Treffer
BGH Beschluss

Revision zu fortgesetztem Handeltreiben nach BtMG – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 178/77
Datum
20.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Betäubungsmittelstraftaten. Der BGH stellte in einem Teilfall das Verfahren nach §§154,154a StPO vorläufig ein, änderte den Schuldspruch dahingehend, dass mehrere Einzeltaten als fortgesetztes Handeltreiben zu werten sind, hob den Strafausspruch auf und verwies zur Neufestsetzung der Strafe zurück. Bandenmäßige Begehung war nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Einzeltaten des Handeltreibens können als ein fortgesetztes Handeltreiben zu werten sein, wenn sie Einzelakte eines einheitlichen, fortdauernden Tatplans darstellen.

2

Für die Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens ist es nicht erforderlich, dass die Abnehmer von vornherein feststehen; es genügt die Bedienung eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems, das für jeden Einzelverkauf keine neuen Tatentschlüsse erfordert.

3

Die bloße wiederholte Beschaffung bei demselben Lieferanten begründet nicht von selbst eine bandenmäßige Begehung; hierfür ist vielmehr die Einbindung des Täters in die Planung und das Zusammenwirken der Verbindung erforderlich.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, kann es den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückverweisen.

5

Das Revisionsgericht kann ein Verfahren hinsichtlich einzelner Fälle gemäß §§ 154, 154a StPO vorläufig einstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 8. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 178/77 BESCHLUSS vom 20. September 1977 in der Strafsache gegen den Friseur Mohammad-Salah ██████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED]/Algerien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. September 1976 wird

1. das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe gemäß §§ 154, 154a StPO vorläufig eingestellt, 2. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 398 AO aF, § 52 StGB) schuldig ist, 3. der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit er wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe), hat der Senat das Verfahren gemäß §§ 154, 154a StPO vorläufig eingestellt.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch zu ändern. Die einzelnen Fälle des Handeltreibens stellen keine selbständigen Taten dar, sondern Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Für die Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, dass die Abnehmer von vornherein feststehen. Es genügt, dass sich der Täter eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient, das nicht für jeden Einzelverkauf zu neuen Tatentschlüssen nötigt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1976 – 1 StR 806/75 mit weiteren Nachweisen).

Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Bei der Neufestsetzung der Strafe wird zu berücksichtigen sein, dass eine bandenmäßige Begehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) nicht schon daraus abgeleitet werden kann, dass der Täter die Betäubungsmittel stets von ein und demselben Lieferanten bezogen hat. Jener Erschwerungsgrund setzt vielmehr voraus, dass sich der Täter der Verbindung mit ihrer Planung eingebunden hat. Dahingehende Feststellungen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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