführung und die anschließende Verwendung können bei einheitlichem Tatentschluss und zusammenfallenden Ausführungshandlungen Tateinheit begründen; Tatmehrheit ist dann ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Essen, 5. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ███ █████████████████ ██████████, geboren ███████████████ █████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ ███ der Verhandlung, ███████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 5. April 1962 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergehen gegen § 14 i. V. mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Einige Tage nach Pfingsten 1961 hatte der Angeklagte ein Zimmer seiner im Dachgeschoss des Hauses ███straße ███ in ████████ gelegenen, nicht abgeschlossenen Wohnung an einen Nachbarsohn, den mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraften Egon ██ ██ und dessen Braut Rosemarie ██████████ mietweise überlassen. Diese klagte wiederholt darüber, dass sie von ihrem Verlobten schlecht behandelt werde. Dem Angeklagten war auch das streitlustige Wesen █████████ bekannt. Als er am 20. Juni 1961 von der Arbeit heimkam, erzählte ihm Rosemarie ██ ███████, ███ habe getrunken und sie geschlagen, jetzt sei er unterwegs, um Kollegen zu holen, die ihm helfen sollten, den Angeklagten zu verprügeln. Dieser bemühte sich daraufhin vergeblich, ebenfalls Verstärkung herbeizuholen. Als er zurückkam, sah er den stark angetrunkenen Egon ███ durch die geöffnete Tür allein in seinem Zimmer. Es kam zwischen ihnen zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf ███ mit erhobenem Messer auf den Angeklagten zukam, der Angeklagte seinem Gegner einen Faustschlag und nach dessen erneuten Angriff einen Fußtritt versetzte. Nach diesem Vorfall holte auch der Angeklagte ein Messer und zeigte es ███. Er forderte █████████ auf, das Zimmer zu räumen.
Am nächsten Morgen lieh sich der Angeklagte von einem Arbeitskameraden einen sechsschüssigen Trommelrevolver mit scharfer 6-mm-Kleinkalibermunition. Er wollte sich bei einer etwaigen tätlichen Auseinandersetzung mit Egon █████████ mit Hilfe der Waffe „unter allen Umständen als der Stärkere erweisen und sich ihm gegenüber durchsetzen“. Er legte den Revolver zu Hause hinter einen Schrank. Am folgenden Nachmittag hielt sich der Angeklagte, der inzwischen wegen einer Verletzung der rechten Hand krankgeschrieben worden war, mit mehreren Bekannten in der Gartenlaube seines Freundes █████████ auf. Als gegen Abend die Ehefrau des Angeklagten hinzukam und erzählte, ███████ trinke wieder im Zimmer und habe Gesellschaft, entschloss sich der Angeklagte, „nun mit Köpfen zu machen“ und mit Unterstützung der anwesenden Trinkgenossen den ███ samt den Gästen endgültig aus dem vermieteten Zimmer zu entfernen. Gegen 22.30 Uhr brachen alle zusammen auf, um ihm „Schutz und Hilfe“ zu gewähren.
Als kurz darauf ███████ und der Angeklagte bei ███████ anklopften, war dieser mit seiner Braut allein zu Hause. Sie öffneten ihm die Tür aber nicht. Der Angeklagte forderte die Braut zur Räumung des Zimmers auf, das diese ablehnte. Jetzt holte der Angeklagte den Revolver aus seiner Wohnung und steckte ihn in die linke Hosentasche, angeblich, um bei einer Verfolgung durch ███████████████████ bereit zu sein. Er rief zuerst bei der Polizeidienststelle um Hilfe an, wurde aber mit der Bemerkung abgewiesen, bei der vorliegenden Mietstreitigkeit müsse er sich selbst helfen. Nunmehr wollte er die Tür des untervermieteten Zimmers aufbrechen. Als er sich, nachdem er ██ nochmals vergeblich zur Räumung aufgefordert hatte, mit der Schulter gegen die Tür warf, sprang diese sofort auf. Da er dadurch mit der Tür etwas in das Zimmer geriet, versetzte ihm ████████ mit einem Spazierstock einen so wuchtigen Hieb, dass der Stock zerbrach und der Angeklagte eine starke Beule am Kopf davontrug. Gleich darauf, nachdem der Angeklagte in seine Küche zurückgegangen war, um seine Verletzungen festzustellen, lief ████████ auf den Hof und rief: „Komm runter, du Feigling“ oder Ähnliches.
Der Angeklagte war über den Schlag sehr erregt und wütend und beabsichtigte, ███████ den Hieb zu vergelten. Deshalb folgte er ihm. ███ war, wie der Angeklagte richtig vermutet hatte, in die von den Giebelwänden der Häuser ██straße ██ und ██ gebildete, etwa 4 m breite und 9 m lange Gasse gelaufen, um in die Wohnung seiner Eltern zu kommen. Auf dem Hof empfing ihn ███, der mit einem Zechgenossen Bier trinkend im Grase saß, mit den Worten: „Jetzt haben wir dich“. Darauf trat ███ den Rückweg durch die Gasse an. Als er vom Garten her in die Gasse einbog, kam der Angeklagte von der anderen Seite um die zur Straße liegenden Ecke der Giebelwand ebenfalls in die Gasse. Er zog den Revolver, den er schon im Innern des Hauses mit der linken Hand in der linken Hosentasche umfasst hatte, heraus und bewegte sich mit etwas erhobener linker Hand auf ███ zu, der sich ihm mit erhobener rechter Hand drohend näherte. Der Angeklagte will dabei in der Hand ██ etwas blitzen gesehen haben. Er gab kurz hintereinander zwei Schüsse auf ████████ ab, der von dem zweiten Schuss ins Herz getroffen wurde. 20 Minuten später starb ████ infolge innerer Blutungen.
Die Blutalkoholuntersuchung ergab bei dem Angeklagten zur Tatzeit einen Alkoholgehalt von höchstens 1,45 ‰.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten unter Berücksichtigung einer möglicherweise infolge des Alkoholgenusses, des Stockschlages und einer gewissen Affektstauung zur Tatzeit vorhandenen erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, aber unter Versagung mildernder Umstände im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Vergehens gegen § 14 i. V. mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Schusswaffe nach § 26 Abs. 2 WaffenG eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.
I. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge wird von den Feststellungen getragen.
1. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen der Notwehr verneint hat.
Allerdings kam ██ dem Angeklagten im letzten Abschnitt des Geschehens in der schmalen Gasse mit erhobenem rechten Arm entgegen und hielt möglicherweise – wie dem Angeklagten nicht widerlegt worden ist – etwas Blitzendes in seiner rechten Hand, das der Angeklagte für ein Angriffswerkzeug halten konnte. Dennoch lag hier eine Notwehrhandlung des Angeklagten nach den rechtlich unangreifbaren Urteilsdarlegungen nicht vor.
Notwehr setzt als Verteidigungshandlung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff einen Verteidigungswillen voraus (BGHSt 3, 194, 198; 5, 245, 247; RGSt 54, 196, 199; 72, 183 f.; LK 8. Aufl. § 53 Anm. 3 a). An diesem fehlte es beim Angeklagten, weil er nach der dem Urteil eindeutig zu entnehmenden Überzeugung des Tatrichters nur vom Angriffswillen beseelt war. Zuerst wollte er ██████ mit Hilfe seiner Freunde und Bekannten, notigenfalls mit Gewalt, aus dem untervermieteten Zimmer vertreiben. Deshalb erbrach er widerrechtlich die Zimmertür. Der dafür empfangene Stockhieb versetzte ihn in Wut. Von diesem Zeitpunkt ab ging es ihm nur darum, wie das Urteil auf Grund der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung feststellt, ███ diesen Schlag zu vergelten (UA 13, 23). Darum folgte er ihm in die Gasse zum Hof (UA 13, 23), da er richtig vermutete, ███ werde versuchen, auf diesem Wege zur Wohnung seiner Eltern zu kommen (UA 21 f.). Dabei hatte er den Revolver, den er schon vor dem Aufbrechen der Tür, angeblich für den Fall einer „Verfolgung durch ██████████“, in die linke Hosentasche gesteckt hatte (UA 13), kurz bevor er das Haus verließ, um ████████ zu verfolgen, schon mit der linken unverletzten Hand in der Tasche umfasst (UA 14, 22). Er stellte sich also, wie das Schwurgericht hieraus ohne Rechtsfehler folgert, auf eine sofortige Auseinandersetzung mit ███ ein und wollte auf keinen Fall zurückweichen, sondern bei der erwarteten Auseinandersetzung unbedingt schießen (UA 22). Er war deshalb, als er ███████ in der Gasse auf eine Entfernung von mindestens 9 m nach der Überzeugung des Gerichts erkannte, nur deshalb nicht zur Umkehr bereit, weil sie im Widerspruch zu seinem Willen gestanden hätte, sich unter allen Umständen gegenüber ██████████ durchzusetzen (UA 23).
Zu Unrecht meint die Revision, die Schüsse des Angeklagten seien als berechtigte Notwehr anzuerkennen, weil die „Schlusssituation“ in der Gasse für den Angeklagten völlig überraschend und neu gewesen sei; denn ████████ sei dort plötzlich und unerwartet mit erhobenem Arm auf ihn zugekommen. Das Schwurgericht hat im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte seit dem Verlassen des Hauses auf eine sofortige Auseinandersetzung mit █████████ gefasst war, ganz gleich wo er ihn traf, da er bereits die Hand um die Pistole gelegt hatte, um diese jederzeit hervorziehen zu können. Er benutzte die Gasse gerade deshalb, weil er vermutete, ███ werde diesen Weg wählen, um zu seinen Eltern zu kommen, und er wollte ████████ auf alle Fälle treffen, um ihm den Stockhieb zu vergelten. Zudem kannte er das streitlustige Wesen ███ und wusste deshalb, dass Tätlichkeiten unbedingt zu erwarten waren (UA 23). Eine überraschende Lage schied deshalb für den Angeklagten nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Schwurgerichts aus.
Der tödliche Schuss kann auch deshalb nicht als erforderliche Verteidigungshandlung angesehen werden, weil der Angeklagte die drohende Angriffshandlung ███ selbst durch sein gewalttätiges Vorgehen im Hause und die anschließende Verfolgung ██████████ verschuldet hatte. Er gab dadurch █████████ Anlass zu der Befürchtung, er wolle ihn nun körperlich angreifen. Unter diesen Umständen war es ihm zuzumuten, einen gewissen Geltungsverlust in Kauf zu nehmen und umzukehren, als er ██ um die Hausecke in die Gasse einbiegen sah. Dazu hatte er nach den Feststellungen des Tatrichters noch genügend Zeit (UA 23). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst ein rechtswidrig Angegriffener nicht berechtigt ist, sich mit jedem beliebigen Mittel zu wehren, wenn er den Angriff verschuldet oder mitverschuldet hat; ihm ist vielmehr ein Ausweichen zuzumuten, da darin unter solchen Umständen kein schimpflicher Rückzug gefunden werden kann (BGH 2 StR 310/57 bei Dallinger, MDR 1958, 12 f.; RGSt 71, 133, 135; OLG Braunschweig in NdsRpfl. 1953, 166).
2. Eine vermeintliche Notwehr und eine Überschreitung der Notwehr (§ 53 Abs. 3 StGB) scheiden nach den Urteilsdarlegungen ebenfalls aus, weil der Angeklagte keinen Verteidigungswillen hatte, sondern Rache üben wollte, um sich für den Stockhieb zu rächen. Er hat nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Schwurgerichts auch selbst nicht geglaubt, in Notwehr zu handeln; denn er war sich bewusst, der Angreifer zu sein. Das hat der Tatrichter nicht nur, wie die Revision meint, dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat, sondern auch aus dem im einzelnen erörterten Gesamtgeschehen entnommen.
3. Was die Revision im Übrigen gegen die Ablehnung einer Notwehrlage sowie einer Putativnotwehr vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen lässt. Die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen kann von der Revision nicht mit Erfolg angefochten werden; diese sind für das Revisionsgericht bindend. Der Tatrichter ist auch nicht verpflichtet anzugeben, worauf er seine Überzeugung von den im Urteil festgestellten Tatsachen gründet. Das Schwurgericht brauchte daher nicht im einzelnen mitzuteilen, worauf die Annahme beruht, dass sowohl der Angeklagte als auch ███ dem Egon ███████ körperlich überlegen waren. Zu diesen Schlussfolgerungen konnte es auch auf Grund der Bekundungen der Zeugen sowie des gesamten Geschehensablaufs kommen.
II. Rechtlich zu beanstanden ist dagegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung und den Vergehen gegen das Waffengesetz. Der Angeklagte hatte die Schusswaffe nur dazu beschafft, um sie bei der erwarteten tätlichen Auseinandersetzung mit ███ zu benutzen. Er hat sie auch nur zu diesem Zweck am Tattage „geführt“. Die Führung der Waffe und die mit ihr verbundene Tat waren mithin von einem einheitlichen Willen getragen. Die beiden Vergehen fallen auch in den Ausführungshandlungen zusammen. Insoweit besteht daher Tateinheit (RGSt 49, 272; 59, 359, 361; HRR 1930, 1552; JW 1933, 438 Nr. 34).
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Waffe auch sonst noch geführt (UA 24), steht im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. Sie beruht ersichtlich auf einer rechtsirrigen Auslegung des Begriffs „Führung einer Waffe“. Der Angeklagte hat sich die Schusswaffe von einem Arbeitskameraden geliehen, sie mit nach Hause genommen und in seiner Wohnung hinter einen Schrank gelegt. Erst am Tattage hat er sie eingesteckt, um von ihr gegenüber ██ ███ Gebrauch zu machen. Nur diese letzte Handlung stellt das „Führen einer Waffe“ im Sinne des § 14 WaffenG dar; denn dieses Tatbestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn der Täter die Waffe gebrauchsfertig und zugriffsbereit bei sich trägt, um mit ihr ausgerüstet zu sein (RGSt 55, 17; 66, 193). Dazu genügt die Beförderung der Waffe – hier vom Verleiher in die Wohnung des Angeklagten – grundsätzlich nicht, wenn nicht zugleich ihre bestimmungsgemäße Verwendung während der Beförderung beabsichtigt war (vgl. RGSt 18, 367; OLG Hamburg in JW 1932, 1633 Nr. 22). Das aber war hier nicht der Fall. Daran ändert es auch nichts, dass der Angeklagte die Waffe, als er sie nach Hause trug, hinter seinem Hause durch einen Schuss in die Erde ausprobierte. Denn auch darin liegt kein bestimmungsgemäßer Gebrauch, sondern höchstens eine Vorbereitungshandlung dazu; außerdem fällt das Führen einer Schusswaffe innerhalb des befriedeten Besitztums des Täters, d. h. des Besitztums, zu dessen Benutzung er befugt ist, nicht unter die Strafvorschrift des § 14 Abs. 1 i. V. mit § 26 Abs. 2 WaffenG.
Da es hier weiterer Feststellungen in dieser Hinsicht nicht mehr bedarf, war der Senat in der Lage, den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst richtigzustellen.
III. Zum Strafausspruch muss das Urteil schon deshalb aufgehoben werden, weil nunmehr eine einheitliche Strafe gegen den Angeklagten festgesetzt werden muss.
Das Schwurgericht wird nunmehr Gelegenheit haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung selbst zu würdigen. Dabei wird es zu erwägen haben, ob dem Angeklagten nicht noch weitere Milderungsgründe zur Seite stehen. Zu seinen Gunsten kommt nach den Feststellungen noch in Betracht, dass der Angeklagte zunächst versucht hat, die Braut des Getöteten vor diesem zu schützen, und ihm von der Verlobten mitgeteilt worden war, ████████ wolle ihn verprügeln, daraus konnte der Angeklagte, der offensichtlich Angst vor dem ihm als streitlustig bekannten ████████ hatte, entnehmen, dieser wolle ihn alsbald tätlich angreifen. Hinzu kommt, dass ██████ schon am 20. Juni 1961 ein Messer drohend gegen ihn erhoben hatte, seine wiederholten Aufforderungen, das Zimmer zu räumen, nicht beachtete und ihn erst kurz vor der Tat mit den Worten „Komm runter, du Feigling“ herausgefordert hatte. Ebenso wird das Schwurgericht seine Auffassung zu überprüfen haben, dass der noch nicht vorbestrafte Angeklagte, der den Feststellungen zufolge bei der Ausführung der Tat im Zustande einer Affektstauung gehandelt hat, „eine beträchtliche verbrecherische Energie“ entfaltet habe. Im Übrigen wird hinsichtlich der Bemessung der schuldangemessenen Strafe im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters auf BGHSt 7, 28, 30 verwiesen.
In dem neuen Urteil muss der Tatrichter ferner angeben, von welchem Strafrahmen er ausgegangen ist. Es muss ersichtlich sein, ob sich das Gericht bewusst war, dass die Mindeststrafe bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Falle der Gefängnisstrafdrohung des § 226 StGB gemäß § 44 Abs. 3 StGB nur neun Monate Gefängnis beträgt.
Rotberg Die Bundesrichter Dr. Krumme Sauer und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | |
| Börtzler |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 806/75 · 24.02.1976Revision verworfen: Bestätigung Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels und Waffenverstoß
- BGH · 1 StR 477/68 · 22.10.1968Führen einer Schusswaffe: Verurteilung mangels Feststellungen aufgehoben
- BGH · 4 StR 624/65 · 04.02.1966Diebstahl: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe; Wegfall Mundraub mangels Strafantrag/Verjährung