Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen wegen schweren Diebstahls/Hehlerei und Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 716/51
Datum
15.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte rügten mit Revisionen Verfahrensverstöße und Sachrechtsfehler gegen Verurteilungen u.a. wegen schweren Diebstahls, Verabredung zu einem Verbrechen, Besitzes von Diebeswerkzeug sowie Hehlerei; teils war Sicherungsverwahrung angeordnet. Der BGH sah weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch durchgreifende Fehler in der Beweiswürdigung und bestätigte die Annahme vollendeten schweren Diebstahls trotz geringwertiger Beute. Zur Verabredung verneinte er eine freiwillige Abstandnahme, da ein äußeres Hindernis zwingend auf den Tatentschluss eingewirkt habe. Die Hemmung der Frist nach § 245a Abs. 4 StGB könne auch bei auf Richteranordnung beruhender Lagerverwahrung greifen; ein Fehler bei der gleichzeitigen Anwendung von § 20a Abs. 1 und Abs. 2 StGB sei unschädlich, da Abs. 1 tragend bejaht wurde. Alle Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn sich dem Tatgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach Lage der Beweise nicht aufdrängen musste.

2

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; sie greift nur ein, wenn Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verletzt werden.

3

Der Tatbestand des vollendeten schweren Diebstahls ist erfüllt, wenn der Täter nach seinem Vorsatz den gesamten mitnehmenswerten Inhalt eines aufgebrochenen Behältnisses wegnehmen will, auch wenn die tatsächlich erlangte Beute gering ist.

4

Freiwillige Abstandnahme vom beabsichtigten Verbrechen scheidet aus, wenn ein äußeres Hindernis die Tatausführung unmöglich macht oder nach der Lebensauffassung einen zwingenden Grund für die Unterlassung weiterer Tatausführung bildet.

5

Die Anwendung von § 20a Abs. 2 StGB kommt nur hilfsweise in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen; ein solcher Subsumtionsfehler bleibt ohne Aufhebungsfolge, wenn § 20a Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 8. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ██████ ████ ██ aus ███, geboren 1899, ████ in ██ ██████ █████ in Untersuchungshaft,

2.) ███ ███████ aus █████, geboren 1904, ██ ██████ in Untersuchungshaft,

3.) den Händler ██████ ██, geboren ████,

wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 8. Januar 1951 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Revision des Angeklagten ████

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls i. R. in zwei Fällen, wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Mit seiner Revision macht er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.) Die Meinung der Revision, das Landgericht habe im Falle des Diebstahls zum Nachteil der Firma █████ seine Aufklärungspflicht und die Grundsätze freier richterlicher Beweiswürdigung verletzt, ist unzutreffend.

Einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hat weder der Verteidiger noch der Angeklagte gestellt. Der Sachverhalt drängte dem Gericht die Notwendigkeit der Einholung eines zweiten Gutachtens nicht auf. Er legte sie ihm auch nicht nahe, da es auf Grund des vom vernommenen Sachverständigen ████ erstatteten Gutachtens von der Täterschaft des Angeklagten voll überzeugt war. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO scheidet somit aus.

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Strafkammer auf Grund des erwähnten Gutachtens seine Schuld als erwiesen erachtet habe, handelt es sich um einen unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung. Gegen diese könnte nur dann etwas ausgerichtet werden, wenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthielte. Das ist nicht der Fall. Die Annahme, dass die Spuren im erbrochenen Panzerschrank nur von der Rohrzange des Angeklagten verursacht worden sein können, weil sie mit anderen Abdrücken der gleichen Zange übereinstimmten, ist möglich, also nicht rechtsfehlerhaft. Zwingend muss der Schluss nicht sein.

2.) Die Erhebung der Sachrüge zwingt zur Prüfung des gesamten Urteils.

a) Zur Schuldfrage lässt dieses im Falle des Einbruchs bei der Firma ███ keinen Rechtsfehler erkennen. Der Erstrichter hat den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens des schweren Diebstahls gemäß § 243 Ziff. 2 StGB ohne Rechtsirrtum angenommen.

Auch die Beurteilung des Tatbestandes im Diebstahlsfalle █████ gibt keinen Anlass zu Bedenken. Hier hat der Angeklagte mittels Erbrechens eines in den Geschäftsräumen des Geschädigten stehenden Kassenschrankes den aus zwei Schachteln Zigaretten bestehenden Inhalt entwendet. Die Frage der Tateinheit zwischen versuchtem schweren Diebstahl und Mundraub (vgl. RGSt 68, 197) ist nicht angeschnitten. Aber nach den Feststellungen des Erstrichters war der Vorsatz des Angeklagten, wenngleich er reichere Beute erwartet hatte, doch darauf gerichtet gewesen, den gesamten mitnehmenswerten Inhalt zu stehlen. Im Hinblick auf diesen tatsächlichen Ausgangspunkt ergibt sich die Rechtsfolge eines vollendeten Verbrechens des schweren Diebstahls.

In den zwei genannten Fällen konnte also die Revision hinsichtlich des Schuldausspruchs keinen Erfolg erzielen. In den weiteren Fällen ist es nicht anders.

b) Die zwischen dem Angeklagten ████████ und dem früheren Mitangeklagten P. getroffene Vereinbarung, gemeinsam in einem Schuhwarengeschäft in █████ einzubrechen, hat der Erstrichter zutreffend als die Verabredung zu einem Verbrechen gemäß § 49a StGB angesehen. Die Revision bemängelt, das Urteil enthalte zu dem Gesichtspunkt der Abstandnahme von dem beabsichtigten Verbrechen keine ausreichenden Feststellungen.

Hierzu ist ausgeführt, der Angeklagte und █████ hätten von ihrem Vorhaben abgesehen, da ihnen der geplante Einbruch „aus ungeklärten Gründen“ nicht durchführbar erschienen sei. Die Freiwilligkeit der Abstandnahme ist verneint, weil die beiden wegen eines am Tatort sich ergebenden Hindernisses die Tat nicht hätten ausführen können und daraufhin ihren Willen geändert hätten.

Die Darlegungen könnten für sich betrachtet zu Zweifeln Anlass geben, ob sich der Erstrichter über die für den Ausschluss der Freiwilligkeit maßgebenden Gesichtspunkte völlig klar gewesen ist. Diese wird nämlich nicht durch jeden äußeren Umstand, der auf die Nichtvollendung der Straftat von Einfluss ist, ausgeschlossen. Das Hindernis muss die Handlung schlechthin unmöglich machen oder doch so auf die Willensrichtung des Täters einwirken, dass es für ihn nach der gewöhnlichen Lebensauffassung einen zwingenden Grund für die Unterlassung der weiteren Tatausführung abgibt (RGSt 55, 66; 65, 145/149).

Der Tatrichter hätte daher die nach seiner Meinung ungeklärten Gründe versuchen müssen aufzuklären. Immerhin ist der Bestand des Urteils hierdurch nicht gefährdet. Denn den späteren Ausführungen kann entnommen werden, dass die Angeklagten von der Vorstellung ausgegangen sind, sie seien wegen eines von außen an sie herangetretenen Hindernisses nicht mehr in der Lage gewesen, den Diebstahl auszuführen. Bei der Persönlichkeit der Angeklagten kann angenommen werden, dass es sich dabei um einen Umstand gehandelt hat, der zwingend auf ihren Entschluss eingewirkt hat. Die Ablehnung der Freiwilligkeit ist daher hier nicht rechtsirrig.

c) Die Revision hält ferner die Anwendung des § 245a StGB für rechtsirrig. Sie verweist darauf, dass seit Verbüßung der früheren Strafe einschließlich Sicherungsverwahrung deswegen mehr als fünf Jahre verstrichen seien, weil der Aufenthalt in einem Konzentrationslager nicht als gesetzliche Anstaltsverwahrung anerkannt werden könne. Außerdem wird die mangelnde Erörterung der Art des Zusammenhangs dieser Tat mit der Verabredung zu einem Verbrechen und Nichtannahme von Tateinheit zwischen diesen beiden Straftaten gerügt.

Es ist richtig, dass die Strafkammer den Zeitpunkt der Verübung des Vergehens nach § 245a StGB nicht angegeben und zur Frage, in welchem Verhältnis es zur Verabredung zu einem Verbrechen steht, nicht näher Stellung genommen hat. Das wäre bei Annahme von Tatmehrheit geboten gewesen.

Das Landgericht hat aber bei der Würdigung der vom Angeklagten zu diesem Punkt vorgebrachten Verteidigung darauf hingewiesen, dass eine kleinere Rohrzange, die er bei der Fahrt nach █████ mit sich geführt habe, bei der Verübung des Diebstahls im Falle ███ benutzt worden sei. Diese Tat ist zwei Tage vorher begangen worden. Also kann angenommen werden, dass das Landgericht einen früheren Werkzeugbesitz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, obwohl es sich dazu nicht geäußert hat. Tatmehrheit ist nach Lage des Falles denkbar (RGSt 69, 91).

In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die einzuziehenden Gegenstände besser im Urteilssatz aufzuführen gewesen wären, nicht wie im angefochtenen Urteil in den Gründen.

Die weitere Revisionsbehauptung, der Angeklagte sei ungefähr im Jahre 1942 in das Konzentrationslager █████ eingeliefert worden, ist neu und kann daher an Hand des Urteils, das darüber nichts sagt, im Revisionsverfahren nicht gewürdigt werden. Selbst wenn deren Inhalt dem Urteil zugrunde gelegt wäre, könnte es dem Angeklagten nicht nützen.

Wenn das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen einer Straftat ohne politischen Charakter, so kann auch im Falle einer Überstellung von Sicherungsverwahrten in ein Lager nicht davon gesprochen werden, dass es an einer auf behördliche Anordnung durchgeführten Verwahrung in einer Anstalt gefehlt habe. Der Umstand, dass die Konzentrationslager nicht der Justizverwaltung unterstanden, rechtfertigt es nicht, die Hemmung der Frist des § 245a Abs. 4 StGB zu verneinen. Nach dem auch heute anzuerkennenden Willen des Gesetzgebers ist wesentlich, ob der Verurteilte sich während einer gewissen Zeitdauer bewährt hat. War er dazu nicht in der Lage wegen einer auf Grund eines Richterspruchs vollzogenen Inhaftierung, so kann ihm die Haftzeit nicht zugute gerechnet werden (so auch Meister NJW 1949, 176).

Übrigens hat der Erstrichter bei der Berechnung der Fünfjahresfrist die wegen „Zuckerschiebung“ durch ein Militärgericht ausgesprochene Strafe von einem Jahr Gefängnis berücksichtigt, ohne anzugeben, ob es sich hierbei um eine der in § 245a Abs. 1 StGB angeführten Straftaten handelt. Darüber kann aber deshalb hinweggegangen werden, weil der Angeklagte erst im Jahre 1947 aus der Verwahrungshaft entlassen worden ist.

d) In den Diebstahlsfällen ███ und █████ bekämpft die Revision die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen. Ganz allgemein wendet sie sich außerdem gegen die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung, also gegen den Strafausspruch, jedoch ohne Erfolg.

Die Meinung der Revision, die gegen den Angeklagten am 3. April 1925 wegen Diebstahls erkannte Strafe von zwölf Jahren Zuchthaus sei nicht erst am 3. August 1940, sondern schon im Jahre 1937 verbüßt gewesen, geht von unzutreffenden Erwägungen aus. Die einzelnen Diebstahlsstrafen wurden in eine später gebildete Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren einbezogen. Sie waren als deren Teil erst mit dem Ende der dafür berechneten Strafzeit vollstreckt (RGSt 60, 206).

Das Datum der Verbüßung der ersten rückfallbegründenden Vorstrafe ist im angefochtenen Urteil nicht angegeben. Immerhin lässt der Hinweis, die weiteren Diebstähle, die zum Ausspruch der zweiten rückfallbegründenden Vorstrafe geführt hatten, seien erst nachher begangen worden, erkennen, dass der Erstrichter die Bedingungen des Rückfalls richtig beurteilt hat.

Die Darlegungen zur Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung geben an sich in mancher Hinsicht Anlass zur Beanstandung.

Das Landgericht hat § 20a Abs. 1 StGB angewendet, gleichzeitig aber auch Absatz 2 a. a. O. Das war unzulässig. Die letztere Vorschrift gilt hilfsweise und ist nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 nicht erfüllt sind (RGSt 76, 323). Darüber kann aber hinweggesehen werden, weil § 20a Abs. 1 zu Recht bejaht worden ist.

Der Angeklagte ist zwar bedenkenfrei als Gewohnheitsverbrecher angesehen worden. Die Gefährlichkeit erblickt der Erstrichter jedoch darin, dass der Angeklagte heute wie früher bei der Ausführung der Taten mit gefährlichen Mitteln gearbeitet hat, was die Mitnahme von Waffen bewiese, desgleichen der Einsatz von Einbrecherwerkzeug, eines Sauerstoffapparates und von Kraftfahrzeugen. Ein Gewohnheitsverbrecher ist dann als gefährlich zu erachten, wenn eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er in Zukunft durch Begehung weiterer Straftaten den Rechtsfrieden nicht unerheblich stören wird (RGSt 72, 259, 295).

Diese Wahrscheinlichkeit ist entscheidend, kann allerdings aus verschiedenen Umständen gefolgert werden wie aus der Schwere, Häufigkeit oder schnellen Folge der Straftaten, aus der Wirkungslosigkeit von Freiheitsstrafen, auch aus der Anwendung der Mittel (RG JW 1934, 2335 Nr. 7). Der Erstrichter hat es allein auf die Anwendung gefährlicher Mittel abgestellt. Immerhin kann aus dem ganzen Zusammenhang der Urteilsgründe geschlossen werden, dass er den hier einschlägigen Rechtsbegriff nicht verkannt hat.

Dasselbe gilt für die Begründung der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese erfordert die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte nach der Entlassung aus der Strafhaft weiterhin erhebliche Rechtsverletzungen begehen wird und dass andere Maßnahmen einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit nicht verbürgen (RGSt 72, 356). Das ist im Urteil dargetan durch den Hinweis, der Angeklagte werde hemmungslos sein Verbrecherleben fortsetzen, seine Verlobte werde ihn nicht zu einem besseren Lebenswandel bekehren können. Die Darlegungen rechtfertigen die Annahme, das Landgericht sei davon ausgegangen, dass ein anderes wirksames Mittel zum Schutz der Allgemeinheit nicht vorhanden sei.

Die Revision verfiel daher der Verwerfung.

II. Revision des Angeklagten Ludwig █████

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls i. R. zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Er und sein Verteidiger haben Revision eingelegt. Dieser hat die Nichtbeachtung des § 79 StGB durch Unterlassung der Bildung einer Gesamtstrafe gerügt. Der Angeklagte hat das Rechtsmittel selbst zu Niederschrift der Geschäftsstelle begründet und Aufhebung des ganzen Urteils beantragt.

Er weist darauf hin, gegen den Angeklagten sei im Jahre 1949, also nach dem Diebstahl im Fall █████, auf ein Jahr sechs Monate Gefängnis erkannt worden. Da das Landgericht, dem die Akten vorlagen, hiervon Kenntnis hatte, hätte es die Frage der Verbüßung der erwähnten Strafe prüfen und, falls sie am 8. Januar 1951 noch nicht vollstreckt war, eine Gesamtstrafe bilden müssen (RGSt 64, 413).

Nach der Behauptung der Revision hat der Angeklagte die Strafe erst am 11. Februar 1951 verbüßt, worüber sich das Urteil nicht ausspricht. Es muss daher mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Erstrichter keine genügenden Unterlagen bei der Hand hatte, um die Frage der Gesamtstrafenbildung zuverlässig beurteilen zu können. Infolgedessen konnte er sie dem Beschlussverfahren überlassen.

Die Revision des Angeklagten enthält im Übrigen nur einen Angriff auf die Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich.

Sie musste deshalb verworfen werden.

III. Revision des Angeklagten Johann ██████

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Mit dem Einwand, die Feststellungen des angefochtenen Urteils über sein Geständnis seien unzutreffend, kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegte Handlung, nämlich das Angebot entwendeter Stoffe an andere, eingeräumt, was übrigens auch dem die Sacheerklärung des Angeklagten enthaltenden Protokoll zu entnehmen ist. Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Im Hinblick darauf kommt eine Verletzung des § 261 StPO, die der Erstrichter dadurch begangen haben soll, dass er seine Überzeugung nicht aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung geschöpft hat, nicht in Betracht.

Das weitere Vorbringen der Revision, der Inhalt der Verhandlungsniederschrift decke sich nicht mit den Angaben des Angeklagten, der nicht erklärt habe, seine Aussage bei der Polizei sei richtig, stellt eine reine Protokollrüge dar. Auf sie kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 58, 143).

Obendrein liegt nach den dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden und des Protokollführers die behauptete Unrichtigkeit nicht vor.

Auch die Anwendung des sachlichen Rechts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Angeklagte habe zum Absatz gestohlener Sachen in Kenntnis ihres strafbaren Erwerbs seines Vorteils wegen mitgewirkt. Dazu ist jede auf die Erzielung eines Absatzes gerichtete Tätigkeit ausreichend, auch wenn sie erfolglos geblieben ist (RGSt 56, 191). Das Streben des Angeklagten nach Gewinn ist rechtsbedenkenfrei bejaht. Ob ein solcher wirklich erlangt worden ist, ist ohne Bedeutung.

Auch seine Revision wurde daher verworfen.

ScharpenseelNeumannSarstedt
KoenigerBaldus
BGH: Revisionen wegen schweren Diebstahls/Hehlerei und Sicherungsverwahrung verworfen — Themis