Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels und Waffenverstoß

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 806/75
Datum
24.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg eingelegt, das ihn wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Steuerhehlerei und unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt hatte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Er hält die Beweiswürdigung auf der Grundlage von Indizien und Ermittlungszeugenaussagen sowie die Handhabung der Aufklärungspflicht für frei von Rechtsfehlern. Auch die Bewertung der nachgewiesenen Betäubungsmittelmenge und die Anwendung des WaffG werden gebilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verweis des Tatgerichts auf frühere Vernehmungsinhalte verletzt § 261 StPO nicht, wenn die betreffenden Inhalte in der Hauptverhandlung durch Vorhalt und durch Aussagen des Zeugen zur Kenntnis gebracht worden sind.

2

Der Tatrichter darf seine subjektive Überzeugung auch aus Indizien gewinnen; die Beweiswürdigung ist nur rechtsfehlerhaft, wenn sie nicht von der subjektiven Gewissheit getragen wird oder die Grenzen freier Beweiswürdigung missachtet sind.

3

Eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts besteht nicht, wenn die vom Gericht herangezogenen Tatsachen vom Angeklagten nicht substantiiert bestritten werden und keine konkreten Anhaltspunkte für andere Feststellungen vorgetragen werden.

4

Nach der Legaldefinition des WaffG liegt das Führen einer Waffe auch vor, wenn der Täter außerhalb von Wohnung oder Geschäftsräumen tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt; eine gebrauchsfertige Zugriffsbereitschaft ist nicht erforderlich.

5

Bei unvollständiger Konkretisierung der Tat ist das Tatgericht bei strafmildernd oder strafschärfend relevanten Feststellungen und Berechnungen (z. B. Steuerbemessung, Strafzumessung) auf die mengenmäßig nachgewiesene Betäubungsmittelmenge zu stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 7. August 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 806/75

in der Strafsache gegen aus ████ ██ den Kaufmann Günther Karl, geboren am ███ in ████, zur Zeit in █, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Méil, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. August 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten und zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Tagessatz 100 DM) verurteilt. Ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen worden. Außerdem hat die Strafkammer zu seinem Nachteil Einziehungsanordnungen ausgesprochen.

Der Angeklagte rügt ohne Erfolg Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

I. Verfahrensrügen:

1. In den Urteilsgründen (UA S. 12/13) wird ausgeführt: „Ferner spricht für St████████s Glaubwürdigkeit, daß er in zwei polizeilichen Vernehmungen insgesamt und in zwei richterlichen Vernehmungen jeweils nahezu übereinstimmende Angaben machte.“ Die Revision meint, in dieser Erwägung liege ein Verstoß gegen § 261 StPO. Was der Zeuge ██████ im Ermittlungsverfahren aussagte, sei weder durch Verlesung der Vernehmungsprotokolle noch auf andere Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden.

Zum Beweise ihres Vorbringens beruft sich die Revision auf das Hauptverhandlungsprotokoll. Aber Vorhalte, die kein Ersatz für die Verlesung eines Schriftstücks sind, brauchen selbst dann nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden, wenn zum Zwecke des Vorhalts ein Schriftstück ganz oder zum Teil verlesen wird. Das Schweigen des Protokolls schließt daher nicht aus, daß die Strafkammer und die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung im Wege des Vorhalts und der vom Zeugen St████████ dazu abgegebenen Erklärungen über den Inhalt seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren unterrichtet worden sind. Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil auf dem wiedergegebenen Satz nicht beruht, weil er nicht im Zusammenhang mit den Umständen steht, die für das Ergebnis der Glaubwürdigkeitspriifung des Tatgerichts offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung waren (Zusammenarbeit des Zeugen mit der deutschen Polizei; Sicherstellung des vom Zeugen verwendeten und zum Teil gekennzeichneten Geldes beim Angeklagten).

2. Das Tatgericht hat festgestellt: Die Boutique, die der Angeklagte in ████ betrieb, warf kaum Einkünfte ab. Er war deshalb in Schulden geraten (UA S. 5). Es fanden sich Zahlungsbefehle von Lieferanten wegen Nichtbezahlung von Forderungen in Höhe von 8.466,56 DM. Die Bankverbindlichkeiten des Angeklagten beliefen sich auf 11.305,75 DM. Ein von seinem Schwager 1971/72 zum Aufbau der Boutique gewährtes Darlehen in Höhe von 20.000 DM wurde noch nicht zurückgezahlt. Der Angeklagte legte jedoch bei drei Geldinstituten in München Festgelder an. Die Einzahlungen begannen im März 1974 und erreichten insgesamt die Summe von 95.110,32 DM (UA S. 11/12).

Gegen diese Feststellungen und die aus ihnen gezogenen Folgerungen (der Angeklagte habe spätestens ab Frühjahr 1974 umfangreiche Haschischgeschäfte und nicht nur die in den Einzelheiten ihres Ablaufs bewiesenen getätigt; der dabei erzielte Gewinn habe die Einzahlungen bei den Geldinstituten in München ermöglicht UA S. 12) wendet sich die Revision vergeblich mit der Rüge, das Tatgericht habe seine Überzeugung nicht nur aus dem gewonnen, was Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, und mit mehreren Aufklärungsrügen.

a) § 261 StPO ist nicht verletzt worden. Die Feststellung, daß die Boutique des Angeklagten kaum Einkünfte abgeworfen habe, ist eine tatsächliche Folgerung. Die Grundlage dafür hat die Strafkammer aus den Bekundungen der Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamts in der Hauptverhandlung erlangt. Der vom Tatgericht gezogene Schluß kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil er dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Rechtsfehlerhaft wäre er nur, wenn er nicht von der subjektiven Gewißheit des Tatgerichts getragen würde oder wenn es Umfang und Grenzen der freien Beweiswürdigung verkannt hätte (vgl. BGHSt 10, 208, 209, 210; BGH NJW 1967, 359, 360). Das ist nicht der Fall.

b) Auch Verstöße gegen die Aufklärungspflicht können der Strafkammer nicht vorgeworfen werden. Die Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamts sagten (auch) über die Verbindlichkeiten des Angeklagten gegenüber Lieferanten und Banken und über seine Guthaben in München aus (UA S. 11). Die Tatsachen, die sie bekunde-

ten, wurden offensichtlich vom Angeklagten und seinem Verteidiger nicht in Abrede gestellt oder angezweifelt. Wie der Staatsanwalt verzichteten beide auf die Vereidigung der Zeugen (HA Bl. 469). Dafür, daß der Angeklagte in seiner Boutique „Monatsgewinne in Höhe von mehr als 3.000 DM erwirtschaftete“ (so die Revisionsbegründung) gaben sie der Strafkammer weder in Behauptungen noch in Beweisanträgen konkrete Anhaltspunkte. Das Tatgericht hatte von sich aus keinen Anlaß, die für den Angeklagten negative Aussagekraft der Fakten in Zweifel zu ziehen und durch Sachverständigengutachten die geschäftliche Entwicklung der Boutique weiter aufzuklären. Zu welch anderen Feststellungen die Strafkammer hätte kommen können, wenn sie die Zahlungsbefehle, Rechnungen und Kontoauszüge zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hätte, sagt die Revision nicht. Ihre Aufklärungsrüge ist insoweit unzulässig.

3. Die Rüge, mit der die Revision beanstandet, daß die Strafkammer die Vernehmung eines Angestellten der ████ Hypotheken- und Wechselbank in █████████ unterließ, ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachrügen:

Schuldspruch und Ausspruch über die Rechtsfolgen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe auch im Zeitraum Frühjahr 1974 bis zum Beginn der Verkaufsverhandlungen mit dem CID-Agenten █████ Handel mit Cannabisharzzubereitungen getrieben, beruht auf Indizien (vgl. insbes. UA S. 11/12), die zwar die Konkretisierung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nur unter dem Gesichtspunkt des bis Ende August 1974 erzielten Gewinns ermöglichten (UA S. 6), aber (auf der Grundlage der Feststellungen über die Einzahlungen dieses Gewinns vgl. UA S. 11) auch die Folgerung tragen, daß der Angeklagte schon vor dem 11. Dezember 1974 den Tatbestand mehrfach verwirklichte.

Für die Feststellungen der Strafkammer insgesamt gilt, was schon unter I, 2. a) ausgeführt worden ist: Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch entgegenten Sachverhalts nicht aus. Vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, daß sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Hat aber der Tatrichter die an sich möglichen Zweifel überwunden und die subjektive Gewißheit von einem bestimmten Sachverhalt erlangt, kann seine Beweiswürdigung grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

Soweit die Lücken der Konkretisierung von Bedeutung sind, hat die Strafkammer sie beachtet: Sie ist bei der Berechnung der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer (UA S. 10, 12) und bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG (UA S. 16) nur von der Betäubungsmittelmenge ausgegangen, die gewichtsmäßig bestimmt werden konnte.

Die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns hat das Tatgericht nicht verkannt. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht (vgl. BGH DRiZ 1973, 24; BGH, Urteil vom 4. Februar 1975 - 1 StR 698/74). Der Umfang, in dem der Angeklagte mit Betäubungsmitteln Handel trieb, und sein professionelles Verhalten deuten im übrigen an, daß er im Rahmen eines eingespielten Ankaufs- und Verkaufssystems tätig wurde, das nicht für jede Tatbestandsverwirklichung zu einem neuen Tatentschluß nötigte (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 und vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75).

2. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte eine Schußwaffe mit Munition auf öffentlicher Straße bei sich, als er sie zu einem Banksafe verbrachte, obwohl er nicht Inhaber eines Waffenscheins ist. Er verwirklichte damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1 b) WaffG, der im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr voraussetzt, daß der Täter die Waffe gebrauchsfertig und zugriffsbereit bei sich trägt, um mit ihr ausgerüstet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1962 - 4 StR 256/62 - mit Nachweisen). Nach der Legaldefinition des Gesetzes (§ 4 Abs. 4 WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt (vgl. dazu Potrykus in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze WaffG § 4 Anm. 5).

3. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten des Angeklagten und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen weisen keine Rechtsfehler auf.

Pfeiffer Loesdau Méil

Herdegen
Kuhn

Zitiert (4)

Zitiert von (5)