Führen einer Schusswaffe: Verurteilung mangels Feststellungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/68
- Datum
- 22.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schusswaffe im Sinne des § 14 Abs. 1 WaffenG wird nur dann ‚geführt‘, wenn sie außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums um ihrer selbst willen so bei sich getragen wird, daß sie schussfertig oder zumindest leicht schussbereit gemacht werden kann.
Fehlen tatrichterliche Feststellungen darüber, ob eine Schusswaffe geladen oder leicht schussbereit war, sind Verurteilungen wegen des Führens dieser Waffe aufzuheben.
Trifft eine Aufhebung einer tateinheitlich verbundenen Verurteilung die Rechtfertigung oder die Strafzumessung der übrigen Verurteilungen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht ordnungsgemäß erhoben wird; in diesem Fall ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 24. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter S. ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1937 in ██████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Dr. ███ aus ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Nötigung in Tateinheit mit 1. gefährlicher Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt ist, im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen zweier weiterer Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Einziehung der sichergestellten Waffen und Munition angeordnet.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Nicht einwandfrei ist dagegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Fall im Nachtlokal). Eine Schusswaffe im Sinne des § 14 Abs. 1 WaffenG wird nur von demjenigen „geführt“, der sie – nach Maßgabe dieser Vorschrift – außerhalb seiner Wohnung und seines befriedeten Besitzes um seiner selbst willen, d. h. um mit ihr ausgerüstet zu sein, schussfertig oder leicht schussbereit zu machen, bei sich trägt (RG JW 1935, 539 Nr. 42; vgl. auch BGH 4 StR 256/62 vom 31. August 1962). Bedenken gegen die Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (BGBl. I, 633) bestehen nicht. Denn dieses Gesetz tritt erst am 1. Dezember 1968 und hinsichtlich einiger Vorschriften sogar zu einem noch späteren Zeitpunkt in Kraft (§ 44); es setzt im Übrigen das geltende Waffengesetz vom 18. März 1938 nur außer Kraft, soweit diese Vorschriften Bundesrecht sind (§ 43).
Hier hat der Angeklagte die Gäste des Lokals mit einer auf sie gerichteten Pistole in Schach gehalten, um zu verhindern, dass eine der anwesenden Personen die Bar mit dem abhandengekommenen Ring verlasse. Es fehlen jedoch Feststellungen darüber, dass diese Waffe geladen war oder zumindest leicht schussfertig gemacht werden konnte. Die Aufhebung der Verurteilung insoweit ergreift auch die damit tateinheitlich zusammentreffende Nötigung und gefährliche Körperverletzung. Bei der neuen Entscheidung hat der Tatrichter Gelegenheit zu näheren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB (BGHSt 17, 328, 331; BGH 1 StR 419/67 vom 10. Oktober 1967 bei Dallinger MDR 1968, 200) sowie zur etwa alkoholbedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB).
Nicht zu beanstanden ist dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier Vergehen gegen das Waffengesetz (unerlaubter Schusswaffenerwerb bzw. Führen einer Faustfeuerwaffe; §§ 11, 14 Abs. 1, 26 WaffenG). In diesen Fällen lässt das Urteil gerade noch ausreichend erkennen, dass der Angeklagte die Waffen im Sinne des § 14 Abs. 1 WaffenG geführt hat; denn er hat nach den Feststellungen die Selbstladepistole und den Revolver jeweils mit Munition erworben und außerhalb der Wohnung getragen. Da nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der hierfür ausgeworfenen beiden Einzelstrafen von der Verurteilung wegen Nötigung beeinflusst ist, muss der gesamte Strafausspruch – und damit auch die rechtlich nicht zu beanstandende Einziehungsanordnung – aufgehoben werden.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
| Seibert | Pikart | Dr. Rinck | |||
| Loesdau | Dr. Pfeiffer |