Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/58
- Datum
- 01.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen sich zur Begehung von Straftaten verbunden haben und durch Planung, Beratung, Beschaffung von Gelegenheiten, Unterstützung bei der Durchführung oder Sicherung des Erfolgs eine gemeinsame Tatausführung gefördert haben; eine eigene Ausführungshandlung ist nicht erforderlich.
Die Beteiligung an Urkundenfälschungen durch Beschaffung von Hilfsmitteln, Vorbereitung oder Gebrauch gefälschter Urkunden kann die rechtliche Würdigung als Mittäterschaft tragen und damit auch die tateinheitlich auftretenden Betrugstatbestände erfassen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst in der Revision vorgebracht werden und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreifen, sind gemäß § 337 StPO unbeachtlich.
Für den Nachweis eines versuchten Betrugs genügt es, dass der Täter nach seiner Vorstellung einen Vermögensschaden beim Getäuschten herbeiführen wollte; das subjektive Vorstellungsbild des Täters ist für den Versuchstatbestand bedeutsam.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████, ohne festen Wohnsitz, den Kaufmann, zur Zeit in Strafhaft, geboren am [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
C[REDACTED] der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer als Mittäter mit dem (rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten ███ wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen Urkundenfälschung, ferner in je einem Fall wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem und mit vollendetem Betrug sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit (allein begangener) Hehlerei verurteilt; außerdem hat sie ihn insoweit ebenfalls allein eines Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG schuldig gesprochen. Sie hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis festgesetzt und ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von fünf Jahren entzogen.
Seine Revision ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und somit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Mit der Sachrüge beanstandet die Revision die Annahme der Mittäterschaft; indes zu Unrecht. Der Angeklagte und ██████████████ haben sich, wie das Urteil feststellt, zum Stehlen von Kraftfahrzeugen und zur Fälschung von Kraftfahrzeugurkunden verbunden, um die gestohlenen Fahrzeuge mit falschen Urkundenunterlagen zu gemeinsamem Gewinn zu veräußern. Allerdings hat der Beschwerdeführer, der sich wegen einer ihm anderweit gewährten Strafaussetzung „etwas im Hintergrund halten“ wollte, in keinem Diebstahlsfall an der Ausführungshandlung selbst teilgenommen und nur in zwei Fällen (Bl. 10, 15) bei der Tat in einer an sich dem § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB genügenden Weise (RGSt 66, 236, 242) mitgewirkt. Er hat aber mit ██ █████████ die Taten nicht nur allgemein verabredet, sondern auch im Einzelnen geplant und beraten und ihn im Tatentschluss bestärkt, teils durch die besondere Zusage der Mithilfe beim Absatz des Stehlgutes (Bl. 1, 3), teils schon durch vorherige Absatzsicherung (Bl. 13); er hat ferner mit ihm die Gelegenheit zum Stehlen ausgekundschaftet (Bl. 10, 15), ihn an den Tatort gebracht (Bl. 2, 10), ihn bei der Tat unterstützt (Bl. 1, 15) sowie den Rückzug und die Beute gesichert (Bl. 10, 15); an dem Erlös hatte er stets in gleichem Maße Anteil wie █████████. Diese Umstände kennzeichnen ihn zur Genüge als Mittäter der Diebstähle (RGSt 66, 236, 240; 73, 322; BGH 5 StR 74/55 vom März 1955). Dass er in den Fällen Bl. 10 und 15 nicht wegen Bandendiebstahls verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
Auch die Urkundenfälschungen betrieb der Beschwerdeführer großenteils mit dem Mitangeklagten ███, einem gelernten Graphiker. Er half sie aber z. B. durch Beschaffen von Stempeln vorbereiten oder förderte sie in anderer Weise, so durch Hergabe notwendiger Unterlagen; er machte ferner zum Teil selbst, zum Teil durch [REDACTED] von den gefälschten Urkunden Gebrauch und stellte eigenhändig eine solche zum Gebrauch her. Deshalb ist auch insoweit seine Verurteilung als Mittäter, sowohl bei den Vergehen gegen § 267 StGB (B II 1, 3, 4) wie bei den damit tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten (B II 1, 3), rechtlich bedenkenfrei.
Zu Unrecht behauptet die Revision, dass es im Fall Bl. 1 überhaupt am Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB fehle. Wenn Stiegler, wie die Revision neu und daher an sich unzulässig vorträgt, in einem Rechtsstreit obsiegt haben sollte, so beträfe dieser Umstand allenfalls die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens, der ihm schon durch den Ankauf des gestohlenen Wagens entstanden war (siehe dazu §§ 367, 380, 423, 425, 923 Österr. ABGB). Übrigens ist der Angeklagte in diesem Fall nur wegen versuchten Betrugs verurteilt worden; dafür genügt schon die Feststellung, dass nach seiner Vorstellung Stiegler Schaden erlitt.
Auch im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Bedenkenfrei ist insbesondere die Rechtsannahme der Hehlerei und eines in Tateinheit damit begangenen Betruges im Fall III. Den behaupteten Verstoß gegen Denkgesetze enthält das Urteil nicht. Soweit die Revision neue Tatsachen vorbringt und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, können ihre Ausführungen nicht beachtet werden (§ 337 StPO).
| Dr. Geier | Dr. Hübner | ||
| Mantel | Dr. Hengsberger |