Mittäterschaft vs. Beihilfe beim Einbruch: Anforderungen an Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/55
- Datum
- 14.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Mittäterschaft erfordert Feststellungen, aus denen sich Täterwille und die innere Einstellung des Beteiligten zur Tat aus den Gesamtumständen nachvollziehbar ergeben; formelhafte Wendungen genügen revisionsrechtlich nicht.
Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist insbesondere bedeutsam, inwieweit der Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht oder sich hinsichtlich Ob, Wann, Wo und Wie der Tatausführung dem Willen eines anderen unterordnet.
Ein Diebstahl ist rechtlich vollendet, sobald fremder Gewahrsam gebrochen und neuer (täterischer) Gewahrsam begründet ist; eine Sicherung des Gewahrsams außerhalb der Gefahrenzone ist für die Vollendung nicht erforderlich.
Bei der Prüfung verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit aufgrund Alkoholeinwirkung hat das Tatgericht die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen so darzustellen, dass die rechtliche Bewertung (insbesondere nach § 51 StGB a.F.) durch das Revisionsgericht nachprüfbar ist.
Schlüsse gegen behauptete Erinnerungslücken oder Bewusstseinsstörungen bedürfen der Darlegung, welche früheren Angaben des Angeklagten für welchen Zeitraum herangezogen werden und warum sie als glaubhaft erachtet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Klempner und Rohrleger Kurt ███, dort geboren am ██ 1921, ███
2.) den Tapezierermeister Wolfgang ███, geboren am ██ 1917 in ███
Sachbezeichnung: ████
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, █████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██████████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Juli 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten █████ und ███████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall unter Freisprechung im Übrigen zu je zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihnen die Untersuchungshaft insoweit angerechnet, als sie drei Monate übersteigt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen beide Verletzung des sachlichen Strafrechts, der Angeklagte ████ erhebt außerdem eine Reihe von Verfahrensbeschwerden.
Die Sachbeschwerden dringen durch.
I.
Die Strafkammer begründet die Mittäterschaft der Angeklagten und des Verurteilten KC wie folgt:
"Diese drei Angeklagten haben die Tat gemeinsam ausgeführt. Jeder von ihnen hat einen zur Erreichung des Erfolges wichtigen Tatbeitrag geleistet. Jeder der Angeklagten wollte die Tat als eigene und hatte den Täterwillen. Sie haben durch ihr Zusammenwirken bei der Tat diesen ihren Täterwillen kundgetan. Die Verteilung der Tatbeiträge, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, ist für derartige Einbrüche typisch. Die Angeklagten haben sich daher als Mittäter i. S. des § 47 StGB eines schweren Diebstahls schuldig gemacht und waren demnach gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu bestrafen."
Diese Ausführungen ergeben nicht, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff der Mittäterschaft ausgegangen ist.
Das Reichsgericht hat stets die Auffassung vertreten, dass zur Mittäterschaft jeder äußere Tatbeitrag genügt, wofern der Beteiligte den Willen hat, seine Tätigkeit durch die des oder der übrigen Mitwirkenden zu vervollständigen, also auch deren Tätigkeit als eigene will. Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (NJW 1951, 410). Die innere Einstellung jedes Beteiligten zur Tat, die über seine Eigenschaft als Mittäter oder Gehilfe entscheidet, muss auf Grund der gesamten Umstände ermittelt werden. Eine bloß formelhafte Feststellung genügt nicht, weil sie das Revisionsgericht nicht erkennen lässt, ob der Tatrichter von einem zutreffenden Begriff des Täterwillens und damit der Mittäterschaft ausgegangen ist. Ob ein Beteiligter die anderen auch für sich handeln lassen will, also Mittäter ist, oder ob er nur für die anderen handeln will, also deren Gehilfe ist, lässt sich in erster Linie daraus ersehen, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrscht. Wer sich an der Planung der Tat nicht beteiligt und sich sowohl für die Frage, ob sie ausgeführt werden soll, als auch für die, wann, wo und wie sie durchgeführt werden soll, völlig dem Willen eines anderen unterordnet, von dem kann man in der Regel nicht sagen, dass er den anderen auch für sich handeln lassen will; ein unbefangener Beobachter wird vielmehr sagen, dass er nur für den anderen handeln, ihn unterstützen, ihm helfen wollte (vgl. BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 529). Denkbar ist allerdings auch, dass derjenige, der einem anderen die Bestimmung über das Ob und Wie einer Tat überlässt, diesen anderen für sich handeln lassen will, indem er z. B. dessen größere Tatkraft und Geschicklichkeit für sich ausnutzt; das wird insbesondere für die Mitglieder einer Bande gelten, die sich einem "Führer" unterstellen. Ein Zeichen hierfür wird häufig das Maß des eigenen Interesses sein, das der einzelne Teilnehmer an der Tat hat, vor allem seine Beteiligung an der Beute.
Ob die Strafkammer den Täterwillen der beiden Angeklagten unter diesen Gesichtspunkten ermittelt hat, ist nicht ersichtlich. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass sowohl ██████████ als auch ███████ Gehilfen waren. Den Rohde hat KC zugezogen, weil er einen Fahrer brauchte. Er hat ihn zunächst gebeten, ihm bei einem Möbeltransport zu helfen, und ihn erst später über den Zweck der geplanten Fahrt eingeweiht. ████ ist erst durch den Zufall hinzugezogen worden, dass er am Tattage mit Rohde verabredet war. Die wichtigste Tätigkeit bei dem Einbruch hat KC ausgeführt; soweit ersichtlich, hat er allein die Rollen verteilt, und die anderen sind seinen Anweisungen gefolgt. Darüber, welche Verabredungen über die Verteilung der Beute getroffen worden sind, oder welche Vorstellungen sich ███████ ██ dabei gemacht haben, enthält das Urteil nichts. Aus diesem Grunde muss es gegenüber beiden Beschwerdeführern auf gehoben werden.
II.
Zu Unrecht rügen hingegen die Beschwerdeführer, dass der Diebstahl noch nicht vollendet, sondern erst versucht gewesen sei. Die Beteiligten hatten die Beute bereits auf den Wagen geschafft, der vor dem Betriebsgrundstück wartete, als die Polizei hinzukam. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel daran bestehen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits sowohl fremder Gewahrsam gebrochen als auch eigener Gewahrsam der Täter hergestellt war. Darauf, dass der Gewahrsam schon gesichert ist, die Täter also die Beute bereits völlig aus der Gefahrenzone hinausgebracht haben, kommt es für die rechtliche Vollendung des Diebstahls nicht an. Bis zur Verbringung in sicheren Gewahrsam ist der Diebstahl allerdings noch nicht beendet, so dass eine Teilnahme daran noch möglich ist; rechtlich vollendet ist er aber bereits früher.
III.
Die Verurteilung des Angeklagten ███ enthält auch noch einen weiteren Rechtsfehler. Dieser Angeklagte hatte sich darauf berufen, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei, da er vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol getrunken habe und überdies infolge von zwei erlittenen Gehirnerschütterungen geistig nicht gesund sei.
Hierzu führt die Strafkammer folgendes aus:
"Wie jedoch die Blutalkoholuntersuchung und die weiteren Feststellungen in der Hauptverhandlung (Vernehmung der Mitangeklagten KC und ██████████) ergeben haben, war die █████████████████ dieses Angeklagten zur Zeit der Tat minimal. Die am 26. September 1953 um 7.45 Uhr entnommene Blutprobe enthielt null Alkohol. Es lagen ferner nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB bei diesem Angeklagten zur Zeit der Tat nicht vor.
Die beiden überstandenen Gehirnerschütterungen führten zu keiner Verminderung der Intelligenz und auch zu keiner Schädigung der Persönlichkeitsstruktur, die von sich aus ein Handeln unter krankhaften Tendenzen bezw. Impulsen bedingen würden.
Wenn der Angeklagte sich auf Erinnerungslücken in Bezug auf den Hergang der Tat beruft, so sieht das Gericht nach dem Gesamteindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung machte, und in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Punkte eine Zweckaussage des Angeklagten. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ergibt sich eine aktivere Beteiligung, als der Angeklagte wahrhaben will. Wäre der Angeklagte tatsächlich derartig betrunken bezw. bewusstseinsgestört gewesen, wie er angibt, dann hätte er bei seinen Vernehmungen vor der Hauptverhandlung, die ihm vorgehalten wurden, nicht derartige Angaben machen können, welche mit seinen derzeitigen Aussagen in Widerspruch stehen. Der Eventualantrag des Angeklagten ██████████, ein Obergutachten zu erfordern, musste nach § 244 Abs. 4 StPO zurückgewiesen werden, da durch das erste gründliche und überzeugende Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist, nämlich bewiesen ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beim Angeklagten zur Zeit der Tat nicht vorlagen.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Niedenthal geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine Widersprüche, und es ist auch nicht ersichtlich, dass ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des ersten Gutachters überlegen erscheinen. Das Gericht hat von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung durchaus den Eindruck gewonnen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zur Zeit der Tat nicht vorgelegen haben. Dieser Angeklagte folgte der Hauptverhandlung sehr rege und machte durchaus den Eindruck eines Angeklagten, der im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist. In Verbindung mit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, dem sich das Gericht anschließt, hält das Gericht den Angeklagten █████ für die begangene Straftat schuldig und voll verantwortlich."
Diese Ausführungen erwecken in mehrfacher Hinsicht Bedenken.
1.) Welche Mengen Alkohol der Angeklagte ██████████ vor der Tat getrunken hatte, kann die Strafkammer nicht feststellen. Aus dem Umstand, dass am 26. September 1953 morgens um 7.45 Uhr sein Blut keinen Alkohol mehr aufwies, folgert sie mit Recht allein nicht, dass der Angeklagte keine erheblichen Mengen Alkohol genossen haben könne. Die Tat hatte etwa um Mitternacht stattgefunden, die Blutprobe war also annähernd sieben Stunden nach der Tat entnommen worden.
2.) Die Strafkammer beruft sich deshalb weiter auf ihre Feststellungen in der Hauptverhandlung, nämlich die Vernehmungen der Mitangeklagten KC und ████████████. Sie gibt aber nicht an, was diese Mitangeklagten zu diesem Punkt bekundet haben. Das aber war hier erforderlich.
Zwar schreibt § 267 StPO nicht vor, dass jede einzelne Aussage eines Zeugen oder Mitangeklagten, aus der das Gericht Folgerungen zieht, inhaltlich wiedergegeben werden müsse. Es genügt in der Regel, wenn das Gericht angibt, zu welcher Überzeugung in tatsächlicher Hinsicht es auf Grund der Angaben eines Zeugen oder eines Mitangeklagten gekommen ist. Die Frage, ob ein Angeklagter in einem solchen Maße unter Alkoholeinwirkung gestanden hat, dass seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder beschränkt ist, ist aber eine Rechtsfrage. Es ist bekannt, dass der Laie häufig aus Umständen auf eine nur geringe Alkoholeinwirkung schließt, die einen solchen Schluss nicht rechtfertigen. Deshalb muss der Tatrichter angeben, woraus er auf eine mangelnde Alkoholeinwirkung geschlossen hat. Nur dann kann der Revisionsrichter feststellen, ob er dabei von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
3.) Die Strafkammer meint weiter, wenn der Angeklagte so betrunken bezw. bewusstseinsgestört gewesen wäre, wie er angibt, dann hätte er bei seinen Vernehmungen vor der Hauptverhandlung, die ihm vorgehalten wurden, nicht derartige Angaben machen können, welche mit seinen derzeitigen Aussagen in Widerspruch stehen. Welche Angaben der Angeklagte damals gemacht hat und inwiefern sie mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung in Widerspruch stehen, sagt das Urteil nicht. Das aber wäre erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zur Nachprüfung zu geben, ob die Strafkammer von rechtlich fehlerfreien Erwägungen ausgegangen ist.
a) Gegen eine Erinnerungslücke können regelmäßig nur solche Angaben sprechen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, für den die Erinnerungslücke behauptet wird. Angaben über einen früheren Zeitpunkt, z. B. über die Menge des Alkohols, die der Täter vor der Tat genossen hat, schließen die Möglichkeit einer Erinnerungslücke für die Tatzeit nicht aus.
b) Auch Angaben des Täters über den Tathergang selbst können nur dann gegen eine Erinnerungslücke in diesem Zeitraum sprechen, wenn sie das Gericht für glaubwürdig hält.
Das Urteil ergibt nicht, ob die Strafkammer von diesen Grundsätzen ausgegangen ist. Einige Stellen im Urteil erwecken den Eindruck, dass die Strafkammer die Angaben des Angeklagten über den Tathergang nicht geglaubt hat. Im Urteil wird andererseits angegeben, die Angeklagten seien jetzt geständig, und bei der Erörterung, in welchem Umfange die Untersuchungshaft anzurechnen sei, heißt es, sie seien zwar nicht sofort, aber wenigstens erheblich später geständig gewesen.
Nach den Angaben des Angeklagten kann mit der Möglichkeit von Gehirnschädigungen infolge von Kriegsverletzungen gerechnet werden. Es empfiehlt sich deshalb, in der neuen Hauptverhandlung einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen.
IV.
Da das Urteil aus sachlichen Gründen aufgehoben werden muss, kommt es auf die von dem Angeklagten Rohde erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an.
| Sarstedt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |
Zitiert (1)
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