Treffer
BGH Urteil

Steuerhehlerei beim Heroinkauf: Anforderungen an Bereicherungsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 98/79
Datum
24.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Sachrevision seine Verurteilung u.a. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei. Der BGH beanstandete, dass das Landgericht drei selbständige Erwerbshandlungen angenommen hatte, ohne den möglichen Fortsetzungszusammenhang aus einem Gesamtentschluss ausreichend zu begründen. Zudem sei die Bereicherungsabsicht für Steuerhehlerei nicht tragfähig festgestellt, weil ein „verbilligter Einkauf“ bei auf dem legalen Markt nicht erhältlichem Heroin regelmäßig keinen Vermögensvorteil begründet. Das Urteil wurde insoweit, sowie hinsichtlich Gesamtstrafe und Maßregel, aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme mehrerer selbständiger Betäubungsmittelerwerbe bedarf näherer Begründung, wenn die Taten in engem Zeitraum auf einem einheitlichen Entschluss zum fortlaufenden Erwerb zum Eigenverbrauch beruhen und ein eingespieltes Bezugssystem besteht.

2

Der Fortsetzungszusammenhang fortlaufender Betäubungsmittelerwerbe wird nicht ohne Weiteres dadurch ausgeschlossen, dass einzelne Ankäufe über andere Bezugsquellen erfolgen oder ihnen erfolglose Versuche vorausgehen, sich Betäubungsmittel gewaltsam zu verschaffen.

3

Für Steuerhehlerei (§ 374 AO) reicht zur Bereicherungsabsicht nicht die pauschale Annahme aus, die Ware sei wegen nicht entrichteter Eingangsabgaben „billiger“ erworben worden, wenn ein legaler, abgabenbelasteter Vergleichsmarkt für diese Ware tatsächlich nicht besteht.

4

Ein Vermögensvorteil beim Erwerb von im legalen Handel nicht erhältlichen Waren kann nur bei besonderen, konkret festzustellenden wirtschaftlichen Motiven angenommen werden; diese Umstände sind im Urteil darzulegen.

5

Wird ein Teil der Schuldsprüche aufgehoben, ist regelmäßig auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben; über eine daran anknüpfende Maßregel ist dann neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 9. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Werkzeugmacher Bernhard aus Ki, geboren am ███ ██████ 1954 in Gro), zur Zeit in Haft, wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, ██████████████████ ███

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. August 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Gründe

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Strafkammer hat ferner die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit der Sachrüge an; er hat teilweise Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Sch███, der heroinabhängig ist, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23. Januar 1978 entschlossen, in der Folgezeit Heroin zur eigenen Verwendung zu erwerben. Von diesem Tage an bis März 1978 erwarb er in mehreren Fällen, davon im März 1978 in vier Fällen, von Eileen T███ und von Carmen ████ Heroin, das er sich selbst einspritzte (Fall I c der Urteilsgründe).

Da er am 18. Februar 1978 über keine Geldmittel zum Ankauf von Heroin verfügte, kam er mit seinen Freunden ███ und ██████ überein, von Carmen ███ die Herausgabe von Heroin gewaltsam zu erpressen. ███████ war mit einer Eisenstange, ███ mit einer Gaspistole bewaffnet, womit sie Carmen ███ und ihren Freund bedrohten. Der Einschüchterungsversuch schlug fehl, da die Bedrohten Heroin nicht zur Verfügung hatten (Fall I d der Urteilsgründe).

Mit Hilfe seiner Freunde konnte ███████ anschließend 0,5 Gramm Heroin ankaufen, die er mit diesen gemeinsam verbrauchte (Fall I d der Urteilsgründe).

Am 26. Februar 1978 kam der Angeklagte Sch███ mit dem ebenfalls heroinabhängigen Mitangeklagten ████ überein, sich unter Mitwirkung von ██ und ███ gewaltsam Heroin zu verschaffen, nachdem die Versuche, Heroin anzukaufen, mangels Geldmittel fehlgeschlagen waren. In Ausführung des gemeinsamen Planes wollten ████████ und ████ einen Rauschgifthändler unter Bedrohung mit einer Gaspistole zur Herausgabe von Heroin zwingen, während █████ und K███ in der Nähe warteten. Da sich der Händler zur Wehr setzte, blieb das Vorgehen ohne Erfolg. ███████ und Machwart nahmen jedoch einem zufällig im Wagen des Händlers sitzenden Mädchen, das Heroin käuflich erwerben wollte, die zu diesem Zweck bereitgehaltenen 340,-- DM weg (Fall I b der Urteilsgründe).

Aus dem Erlös kauften die Angeklagten zur eigenen Verwendung Heroin; H███, der die übrigen Beteiligten in seinem Pkw zum Tatort befördert hatte, erhielt außerdem von der Beute 10,-- DM "Benzingeld" (Fall I b der Urteilsgründe).

2. Die Verurteilung des Angeklagten ██████ begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen angenommen hat.

a) Nach den Feststellungen wurden die gesamten Handlungen des Angeklagten ████████, die auf den käuflichen Erwerb von Heroin abzielten, in der Zeit vom 23. Januar 1978 bis 10. März 1978 ausgeführt. Sie beruhten auf dem nach der Haftentlassung gefassten Entschluss, in der Folgezeit Heroin aufzukaufen und sich einzuspritzen.

In den Fällen I c der Urteilsgründe hat das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise einen fortgesetzten Erwerb von Betäubungsmitteln angenommen; der Angeklagte hat von zwei bestimmten Händlern, die ihm bekannt waren, Heroin bezogen. Es handelte sich offensichtlich um ein eingespieltes Bezugssystem, das nicht für jeden Einzelkauf zu einem neuen Tatentschluss nötigte (BGH, Urteile vom 24. Juni 1975 – 1 StR 181/75 – und vom 24. Februar 1976 – 1 StR 806/75 – und vom 4. Oktober 1978 – 3 StR 310/78 –).

Die Handlungen in den Fällen I b und d fallen in den gleichen Zeitraum. Hier hätte es näherer Ausführungen bedurft, warum der Tatrichter diese Fälle nicht als vom Gesamtvorsatz umfasst angesehen hat. Das Landgericht hat ohne nähere Begründung drei rechtlich selbständige Handlungen angenommen. Zwar hat der Angeklagte in den Fällen I b und d von anderen Personen als im Fall I c Heroin erworben. Doch steht dies der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegen, da den Angeklagten und ihren Freunden die andere Erwerbsmöglichkeit in Hanau ebenso wie bei den vier Erwerbshandlungen im März 1978 offensichtlich bekannt war. Auch der Umstand, dass dem Ankauf am 18. und 26. Februar 1978 jeweils der Versuch vorausgegangen war, sich durch eine räuberische Erpressung Heroin zu verschaffen, hindert nicht, die unmittelbar nachfolgenden Erwerbshandlungen in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen. Das gilt auch, soweit im ersten Fall die Mittel zum Ankauf aus einem Diebstahl stammten. Jedenfalls hätte das Landgericht hier näher begründen müssen, warum die Erwerbshandlungen am 18. und 26. Februar 1978 abweichend von den vorausgegangenen und nachfolgenden Ankäufen nicht von dem am 23. Januar 1978 gefassten Entschluss, in der Folgezeit Heroin anzukaufen, umfasst waren.

b) Das Urteil ist noch aus einem anderen Grunde rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand der Steuerhehlerei ist nicht genügend begründet.

Zwar ist der objektive Tatbestand des § 374 AO einstweilen hinreichend festgestellt worden. Die Urteilsgründe ergeben, dass das vom Angeklagten erworbene Heroin von einem Unbekannten ohne Entrichtung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und damit unter Verkürzung von Steuern ins Bundesgebiet eingeführt worden ist. Steuerhinterziehung kann auch bei Waren begangen werden, deren Einfuhr verboten ist (§ 370 Abs. 5 AO). Dem absoluten Einfuhrverbot steht das bedingte Einfuhrverbot (Verbot der Einfuhr ohne Erlaubnis des Bundesgesundheitsamts) im Ergebnis gleich.

Die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite sind aber lückenhaft. Nach den Darlegungen des Urteils wusste der Angeklagte zwar, dass das Heroin unter Verkürzung von Eingangsabgaben in das Bundesgebiet eingeführt worden war. Daneben nimmt das Landgericht auch Bereicherungsabsicht an; es sieht den erstrebten Vermögensvorteil darin, dass das eingeführte Heroin um die auch bei illegaler Einfuhr anfallenden und somit hinterzogenen Eingangsabgaben für den Erwerber billiger gewesen sei. Hierauf sei es dem Angeklagten als sichere und erwünschte Folge des Erwerbs angekommen. Er habe damit also eine Verbesserung seiner Vermögenslage herbeiführen wollen.

Diese Begründung reicht nicht aus. Soweit sie vom Senat in früheren Entscheidungen hingenommen worden ist, lag dem eine Rechtsauffassung zugrunde, die der Verdeutlichung bedarf. Die Vorstellung eines "verbilligten Einkaufs" von Heroin setzt die nicht nur gedankliche Möglichkeit eines Erwerbs des um den Abgabenzuschlag verteuerten Betäubungsmittels voraus. Ein vergleichbarer Markt für Heroin, der mit Eingangsabgaben belastet und hierdurch verteuert ist, existiert jedoch offensichtlich nicht. Heroin gehört zu den Betäubungsmitteln, die nicht verschrieben werden dürfen (§ 5 Abs. 1 Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung – BtmVV Anl. Nr. 49), und ist daher auch in Apotheken nicht erhältlich. Heroin kann allenfalls in beschränktem Umfang mit Zustimmung des Bundesgesundheitsamts zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eingeführt werden. Illegal eingeführte Heroinmengen bilden dagegen im allgemeinen auch dann keine preislich herausgehobene besondere Warenkategorie, wenn die für sie zu zahlenden Eingangsabgaben vom Einführer – alsbald oder nachträglich – entrichtet werden müssten, weil sie unabhängig davon, ob sie mit den Abgaben belastet sind oder nicht, der Einziehung (§ 11 Abs. 6 BtMG) unterliegen; daran ändert nichts, dass mit nachentrichteten Eingangsabgaben belastete Heroinmengen im Einzelfall der Beschlagnahme entgehen und durch Besitzerwechsel auf den Schwarzmarkt gelangen können. Preisdifferenzen bei Heroinangeboten beruhen in der Regel nicht auf dem Vorhandensein oder Fehlen eines Abgabenzuschlags, sondern auf Qualitätsunterschieden und dem jeweiligen Verhältnis von Angebot und Nachfrage (vgl. Schreiben der Zollwertgruppe der Bundeszollverwaltung vom 17. März 1971 – Z 1394 IV/1 184/70 – 122). In Rechtsprechung und Schrifttum wird nach alledem überwiegend angenommen, dass der Erwerb von unerlaubt eingeführten Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch schon deshalb keine Steuerhehlerei darstellen könne, weil der Täter unter solchen Umständen beim Ankauf nichts erspare (vgl. OLG Stuttgart NJW 1977, 770; OLG Düsseldorf NJW 1978, 600; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 7. Aufl. § 374 AO Rdn. 62; Franzen/Gast-de Haan/Samson, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. § 374 AO Rdn. 29; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 374 AO Anm. 6 b; Lackner, StGB 12. Aufl. § 259 Anm. 6; Schinke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 259 Rdn. 46).

Indessen kommt es für die Frage des Vorliegens einer Bereicherungsabsicht auf den möglichen Vergleich des um die Eingangsabgaben gekürzten Erwerbspreises mit einer höheren – legalen – Einkaufsvergütung nicht ausschließlich an. Einen Vermögensvorteil, d. h. also eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage, kann nämlich unter besonderen Umständen auch erstreben, wer beim Erwerb von Waren, die im legalen Handel nicht erhältlich sind, nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigen will, sondern trotz Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. Schröder/Schönke aaO). Dies kann z. B. zutreffen bei Hamsterkäufen über den augenblicklichen Eigenbedarf hinaus, um erwartete Preissteigerungen aufzufangen.

Besondere Umstände solcher oder ähnlicher Art müssten jedoch dargelegt werden. Die allgemeine Feststellung, dem Angeklagten sei es als sichere und erwünschte Folge seines Kaufgeschäfts darauf angekommen, das illegal eingeführte Heroin billiger, weil nicht mit Eingangsabgaben belastet, zu erwerben, reicht jedenfalls nicht aus.

Der neue Tatrichter wird daher auch die Annahme von Steuerhehlerei neu zu überprüfen und eingehender zu begründen haben, sofern er insoweit nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, § 154 a StPO anzuwenden.

c) Die nach alledem gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln führt zugleich zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Damit wird der neue Tatrichter auch über die – an sich nicht zu beanstandende – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neu zu befinden haben.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten ██ nach § 357 StPO unter dem letztgenannten rechtlichen Gesichtspunkt kam nicht in Betracht, da es ausgeschlossen erscheint, dass ein möglicher Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhehlerei bei diesem Angeklagten die Strafhöhe beeinflusst hätte.

ZipfelLoesdauNiepel
PikartKuhn
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