Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft, Beihilfe und Rückfall beim schweren Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 60/55
Datum
25.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Beihilfe sowie strafzumessungsrechtliche Feststellungen an. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Feststellungen zur Mittäterschaft (innere Willensrichtung), die Zulässigkeit der Beihilfewertung vor Vollendung der Tat und die Rückfallfeststellungen; Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft bemisst sich nach der inneren Willensrichtung; maßgeblich ist, ob der Beteiligte eine so enge geistige Beziehung zum Tatgeschehen hat, dass Hergang und Erfolg vom seinem Willen mitgetragen werden.

2

Auf die Art des äußeren Tatbeitrags kommt es für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nicht an; bereits jede Mitwirkung an der Ausführung, mit dem Willen zum Erfolg, begründet Mittäterschaft.

3

Beihilfe ist noch möglich, solange die Haupttat nicht beendet ist; Zusagen zur Verbergung oder Zurverfügungstellung der Beute können als fördernde Hilfe strafbar sein.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen eine bereits verurteilte frühere Mitangeklagte als Zeugin zu laden, sofern ihre Vernehmung zur Aufklärung nicht erforderlich ist.

5

Für die Anwendbarkeit verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Hemmungen zu empfinden, nicht auf das Vorhandensein konkreter Hemmungen im Einzelfall.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftwagenführer Hans ██ aus ██, geboren am ███ 1914, – Sachbezeichnung: ████ – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Juni 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Der 1. Fall

1.) Am 19. Dezember 1950 entwendete der frühere Mitangeklagte ███ bei einem Einstiegsdiebstahl aus der Wohnung der Tante des Angeklagten, Frau Ida ████, Bekleidungsstücke im Werte von etwa 800 DM und bares Geld.

Einige Zeit vorher hatten der Angeklagte und ███ verabredet, gemeinschaftlich bei der Tante einzubrechen. Der Angeklagte hatte ███ auch mit den Verhältnissen in der Wohnung vertraut gemacht.

Am 19. Dezember 1950 lag der Angeklagte krank zu Bett. Er ließ durch die in dieser Sache wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl verurteilte Putzmacherin ████ zu sich rufen und sagte ihr, dass sie heute das „Ding drehen“ könnten, da seine Tante nach Tegel gefahren sei. █████████ drang darauf in die Wohnung der Tante ein. Der Angeklagte erhielt von der Beute mehrere Paar Herren- und Damenschuhe und 50 DM bares Geld.

2.) In diesem Falle erhebt der Angeklagte neben der allgemeinen Sachrüge eine Verfahrensbeschwerde.

a) Die Revision bringt hierzu zunächst vor, das Landgericht hätte auch ohne dahingehenden Antrag des Angeklagten oder der Verteidigung die frühere Angeklagte ████████ als Zeugin darüber hören müssen, ob der Angeklagte sie zu ██ gesandt habe. Eine solche Pflicht bestand nicht; es konnte sich damit begnügen, für das Gericht nicht den früheren Mitangeklagten ███ als Zeugen zu vernehmen. In dem gegen Frau ██████ ergangenen Urteil (s. Bd. II Bl. 164 d. A.) ist festgestellt worden, dass sie den ihr zur Last gelegten Tatbeitrag begangen hat. Sie hat gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl auch kein Rechtsmittel eingelegt. Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer keinen Anlass, von Amts wegen die ████ als Zeugin zu laden.

Ebensowenig war es zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig, die Tante des Angeklagten, Frau ██████, als Zeugin zu hören. Schließlich drängte sich der Strafkammer auch nicht auf, eine weitere Tante des Angeklagten, Frau ██████████, als Zeugin zu vernehmen. Diese war im Ermittlungsverfahren gehört worden (Bd. I Bl. 31 Reks.), hatte aber nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte ███ durch die ███ zu sich bestellt hatte.

b) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch zu diesem Falle überprüft worden. Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des ████ haben sich nicht ergeben. Das Urteil sagt, der Angeklagte habe die Tat als eigene gewollt. Es geht daher mit Recht davon aus, dass es für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern darauf ankommt, wie die innere Willensrichtung zu beurteilen ist. Mittäter ist, wer eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat, dass beide maßgeblich mit von seinem Willen abhingen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 1954 – 5 StR 183/54 –, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, S. 529). Eine solche Mitherrschaft liegt nach dem Sachverhalt vor.

II. Der 2. Fall

1.) In der Nacht zum 15. Januar 1951 entwendeten die früheren Mitangeklagten ███ und █████████ dem Textilgeschäft █████████ Textilien im Werte von etwa 3.500 DM-West. Die Textilien verpackten sie in vorgefundene Koffer. Da sie nicht wussten, wo sie die Beute unterstellen sollten, ließen sie die Koffer zunächst zurück, begaben sich zum Angeklagten und baten ihn um die Erlaubnis, die Sachen bei ihm unterzustellen. Nachdem er ihnen dies gestattet hatte, holten sie die Koffer aus dem Geschäft ab und stellten sie in dem Hauskeller im Hause des Angeklagten unter.

2. a) Die Revision ist der Auffassung, der Angeklagte habe nicht wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl bestraft werden dürfen. Er sei vielmehr der Begünstigung schuldig. Dem kann nicht gefolgt werden.

Aus den Feststellungen geht hervor, dass die Koffer noch in dem Textilgeschäft ██████ standen, als der Angeklagte seine Bereitwilligkeit erklärte. Der Diebstahl war möglicherweise in diesem Augenblick noch nicht rechtlich vollendet, weil der Geschäftsinhaber noch Gewahrsam hatte. Jedenfalls war die Tat noch nicht tatsächlich beendet. Entgegen der Auffassung der Revision war deshalb eine Beihilfe noch möglich. Die Strafkammer sieht sie zutreffend in der vorherigen Zusage, die Beute zu verbergen.

b) Unbeachtlich ist der weitere Vortrag der Revision, die Aussage des Zeugen ██████ (nicht ███████) hätte in den Gründen gewertet werden müssen. Das ist nicht erforderlich.

III. Der Fall ██████████

1.) Der Angeklagte hatte von dritter Seite Kenntnis erlangt, dass bei einem Manne namens ███ Geld und Ware zu holen seien. Er teilte ███ die Anschrift des ██████████ mit und besprach die Sache mit ihm. Der Angeklagte, ██████ und ████████████ gingen dann vor dem 25. Januar 1951 gemeinsam zur Wohnung des █████████. ███ klingelte an der Wohnungstür. Als geöffnet wurde, entfernte er sich unter einem Vorwand. Etwa drei Wochen später führten dann ███ und ██████ die Tat aus. Sie entwendeten aus der verschlossenen Wohnung des ██████████ Bekleidungsstücke, insbesondere einen Pelzmantel. Die Täter gelangten in die Wohnung, indem sie sich gegen die verschlossene Wohnungstür warfen und sie dadurch aufbrachen. Um dem Angeklagten, der wiederum krank zu Bett lag, zu sagen, dass es diesmal geklappt habe, steckte ihm ██████ einen Zettel mit Namen und Anschrift des ███ durch die Tür.

2.) a) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen Mittäterschaft verurteilt worden. Sie trägt hierzu insbesondere vor, dass der Angeklagte zur Tatzeit den Plan, bei █████████ einzubrechen, schon aufgegeben hatte. Insoweit wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkammer.

b) Die Strafkammer ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Angeklagte nicht selbst an der Tat mitgewirkt hat. Es genügt, dass er am Anfang an der hier in Rede stehenden Tat mitgewirkt hat, deren Erfolg er wollte. Diese Tat ist, solange er nicht an der weiteren Mitwirkung durch seine Krankheit gehindert wurde, zwar nicht über den Versuch hinausgekommen. Wie das Urteil ergibt, wurde die Tat aber nicht aufgegeben, als sich ihrer Vollendung bei dem ersten Anlauf Hindernisse entgegenstellten. Sie wurde vielmehr später nach dem ursprünglichen Plane zu Ende geführt. Dementsprechend hat die Strafkammer nur einen vollendeten, nicht etwa einen versuchten Diebstahl angenommen. Das beanstandet die Revision nicht (vgl. BGHSt 4, 219). Liegt aber nur eine Handlung vor, so ist die Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht zu beanstanden. Es genügt, dass der Mittäter in irgendeiner Weise bei der Ausführung mitgewirkt hat. Er muss sich sodann anrechnen lassen, was andere im Rahmen des gemeinschaftlichen Entschlusses getan haben.

IV.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat noch vorgetragen, die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit seien widersprüchlich. Zwar werde zunächst in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen festgestellt, dass auch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage komme. Damit lasse sich aber nicht vereinen, dass es in den Strafzumessungsgründen heiße, der Angeklagte habe nicht die Hemmungen gehabt, die von einem gesunden Menschen zu verlangen seien. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt ein Widerspruch nicht vor. Für die Anwendbarkeit des § 51 StGB ist maßgebend nicht, ob der Angeklagte Hemmungen gehabt hat, sondern ob er allgemein die Fähigkeit hatte, Hemmungen zu empfinden und ihnen eine Einwirkung auf sein Tun einzuräumen.

V. Strafzumessung.

1.) Was die Revision abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB gegen die Strafhöhe bringt, ist unbeachtlich. Sie wendet sich gegen das Ermessen des Landgerichts, das hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungserwägungen keinen Bedenken unterliegt.

2.) Besonderer Ausführungen bedarf es jedoch in Bezug auf die Rückfallvoraussetzungen. Das Landgericht stellt hierzu fest, der Angeklagte sei wie folgt bestraft:

1.) durch Amtsgericht Berlin 599 (C) Dls 110/41 – am 12. Juni 1941 wegen Rückfalldiebstahls zu 2 Jahren Gefängnis; verbüßt am 12. Juni 1943,

2.) durch Schöffengericht Berlin-Charlottenburg – Js 1448/46 – am 2. Oktober 1946 wegen gemeinen Diebstahls, Einbruchsdiebstahls zu 2 Jahren Zuchthaus, 3 Jahren Ehrverlust; verbüßt: 21. August 1948,

3.) durch Schöffengericht Berlin-Mitte – 2 Ls 3/49 – am 22. April 1949 wegen gemeinen Rückfalldiebstahls zu 1 Jahr Zuchthaus; verbüßt: am 31. Mai 1950.

Hierbei fehlt es an der Angabe der Tatzeiten. Es ist daher nicht ausdrücklich festgestellt, dass – wie es § 244 StGB verlangt – der Angeklagte die zweite Rückfalltat begangen hat, nachdem er wegen des ersten Diebstahls bestraft worden ist, d. h. seine Strafe hierfür verbüßt hat. Dem Urteilszusammenhang kann aber entnommen werden, dass das unter 3.) aufgeführte Urteil vom 22. April 1949 sich auf Taten bezieht, die nach dem 12. Juni 1943 (s. Feststellung zu 1.) begangen worden sind. Im Ergebnis sind somit auch keine durchschlagenden Bedenken zur Feststellung der Rückfallvoraussetzungen vorhanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerBorker
SarstedtSchmitt

Zitiert (1)

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