Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 419/67
Datum
10.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlicher Nötigung und Körperverletzung zu drei Jahren Haft verurteilt; seine Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Strafkammerfeststellungen. Gewaltsames, einschüchterndes Vorgehen rechtfertigt die Annahme der Rechtswidrigkeit, Nothilfe/Selbsthilfe kommen nicht in Betracht. Strafzumessende Erwägungen (Öffentlichkeit, Rückfall) sind nachvollziehbar begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung bemisst sich nach der objektiven Gewalttätigkeit und Einschüchterungswirkung; ein nur subjektiv geglaubtes Recht an der Forderung rechtfertigt gewaltsames Vorgehen nicht.

2

Nothilfe und Selbsthilfe (§§ 229, 859 Abs. 2 BGB) rechtfertigen nur solche Mittel, die zur Abwehr oder Wiedererlangung erforderlich und verhältnismäßig sind; gezielte Gewaltanwendung ohne Aufforderung ist nicht durch Selbsthilfe gedeckt.

3

Für die Annahme gefährlicher oder besonders schwerer Körperverletzung müssen die tatsächlichen Umstände dies konkret tragen; das Fehlen einer solchen Qualifikation ist nur bei gegenläufigen Feststellungen zu beanstanden.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände wie die Begehung vor der Öffentlichkeit und rückfallähnliches Verhalten strafschärfend berücksichtigt werden, soweit der Tatrichter dies plausibel darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. Februar 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Metzger Willi Adolf ████, geboren am 1959 in █████████████████, in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher Nötigung u. a.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Februar 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 7. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass sich das Landgericht nicht darüber schlüssig geworden sei, ob der Angeklagte annahm, ███ habe die Zahlung des Dirnenlohns verweigert oder aber den bereits gezahlten Betrag wieder weggenommen. Nach den Feststellungen war der Angeklagte sofort bereit, der Dirne Hilfe zu leisten, ohne sich nach dem genauen Sachverhalt zu erkundigen (UA S. 7). Der Tatrichter hat ihm den guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Forderung billigend in Betracht gezogen.

Da der Angeklagte, unterstützt von den beiden Mitangeklagten, dem auf der Straße eingeholten ███ einige kräftige Faustschläge ins Gesicht versetzte und dieser sodann aus Angst vor weiteren Misshandlungen die verlangten 50 DM herausgab, konnte die Strafkammer bei dieser anstößigen, gewaltsamen Vorgehensweise ohne Rechtsfehler die Rechtswidrigkeit der Handlung annehmen (BGHSt 2, 194, 196; 17, 329, 331). Auch die Auffassung des Tatrichters, dass Nothilfe und Selbsthilfe (§§ 229 BGB) sowie ein Irrtum insoweit auszuschließen sind, wird durch die Feststellungen getragen. Denn der Angeklagte hat dem in eine Mauernische gedrängten ███ bewusst kräftig mit der Faust ins Gesicht (Auge) geschlagen, ohne diesen zunächst aufzufordern, den vermeintlich geschuldeten Geldbetrag herauszugeben. Auch bei einer Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB darf nur das Mittel angewandt werden, welches zur Wiedererlangung des entzogenen Gegenstandes erforderlich ist (RG DIZ 1907, 360; RG JW 1931, 249; RGSt 34, 278; BGH, Urteil vom 11. Februar 1958 – 1 StR 995/57 –).

Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer nicht gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) angenommen hat. Trotz gewisser Unebenheiten in der Formulierung bestehen gegen den Strafausspruch keine durchgreifenden Bedenken. Nicht zu beanstanden ist, dass der Tatrichter im Zusammenhang mit der Erörterung des Lebens- und Ausbildungsgangs des Angeklagten strafmildernde Umstände verneint hat. Er konnte auch straferschwerend berücksichtigen, dass die Tat auf der Straße begangen wurde und damit das brutale Verhalten vor der Öffentlichkeit zutage trat. Nicht unmissverständlich war der Hinweis, dass der Angeklagte schon einige Monate nach Verbüßung seiner Strafe wegen Zuhälterei einer Dirne in Bezug auf die Ausübung ihres Gewerbes behilflich geworden ist. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gekommen, dass der Angeklagte einer Dirne nicht etwa im Rahmen der Selbsthilfe Beistand leisten dürfe. Denn das Landgericht hat gerade – allerdings an anderer Stelle – betont, dass der Angeklagte an die Rechtmäßigkeit der Forderung der Dirne geglaubt hat und daher Nothilfe und Selbsthilfe in Betracht zu ziehen waren (UA S. 18).

Der Tatrichter hat vielmehr, wie der Sinn der Urteilsgründe ergibt, straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte sich durch die beträchtliche Gefängnisstrafe wegen Zuhälterei nicht hat beeindrucken lassen, sondern sich nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder in das Dirnenmilieu begeben und dabei brutal nach Art eines Zuhälters gehandelt hat.

[Unterschriften]

LoesdauHübnerMai
SeibertPreiffer
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