Revisionsteilweise: Abgrenzung vollendeter schwerer Diebstahl und Mundraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 492/59
- Datum
- 11.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Qualifikation als vollendeter schwerer Diebstahl ist erforderlich, dass keine bloßen Nahrungs- oder Genussmittel in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch entwendet wurden.
Erweist sich die Entwendung von Gegenständen als zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt, liegt regelmäßig nur Mundraub; ein vollendeter schwerer Diebstahl kommt in solchen Fällen nicht in Betracht.
Ob Mundraub oder vollendeter Diebstahl vorliegt, ist tatrichterlich durch Feststellungen zur Entwendungsabsicht (insbesondere zum alsbaldigen Verbrauch) zu klären.
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Mundraubs kann nicht erfolgen, wenn der für dieses Antragsdelikt erforderliche Strafantrag nicht gestellt wurde.
Eine abweichende Rechtsprechung begründet nicht ohne Weiteres die Vorlage an den Großen Senat nach § 136 GVG; das Vorschriftziel ist die Wahrung der Zusammensetzung innerhalb der bestehenden Senate.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Juli 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
█████████████ ███, geboren am ███, ███, wegen schweren ██████████
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter █████████████, Bundesrichter ██████████████ Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. ████████████████, Bundesrichter Dr. Plöchner
als Beisitzer, █████████████ ██████ im Gerichtssaal,
bei der Verkündung: █████████████████████
WACHTMEISTERALSCHAFTSDIENST als Vertreter der JUSTIZVOLLZUGSANSTALT ███ ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
als Rechtssekretärin
Auf Grund ████████ des Antrags des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Juli 1959 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zum Nachteil der Baufirma Fritz K. verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter ████████ und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht █████████████████ zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt – ohne Begründung im einzelnen – Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
Das Landgericht hat festgestellt:
In der Nacht zum 27. März 1959 stieg der Angeklagte, nachdem er den Rolladen von █████ angehoben und ███ darunter liegende nicht verriegelte Fenster aufgestoßen hatte, in die Büroräume der Baufirma Fritz K. ein und brach dort mit █████████████ Werkzeug sämtliche Schreibtische auf. Der Versuch, den Geldschrank zu öffnen, mißlang ihm. Alsdann wendete er, da er █████ nichts fand, aus seinem erbrochenen Schreibtisch eine Schachtel Zigaretten zum
Die Strafkammer hat angenommen, der ██████████ habe sich eines vollendeten ████████ Diebstahls schuldig gemacht, weil er sich ursprünglich vorgenommen hatte, alle mitnehmenswerten Sachen zu stehlen.
Diese Auffassung der Strafkammer ist zwar in einem ähnlich gelagerten Fall vom ██ Strafsenat ███ ██████████████████ mit derselben Begründung vertreten worden (3 StR 716/51 vom 15. November 1951, mitgeteilt von Dallinger, MDR 1957, 147). Der Senat kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen.
Eine Verurteilung wegen vollendeten schweren ██████████ setzt voraus, daß der Täter nicht nur Nahrungs- oder Genußmittel oder andere ███████████ des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch entwendet hat. Im anderen Falle liegt nur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub vor, weil der Täter dem äußeren Tatbestand des Diebstahls nicht genügt hat, der nur vorliegt, wenn Wertvolle Sachen oder die in § 370 ████ Nr. 1 StGB aufgeführten Gegenstände nicht zum alsbaldigen Verbrauch weggenommen worden sind (vgl. 4 StR 452/57 vom 21. ████████ 1957, 4 StR 280/58 vom 27. November 1952 im Anschluß an RGSt 30, 57, 68, 40 und 4 StR 324/53 vom 20. August 1953 unter Hinweis auf RGSt 68, 197). Daß Mundraub auch dann eine Übertretung ███████ ist, wenn der Täter dabei eines der Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, hier das Einsteigen verwirklicht hat, ist ebenfalls schon ███████ ███████████ worden (vgl. BGH in BGHSt zu § 243 StGB unter Hinweis auf RGSt 14, 312, 315; 50, 223).
Der Sachverhalt ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu ermessen, ob die Voraussetzungen des Diebstahls oder des Mundraubs vorliegen. Dazu bedarf es noch der Klärung, ob der Angeklagte die drei Schachteln Zigaretten zum alsbaldigen Verbrauch entwendet hat. Trifft dies zu, so ist er nur wegen ██████████ schweren ██████████ zu ██████████. Eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mundraubs kommt nicht in Betracht, da der erforderliche Strafantrag ausweislich der Akten nicht gestellt worden ist.
Veranlassung, die Sache dem ██████ Senat für Strafsachen vorzulegen, besteht für den Senat nicht, obwohl er von der ████████████ des 3. ███████████ abweicht (§ 136 Abs. 2 GVG).
Denn dieser ██████████████ ███████ nicht mehr (vgl. BGHSt 58, 383, 425; 60, 178, 41; 61, 79, 341, 65, 230; 65, 338 ████ GZS 58). Der Sinn des § 136 GVG geht nur dahin, die █████████████ innerhalb der noch bestehenden Senate des ███████████████████ zu wahren.
Soweit der Angeklagte wegen vollendeten schweren Diebstahls in drei weiteren Fällen verurteilt worden ist, lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach den Strafzumessungsgründen ist es mit Sicherheit ███████████████, daß die Höhe der für diese drei ██████████ █████████████ Einzelstrafen durch die ██████████████ ████████████ Verurteilung des ████████████ wegen vollendeten schweren Diebstahls zum Nachteil der Firma Fritz K. ███████████ nicht beeinflußt sein könnte. Somit bedurfte es aber der Aufhebung des █████████████ im letzteren Fall nur der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Im Übrigen war die Revision des Angeklagten zu ██████████.
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 716/51 · 15.11.1951BGH: Revisionen wegen schweren Diebstahls/Hehlerei und Sicherungsverwahrung verworfen
- BGH · 4 StR 324/53 · 20.08.1953Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zum schweren Diebstahl
- BGH · 4 StR 452/57 · 21.11.1957Revision: Aufhebung wegen unterlassener Sachverständigenvernehmung; Zurückverweisung