Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit ohne sinnlose Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 99/57
- Datum
- 30.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit liegt vor, wenn infolge des Rausches die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen ausgeschlossen ist.
Der Ausschluss des Hemmungsvermögens kann auch dann vorliegen, wenn der Täter nicht sinnlos betrunken ist und noch zielgerichtet handelt.
Das Fehlen einer Amnesie beweist für sich allein nicht, dass das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit vorhanden war.
Der Eindruck eines Tatzeugen, der Täter sei lediglich angetrunken gewesen, erlaubt ohne tragfähige tatsächliche Grundlage keinen zuverlässigen Schluss auf dessen Hemmungsvermögen.
Die Nichtanwendung der Schuldunfähigkeit setzt voraus, dass der Tatrichter positiv feststellt, dass weder Einsichtsfähigkeit noch Hemmungsvermögen ausgeschlossen waren.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 3. Dezember 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Arbeiter Otto ███, geboren am ████ 1935 in █████, Bezirk ████████, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) bedürfen keiner Erörterung, weil folgende Sachrüge durchgreift:
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des Abs. 1 des § 51 StGB verneint, die Voraussetzungen des Abs. 2 dagegen als gegeben erachtet. Die Nichtanwendung des Abs. 1 hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen auf Seite 2 UA hat der Angeklagte nach seinen Angaben in den letzten 9 Stunden vor der Tat mindestens 27 bis 29 Glas Bier getrunken. Darüber, ob er in dieser Zeit etwas gegessen hat, sagt das Urteil nichts. In dem Teil der Urteilsgründe, in dem die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB begründet wird, heißt es, daß es sich bei den angeführten Zahlen um eine Schätzung des Angeklagten handele, „die offenbar zu hoch erfolgt“ sei. Die Strafkammer meint, bei einem Genuß von 29 Glas Bier ergebe sich ein Blutalkoholgehalt von höchstens 2,5‰ für die Tatzeit; ein solcher Blutalkoholgehalt könne bereits eine völlige Enthemmung zur Folge haben. Sie hat jedoch für den vorliegenden Fall die Zurechnungsunfähigkeit verneint, weil, wie sie aus eigener Sachkunde wisse, „entscheidend das Fehlen der Amnesie und anderer auf Volltrunkenheit hindeutender Merkmale“ dagegen spreche. Dabei hat sie, wie der Urteilszusammenhang ergibt, berücksichtigt, daß der Angeklagte selbst nicht der Meinung sei, sinnlos betrunken gewesen zu sein, und daß die Zeugin ███ (die Verletzte) den Angeklagten nur für angetrunken gehalten habe.
Diese Erwägungen geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Sie erwecken den Eindruck, daß die Strafkammer der Auffassung gewesen ist, Alkoholgenuß könne eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nur zur Folge haben, wenn der Täter „volltrunken“ („sinnlos betrunken“) sei. Das ist rechtsirrig (vgl. BGHSt 1, 384; ebenso BGH 4 StR 191/53 vom 25.6.1953). Das Strafgesetzbuch versteht zwar unter „Volltrunkenheit“ einen durch Alkohol bewirkten Ausschluß des Einsichts- oder Hemmungsvermögens. Dies ergeben die §§ 42c, 330a, 51 Abs. 1 StGB. Die Strafkammer hat aber das Wort „Volltrunkenheit“ im Sinne „sinnloser Trunkenheit“ gemeint. Darunter versteht man im allgemeinen einen Zustand, in dem jemand überhaupt nicht mehr weiß, was er tut. Das ist etwas ganz anderes als die „Volltrunkenheit“ im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit liegt schon dann vor, wenn der Alkoholgenuß bewirkt, daß der Täter nicht mehr fähig ist, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach einer solchen Einsicht zu handeln, d. h. wenn seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung, namentlich ein Ausschluß des Hemmungsvermögens, kann auch vorliegen, wenn der Täter nicht sinnlos betrunken ist. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von den Umständen des Falles, insbesondere von Art und Menge des genossenen Alkohols und von der Alkoholempfindlichkeit des Täters ab. „Sinnlose Trunkenheit“ bedeutet grundsätzlich, daß es dem Täter nicht nur an der Einsichtsfähigkeit und am Hemmungsvermögen, sondern am Handlungswillen fehlt. Das Verhalten eines solchen Täters ist schon aus diesem Grunde keine strafbare Handlung. Das Fehlen von Merkmalen, die auf „Volltrunkenheit“ hindeuten, sowie der Umstand, daß der Angeklagte nach
deseiner Meinung nicht „sinnlos betrunken“ war, können daher die Möglichkeit nicht ausschließen, daß sein Hemmungsvermögen aufgehoben war. Das Urteil kann auf der rechtsirrigen Auffassung beruhen, daß nur bei sinnloser Trunkenheit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben seien.
Hieran ändert auch der Hinweis auf das Fehlen der Amnesie und der Umstand, daß die Zeugin ███ den Angeklagten nur für angetrunken gehalten hat, nichts. Aus dem durch keine Tatsachen belegten Eindruck eines jungen Mädchens können keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Grad der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gezogen werden (vgl. BGH 5 StR 74/55 vom 8.3.1955). Das Erinnerungsvermögen (Fehlen der Amnesie) ist für sich allein kein Beweis für das Vorhandensein eines Hemmungsvermögens (vgl. BGH 1 StR 790/52 vom 23.6.1953 bei Dallinger MDR 1953, 596; ebenso BGH GoldArch 1955, 269 mit Nachweisen).
Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn der Tatrichter als erwiesen ansieht, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war.
Das Vorhandensein sowohl der Einsichtsfähigkeit als auch des Hemmungsvermögens muß festgestellt sein.
Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, durch entsprechende Beweisanträge darauf hinzuwirken, daß die Beweise erhoben werden, die nach Auffassung der Revision die Strafkammer von Amts wegen bereits in der letzten Hauptverhandlung hätte erheben müssen.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Börker | |||
| Siemer | Schmitt |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 790/52 · 23.06.1953Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Tatvorsatz und Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 4 StR 191/53 · 25.06.1953Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Blutalkoholaufklärung bei Notzucht
- BGH · 5 StR 74/55 · 14.07.1954Mittäterschaft vs. Beihilfe beim Einbruch: Anforderungen an Feststellungen