Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Keine Brandstiftung an unrettbarer Ruine; Landgerichtsurteil bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 698/74
Datum
04.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagte legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut ein, das u. a. Freisprüche wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung sowie Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei enthielt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen. Die Ruine war zum Tatzeitpunkt unrettbar und einsturzgefährdet, sodass § 308/305 StGB nicht greifen; prozessuale und sachliche Rügen rechtfertigen keine Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 308 StGB und § 305 StGB setzen eine noch instandsetzbare bzw. wiederherstellbare Bausubstanz voraus; ist die Ruine zum Tatzeitpunkt unbrauchbar und einsturzgefährdet mit materiellem Wert null, treffen diese Tatbestände nicht zu.

2

Die Tauglichkeit einer Sache, Feuer auf benachbarte Gebäude zu übertragen, muss aus den Feststellungen folgen; ist eine Übertragungsgefahr nicht nachweisbar, scheidet eine Verurteilung wegen Brandstiftung nach den genannten Vorschriften aus.

3

Die Benutzung schriftlicher Unterlagen durch einen Zeugen zur Stützung seines Gedächtnisses und das Verlesen entsprechender Passagen in der Hauptverhandlung ist zulässig und verletzt nicht ohne Weiteres verfahrensrechtliche Vorschriften, sofern das Gegenteil nicht dargetan wird.

4

Ein Rechtsfehler bei der Annahme eines fortgesetzten Delikts führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn hierdurch der Angeklagte in seinen Rechten beeinträchtigt oder das Urteil materiell beeinflusst wird; ist kein Nachteil ersichtlich, bleibt das Urteil bestehen.

5

Frühere rechtskräftige Strafbefehle verbrauchen nicht automatisch spätere Anklagen; es ist nicht rechtsfehlerhaft, die diesen Strafbefehlen zugrunde liegenden Taten in einem neuen Verfahren unberücksichtigt zu lassen, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung wesentlich anders gelagert sind.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 21. Januar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen 1.) den ███████████ ██████ ██ aus LC, geboren am ██████████ 1943 in ████, 2.) den Kraftfahrer ██████ K███ aus █████████, dort geboren am ████████, 3.) die Hausfrau Erna Theresia K█ ███ ████ █████ aus █████████, dort geboren am ████████, wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Regierungsdirektor ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Januar 1974 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten Alfred █████ und Johann K███ durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen einfacher Brandstiftung und fortgesetztem gemeinschaftlichem Diebstahl zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten K███ Johann wegen fortgesetztem gemeinschaftlichem Diebstahl zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden. Gegen die Angeklagte K█ Erna ist wegen fortgesetzter Sachhehlerei eine Geldstrafe von 400 DM ausgesprochen worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit die Angeklagten ██ und K███ Johann von der Anklage einer gemeinschaftlichen Brandstiftung zum Nachteil der Erbengemeinschaft freigesprochen worden sind. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ██████ auch Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

Die Revisionen haben keinen Erfolg.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft. Der Freispruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat mit Recht die Voraussetzungen des § 308 StGB verneint. Zwar kann auch eine Ruine noch dem Schutz des § 308 StGB unterliegen (RG JW 28, 2463; OGH JR 50, 404). Nach den Feststellungen war jedoch die in Brand gesetzte Ruine bereits im Zeitpunkt der Tat nicht mehr instandsetzungsfähig und einsturzgefährdet; ihr materieller Wert war gleich Null. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auch die zweite Alternative nicht als gegeben angesehen hat. Nach den Feststellungen war die Ruine auf Grund ihrer baulichen Beschaffenheit nicht geeignet, das Feuer auf andere Wohngebäude in der Umgebung zu übertragen. Auch ein Versuch, der hier besonders zu prüfen gewesen wäre, scheidet aus. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass eine mögliche Gefährdung der umliegenden Häuser heute nicht mehr beweisbar ist. Aus den gleichen Erwägungen trifft auch § 305 StGB nicht zu, der ebenfalls eine wiederherstellbare Ruine voraussetzt (OGHSt 2, 209).

2. Die Revision des Angeklagten ███████. A. Verfahrensrügen a) Die Revision dringt mit den erhobenen Aufklärungsrügen nicht durch. Die Beiziehung der Bauakte ████████████ des Landratsamtes Landshut musste sich dem Tatrichter nicht aufdrängen. In der Hauptverhandlung ist der zuständige Kreisbaumeister als Zeuge vernommen worden; er hat den Zustand der Hütte beschrieben und fotografische Aufnahmen vorgelegt, die von allen Prozessbeteiligten in Augenschein genommen worden sind.

b) Richtig ist zwar, dass sich aus der Sitzungsniederschrift nicht ergibt, ob die Strafbefehle des Amtsgerichts Landshut vom 7. Dezember 1969 und 23. Juni 1970 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Sie können jedoch auf andere Weise als durch förmliches Verlesen in die Verhandlung eingeführt worden sein. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil das Landgericht – wie die Urteilsgründe ergeben – die Frage des Verbrauchs der Strafklage durch die beiden Strafbefehle geprüft hat.

c) § 250 Satz 2 StPO ist nicht verletzt. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Polizeibeamte ██ während seiner Vernehmung seine mitgebrachten Unterlagen benutzt und daraus Passagen der Vernehmungsniederschrift verlesen. Die Behauptung der Revision, dass der Zeuge nur seine schriftlichen Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten Vernehmungen vorgelesen hat, ist nicht erwiesen. Die Benutzung schriftlicher Unterlagen durch einen Zeugen zur Stützung des Gedächtnisses ist zulässig (vgl. BGHSt 1, 5, 8).

d) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist offensichtlich unbegründet; die von der Revision behauptete Unmöglichkeit, die Sitzungsniederschrift vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einzusehen, berührt das Urteil nicht.

B. Sachrüge Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge gibt keinen Anlass zur Aufhebung des Urteils. Zwar begegnet die Annahme eines fortgesetzten Delikts, insbesondere die Unterstellung des Gesamtvorsatzes, rechtlichen Bedenken. Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom März 1971 erfasste bereits die Einbrüche in Wochenendhäuser seit 1967 (H.A. Bl. 35); eine Verjährung der ersten Handlungen ist daher in keinem Fall eingetreten. Auch im Hinblick auf § 42e StGB a.F. (= § 66 StGB n.F.) kann im vorliegenden Fall ein Anordnung einer Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommen; die Möglichkeit einer solchen Anordnung in einem künftigen Strafverfahren ist nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BGH DRiZ 1973, 24). Weitere Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer einen Verbrauch der Strafklage durch die rechtskräftigen Strafbefehle vom 7. September 1969 und 23. Juni 1970 abgelehnt hat. Auch wenn Fortsetzungszusammenhang für die neu abzuurteilenden Taten angenommen worden ist, ist es nicht rechtsfehlerhaft, die diesen Strafbefehlen zugrunde liegenden Taten in den neuen Taten nicht einzubeziehen. Dort handelt es sich um völlig anders gelagerte Fälle (vgl. BGHSt 15, 268).

3. Revision des Angeklagten Johann K███ Die Revision erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die Annahme eines fortgesetzten Delikts beschwert den Angeklagten nicht. Ein weiterer Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.

4. Revision der Angeklagten Erna K█ Die Urteilsgründe bringen, wenn auch mit knappen Worten, noch hinreichend zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin die von ihrem Ehemann gestohlenen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände an sich gebracht und überwiegend im Haushalt verbraucht hat. Die Ausführungen des Tatrichters zur Ausübung der Schlüsselgewalt i. S. des § 1357 BGB sind nicht als Einschränkung dahin aufzufassen, dass sie eigene Verfügungsgewalt nur erlangen konnte. Der Urteilszusammenhang ergibt deutlich, dass sie die eigene Verfügungsgewalt auch tatsächlich erlangt hat.

Die Verhängung einer Geldstrafe erfolgt auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten nach den neuen Vorschriften der §§ 40 bis 43 StGB, die eine Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen vorsehen (Art. 299 Abs. 1 EGStGB). Das Revisionsgericht ist jedoch der Auffassung, dass eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe nicht zu erwarten ist (Art. 312 Abs. 4 EGStGB).

Die Revisionen waren daher insgesamt zu verwerfen.

PfeifferWoesnerHerdegen
PikartZipfel
Revisionen verworfen: Keine Brandstiftung an unrettbarer Ruine; Landgerichtsurteil bestätigt — Themis