Treffer
BGH Urteil

Revision gegen BtMG-Verurteilung verworfen; Schuldspruch auf zwei Vergehen neu gefasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 253/78
Datum
02.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Streitpunkt war insbesondere, ob es sich um fortgesetztes Handeltreiben (Gesamtvorsatz) oder um mehrere selbständige Taten handelt und ob Verfahrens- und Strafzumessungsgemäße Anforderungen verletzt sind. Der BGH verwirft die Revision, fasst den Schuldspruch als zwei Vergehen zusammen und bestätigt die Strafzumessung. Gründe betreffen fehlende Feststellungen zu einem eingespielten Einfuhr‑ und Verkaufssystem und die Zulässigkeit der Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt Feststellungen voraus, dass ein eingespieltes Einfuhr‑ und Verkaufssystem besteht, das einzelne Verkäufe nicht als neue Tatentschlüsse erscheinen lässt.

2

Die bloße Absicht, durch Handel eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erlangen, begründet nicht ohne weiteres einen Gesamtvorsatz für fortgesetztes Handeltreiben.

3

Wenn Fahrten jeweils dem Erwerb eines bestimmten Betäubungsmittels dienten, können diese Einzelfahrten ohne weitere Feststellungen nicht zu einer einzigen fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden.

4

Die Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG (besonders schwerer Fall) ist nicht ausgeschlossen, weil eine Gesetzeskonkurrenz zu anderen Tä­tigkeitsbeständen besteht; die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 können unabhängig davon erfüllt sein.

5

Die Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO an die Urteilsbegründung sind erfüllt, wenn die für die Strafzumessung maßgeblichen Gründe genannt werden; das Unterlassen der Erwähnung bestimmter Umstände ist nur rechtsfehlerhaft, wenn ihre Erörterung im Urteil nahe lag.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektriker Horst ██ aus ███, geboren 1952 in ██, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger,

███████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Juni 1977 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen zweier Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen „Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die Abgabenordnung“ zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Dem Urteil kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass die Annahme von zwei selbständigen Handlungen auf einem ihn beschwerenden Rechtsfehler beruht. Die bloße Absicht, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz (BGH, Urt. vom 28. Oktober 1975 – 5 StR 407/75).

Zwar wird in der Regel ein fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dann vorliegen, wenn ein eingespieltes Einfuhr- und Verkaufssystem besteht, das nicht für jeden Einzelverkauf zu neuen Tatentschlüssen führt (BGH, Urt. vom 24. Februar 1976 – 1 StR 806/75). Dahingehende Feststellungen hat das Landgericht aber zumindest hinsichtlich der Heroingeschäfte nicht getroffen. Diese können deshalb nicht mit der sonstigen Tätigkeit des Angeklagten auf dem Betäubungsmittelsektor zu einer fortgesetzten Handlung verknüpft sein.

Durch die ungerechtfertigte Annahme fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin wird er nicht beschwert.

Die Urteilsfeststellungen bieten ferner keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte bei ein und derselben Fahrt sowohl Amphetamin als auch Heroin in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat und insofern lediglich eine Tat gegeben wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt dienten die einzelnen Fahrten nach Amsterdam jeweils nur dem Einkauf eines dieser Mittel (vgl. S. 4 UA: „um in Amsterdam Amphetamin zu erwerben“, „fuhr ... nach Amsterdam und kaufte dort ... Heroin“).

Auch sonst hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Neufassung des Schuldspruchs durch den Senat ist lediglich eine Klarstellung bezweckt.

Unbegründet sind ebenfalls die Angriffe des Angeklagten gegen den Strafausspruch. Seine Ansicht, ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG müsse verneint werden, weil er nicht wegen eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG verurteilt worden sei, ist unzutreffend. Denn die Voraussetzungen dieses Tatbestandes sind hier durchaus erfüllt. Allein die Gesetzeskonkurrenz zum Tatbestand des Handeltreibens hindert eine Verurteilung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG (BGHSt 25, 290 ff). Das schließt aber die Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht aus (BGH aaO).

Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. § 267 Abs. 3 StPO fordert lediglich die Angabe der Gründe, die für die Strafe bestimmend gewesen sind. Die Nichterwähnung der in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bezeichneten Umstände ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn ihre Erörterung im Urteil nahe lag. Dies trifft indes für die in der Revisionsbegründung angegebenen Gesichtspunkte nicht zu, vor allem nicht für die beim Angeklagten festgestellte narzisstische Neurose, da sie ohne Einfluss auf die Straftaten des Angeklagten gewesen ist (S. 6 UA). Der vom Beschwerdeführer vermissten näheren Begründung der Höhe der Gesamtstrafe bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 3. August 1977 – 2 StR 252/77 mit Nachweisen) im vorliegenden Fall nicht.

Die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtstrafe kommt weder der oberen noch der unteren Grenze des Zulässigen nahe. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat der Senat klargestellt, dass es sich bei der verhängten Strafe von drei Jahren um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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